Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1954, Az.: I ZR 158/52
„Buchgemeinschaft“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 158/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13100
- Entscheidungsname
- Buchgemeinschaft
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Tübingen - 21.05.1952
Prozessführer
der offenen Handelsgesellschaft in Firma "D. B., K. V. N.", D., G. Allee ..., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frau L. und Ernst L.,
Prozessgegner
die "W. B. e.V." gesetzlich vertreten durch die Professoren Walter F. O. und K., D., S.straße ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Bock, Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 21. Mai 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist seit mehreren Jahrzehnten unter dem Namen "D. B." bekannt. Sie hat als erste eine neue, sich von dem hergebrachten System des Verlags und des Sortimentsbuchhandels unterscheidende Organisationsform des Buchvertriebs in der Art geschaffen, daß sie sich nach dem Vorbild der Abonnementsidee einen bestimmten Kreis von Abnehmern sichert, an die sie gegen Zahlung eines jährlichen Beitrags von ihr ausgewählte Bücher zu verbilligten Preisen liefert. Im Jahre 1926 wurde für sie unter Nr. 354 603 das Warenzeichen "D. B.", im Jahre 1927 unter Nr. 365 726 das Warenzeichen "B." in die Zeichenrolle des Patentamts eingetragen. Beide Warenzeichen sind aufrechterhalten und verlängert.
Die Beklagte ist ein im Jahre 1949 gegründeter, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen unter dem Namen "W. B." eingetragener Verein. Gemäß §2 ihrer Satzung geht der von ihr verfolgte Zweck u.a. dahin, "das durch Kriegseinwirkung weithin zerstörte deutsche wissenschaftliche und geistige Schrifttum auf Grund vorheriger Subskription der Mitglieder neu herauszugeben und den Subskriptionspreis durch Vermeidung von Zwischengewinn möglichst niedrig zu halten".
Die Klägerin hat ausgeführt, daß der von ihr benutzte Firmennamen Unterscheidungskraft besitze und als Herkunftsbezeichnung auf sie als Namensträgerin hinweise. Die von der Beklagten benutzte Bezeichnung sei geeignet, Verwechslungen mit ihrem Firmennamen sowie ihren Warenzeichen herbeizuführen. Auch suche die Beklagte durch die Wahl ihres Namens den durch kostspielige und intensive 30-jährige Werbung bekannt gewordenen Namen der Klägerin für ihre Zwecke auszunutzen.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Wortes "B." als Firmennamen oder Bestandteil ihres Firmennamens in ihrem Geschäftsverkehr und in ihrer Werbung zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß das Wort "B." in den beteiligten Verkehrskreisen zu einer Gattungsbezeichnung für eine besondere Art von Buchvertriebsorganisationen geworden sei. Bereits hieraus ergebe sich, daß die Gefahr einer Verwechslung mit dem von ihr gewählten Namen ausgeschaltet sei. Im übrigen wende sie sich im Gegensatz zur Klägerin auch an einen andern Leserkreis. Die Warenzeichen der Klägerin hätten gleichfalls ihre Unterscheidungskraft verloren und seien zu Freizeichen geworden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Voraussetzung des auf §§12 BGB und 16 UnlWG gestützten Klageanspruchs ist die Befugnis der Klägerin, den von ihr gewählten Namen in der jetzigen Form zu führen. Die rechtsirrtumsfreie Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Voraussetzung für die Klägerin gegeben sei, wird auch von der Revision nicht beanstandet.
II.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß im Vergleich der Gesamtnamen eine Verwechslungsgefahr zwischen dem älteren Namen der Klägerin und dem jüngeren der Beklagten nicht gegeben sei. Es meint, die beiden Namen glichen einander nur insoweit, als beide als Bestandteil das Wort "B."zeigten. Hingegen seien die unterscheidenden Bestandteile "D." und "W." trotz ihres für sich gesehen allgemeinen Inhalts im Zusammenhang der beiderseitigen Namen klang- und unterscheidungskräftig. Die Verwechslungsgefahr werde insbesondere dadurch ausgeschaltet, daß die Kreise, an die sich die Parteien wendeten, verschieden seien. Als Indiz, das gegen eine Verwechslungsgefahr spreche, müsse es angesehen werden, daß die Klägerin keinen Beweis für das tatsächliche Vorkommen von Verwechslungen mit der Beklagten angetreten habe. Das Wort "B." sei auch nicht als Bestandteil des Gesamtnamens der Klägerin geschützt. Der Verkehr verwende dieses Wort als Sammelbegriff für alle diejenigen Unternehmen, welche die von ihnen verlegten und vertriebenen Bücher an einen organisierten Abnehmerkreis zu verbilligten Preisen verkauften. Zwar könnten auch Gattungsbegriffe allgemeine Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangen, daß sie auf eine bestimmte Person oder Firma hinwiesen. Die Klägerin sei aber im Verkehr nicht als die "B." schlechthin, sondern als die "D. B." bekannt. Da sich die Verkehrsgeltung mithin nur auf diesen Gesamtnamen erstrecke, sei es der Klägerin verwehrt, der Beklagten den nicht selbständig geschützten Namensbestandteil "B." zu verbieten.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Erwägungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten.
Das Berufungsgericht hat in erster Linie die Verwechslungsfähigkeit des Namens "D. B." mit dem Namen der Beklagten geprüft. Da die Entscheidung von der Klärung der Frage abhängt, ob durch die Benutzung des jüngeren Namens der Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit dem älteren Namen der Klägerin hervorgerufen wird, hätte das Berufungsgericht grundsätzlich zunächst die vollen Namen der Parteien, d.h. den Namen der Klägerin einschließlich seines Zusatzes "K. V. N." dem Namen der Beklagten gegenüberstellen sollen. Diese Unterlassung ist jedoch im vorliegenden Falle nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht in einer späteren Stelle des angefochtenen Urteils festgestellt hat, daß den Worten "D. B." Verkehrsgeltung im Sinne eines Herkunftshinweises auf die Klägerin als Namensträgerin zukomme. Da letztere Feststellung vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei getroffen ist, kann in der Revisionsinstanz von ihr unbedenklich ausgegangen werden. Hiernach bedarf es aber nunmehr nur noch der Prüfung, ob der Firmenname der Klägerin so, wie er sich im Verkehr durchgesetzt hat, der Verwechslungsgefahr mit dem Namen der Beklagten ausgesetzt ist.
Das Berufungsgericht folgert aus den Gründen der Entscheidung des Reichsgerichts vom 11. Dezember 1931 (JW 1932 S. 1848 ff) sowie aus den von der Beklagten in diesem Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen, daß sich der Verkehr des von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erst neu geschaffenen Wortes "B." bemächtigt und das Wort in einen Gattungsbegriff verwandelt habe. Die Angriffe der Revision gegen diese Annahme sind nicht begründet. Die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum insoweit, als sie sich auf den Gattungsbegriff des Wortes "B." schlechthin bezieht, nicht erkennen.
Jedoch beruht es auf einem entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts, wenn es diese Feststellung auch wesentlich für die Beurteilung der Frage hält, ob eine Verwechslungsfähigkeit der Namen der beiden Parteien zu bejahen ist. Für die hier allein entscheidende Frage, ob der Firmenbestandteil "B." in seiner Namensfunktion Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft besitzt, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aus der Tatsache, daß sich das Wort "B." zu einem Gattungsbegriff entwickelt hat, nichts Endgültiges zu entnehmen.
Bei den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Bestandteil "B." als Herkunftshinweis auf die Klägerin ausscheiden zu können glaubt, bleibt unberücksichtigt, daß das Reichsgericht in der zitierten Entscheidung einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, bei dem die beklagte Partei das Wort "B." auf Ankündigungen usw. als Sammelausdruck benutzt hatte. Das Reichsgericht hatte sich also dort nicht mit der Frage zu befassen, ob etwa der damaligen Beklagten das Recht zustand, die Bezeichnung auch in ihren Firmennamen aufzunehmen. Da die Entscheidung die Ansicht vertrat, daß sich das Wort B. bereits zum Gattungsbegriff entwickelt habe, war sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nicht rechtswidrig handle, wenn sie sich dieses Wortes in ihren Prospekten bediene. Das Reichsgericht hat aber keineswegs ausgesprochen, daß der Klägerin etwa verwehrt werden sollte, auf Grund ihres Namens- oder Firmenrechts gegen eine Partei vorzugehen, die sich der Bezeichnung "B." nicht zur Kennzeichnung einer besonderen Vertriebsart, d.h. als beschreibender Hinweis auf ihr Tätigkeitsgebiet, sondern als ihres Firmennamens bediente. So liegt der Fall aber hier. Die Klägerin beansprucht nicht Unterlassung der Verwendung des Wortes als eines nur beschreibenden Sammelausdrucks, sondern wendet sich gegen seine Benutzung als einer Namensbezeichnung. Das kann ihr aber jedenfalls grundsätzlich auch nach der zitierten Entscheidung des Reichsgerichts - vorbehaltlich einer noch zu behandelnden Einschränkung - nicht verwehrt werden. Ist es richtig, wie die Klägerin vorgetragen hatte, daß sie sich gegen den Gebrauch des Wortes "B." als Bestandteil eines Firmennamens stets zur Wehr gesetzt hat und erfolgreich gegen alle ihr bekanntgewordenen Firmen gerichtlich vorgegangen ist, die dieses Wort in ihren Namen aufgenommen haben, so würde dies der Annahme des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "B." enthalte keinen Herkunftshinweis auf die Klägerin, entgegenstehen. Es ist seit langem anerkannt, daß auch der Inhaber eines an sich nicht unterscheidungskräftigen Firmennamens gegen die unbefugte Benutzung vorgehen kann, wenn es ihm gelungen ist, durch die besondere Art seiner Verwendung Verkehrsanerkennung als Bezeichnung gerade seines Unternehmens und damit Unterscheidungskraft zu erlangen (RGZ 163, 233 [238]; RG GRUR 1944, 36; BGH GRUR 1954, 70 [71]). Darauf, daß die Klägerin den Namensbestandteil "B." nicht in Alleinstellung genutzt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn jedenfalls würde die Verkehrsgeltung, die der zusammengesetzte Firmenname erlangt hat, gleichzeitig auch dem Wort "B.", das vermöge seiner Stellung und Wirkung für den Gesamteindruck das charakteristische Merkmal des vollen Firmennamens darstellt, eine so starke Kennzeichnungskraft verliehen haben können, daß eine Verwechslungsgefahr mit dem jüngeren Namen der Beklagten nicht durch einen Zusatz, dem selbst keine Kennzeichnungskraft zukommt, ausgeschaltet würde (RG GRUR 1937, 936 [938]).
Die Frage der Verwechslungsgefahr kann jedoch vom Revisionsgericht nicht abschließend entschieden werden. Vielmehr bedarf es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen darüber, in welchem Umfange das den Firmennamen der Klägerin bestimmende Wort "B." die Anerkennung eines nicht ganz unerheblichen Teils der Verkehrskreise als eines Herkunftshinweises gefunden hat. Hierzu hatte die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1951 vorgetragen, daß außer der Beklagten sieben andere Firmen seit 1945 das Wort "B." in ihrem Namen geführt haben oder führen. Die Klägerin war diesem Vortrag im Schriftsatz vom 13. November 1951 im einzelnen entgegengetreten. Ein Urteil über die Kennzeichnungskraft dieses Wortes, die je nach den Umständen verschieden stark sein kann und insbesondere davon abhängig ist, ob der Firmeninhaber sein Auftreten in ähnlichen Firmen- oder Vereinsnamen geduldet hat, ist ohne Feststellungen über die Häufigkeit und Intensität seiner Verwendung durch Dritte als Herkunftsbezeichnung nicht möglich. Diese Feststellungen über den Umfang und insbesondere auch die jeweilige Zeitdauer seiner Benutzung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Die Entscheidung über die Verwechslungsgefahr der sich nur durch die farblosen Zusätze "D." und "W." unterscheidenden Namen der Parteien setzt eine vorgängige Klärung dieser Fragen notwendig voraus.
Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Prüfung auch zu untersuchen haben, inwieweit etwa eine sogenannte erweiterte Verwechslungsgefahr in dem Sinne begründet sein könnte, daß der Verkehr das Bestehen von wirtschaftlichen oder verwaltungsmäßigen Beziehungen zwischen den Parteien vermutet (BGH GRUR 1954, 70 [71], RGZ 163, 233 [243]). Angesichts der Tatsache, daß sich beide Parteien mit der Verlegung und dem Vertrieb von Büchern befassen, darf der Vortrag der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben, der Verkehr werde geneigt sein, Beziehungen der Parteien untereinander als bestehend anzunehmen. Zu der letzteren Frage hat das Berufungsgericht bisher überhaupt noch nicht Stellung genommen.
Das Ergebnis der Prüfung der vorstehend erörterten Fragen ist auch für die Entscheidung über eine etwaige Verletzung der §§24, 25, 31 WZG, auf die die Klage gleichfalls gestützt ist, maßgebend. Es entspricht der ständigen höchst richterlichen Rechtsprechung (RG JW 1936, 2076 [2078]; RG JW 1937, 2821), daß der Begriff der Verwechslungsgefahr für alle Kennzeichnungsmittel im Geschäftsverkehr der gleiche ist, gleichgültig, ob es sich um einen Anspruch auf namens- oder firmenrechtlicher Grundlage oder um einen warenzeichenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Anspruch handelt.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Verletzung der beiden Warenzeichen "D. B." und "B." bereits deswegen ausscheide, weil die Beklagte das Wort Buchgemeinschaft nicht warenzeichenmäßig gebrauche, ist rechtsirrtümlich. Der Inhaber eines Warenzeichens kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (RGZ 100, 266 [267]; 110, 234 [236]; RG GRUR 1935, 952 [963]; Baumbach-Hefermehl §15 WZG Anm. 3 A) auf Unterlassung der Verwendung eines mit seinem Zeichen verwechselbaren Firmenbestandteils gegen den Inhaber dieser Firma klagen. Der Umstand, daß die Beklagte keine Firma im handelsrechtlichen Sinne führt, sondern als Idealverein gegründet ist, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Wenn ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, am geschäftlichen Verkehr durch den Vertrieb von Büchern teilnimmt und hierbei sich seines Namens bedient, so weist dieser Namen ebenso auf die Herkunft der Bücher und damit mittelbar auf ihre Güte, Auswahl oder Ausstattung hin, wie dies bei der Firma eines Handelsunternehmens der Fall ist. Auch der Abnehmer der Bücher eines Vereins wird mithin bei einem Kauf annehmen, er erhalte die mit dem ihm bekannten Warenzeichen versehene und damit gekennzeichnete Waren.
Der Antrag der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, in ihrem Vereinsnamen das Wort "B." überhaupt zu führen, geht allerdings in jedem Falle zu weit. Ein solches Verbot kann sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH GRUR 1954, 70 [72]) nur gegen den konkret benutzten Namen der Beklagten richten. Der ältere Firmen- oder Warenzeicheninhaber hat keinen Anspruch darauf, daß jede Benutzung des streitigen Namensbestandteils unterlassen wird, da immerhin Möglichkeiten bestehen, bei denen Verwechslungen mit der älteren Firma auch bei Verwendung des streitigen Bestandteils ausgeschlossen sind. Nur dann könnte eine Untersagung des Firmenbestandteils schlechthin verlangt werden, wenn die Beklagte diesen offensichtlich mißbräuchlich, unter bewußter Anlehnung an die Firma der Klägerin gewählt hätte und hieraus auf eine innere Einstellung der Beklagten zu schliessen wäre, die eine einwandfreie Benutzung dieses Bestandteils auch in Zukunft nicht erwarten lassen würde (BGHZ 4, 96 [102]).
Aus den hervorgehobenen Gründen war das Urteil somit aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.