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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1954, Az.: V BLw 3/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1954
Aktenzeichen
V BLw 3/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 12813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 11.12.1953

Prozessführer

des Landwirts Hermann L. in V., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Nikolaus H. in V., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Dezember 1953 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen, der dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

Gründe:

1

I.

Der Antragsgegner hat im Jahre 1940 von dem Rechtsvorgänger des Antragstellers einen etwa 18 ha großen Hof gepachtet. Der Pachtzins beträgt 1.300 DM jährlich. Durch gerichtlichen Vergleich vom 27. Juli 1950 (P 5/50 AG Sögel) ist das Pachtverhältnis, das vertragsgemäß am 1. Mai 1950 ablief, um fünf Jahre verlängert worden.

2

Der Antragsteller hat mit der Begründung, der Antragsgegner sei mit mehr als einer Jahrespacht im Rückstand und habe auch die Gebäude und das Pachtland vollkommen vernachlässigt, im Januar 1953 beim Landwirtschaftsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung der rückständigen Pacht und sofortigen Räumung der Pachtstelle zu verurteilen. Der Antragsgegner, der im Laufe des Verfahrens einen Teil der Pacht gezahlt hat, erkannte den noch verbleibenden Rückstand von 650 DM an. Im übrigen machte er geltend, daß die Nichtzahlung der Pacht und der schlechte Zustand des Hofes auf seine unverschuldete wirtschaftliche Notlage zurückzuführen seien.

3

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antragsgegner verurteilt, an den Antragsteller 650 DM nebst Zinsen zu zahlen und die Pachtstelle am 1. Mai 1954 zu räumen. Dieser Beschluß ist dem Antragsgegner mit Rechtsmittelbelehrung am 16. September 1953 zugestellt worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 29. September 1953, das am 2. Oktober 1953 beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 28. Oktober 1953, der dem Antragsgegner am 13. November 1953 zugestellt ist, die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen.

4

Mit Schriftsatz vom 23. November 1953, der am 24. November 1953 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts erneut sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe den Brief mit der Beschwerdeschrift vom 29. September 1953 am folgenden Vormittag nach Sögel gebracht und versehentlich in den am Hotel zur Post befindlichen Briefkasten geworfen. Er sei der festen Überzeugung gewesen, daß es sich bei dem Gebäude, an dem der Briefkasten sich befinde, um das Postgebäude gehandelt habe. Er habe deshalb damit rechnen können, daß der Brief noch am selben Nachmittag zum Amtsgericht gelangen werde.

5

Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die erneute sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Entscheidung des Amtsgerichts die Zurückweisung des Räumungsantrages erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

7

1.

Nach § 22 Abs. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz FGG). Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, jedoch nicht vor der Rechtsmittelbelehrung, die bei der Zustellung des Beschlusses zu erfolgen hat, spätestens aber fünf Monate nach der Zustellung (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG). Die Beschwerdefrist war beim Eingang der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners bereits abgelaufen, so daß die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen ist, es sei denn, daß ein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667) enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 9 des Gesetzes sind deshalb die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im § 22 Abs. 2 FGG geregelt. Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Beschwerdegericht zu entscheiden. Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragsgegners bereits durch Beschluss vom 28. Oktober 1953 als unzulässig verworfen hat, steht der Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Wird dem Wiedereinsetzungsantrage stattgegeben, so wird damit der die Verwerfung der Beschwerde aussprechende Beschluß ohne weiteres hinfällig (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1951 V BLw 70/51), wie dies auch im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit bei einem nach Erlaß der Entscheidung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung, wenn er Erfolg hat, der Fall ist (RGZ 139, 1 [3]).

8

2.

a)

Das Oberlandesgericht hält den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für begründet. Es ist der Auffassung, die Versäumung der Beschwerdefrist sei durch ein Verschulden des Beschwerdeführers veranlaßt. Dieser habe bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen müssen, daß es sich bei dem Hausbriefkasten, in den er den Brief gesteckt habe, nicht um einen öffentlichen Briefkasten gehandelt habe. Wenn er wirklich mit den Verhältnissen in Sögel so wenig vertraut gewesen sei, daß er nicht gewußt habe, wo sich ein Postbriefkasten befinde, dann hätte er sich ausdrücklich danach erkundigen müssen. Der Arbeiter, den er angeblich gefragt habe, wann der Briefkasten geleert werde, habe offensichtlich nicht erkannt, daß sich die Anfrage auf den Hausbriefkasten bezogen habe. Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß der Beschwerdeführer sich auch danach erkundigt habe, ob der von ihm benutzte Briefkasten wirklich ein Postbriefkasten gewesen sei.

9

b)

Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht sei von der irrigen Voraussetzung ausgegangen, daß der Antragsgegner die Beschwerdeschrift in den Hausbriefkasten des Hotels zur Post in Sögel gesteckt habe. In Wirklichkeit habe der Antragsgegner den Brief in einen öffentlichen Briefkasten der Bundespost geworfen, der sich an dem Hotel zur Post befinde. Er sei der Meinung gewesen, daß es sich um den Briefkasten des Postamts Sögel gehandelt habe. Er habe also lediglich den Postbriefkasten der Bundespost, welcher sich vor dem Postgebäude in Sögel befinde, mit dem an dem Hotel zur Post befindlichen Postbriefkasten der Bundespost verwechselt. Dieser Briefkasten werde regelmäßig täglich um 12.45 Uhr geleert. Die Sendungen würden dann gestempelt und zur Zustellung gebracht oder, wie das bei den für das Amtsgericht Sögel bestimmten Sendungen der Fall sei, in das Abholfach des Amtsgerichts gelegt. Bei dieser Regelung müßten die Sendungen an das Amtsgericht, die im Laufe des 30. September 1953 in dieses Fach gelegt seien, auch als an diesem Tag dem Amtsgericht zugegangen gelten. Daß die Post nur einmal am Tage abgeholt werde, könne für die Wahrung der Frist nicht von Bedeutung sein. Der Antragsgegner habe nach seiner eidesstattlichen Erklärung den Brief am 30. September 1953 in den Postbriefkasten geworfen und damit die an diesem Tage ablaufende Beschwerdefrist gewahrt.

10

c)

