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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1954, Az.: III ZR 154/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 154/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 12.05.1953

Prozessführer

der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Gefängnisbehörde,

Prozessgegner

Frau Gerda B. Wwe. in H., L.strasse ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hussla für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Mai 1953 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin trat am 9. Februar 1949 in der Strafanstalt der Beklagten in N. eine Strafhaft von sechs Monaten an. Nach einer Fahrt in einem offenen LKW traten bei ihm Beschwerden im linken Ohr auf, das bereits 1933 wegen einer komplizierten Mittelohrentzündung einer Radikaloperation unterzogen worden war. Er wurde seit dem 18. März 1949 in der Anstalt behandelt. Da die Schmerzen trotz einer Operation nicht aufhörten, wurde er am 20. Juli 1949 in das Zentrallazarett H.-Stadt zwecks spezialärztlicher Behandlung überwiesen. Dort wurde er von dem Arzt Dr. M. und dem Chirurgen Dr. Sch. behandelt und auch von dem Chefarzt Dr. T. - einem Internisten, der auch ein Jahr lang bei einem Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenleiden gearbeitet hatte - beobachtet. Am 3. August 1949 wurde er einem Spezialarzt, dem an diesem Tage turnusmässig im Zentrallazarett anwesenden Ohrenarzt Dr. He. vorgestellt. Dieser empfahl eine Verlegung des Kranken in die Ohrenklinik E. das geschah am 4. August 1949. In der Ohrenklinik wurde am 5. August 1949 eine Radikaloperation des Ohres vorgenommen. In den Tagen danach wurden Anzeichen einer Meningitis festgestellt. Am 8. August 1949 verschlechterte sich der Zustand des Kranken so schnell, dass von einer in Aussicht genommenen weiteren Operation Abstand genommen werden musste. Am gleichen Tage starb der Kranke. Die Sektion ergab ausser einer umschriebenen eiterigen Leptomeningitis einen kirschgrossen Abszess in der linken Kleinhirnhälfte, der auf eine Ohrenerkrankung zurückzuführen war und den Tod verursacht hat.

2

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, ihre Ärzte hätten den Gefangenen nicht sachgemäss behandelt. Insbesondere hätten die Ärzte in dem Zentrallazarett alsbald einen Facharzt zu Rate ziehen müssen. Die Klägerin behauptet, dass dann die Operation früher durchgeführt und dadurch der Tod ihres Mannes verhindert worden wäre. Der Kleinhirnabszess sei erst 8-14 Tage, höchstens drei Wochen vor dem Tode entstanden.

3

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Rente von 150 DM ab 1. September 1949 zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet, dass ihre Ärzte den Ehemann der Klägerin nicht sorgfältig genug behandelt hätten, und behauptet, dass auch bei einer früheren Hinzuziehung eines Facharztes der Ehemann der Klägerin vor dem Tode nicht zu retten gewesen wäre; der Kleinhirnabszess sei nämlich schon bei seiner früheren Erkrankung entstanden und hätte früher, als dies tatsächlich geschehen sei - vor der letzten Ohroperation -, nicht entdeckt werden können.

5

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht hält die Beklagte nach §§ 839, 844 BGB, Art. 34 GrundG auf Grund folgender Erwägungen für schadensersatzpflichtig:

7

Die Ärzte der Beklagten hätten bereits seit April 1949 die Pflicht gehabt, einen Ohrenfacharzt beizuziehen. Der Kleinhirnabszess sei durch die verschleppte Ohrenerkrankung entstanden. Es spreche nichts dafür, dass er sich schon vor April 1949 gebildet hatte. Vielmehr sei mit grösster Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er erst erhebliche Zeit nach der Einlieferung des Ehemannes der Klägerin in das Zentrallazarett entstanden sei.

8

Bei einer früheren Hinzuziehung eines Facharztes wäre es auch zu einer zeitigeren Operation des Mittelohres gekommen, und diese hätte nach menschlichem Ermessen ein weiteres Fortschreiten der Erkrankung zum Gehirn und damit auch den Tod des Kranken verhindert.

9

Hilfsweise begründet das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten damit, dass diese deswegen, weil sie der Klägerin die Beweisführung erschwert habe, die Beweislast dafür habe, dass das Verhalten ihrer Ärzte für den Tod nicht ursächlich gewesen sei; mindestens liege insoweit ein von ihr nicht ausgeräumter Beweis des ersten Anscheins vor.

10

I.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, dass es zu seiner Feststellung, es bestehe zwischen der von ihm angenommenen pflichtwidrigen Unterlassung einer früheren Hinzuziehung eines Facharztes und dem eingetretenen Tode ein Kausalzusammenhang, unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gekommen sei.

11

1.)

Es ist ihr nicht zuzustimmen, dass das Berufungsgericht diese Frage der Kausalität nicht nach Massgabe des von ihm angeführten § 287 ZPO hätte beantworten dürfen. Es ist zwar richtig, dass über den "konkreten Haftungsgrund", d.h. über die Frage, ob den Ersatzbegehrenden "ein bestimmtes ... schadenstiftendes Ereignis ... betroffen hat" (BGHZ 4, 196), nach § 286 ZPO zu entscheiden ist. Aber das gilt nicht für die Frage, ob "dieses Ereignis einen Schaden verursacht hat" (BGH a.a.O.). Über diese Frage kann das Gericht vielmehr nach § 287 ZPO entscheiden, wie das Berufungsgericht mit Recht unter Bezugnahme auf die bereits vom Reichsgericht vertretene Ansicht angenommen hat. Um diese Frage geht es auch hier. Dass der Ehemann der Klägerin durch die vom Berufungsgericht angenommene unerlaubte Handlung, nämlich durch die Nichthinzuziehung eines Facharztes, betroffen worden ist, steht ausser Streit. Fraglich ist nur, welcher Schaden hieraus im einzelnen entstanden ist. Hierzu gehört auch die Frage, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin auf diese Unterlassung zurückzuführen ist.

12

2.)

Kann man also dem Berufungsgericht nicht vorwerfen, dass es den § 287 ZPO zu Unrecht angewandt habe, so hat die Revision darin recht, dass das Berufungsgericht in anderer Hinsicht verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt hat.

13

a)

Die Bestimmung des § 287 ZPO verpflichtet das Gericht zur "Würdigung aller Umstände" bei seiner Urteilsfindung. Die Beklagte hat nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils vorgetragen, dass auch die frühere Ohrenerkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin berücksichtigt werden müsse, und sich hierbei im einzelnen auf das in dem Strafverfahren gegen W. erstattete Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Vogel bezogen. Dort hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Zerstörung des Innenohrs zweifellos schon längere Zeit; vor der Erkrankung von 1949 erfolgt sein müsse, weil 1949 die bekannten Ausfallerscheinungen wie Schwindel, Erbrechen usw. nicht beobachtet worden seien, und unter näherer Begründung die Ansicht vertreten, dass der Kleinhirnabszess, der schliesslich zum Tode geführt hat, sich schon infolge dieser alten Labyrinthentzündung gebildet habe und dann latent geblieben sei, bis er sich - erst nach der erneuten Operation des Ohres - plötzlich in der zum Tode führenden Weise weiterentwickelte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, sondern erklärt im Gegenteil: "Es spricht nichts dafür, dass die Entstehungszeit entgegen dem natürlichen Verlauf einer solchen Komplizierung weiter zurückreiche als der in den April fallende Beginn der Amtspflichtverletzung". Das ist aber unzutreffend. Die von der Beklagten geltend gemachten Überlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. V. sprechen für eine andere Entstehungsursache als die vom Berufungsgericht angenommene. Wieweit ihnen zu folgen ist, muss das Tatsachengericht mit Hilfe von Sachverständigen entscheiden. Auf einen "natürlichen Verlauf" der Komplizierung kann es sich aus eigener Kenntnis der Dinge offensichtlich nicht stützen, um zu einem bestimmten Ergebnis zu kommen. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner hier behandelten Annahme, der Kleinhirnabszess habe sich erst ab April 1949 gebildet, nicht erkennen lasse, aus welcher Sachkenntnis heraus es hierzu komme.

14

Der Berufungsrichter nimmt auch nicht an, dass eine frühere Operation des Ohres im Jahre 1949 zu einer früheren Entdeckung des Kleinhirnabszesses geführt hätte und dass es in diesem Falle noch möglich gewesen wäre, den Abszess rechtzeitig zu beseitigen. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Abszesses, seiner Entwicklung und seiner Erkennbarkeit ist somit für die rechtliche Beurteilung erheblich.

15

b)

Ihre weitere Prüfung durch das Tatsachengericht lässt sich nicht umgehen, weil sie auch durch die sonstigen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht entbehrlich werden.

