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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1954, Az.: VI ZR 263/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.06.1954
Aktenzeichen
VI ZR 263/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 03.10.1953

Prozessführer

1. des Kaufmanns Rudolf S. in H., S.straße ...,

2. der Firma E. F. & Co. KG in H., P.str. ...,

3. des Kaufmanns Erdmann F. als persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten zu 2 in H., P.straße ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Paul H. in N., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Benutzer der bevorrechtigten Straße muß sein Augenmerk, soweit ihm dies bei der pflichtmässigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, auch auf, den aus der Querstraße herannahenden Verkehr richten. Kann er erkennen, daß sein Vorfahrtrecht nicht beachtet wird, so darf er nicht unbekümmert weiterfahren.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Dr. Bode,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 3. Oktober 1953 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger befuhr am 22. März 1952 gegen 17,50 Uhr bei regnerischem Wetter mit einem der Firma H.C. K. in St. gehörenden Personenkraftwagen Opel-Olympia die Fr.allee in Ha. in Richtung Ste.. Zu gleicher Zeit näherte sich auf dem E.weg, von E. kommend, der von dem Erstbeklagten gelenkte Volkswagen der Zweitbeklagten. Auf der Kreuzung beider Straßen traf der Volkswagen senkrecht auf den Opelwagen etwa in Höhe der rechten Tür. Infolge des Anpralls öffnete sich die linke Tür; der Kläger wurde herausgeschleudert und schwer verletzt.

2

Der E.weg bildet aus Richtung E. bis zur Kreuzung die Bundesstraße .... Die Fr.allee ist bis zur Kreuzung als Hauptverkehrsstraße Nr. ... beschildert und setzt sich von der Kreuzung an in Richtung Stel. als Bundesstraße ... fort. Sie ist durch das am E.weg vor der Kreuzung aufgestellte Verkehrszeichen "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" als bevorrechtigt gekennzeichnet. An der rechten Seite der Fr.allee befindet sich vor der Kreuzung ein Warnzeichen für allgemeine Gefahrenstellen nebst einem Schild mit der Aufschrift "Kolonnenverkehr kreuzt". Die Kreuzung ist so übersichtlich, daß schon auf weitere Entfernung eine freie Blickmöglichkeit von der einen Straße zur anderen besteht.

3

Der Kläger hat dem Erstbeklagten eine schuldhafte Verletzung des ihm zustehenden Vorfahrtrechts zum Vorwurf gemacht und mit dem Verlangen nach Zahlung von 5.382,90 DM die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des entstandenen Schadens in Ansprach genommen, auch um die Feststellung gebeten, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm durch Zahlung einer Rente allen für die Zukunft durch Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse entstehenden Unfallschaden zu ersetzen. Von dem Erstbeklagten hat er ferner Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangt.

4

Die Beklagten haben geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Verursachung des Unfalls.

5

Das Landgericht hat, ohne schon über den Teilanspruch von 850 DM auf Ersatz des Minderwerts zu entscheiden, der nach Reparatur des beschädigten Opelwagens verblieben ist, die Zahlungsansprüche vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs nach §1542 RVO dem Grunde nach für berechtigt erklärt und unter der gleichen Einschränkung auch die erbetene Feststellung getroffen.

6

Gegen das Urteil haben die Beklagten insoweit Berufung eingelegt, als ihre Schadensersatzpflicht zu mehr als 2/3 des Klagebegehrens bejaht worden ist.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

8

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger beantragt, sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Erstbeklagte unter Nichtachtung des dem Kläger zustehenden Vorfahrtrechts den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Es ist daher der Auffassung des Landgerichts beigetreten, das den Erstbeklagten nach §18 KrfzG und §823 BGB und die Beklagten zu 2 und 3 nach §7 KrfzG und §831 BGB zum Ersatz des dem Kläger zugefügten Sach- und Personenschadens für verpflichtet erachtet hat.

10

2.

Soweit die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten in Betracht kommt, werden die Ausführungen des Berufungsurteils von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen einen sachlich-rechtlichen Irrtum auch nicht erkennen.

11

3.

Was dagegen die Beklagten zu 2 und 3 betrifft, so ragt die Revision mit Recht, daß es für die Bejahung einer Schadensersatzpflicht nach §831 BGB an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Mangels jeglicher tatsächlicher Feststellungen ist nicht ersichtlich, worauf sich die Annahme des Landgerichts gründet, daß der Erstbeklagte Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 2 und 3 gewesen sei. Auch der Sachvortrag des Klägers gibt in dieser Hinsicht nichts her. Nach dem Vorbringen der Revision ist der Erstbeklagte Gesellschafter der Zweitbeklagten. Wenn es allein um den in den bisherigen Entscheidungen erfassten Teil des bezifferten Klageanspruchs ginge, wäre dieser Rechtsfehler zwar unschädlich, da der Betrag von 5.382,90 DM - 850 DM (Minderwert des Wagens) = 4.532,90 DM innerhalb des Rahmens der zutreffend bejahten Haftung nach dem Kraftfahrzeuggesetz liegt. Da sich das Begehren des Klägers aber auch auf die Feststellung der Ersatzpflicht für den künftig entstehenden Schaden erstreckt und die Möglichkeit besteht, daß der Gesamtschaden des Klägers über die in §12 KrfzG genannten Höchstsummen hinausgeht, war es nicht gerechtfertigt, die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2 und 3 für den zukünftigen Schaden ohne die Einschränkung auszusprechen, daß sich die Schadenshaftung insgesamt auf den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes begrenzt.

12

4.

Rechtlichen Bedenken begegnen weiter vor allem die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des Schadensausgleichs.

13

Diese Frage regelt sich, da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge bei deren Betrieb verursacht worden ist, nach den Sonderbestimmungen der §§18, 17 KrfzG, nicht, wie die Revision meint, nach §254 BGB. Als Fahrer des von ihm gelenkten Kraftwagens würde der Kläger, da er nicht zugleich Halter gewesen ist, für einen Schaden, der einem anderen entstanden wäre, nicht schon nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung einzutreten brauchen, sondern nur auf Grund Verschuldens; dabei wurde freilich ihm der Beweis obliegen, daß ihn an der Verursachung des Unfalls kein Verschulden trifft. In gleicher Weise bestimmt es sich, ob er wegen des Schadens, den er selbst erlitten hat, zum Ausgleich verpflichtet ist. Kann der Beweis mangelnden Verschuldens nicht erbracht werden, so hängt es von den Umständen ab, ob und in welchem Umfang ihm der Schaden zu ersetzen ist; maßgebend ist insbesondere, inwieweit der Schaden vorwiegend von ihm oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Als mitwirkende Ursache ist Hierbei auch die Betriebsgefahr des Kraftwagens zu berücksichtigen, den er gelenkt hat. Führt der Kläger dagegen den Beweis, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, so kann ihm auch die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Kraftwagens nicht angelastet werden den weitergehenden Entlastungsbeweis, den der Halter des Kraftfahrzeugs nach §7 Abs. 2 KrfzG zu führen hat, um sich von der Gefährdungshaftung zu befreien, braucht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Kläger als Führer des Kraftwagens nicht zu erbringen.

14

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Klägers an der Verursachung des Unfalls nicht für gegeben gehalten. Seine Ausführungen sind jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.

15

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht freilich angenommen, daß durch das vor der Kreuzung stehende Warnzeichen mit dem Schild "Kolonnenverkehr kreuzt" das Vorrecht der Fr.allee vor dem E.weg nicht beeinträchtigt worden ist. Das Schild machte nur auf eine Gefahr aufmerksam, die sich für den Benutzer der Fr.allee beim Befahren der Kreuzung ergeben konnte. Es handelte sich hierbei aber wiederum nicht um die Warnung vor einer allgemeinen Gefährlichkeit der Kreuzung, sondern, wie das Schild "Kolonnenverkehr kreuzt" in Verbindung mit dem Warnzeichen verdeutlichte, um den Hinweis auf die besondere Gefahr, die für den aus der Fr.allee herankommenden Verkehrsteilnehmer dann bestand, wenn eine Kolonne auf der Fahrt über den E.weg die Kreuzung befuhr oder zu befahren sich anschickte. Wenn der erkennende Senat in der Entscheidung vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 103/52 - (vgl. Gelhaar in DAR 1954, 28) ausgesprochen hat, an gefährlichen Kreuzungen sei auch der Vorfahrtberechtigte zu vorsichtigem Fahren jedenfalls dann verpflichtet, wenn durch Warnschilder auf die Gefährlichkeit der Kreuzung hingewiesen worden ist, so machte die Beschilderung im vorliegenden Falle dem Benutzer der Fr.allee zur Pflicht, sich im Hinblick darauf vorzusehen, ob er beim Befahren der Kreuzung nicht auf eine über den E.weg kommende Kolonne treffen würde.

16

Auf andere Verkehrsteilnehmer hatte das Schild keinen Bezug. Es läßt sich daher nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht es nicht für zulässig gehalten hat, aus dem Vorhandensein des Warnzeichens und Schildes eine besondere Sorgfaltspflicht des Klägers dem Erstbeklagten gegenüber herzuleiten.

