Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1954, Az.: 2 StR 269/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 269/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 16.04.1953
Verfahrensgegenstand
Fortgesetztes Sittlichkeitsverbrechen
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. April 1953
- 1.)
dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB wegfällt;
- 2.)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen "fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäss § 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu 1 (einem) Jahr Gefängnis verurteilt". Seine Revision ist zum Teil begründet.
I.
Verfahrensrügen
1.)
Die Revision rügt als Verletzung der §§ 33, 34, 247 StPO, dass die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung beschlossen habe, den Angeklagten während der Vernehmung der Brigitte St. aus dem Sitzungszimmer abtreten zu lassen, ohne ihn und seinen Verteidiger vorher zu hören und ohne den Beschluss zu begründen.
a)
Die Sitzungsniederschrift ergibt allerdings, dass der Vorsitzende den Angeklagten und seinen Verteidiger nicht ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu dem Antrage der Staatsanwaltschaft zu erklären. Das schreibt jedoch § 33 StPO nicht vor. Dieser Bestimmung ist vielmehr schon genügt, wenn jeder Prozessbeteiligte Gelegenheit gehabt hat, sich zu äussern (RGSt 37, 437; 47, 342; OGHSt 2, 113; BGH 2 StR 111/51 und 2 StR 601/53). Das war hier der Fall. Angeklagter und Verteidiger konnten, sowohl bevor die Strafkammer über den Antrag der Staatsanwaltschaft beriet und entschied, als auch während der Vorsitzende den Beschluss durchführen liess, etwaige Bedenken geltend machen, wenn ihnen daran gelegen war.
b)
Nach § 34 StPO ist eine Entscheidung, die einen Antrag ablehnt, mit Gründen zu versehen. Die Strafkammer hat den beanstandeten Beschluss nicht begründet Darin liegt ein Verfahrensmangel. Er gefährdet aber den Bestand des Urteils nicht.
Die Revision meint, es sei ein unbedingter Revisionsgrund gegeben. Das trifft nicht zu, § 338 Nr. 5 StPO wäre nur verletzt, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 247 StPO nicht vorgelegen hätten. Das behauptet die Revision nicht. Deshalb (§ 352 Abs. 1 StPO) muss der Senat davon ausgehen, dass die Strafkammer den Angeklagten zu Recht nach § 247 StPO hat abtreten lassen. Ist dies aber der Fall, so kann es das Ergebnis der Verhandlung nicht beeinflusst haben, dass die Strafkammer bei dem Abtretenlassen nicht vorschriftsmässig verfahren ist.
2.)
Die Revision beanstandet die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass sein Verkehr mit der Stieftochter auch unter dem Gesichtspunkt des § 173 Abs. 2 StGB Unrecht sei. Insoweit bedarf sie keiner Erörterung, weil die Verurteilung nach dieser Bestimmung aus sachlichen Gründen aufzuheben ist.
3.)
Schliesslich behauptet die Revision, das Urteil begründe nicht ausreichend, warum die Strafkammer die Ehefrau des Angeklagten als glaubwürdig ansehe, es enthalte auch einen Widerspruch. Diese Angriffe gehen auf das sachliche Recht über und sind dort zu behandeln.
II.
Sachbeschwerde
1.)
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten nach § 173 Abs. 2 StGB, Die Strafkammer hält es für sehr wahrscheinlich; dass der Angeklagte mit seinem Gliede in die Scheide seiner fünfzehnjährigen Stieftochter eingedrungen ist. Als erwiesen stellt sie jedoch nur fest, dass er sein Glied "zwischen die Schamlippen des weiblichen Geschlechtsteils" eingeführt hat. Schon hierin findet sie eine Vereinigung der Geschlechtsteile im Sinne einer Vollziehung des Beischlafs. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Schamlippen gehören zwar zu den äusseren Geschlechtsteilen im weiteren Sinne. Der Begriff des Beischlafs setzt jedoch eine Vereinigung der Geschlechtsteile voraus, die der Begattung dienen. Der Beischlaf ist also erst vollendet, wenn der Täter in die weibliche Scheide einzudringen beginnt. Diese Auffassung liegt allen Entscheidungen des Reichsgerichts zu dieser Frage zu Grunde (vgl RGSt 70, 173; 71, 196; 73, 113; RG JW 1930, 916 Nr. 17; 1934. 2335 Nr. 7 a; 1937, 756 Nr. 18). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen(Urt v. 16. Juni 1953 - 1 StR 792/52 -). Auch der erkennende Senat tritt ihr bei.
Da der Angeklagte mit seinem Gliede nicht nachweisbar in die Scheide der Stieftochter eingedrungen ist, hat er mit ihr nicht den Beischlaf vollzogen. Aus diesem Grunde kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB nicht bestehen bleiben.
2.)
Die Verurteilung nach § 174 Nr. 1 StGB tragen die Feststellungen. Ob ein fünfzehnjähriges Mädchen seinem Stiefvater zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Die Strafkammer hat nicht allein aus der Aufnahme der Brigitte in den Haushalt und deren Versorgung, was nicht genügen würde, sondern aus den gesamten Umständen des Falles, die sie im einzelnen darlegt, die rechtlich unangreifbare Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte für die gesamte Lebensführung des Stiefkindes neben der leiblichen Mutter verantwortlich war. Es bestand also ein Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Dessen war sich der Angeklagte, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt, auch bewusst. Der Angeklagte hat sich deshalb durch den unzüchtigen Verkehr mit Brigitte eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.
Die Revision vermisst eine nähere Begründung dafür, dass die Strafkammer die Aussage der Ehefrau des Angeklagten, die ihm gehässig gegenüberstehe, für glaubwürdig halte. Das Gesetz schreibt dies nicht zwingend vor, § 267 Abs. 1 StPO. Ein sachlicher Grund, die Frage der Glaubwürdigkeit der Ehefrau näher zu erörtern, war nicht gegeben. Denn die Feststellungen beruhen "in erster Linie auf dem glaubwürdigen Geständnis des Angeklagten, das durch die Aussagen der Zeuginnen Brigitte St. und Frau S. bestätigt wird". Die Einlassung des Angeklagten und Aussage seiner Ehefrau stimmen also überein. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Frau. S. bejaht hatte, im einzelnen wiederzugeben.
Schliesslich behauptet die Revision, das Urteil enthalte einen Widerspruch. Es stelle fest, dass der Angeklagte die Schularbeiten der Kinder Karl und Brigitte St. "in der zur Erörterung stehenden Zeit" beaufsichtigt habe, obwohl sie im Jahre 1952 nicht mehr die Schule besucht hätten. Das Urteil spricht aber nur allgemein ohne jede Zeitangabe davon, dass sich der Angeklagte um die Schularbeiten der Kinder kümmerte. Es stellt an anderer Stelle fest, dass Brigitte im Jahre 1951 die Volksschule verliess und dann noch ein Jahr auf seine Bemühungen hin eine Haushaltungsschule besuchen konnte. Ein Widerspruch in den Urteilsgründen ist deshalb nicht ersichtlich.
3.)
Die Strafkammer hat trotz sorgfältiger Prüfung nicht feststellen können, dass der Angeklagte in die Scheide der Stieftochter einzudringen begonnen hatte. Eine weitere Aufklärung ist von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch abgeändert und den Strafausspruch aufgehoben, weil sich nicht ausschliessen lässt, dass er durch die Verurteilung nach § 173 Abs. 2 StGB beeinflusst ist.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Menges