Nach § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist danach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich davon abhängig, daß der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Diese Regelung bedeutet eine Erleichterung gegenüber der Vorschrift des § 233 ZPO, die erfordert, daß die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§ 276 BGB). Ein höherer Grad von Sorgfalt kann entgegen der Auffassung von Schlegelberger (FGG 6. Aufl. § 22 Anm. 9), der ein Verschulden im Sinne des § 22 Abs. 2 FGG schon dann annimmt, wenn der Beteiligte nicht jede, auch die äußerste nach Lage des Falles erforderliche und vernünftigerweise von ihm zu erwartende Sorgfalt aufwendet, um die Frist einzuhalten, nicht verlangt werden (vgl. KGJ 51, 15). Es genügt vielmehr zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt damit habe rechnen können, daß der die Beschwerdeschrift enthaltende Brief bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingehen werde. Das Oberlandesgericht geht irrigerweise davon aus, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeschrift vom 29. September 1953 noch am selben Tage nach Sögel gebracht und in den Hausbriefkasten des Hotels zur Post geworfen. In Wirklichkeit hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe den Brief mit der Beschwerdeschrift am folgenden Vormittag, also am 30. September 1953, kurz vor 12 Uhr in den am Hotel zur Post befindlichen Postbriefkasten gesteckt. Die Beschwerdefrist lief, wie der Antragsgegner wußte, am 30. September 1953 ab. Die Beschwerdeschrift mußte also, wenn die Frist gewahrt werden sollte, noch am selben Tag beim Amtsgericht eingehen. Der bei den Akten befindliche Briefumschlag, der die Beschwerdeschrift enthielt, trägt den Poststempel vom 1. Oktober 1953. Dies deutet zwar darauf hin, daß der Beschwerdeführer den Brief nicht am 30. September, sondern erst am 1. Oktober 1953 in den Briefkasten geworfen hat. Aber auch wenn man nach der eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 14. November 1953 davon ausgeht, daß der Brief am 30. September 1953 kurz vor 12 Uhr in den am Hotel zur Post in Sögel befindlichen Postbriefkasten gekommen ist, kann ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung der Beschwerdefrist nicht verneint werden. Ein Beteiligter ist zwar berechtigt, mit der Einlegung einer sofortigen Beschwerde bis zum letzten Tage der Beschwerdefrist zu warten. In einer solchen Ausnutzung der Rechtsmittelfrist allein kann deshalb noch kein die Wiedereinsetzung ausschliessendes Verschulden gefunden werden (BGHZ 9, 118). Wenn aber ein Beteiligter ohne erkennbaren Grund die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag der Frist hinausschiebt, dann muß er, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, auch dafür Sorge tragen, daß die Rechtsmittelschrift rechtzeitig beim Gericht eingeht. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Antragsgegner habe die Rechtsmittelfrist schon dadurch gewahrt, daß er den Brief am letzten Tage der Rechtsmittelfrist in den Postbriefkasten gesteckt habe, ist unzutreffend. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe, bevor er den Brief eingeworfen habe, von einem in der Nähe stehenden Arbeiter auf Befragen die Auskunft erhalten, der Briefkasten werde um 12 Uhr geleert, es sei ja noch vor 12 Uhr. Der Beschwerdeführer wußte nicht, ob die Briefsendungen dem Amtsgericht durch den Postboten zugestellt oder vom Amtsgericht beim Postamt abgeholt würden. Wie die Postsendungen an das Amtsgericht in Sögel gelangen, insbesondere ob sie einer allgemeinen Übung oder Anweisung gemäß in ein Abholfach gelegt und täglich dort abgeholt werden, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben. Für die Annahme, daß diese Art der Postzustellung zu dem verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift geführt habe, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Der auf dem Briefumschlag befindliche Poststempel vom 1. Oktober 1953 beweist im Gegenteil, daß der Brief erst an diesem Tage beim Postamt eingegangen und nicht schon am 30. September in das Abholfach des Amtsgerichts gelangt ist. Der Beschwerdeführer mußte, wenn er am letzten Tag der Beschwerdefrist gegen Mittag einen Brief, der noch am selben Tag beim Amtsgericht eingehen sollte, in den Briefkasten warf, von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, daß der Brief am selben Tag den Empfänger nicht mehr erreichen werde, da schon bei der geringsten, keinswegs außergewöhnlichen Störung oder Unregelmäßigkeit der rechtzeitige Eingang der Beschwerdeschrift in Frage gestellt war. Es ist auch völlig unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer, der, wie er angibt, gerade zum Zwecke der Ablieferung des Briefes nach Sögel gefahren ist, den Brief nicht beim Postamt selbst abgegeben hat, wo er sich sofort hätte erkundigen können, ob der Brief noch am selben Tag zum Amtsgericht gelangen werde. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegner den Brief nicht unmittelbar bei dem ihm bekannten Amtsgericht abgeliefert hat, obwohl er wußte, daß besondere Eile geboten war, wenn die Beschwerde noch rechtzeitig beim Amtsgericht eingehen sollte. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Beschwerdeschrift die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruht vielmehr auf einem Verschulden des Beschwerdeführers. Das Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verneint.

11

3.

Die Rechtsbeschwerde mußte danach, da die angefochtene Entscheidung auch im Übrigen keine Rechtsverletzung erkennen läßt, als unbegründet zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Satz 1 LwVG in Verbindung mit § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Es erschien auch angemessen, die Erstattung der außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten durch den Antragsgegner anzuordnen (§ 51 LVO).

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock