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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1954, Az.: 1 StR 35/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1954
Aktenzeichen
1 StR 35/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 12.11.1953

Fundstellen

  • MDR 1954, 528 (Volltext)
  • NJW 1954, 1086 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

Prozessgegner

den Maler Karl H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1928 in B., zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

Amtlicher Leitsatz

Die Strafbarkeit nach deutschem Recht hängt davon ab, ob die Tat am ausländischen Tatort mit Strafe bedroht ist, nicht davon, welche ausländische Strafvorschrift sie erfüllt und ob ein nach ausländischem Recht erforderlicher Strafantrag gestellt ist.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 12. November 1953 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Die in Schaffhausen, Solothurn und Bern begangenen strafbaren Handlungen des Angeklagten waren nach deutschem Strafrecht abzuurteilen. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern hat ihretwegen die deutschen Behörden im Schreiben vom 16. September 1953 um Strafverfolgung durch das zuständige deutsche Gericht ersucht. Nur in diesem Umfang ist der Angeklagte verurteilt worden.

2

2.

Die Aburteilung hatte unbeschadet der Begehungsorte nach deutschem Strafrecht zu geschehen (§ 3 StGB); die Anwendung fremden Strafrechts durch deutsche Gerichte ist ausgeschlossen. Die Geltung des § 3 StGB i.d.F. vom 6. Mai 1940 (RGBl I S. 754) steht fest.

3

Eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Die abgeurteilten Taten sind auch in der Schweiz mit Strafe bedroht, teils als Diebstahl (Art. 137 schweiz. StGB, Fall Solothurn), teils als Diebstahl oder Sachentziehung (Art. 143) (Fälle Schaffhausen und Bern). Ob die Grenze zwischen Diebstahl und Sachentziehung im schweizerischen Recht derjenigen der vergleichbaren deutschen Strafbestimmungen (§§ 242, 243 StGB einerseits, 248 b andererseits) entspricht, ist unerheblich; nach § 3 StGB kommt es nur darauf an, daß die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist Deshalb ist es unwesentlich, ob der Angeklagte in der Schweiz in den Fällen Schaffhausen und Bern wegen Diebstahls verurteilt worden wäre, und wenn nicht, ob der dann dort erforderliche (Art. 143 schweiz. StGB) Strafantrag wegen Sachentziehung gestellt worden ist (vgl. RGSt 40, 402).

4

3.

Soweit die Revision die Anwendung des § 242 StGB beanstandet und vorbringt, in den Fällen Schaffhausen und Bern liege nur unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen (§ 248 b StGB) vor, ist sie offensichtlich unbegründet (RG JW 1935, 3387; HRR 1942 Nr. 423). Wie das Landgericht feststellt, brachte der Angeklagte beide Fahrzeuge in der Absicht an sich, sie zu veräußern oder später, beliebigem Zugriff ausgesetzt, irgendwo abzustellen. Der Tatbestand des § 248 b StGB beschränkt sich jedoch auf einen unbefugten Gebrauch des Kraftfahrzeugs, durch den der Berechtigte von der Benutzung nur kurze Zeit ausgeschlossen wird.

5

4.

Die Strafzumessung läßt keinerlei Rechtsverstoß erkennen.

Dr Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha