Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1954, Az.: II ZR 16/53
Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung einer vorgesehenen Bausumme; Vereinbarung eines Festpreises für die Herstellung eines Bauvorhabens; Gemeinnützige Baugenossenschaft im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues; Pflicht eines Unternehmers zur Geringhaltung von Kosten durch billigen Materialeinkauf; Überschreitung des Kostenanschlags bei der Herstellung eines Gebäudekomplexes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 16/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.11.1952
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die verklagte Genossenschaft wurde im Jahre 1949 zu dem Zwecke gegründet, in der Gemeinde R. Eigenheime und Mietwohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues zu errichten.
Durch Vertrag vom 28./29. Juli 1949 (Bl 5-7) übertrug die Beklagte dem klagenden Verein alle Arbeiten von der Planung bis zur Fertigstellung einer Siedlung nördlich der T.strasse. In Ziffer I des Vertrages wird der Kläger bezeichnet als "Generalübernehmer mit allen entsprechenden Rechten und Pflichten", er sollte haften für rechtzeitige Versicherung der Bauten, im übrigen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Beschaffung des Baugeländes und die Finanzierung sollte Sache der Beklagten sein. Der Kläger hatte die erforderlichen Unterlagen zu liefern. Wer ein Eigenheim erwerben wollte, mußte Mitglied der Genossenschaft werden, sich mit der Bauplanung der Beklagten einverstanden erklären und ein Eigengeld einzahlen. Den Verträgen zwischen der Genossenschaft und den Erwerbern wurde ein auf Ausschreibungen beruhender Finanzierungsplan zugrunde gelegt. Durch Einzahlung des Eigengeldes erkannte der Erwerber die in dem Finanzierungsplan festgestellten Gesamtkosten als für ihn verbindlichen Festpreis der Beklagten gegenüber an. Es wurde deshalb dem Kläger in Abschnitt II Abs. 3 des Vertrages vom Juli 1949 zur Pflicht gemacht, die Voranschläge auf das genaueste und sorgfältigste aufzustellen; Gleitklauseln wurden für unzulässig erklärt; die Haftung des Klägers bei Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten der Berechnungsgrundlagen wurde auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vertrag enthält in Abschnitt III und IV Vorschriften über die Zahlung und über die Vergebung der Aufträge. Dem Kläger wurde schließlich in Abschnitt V für die Aufschliessung und planerische Vorbereitung 0,35 DM je qm Fläche und für die Bauplanung und Baudurchführung eine Gebühr von 4 % der Gesamtbaukosten, davon 2 % bei Baubeginn und 2 % bei Abnahme zugestanden.
Als im September 1949 der Kläger die Bezahlung von Auslagen für Materiallieferungen forderte und die Beklagte dies zunächst ablehnte, legten die Parteien in einem Schriftwechsel, insbesondere vom 4. Oktober 1949 (Bl 119) und vom 7. Oktober 1949 (Bl 229) gegenseitig ihre Auffassung von der Bedeutung des Ausdrucks "Generalübernehmer" nieder.
Die Planung sah von vornherein die Errichtung von 28 Häusern in drei Typen vor, die auch gebaut worden sind, die Typen 2 und 3 waren voll zu unterkellern, bei Type 1 wurden die Vereinbarungen über die Unterkellerung mehrfach geändert, ausserdem wurde die Anzahl der Häuser des Typs 1 von 18 auf 16 vermindert und die des Typs 2 von 2 auf 4 erhöht.
Eine erste Planung vom 2. August 1949 sah vor:
| 18 | Häuser Type 1, viertel unterkellert | 306.711,- DM |
|---|---|---|
| 2 | Häuser Type 2 | 41.122,71 DM |
| 8 | Häuser Type 3 | 153.180,- DM |
| zus. | 501.013,71 DM |
Am 4. Oktober 1949 übersandte der Kläger der Beklagten Zahlungspläne, die für Typ 1 je 17.200 DM, für Typ 2 je 23.600 DM und für Typ 3 je 19.700 DM vorsahen, also eine Gesamtsumme von 514.400 DM, aber nunmehr einschließlich Strassenbau und Entwässerung von Brauchwasser.