16

aa)

Das Berufungsgericht hat die Ausführungen des "sachverständigen Zeugen" Dr. K. als überzeugend bezeichnet und aus ihnen den Schluss gezogen, dass der Kleinhirnabszess höchst wahrscheinlich überhaupt erst erhebliche Zeit nach der Einlieferung des Kranken in das Zentrallazarett, also nach dem 20. Juli 1949 entstanden sei.

17

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Verwertung dieser Bekundung überhaupt, weil Dr. K. nicht vor dem Gericht vernommen worden sei und die Beklagte sich deshalb gegen eine Berücksichtigung seiner Ausführungen gewandt habe.

18

Schon diese Rüge erscheint begründet. Es bedarf hierbei keiner Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob ein "sachverständiger Zeuge" überhaupt gemäss § 377 Abs. 3 ZPO seine Aussage nur schriftlich unter eidesstattlicher Versicherung ihrer Richtigkeit machen kann, wenn es dem Gericht im wesentlichen auf sein Sachverständigenurteil ankommt, wie im vorliegenden Falle. Das Verfahren nach § 377 Abs. 3 ZPO war schon deshalb unzulässig, weil der "sachverständige Zeuge" Dr. K. in Wahrheit nicht nur dies, sondern gleichzeitig auch Sachverständiger war und dazu selbst ausdrücklich erklärt hat, dass er seine Aussagen ohne seine "damaligen Aufzeichnungen und wissenschaftlichen Unterlagen ... weitgehendst aus der Erinnerung" zu machen gezwungen sei. In einem solchen Falle kann gegen den Widerspruch einer Partei schon die Vernehmung des Zeugen vor dem Gericht nicht durch eine, schriftliche Erklärung ersetzt werden; auf die Sachverständigenbekundung bezieht sich die angeführte Vorschrift überhaupt nicht.

19

Aber auch dann, wenn die schriftlichen Bekundungen des "sachverständigen Zeugen" Dr. K. verwertbar wären, würde sich aus ihnen nichts zu der Frage ergeben, ob nicht der Abszess auch schon bei der früheren Erkrankung des Mittelchres entstanden sein könnte. Hierzu nimmt Dr. K. keine Stellung. Deshalb könnte auf Grund seiner Bekundung die hier fragliche Behauptung der Beklagten nicht als unrichtig bezeichnet werden.

20

bb)

Auch die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts, dass eine Umkehrung der Beweislast eingetreten sei und dass mindestens die Beklagte einen Beweis des ersten Anscheins nicht ausgeräumt habe, vermögen nicht die weitere Prüfung der Ursächlichkeit überflüssig zu machen.

21

Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts muss von ihm überprüft werden. Eine Umkehrung der Beweislast in der hier interessierenden Frage der Schadensverursachung könnte nur dann in Betracht kommen, wenn die der Beklagten vorgeworfenen Beweiserschwerungen (Änderung einer Diagnose auf dem Krankenblatt, Vorgehen gegen die Belastungszeugen) sich gerade auch auf den Beweis der Ursächlichkeit - und nicht nur auf den Beweis eines unsorgfältigen Verhaltens der Ärzte - beziehen wurden. Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht bisher unerörtert gelassen. Von einem Beweis des ersten Anscheins könnte nur dann die Rede sein, wenn das Berufungsgericht vorweg feststellen könnte, dass das von der Beklagten behauptete Vorhandensein eines latenten Kleinhirnabszesses etwas Unwahrscheinliches, der vom Berufungsgericht angenommene "natürliche Verlauf" aber der sei, dass ein sich auf Grund eines Ohrenleidens bildender Abszess im Kleinhirn alsbald zu einer vollen Entfaltung kommt. Auch diese Vortrage ist bisher vom Berufungsgericht nicht geprüft worden.

22

Aber selbst wenn nach näherer Überprüfung der Ausgangspunkte des Berufungsgerichts sich diese als richtig herausstellen sollten, müssten die von der Beklagten angebotenen Beweise für ihre Behauptung dennoch erschöpft werden; denn dass sie beweisfällig geblieben sei oder einen Anscheinsbeweis nicht ausgeräumt habe, lässt sich natürlich nicht sagen, solange nicht alle von ihr angebotenen Beweise erhoben worden sind und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme feststeht.

23

II.

Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 549, 564, 565 ZPO), ohne dass es auch noch entscheidend darauf ankäme, ob auch die von der Revision in mehrfacher Hinsicht gegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens der Ärzte erhobenen Angriffe begründet sind oder nicht.