17

Dem Berufungsgericht kann aber nicht gefolgt werden, wenn es ausgeführt hat, die Übersichtlichkeit der Kreuzung und der schon auf weitere Entfernung vorhandene freie Blick nach rechts auf den E.weg hätten dem Kläger das Recht gegeben, ohne Herabsetzung seiner nur mäßigen Geschwindigkeit die Fr.allee in Richtung auf die Kreuzung weiterzubefahren, solange er keine Gefahrenquelle "festgestellt" habe. Kann der Vorfahrtberechtigte im allgemeinen auch darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht von den Wartepflichtigen beachtet werde, so muß er doch von der Durchführung der Vorfahrt dann Abstand nehmen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er den Unfall noch hätte verhindern können, erkennen mußte, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtrecht verletzen wurde (BGH in BAR 1952, 89 = VRS 4, 223; BGH in VRS 5, 87). Es kommt also nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der Kläger die Gefahr eines Zusammenstoßes infolge Verletzung seines Vorfahrtrechts durch den Erstbeklagten festgestellt hat, sondern ob er sie, bevor der Zusammenstoß unvermeidbar geworden ist, bei Anwendung der von ihm als Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernden Sorgfalt hat erkennen können und müssen. Trotz seines Vorfahrtrechts darf der Benutzer der bevorrechtigten Straße nicht unbekümmert darauflosfahren (Müller Straßenverkehrsrecht 17. Aufl. S. 782).

18

Vielmehr muß er, soweit es ihm bei der pflichtmäßigen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich ist, sein Augenmerk auch auf den aus der Querstraße herannahenden Verkehr richten, nicht um abzuwarten, ob die von dort kommenden Verkehrsteilnehmer ihrer Verkehrspflicht auch genügen werden (BGHSt in VRS Bd. 4 S. 32), wohl aber deshalb, daß es ihm nicht entgeht, wenn Umstände hervortreten, die erkennen lassen, daß sein Vorfahrtrecht von einem herannahenden Verkehrsteilnehmer mißachtet wird (RG JW 1936, 450; RG HRR 1938 Nr. 1267; RG JW 1938, 800; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 8. Aufl. StVO §13 Anm. 3 a). Die Übersichtlichkeit der Kreuzung und die freie Blickmöglichkeit zum E.weg konnten dem Kläger diese Verpflichtung nur erleichtern, sie aber nicht aufheben.

19

Das Berufungsgericht hat nicht untersucht, ob der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über den Unfallhergang den Erfordernissen genügt hat, die nach dem Gesagten an ihn zu stellen waren. Bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt ist die Annahme eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Klägers nicht ausgeschlossen. Den Aussagen der Mitinsassin Fo. des vom Kläger gelenkten Wagens hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Erstbeklagte mit einer Geschwindigkeit herangekommen ist, die nicht unbeträchtlich über der von ihm angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/st gelegen hat. Je größer die Geschwindigkeit des Wagens gewesen ist, um so früher hätte er aber vor der Kreuzung abgebremst werden müssen, um nicht auf der Kreuzung mit dem vom Kläger gelenkten Wagen zusammenzugeraten. Wie das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der Zeugin Fo. festgestellt hat, hat der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit bei der Annäherung an die Kreuzung jedoch nicht vermindert. Konnte und mußte der Kläger, wie es bei der Übersichtlichkeit der Kreuzung und der schon auf weitere Entfernung bestehenden Sichtmöglichkeit anscheinend der Fall gewesen ist, den herannahenden Wagen und seine Geschwindigkeit beizeiten erkennen, so war es aber schuldhaft, wenn er auch dann noch seine Fahrt fortsetzte, als für den Fahrer des herannahenden Wagens ersichtlich nicht mehr die Möglichkeit bestand, seinen Wagen vor der Kreuzung anzuhalten. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur mit einer mäßigen Geschwindigkeit fuhr, seine Fahrgeschwindigkeit also geringer als die des Erstbeklagten gewesen ist, benötigte er zum Anhalten einen kärzeren Weg als der andere Wagen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er seinen Wagen noch vor der Kreuzung hätte anhalten und den Zusammenstoß hätte vermeiden können, nachdem er erkennen konnte, daß der Fahrer des anderen Wagens sich hierzu außerstande gesetzt hatte.

20

Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.

21

Die Sache ist einer abschließenden Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich, da die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, daß es durch die unrichtige Rechtsauffassung des Berufungsgericht beeinflußt ist, wenn es keine anderen und weiteren Feststellungen getroffen hat, als sie in dem Berufungsurteil niedergelegt sind. Daß das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen hat, in Erwägungen über die Schadensverteilung einzutreten, ist anscheinend auch der Grund dafür, daß nicht genauere Feststellungen insbesondere über die Höhe der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeit getroffen worden sind. Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zurückverwiesen werden muß, wird auch dies, soweit möglich, nachzuholen haben.

22

5.

Die Revision stellt noch zur Nachprüfung, ob wegen des Schmerzensgeldanspruchs gegen den Erstbeklagten der Erlaß eines Zwischenurteils nach §304 ZPO zulässig war, obwohl ein bezifferter Klageantrag nicht gestellt worden ist. Rechtliche Bedenken lassen sich hiergegen jedoch nicht erheben. Ist die Höhe des Schmerzensgeldes auch in das Ermessen des Gerichts gestellt worden, so handelt es sich doch um einen Zahlungsanspruch, der nach Grund und Betrag streitig ist. Es kann daher nicht als unzulässig angesehen werden, wenn über den Grund vorab entschieden worden ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §304 I 1 mit Nachw.).

23

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Senatspräsident Prof. Dr. Meiß ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Dr. Kleinewefers Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode