Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1954, Az.: 3 StR 388/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 388/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 06.02.1953
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Juni 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten Hildegard D. wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 6. Februar 1953, auch soweit der Mitangeklagte Werner D. verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten Hildegard D., an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagte und ihr Ehemann Werner D. sind wegen gemeinschaftlichen Betruges zu drei und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist ihnen die Ausübung des Berufs "eines selbständigen Kaufmannes" auf drei Jahre untersagt worden. Hiergegen hat nur die Angeklagte das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Ehemann der Angeklagten unterhielt von 1948 bis 1951 eine selbständige Handelsvertretung in Textilwaren. Als er im Mai 1951 den Offenbarungseid leisten musste, stellte er den Geschäftsbetrieb ein. Während seiner vorübergehenden Abwesenheit eröffnete die Angeklagte ohne eigene Mittel eine neue Handelsvertretung unter ihrem Namen. In der Folgezeit übernahm der Ehemann die Führung des Geschäfts, wobei er nach aussen stets so auftrag, als betreibe er das Geschäft seiner Ehefrau mit dieser gemeinschaftlich.
Im August 1951 traten die Angeklagte und ihr Ehemann mit der Firma S. & K. GmbH in E. in Verbindung und bezogen von ihr eine Anzahl Textilwaren, die sie auch bezahlten. Bald darauf bestellten sie weitere Textilien im Betrage von insgesamt 1.993,50 DM, die nach den Zahlungsbedingungen spätestens am 26.12.1951 bezahlt werden sollten, bei Fälligkeit aber nicht bezahlt wurden. Inzwischen, nämlich von Mitte November 1951 ab, hatten andere Gläubiger erfolglos Pfändungen gegen die Angeklagte versucht. Ausserdem waren Schecks zu Protest gegangen und hatte eine Gläubigerin wegen einer Forderung von 8.604,50 DM einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Angeklagten ausgebracht. Als die Firma S. & K. nunmehr einen Zahlungsbefehl erwirkte, erreichten die Angeklagte und ihr Ehemann durch die Hingabe vordatierter Schecks und das Versprechen ihrer pünktlichen Einlösung, dass die Gläubigerin von der Fortsetzung des Mahnverfahrens absah und ihnen bis zur Fälligkeit der Schecks Zahlungsaufschub gewährte. Die Schecks gingen am 25.2.1952 zu Protest, weil die Angeklagte auf der bezogenen Bank kein Guthaben hatte.
Das Landgericht hat das strafbare Verhalten der Angeklagten und ihres Ehemannes darin gesehen, dass sie der Firma S. & K. den vom Ehemann bereits geleisteten Offenbarungseid, die vielfachen Pfändungen gegen die Angeklagte, das Fehlen jeglicher Barmittel und die Unwahrscheinlichkeit des baldigen Eingangs von Aussenständen verschwiegen haben, obwohl sie angesichts des Vertrauens, das ihnen die Gläubigerin noch im Januar 1952 nach sechsmonatiger Geschäftsverbindung entgegengebracht habe, verpflichtet gewesen seien, diese Tatsachen zu offenbaren. Dadurch sei die Gläubigerin getäuscht und zur Gewährung des Zahlungsaufschubs veranlasst worden. Durch diesen sei ihr ein Vermögensschaden entstanden, da sich ihre Aussicht auf Eingang der Forderung verringert habe. Die Gläubigerin habe die ihr als Kaufpreis gebührenden Gelder auf längere Zeit entbehren müssen und habe mit ihnen nicht arbeiten können. Hätte sie das Mahnverfahren und die anschliessende Vollstreckung sofort weiterbetrieben, statt die Schecks anzunehmen, so hätte sie ihre Forderung "sicherlich" noch teilweise durch Pfandverwertung oder auf andere Weise eingetrieben.
Die Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
1.)
Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge der Verletzung des § 244 StPO bedarf es nicht, weil die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führt. Es braucht deshalb auch nicht erörtert zu werden, ob die Angeklagte die Verfahrensrüge auf die Ablehnung von Beweisanträgen stützen konnte, die nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann in der Hauptverhandlung gestellt hat.
2.)
Der Tatbestand des vollendeten Betruges ist bisher nicht ausreichend festgestellt. Das Urteil lässt nämlich eine irrtumsfreie Begründung des von der Strafkammer angenommenen Vermögensschadens vermissen. Ein solcher wäre nur dann dargetan, wenn festgestellt wäre, dass die getäuschte Gläubigerin bei ungehinderter Fortführung des Mahnverfahrens und bei Einleitung der Zwangsvollstreckung noch eine völlige oder teilweise Befriedigung erlangt hätte. Die Stundung einer Forderung bedeutet nur dann einen Vermögensschaden, wenn die Forderung durch die Stundung an Wert verliert. Dafür kommt es nicht auf die mit der Stundung verbundene rechtliche Schlechterstellung des Gläubigers an, sondern darauf, ob der wirtschaftliche Wert der Forderung geringer geworden ist. Das trifft nur dann zu, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Stundung noch zahlungsfähig oder in höherem Maße zahlungsfähig als später war. Andernfalls war die Forderung des Gläubigers in diesem Zeitpunkt schon so gefährdet, dass sie durch die Stundung nicht mehr an Wert verlieren konnte (u.a. BGHSt 1, 262 [264]).
Im vorliegenden Falle sprechen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer gegen einen Vermögensschaden im dargelegten Sinne. Der Gewährung des Zahlungsaufschubs durch die Firma S. & K. waren die mehrfachen erfolglosen Pfändungen anderer Gläubiger, die Nichteinlösung verschiedener Schecks und ein dinglicher Arrest über 8.604 DM in das Vermögen der Angeklagten vorausgegangen. Das Landgericht spricht demgemäss selbst von der "hoffnungslosen Vermögenslage" beider Angeklagten im Zeitpunkte der betrügerischen Erwirkung der Stundung, von ihren "völlig zerrütteten Vermögensverhältnissen" und von ihrer "gänzlichen Unfähigkeit", die der Firma S. & K. hingegebenen Schecks bei Fälligkeit einzulösen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, inwiefern sofortige Vollstreckungsmassnahmen der Gläubigerin noch zu ihrer auch nur teilweisen Befriedigung oder Sicherung geführt hätten. Die Erwägung, die Gläubigerin habe infolge des Betrugs der Angeklagten die ihr als Kaufpreis geschuldeten Gelder auf längere Zeit als vorausgesehen entbehren müssen und mit ihnen nicht arbeiten können, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn auch diese Seite des Schadens war nur die Folge der schon im Zeitpunkt der Stundung vorhandenen Zahlungsunfähigkeit der Angeklagten.
Der Angeklagten standen ersichtlich auch keine nennenswerten und greifbaren Aussenstände zu. Denn bei der rechtlichen Würdigung erwähnt die Strafkammer auch die Unwahrscheinlichkeit des baldigen Eingangs von Aussenständen. Am 1. August 1952 lehnte überdies das zuständige Amtsgericht einen Antrag der Angeklagten auf Konkurseröffnung mangels Masse ab.
Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges kann daher mit den bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben. Ob die Angeklagte wegen versuchten Betrugs bestraft werden kann, hängt davon ab, ob sie bei Erwirkung der Stundung angenommen hat, die Firma S. & K. könne bei Weiterführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens noch eine Sicherung oder Befriedigung erlangen. Hat die Angeklagte dagegen die Aussichtslosigkeit ihrer Vermögenslage gekannt und demzufolge gewusst, dass die Gläubigerin auch ohne Stundung nicht mehr zu Geld kommen konnte, dann kann ihr insoweit auch kein versuchter Betrug zur Last gelegt werden.
Das Landgericht wird jedoch in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob sich die Angeklagte nicht schon bei der Bestellung der Textilien des Betruges dadurch schuldig gemacht hat, dass sie die Firma S. & K. über ihre bereits damals vorhandene oder nahe bevorstehende Zahlungsunfähigkeit getäuscht und dadurch zur Lieferung der Waren veranlasst hat (sog. Eingehungsbetrug). In diese Richtung deuten die Aussage des Zeugen Ka., der Geschäftsbetrieb sei während der Zeit, in der er als Wirtschaftsberater für die Angeklagte tätig gewesen sei - Mitte 1951 bis Anfang 1952 -, vom kaufmännischen Standpunkt aus betrachtet schon nicht mehr "existent" gewesen, sowie die Bekundungen der Zeugen Kr. und G., sie hätten in Kenntnis aller Tatsachen, vor allem auch des Offenbarungseids des Ehemannes der Angeklagten, die Textilien überhaupt nicht geliefert.
Bei der nochmaligen Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung wird der Tatrichter zu beachten haben, dass eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen Vertragsteil über seine Vermögenslage, aufzuklären, nur unter besonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden kann (RGSt 62, 107; 70, 151[155]; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954). Die zwischen der Firma S. & K. und der Angeklagten im Zeitpunkt der Stundung bestehende kurze Geschäftsverbindung rechtfertigte die Annahme eines solchen Vertrauensverhältnisses nicht ohne weiteres. Indes bedurfte es im vorliegenden Falle der Annahme einer solchen Offenbarungspflicht überhaupt nicht. Die Angeklagten haben nämlich nicht nur eine wahre Tatsache - ihre Überschuldung - verschwiegen, sondern der Gläubigerin darüber hinaus durch das Versprechen der pünktlichen Einlösung der Schecks in Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit eine falsche Tatsache vorgespiegelt. Dazu waren sie unter keinen Umständen berechtigt. Auch die Bestellung der Textilien (Eingehungsbetrug) könnte unter Vorspiegelung einer falschen Tatsache erfolgt sein. Wer nämlich in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender Aussenstände seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt seinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor. Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl auch RGSt 70, 151 [158]).
Da der beanstandete Rechtsmangel auch den Schuldspruch gegen den als Mittäter verurteilten Ehemann der Angeklagten ergreift, ist seine Verurteilung mit aufzuheben (§ 357 StPO).
Koeniger
Busch
Martin
Maaß