24

Das Berufungsgericht macht den Ärzten der Beklagten keinen Vorwurf daraus, dass sie den zum Tode führenden Kleinhirnabszess nicht erkannt haben; es beanstandet auch nicht die einzelnen von ihnen selbst durchgeführten Massnahmen zur Behandlung der Krankheit. Es ist aber der Ansicht, dass die Ärzte der Beklagten eher einen Facharzt hätten hinzuziehen müssen, und stützt sich hierbei einerseits auf den Krankheitsverlauf als solchen und seine Kenntnis durch die Ärzte, andererseits auf die Bekundungen der Zeugen W., Ha. und Ke., dass der verstorbene Ehemann der Klägerin dauernd den Eindruck eines Schwerkranken gemacht habe und sie deshalb den Arzt wiederholt auf die Notwendigkeit einer sofortigen Hinzuziehung eines Facharztes hingewiesen hätten.

25

1.)

Soweit die Revision das Berufungsgericht deshalb bekämpft, weil es die genannten Zeugen für glaubwürdig erachtet habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob einem Zeugen Glauben zu schenken ist, muss der Tatsachenrichter nach seiner pflichtmässigen Überzeugung beurteilen, und zwar unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, den er bei der Vernehmung unter sachlichen und persönlichen Gesichtspunkten gewonnen hat. Darauf, ob in einem anderen Verfahren der Zeuge als unglaubwürdig angesehen worden ist, kann es entscheidend nicht ankommen. Es genügt, wenn das Berufungsgericht diesen Umstand als solchen mitbeachtet hat. Einer näheren Auseinandersetzung mit ihm hat es aber nicht bedürft.

26

2.)

Freilich wäre es unstatthaft, wenn das Berufungsgericht allein daraus, dass die genannten Zeugen den Ehemann der Klägerin für schwer krank gehalten und dem Anstaltsarzt nahegelegt haben, einen Facharzt hinzuzuziehen, schon auf eine Schuldhaftigkeit der Unterlassung der alsbaldigen Hinzuziehung des Facharztes schliessen wollte. Aber so geht es in Wirklichkeit nicht vor, sondern wertet die Zeugenaussagen nur im Zusammenhang mit den anderen Umständen, nämlich mit dem Krankheitsverlauf als solchem und der Einstellung der Ärzte selbst, wobei es besonders betont, dass auch Dr. Sch. nach seiner Aussage vor dem Landgericht der Ansicht gewesen sei, "dass irgendwann einmal eine Radikaloperation vorgenommen werden müsste". Erst aus alledem schliesst es, dass es unverständlich sei, warum man nicht von einer besonderen Dringlichkeit ausgegangen sei.

27

Dass dem Berufungsgericht in objektiver Beziehung zuzustimmen ist, wenn es von den Anstaltsärzten verlangt, dass sie einen Facharzt hinzuziehen müssen, wenn ihre eigene Behandlung eines Ohrenkranken zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, kann nicht bezweifelt werden.

28

Eine andere Frage ist aber die, wann auch von einem Verschulden gesprochen werden kann. Das Berufungsgericht stellt selbst fest, dass die Ärzte der Beklagten nicht untätig waren und dass ihre eigenen Massnahmen nicht fehl am Platze gewesen seien. Um ein schuldhaftes Verhalten bejahen zu können, ist es notwendig zu prüfen, ob die eigenen Massnahmen der Anstaltsärzte nach Lage der Dinge als unzulänglich zu empfinden waren. Hierbei muss auch auf den vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten, von der Revision aber besonders hervorgehobenen Umstand Wert gelegt werden, dass der Chefarzt des Zentrallazarettes sich um den Ehemann der Klägerin ebenfalls gekümmert hat und dass dieser auch Kenntnisse bezüglich der vorliegenden Krankheit hatte, weil er früher auch als Ohrenarzt tätig gewesen war. Aus einem objektiven Befund heraus, nämlich aus dem Vorliegen einer schwereren Erkrankung, allein lässt sich ein schuldhaftes Verhalten nicht schlechthin folgern. Vielmehr muss berücksichtigt werden, wie die Anstaltsärzte den Krankheitsverlauf vom Standpunkt sorgfältiger Ärzte aus zu beurteilen hatten. Ob bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände den Ärzten ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, muss der Tatsachenrichter erneut, notfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, prüfen und hierbei das gesamte Vorbringen der Beklagten würdigen.

29

Nach alledem war, wie geschehen, zu entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Wolany Dr. Hussla