Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1954, Az.: 5 StR 287/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 287/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11903
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 13.11.1953
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftlicher schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte T. trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Die nach dem 13.11.1953 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten T. angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten R. und Pl. wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
hinsichtlich des Angeklagten R. im Schuldspruch, soweit er im Fall Be. verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch,
- b)
hinsichtlich des Angeklagten Pl. im gesamten Strafausspruch.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten R. und Pl. verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen R. und Pl., an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten R. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten Pl. wegen gemeinschaftlichen einfachen und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 8 Jahren, den Angeklagten T. wegen gemeinschaftlichen einfachen Raubes und gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. Außerdem hat sie den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 6 Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Untersuchungshaft ist den Angeklagten angerechnet worden.
Sämtliche Angeklagten haben Revisionen eingelegt.
A.
Revision des Angeklagten R..
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I.
Rügen, die den Schuldspruch betreffen.
1.)
Verletzung des § 265 StPO.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Ristau u.a. zur Last, sich im Fall Be. eines gemeinschaftlichen schweren Raubes gemäß den §§ 249, 250 Abe 1 Nr. 2, 47 StGB (Bandenraub) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB (Raub mit Waffen) verurteilt.
Zu Recht macht die Revision geltend, daß hierbei § 265 Abs. 1 StPO verletzt worden ist. Die Strafkammer hat R. insoweit auf Grund eines anderen Strafgesetzes als des im Eröffnungsbeschluß angeführten Strafgesetzes verurteilt. Daß der Bandenraub und der Raub mit Waffen in ein und demselben Paragraphen des Strafgesetzbuches geregelt sind, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Bereits in RGSt 12, 379 und 30, 176 ist zu § 223 a StGB die Ansicht vertreten worden, daß ein und derselbe Paragraph des Strafgesetzbuches verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 (damals § 264) StPO enthalten kann, sofern er verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Delikts vorsieht. Entscheidend ist hierbei, ob die einzelnen Begehungsmöglichkeiten in der Tatgestaltung derart verschieden sind, daß es für die Verteidigung des Angeklagten einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob ihm diese oder jene Form möglicher Begehung vorgeworfen wird. Das trifft hier zu. § 250 StGB führt in seinem Absatz 1 unter Nr 1-5 fünf verschiedene Begehungsmöglichkeiten des Raubes auf. Sie sind zwar insofern gleichwertig, als das Vorliegen einer jeden von ihnen zur Anwendung des in § 250 StGB bestimmten außerordentlichen Strafrahmens führt. Sie sind aber nicht gleichartig. Es handelt sich bei den dort aufgeführten Erschwerungsgründen des Raubes um Begehungsformen, die in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung ganz verschieden sind und demgemäß in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine durchaus unterschiedliche Art der Verteidigung erfordern. Das gilt insbesondere auch für den Raub mit Waffen gegenüber dem Bandenraub.
Ristau durfte daher nicht nach § 250 Abs. 1 Nr 1 StGB verurteilt werden, ohne daß er zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden war, sich auch in dieser Richtung zu verteidigen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ist kein entsprechender Hinweis erfolgt.
Daß die Verurteilung wegen Raubes mit Waffen möglicherweise auf der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO beruht, ist nicht auszuschließen.
Der Mangel betrifft nur den Fall Be..
2.)
Sachrüge.
Die Sachrüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, nicht näher ausgeführt. Sie ist offensichtlich unbegründet.
II.
Rügen, die den Strafausspruch betreffen.
1.)
Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Zu Recht rügt die Revision, daß § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden ist. Nach dieser Bestimmung müssen die Urteils gründe in Fällen, in denen das Strafgesetz die Anwendung einer geringeren Strafe von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig macht, die hierüber getroffene Entscheidung ergeben, sofern das Vorhandensein solcher Umstände einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint wird.
Im vorliegenden Fall bedurfte es einer Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat. § 250 StGB bedroht in Absatz 1 den schweren Raub mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren. Er macht in seinem Absatz 2 die Anwendung einer geringeren Strafe, nämlich einer Gefängnisstrafe von mindestens 1 Jahr, von dem Vorhandensein mildernder Umstände abhängig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten R. "eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Gefängnisstrafe" beantragt. Da nach § 250 StGB eine Gefängnisstrafe nur beim Vorhandensein mildernder Umstände verhängt werden kann, enthält dieser Antrag zugleich den Antrag auf Zuerkennung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat jedoch eine Zuchthausstrafe verhängt, die nur in Betracht kommt, wenn keine mildernden Umstände vorliegen.
Die Urteilsgründe entsprechen dem Erfordernis des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht. Sie geben zwar die Tatsachen an, die die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe als strafmildernd und als strafschärfend bewertet hat, und sie sagen, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Zuchthausstrafe von je 6 Jahren für jeden Fall als angemessen erachtet hat. Das ist indessen keine dem § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechende Angabe der Entscheidung, die die Strafkammer über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffen hat.
Die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände ist ihrem Wesen nach eine Entscheidung darüber, ob die Tat ihrem Gesamtbild nach weniger schwer wiegt als die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle, die dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des ordentlichen Strafrahmens vorgeschwebt haben (vgl RG JW 1937, 3301). Zur Beurteilung, ob mildernde Umstände vorliegen, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen. Nach dem aus diesen Umständen gewonnenen Gesamteindruck ist zu entscheiden, ob der vom Gesetz vorgesehene ordentliche oder außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (vgl BGHSt 4, 8 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]). Ein Urteil genügt dem Erfordernis des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO hiernach nur, wenn es erkennen läßt, daß das Gericht die Frage nach dem Vorhandensein mildernder Umstände geprüft hat und wenn es zum Ausdruck bringt, daß und aus welchen Gründen das Gericht das Vorliegen einer Tat, die weniger schwer wiegt als gewöhnlich vorkommende Fälle, verneint und daher nicht den außerordentlichen, sondern den ordentlichen Strafrahmen angewandt hat. Das angefochtene Urteil erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Daß dieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.
2.)
Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Rügen verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Art bedürfen hiernach keiner Erörterung.
B.
Revision des Angeklagten Pl..
1.)
Die Revision ist unzulässig, soweit sie den Schuldspruch im Fall Be. angreift. Es fehlt insoweit an einer dem § 344 StPO entsprechenden Revisionsbegründung.
2.)
Die gegen den Schuldspruch im Fall P. gerichtete Sachrüge greift nicht durch.
Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.
Die Strafkammer hat allerdings rechtsirrigerweise angenommen, die Angeklagten hätten sich eines nächtlichen Raubes im Sinne der angeführten Vorschriften dadurch schuldig gemacht, daß sie Frau P. unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Hergabe des Geldes gezwungen hätten. Die §§ 249, 250 StGB setzen voraus, daß der Täter die Sache "wegnimmt". Insoweit haben die Angeklagten aber keine Sachen "weggenommen", sondern deren Herausgabe erzwungen. Das ist kein Raub, sondern räuberische Erpressung, bei der der Täter gemäß § 255 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist. Für sie haben im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch die Erschwerungsgründe des § 250 StGB Geltung (vgl RGSt 55, 239 [242]). Die Angeklagten mußten daher insoweit wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB bestraft werden.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber, daß die Angeklagten außerdem auch den Tatbestand des nächtlichen Raubes verwirklicht haben. Das ist dadurch geschehen, daß sie "mit Gewalt gegen eine Person", nämlich unter Fesselung der Eheleute P., eine Packung Zigaretten wegnahmen. Zu unrecht meint die Revision, daß sie sich hierdurch nur einer Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB schuldig gemacht hätten. § 370 Nr. 5 StGB ist Spezialgesetz nur gegenüber den Gesetzesbestimmungen, die den Diebstahl und die Unterschlagung regeln (§§ 242 ff, 246 StGB). Die Vorschriften über den Raub (§ 249 ff StGB) enthalten aber gegenüber dem Diebstahl selbständige Tatbestände. In ihrem Bereich ist § 370 StGB nicht anwendbar (vgl BGHSt 3, 76; RGSt 46, 376 [377 unten, 378]).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt klar, daß im vorliegenden Fall zwischen der schweren räuberischen Erpressung und dem schweren Raub Tateinheit besteht. Die Angeklagten hätten daher im Fall Pohl wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung nach §§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 4, 47 StGB verurteilt werden müssen. Dadurch, daß die Strafkammer sie insoweit nur wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt hat, sind sie nicht beschwert.
Auch sonst läßt der Schuldspruch im Fall P. keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten Pl. erkennen.
3.)
Verletzung des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten Pl. "mildernde Umstände, angemessene Gefängnisstrafe" beantragt. Die Strafkammer hat eine Zuchthausstrafe verhängt. Die Revision rügt, daß die Urteilsgründe entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO die über das Vorhandensein mildernder Umstände getroffene Entscheidung nicht ergeben. Die Rüge greift aus den bereits oben zur Revision des Angeklagten R. unter II 1) dargelegten Gründen durch. Auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Der Mangel betrifft den gesamten Strafausspruch. Daß dieser auf ihm beruht, ist nicht auszuschließen.
4.)
Die weiteren gegen den Strafausspruch gerichteten Einwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung.
C.
Revision des Angeklagten T..
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß Thiele im Fall Be. wegen gemeinschaftlichen Raubes nur verurteilt werden durfte, wenn er wußte, daß die Tat durch Wegnahme des Geldes mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ausgeführt werden sollte, oder wenn er zumindest mit dieser Möglichkeit rechnete und die Tat auch für diesen Fall wollte. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, stellt das Urteil aber auch fest.
Thiele hat den Tatplan mit R. und Pl. zusammen ausgearbeitet. Das Urteil sagt zwar nichts Genaues über die Einzelheiten dieses Tatplanes. Es stellt aber fest, daß alle drei Angeklagten "beschlossen, die Zeuginnen zu überfallen und die Geschäftskasse auszuplündern", und daß T. den Angeklagten R. und Pl., die die Tat ausführen sollten und auch ausführten, "für den Überfall" eine Luftdruckpistole zur Verfügung stellte. Diese Feststellungen ergeben klar, daß T. zumindest auch damit gerechnet hat, Ristau und Pl. würden beim geplanten Überfall und der geplanten Ausplünderung der Geschäftskasse das Gold möglicherweise unter Verwendung der Luftdruckpistole, also unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnehmen, und daß er die Tat auch für diesen Fall rollte. Er hat daher zumindest mit bedingtem Raubvorsatz gehandelt. Das rechtfertigt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes.
Daß die Wegnahme des Geldes alsdann nicht unter Anwendung von Drohungen, sondern mit Gewalt erfolgte, ändert hieran nichts. Insoweit ist nur ein von T. als möglich vorgestelltes Tatbestandsmerkmal des Raubes durch ein anderes, gleichwertiges ersetzt worden. Das allein schließt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes nicht aus.
Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten T. erkennen.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Dr. Börker