Dadurch, daß zwei weitere Häuser von Typ 2 statt Typ 1 vorgesehen wurden, erhöhten sich bei einer zweiten Planung die Kosten um 2 × (23.600 - 17.200) = 12.800 auf 527.200 DM.
Der von dem Kläger zugezogene bauleitende Architekt Eickmann übersandte am 20. Oktober 1949 der Beklagten eine Zusammenstellung der Ausschreibungsergebnisse (Bl 232 ff) und berechnete die reinen Baukosten (ohne Grund und Boden, Strassenbau, Finanzierungskosten und Nebenkosten) für die vorgesehenen Häuser wie folgt:
| 16 | Häuser Typ 1 zu 13.723,20 DM (Bl 234) = | 219.671,20 DM |
|---|---|---|
| 4 | Häuser Typ 2 zu 21.142,78 DM (Bl 237) = | 84.571,12 DM |
| 8 | Häuser Typ 3 zu 16.685,09 DM (Bl 241) = | 133.280,72 DM |
| zusammen | 437.523,04 DM |
Bei der endgültigen Ausführung wurden vereinbarungsgemäß von den Häusern der Type 1 nur 3 in der vorgesehenen Weise gebaut, 9 wurden zur Hälfte und die letzten 4 ganz unterkellert. Die Kosten für die halbe Unterkellerung wurden für jedes Haus mit 800 DM und diejenigen für die volle Unterkellerung mit zusätzlich je 1.700 DM angenommen. Das ergab einen Mehrbetrag von 9× 800 = 7.200 und 4 × 1.700 = 6.800, zusammen 14.000 DM, also nunmehr einen Gesamtbetrag von 527.200 + 14.000 = 541.200 DM, der sich für zwei zusätzliche Anbauten um 2.000 DM und für die Kläranlage um 18.000 DM auf insgesamt 561.200 DM erhöhen sollte. Am 9./10. Januar 1950 stellte der Kläger auf Grund dieser neuen - endgültigen - Planung eine Wirtschaftsberechnung auf, die dem Landesarbeitsamt in Kiel eingereicht worden ist. Sie ist nach zwei Bauabschnitten aufgeteilt und umfaßt im ersten Bauabschnitt 8 Häuser Typ 1, 2 Häuser Typ 2 und 5 Häuser Typ 3 und ergibt dafür (unter Zugrundelegung der sich aus der Berechnung vom 2. August 1949 ergebenden Preise)
| Typ 1 | 136.973,- DM |
|---|---|
| Typ 2 | 41.122,71 DM |
| Typ 3 5 × 19.147,50 = | 95.737,50 DM |
| 273.833,21 DM | |
| dazu Strassenanlagen und Versorgungsleitung | 59.382,79 DM |
| Gesamtsumme | 333.216,- DM |
Der zweite Bauabschnitt umfaßt 8 Häuser Typ 1 mit 136.973 DM, 2 Häuser Typ 2 mit 41.122,71 DM und 3 Häuser Typ 3 mit 57.442,50 DM, zusammen 235.538,21 DM; beide Bauabschnitte zusammen ergeben also eine Gesamtsumme von 568.754,21 DM.
Die 28 Häuser wurden im Juli 1950 bezugsfertig. Der Kläger machte folgende Endabrechnung auf:
| Reine Baukosten | DM | 394.802,53 |
|---|---|---|
| Baunebenkosten | " | 167.451,77 |
| Vergrösserungen und Sonderleistungen "auf Wunsch des Bauherrn" | " | 44.423,64 |
| DM | 606.677,94 |
Der Kläger fordert die Erstattung einer grösseren Anzahl von Einzelbeträgen mit insgesamt 60.656,48 DM. Darin ist eine Architektenvergütung von 2.621 DM und ein Restbetrag von 13.000 DM auf die vereinbarte 4 % Vergütung enthalten. Die restlichen 45.035,48 DM sind nach Behauptung des Klägers an Handwerker und Lieferanten gezahlt worden. Die Beklagte beruft sich darauf, es liege ein fester Kostenanschlag vor, den sie auf Grund der Zusammenstellung vom 20. Oktober 1949 berechnet mit:
| Baukosten | 437.523,04 | DM |
|---|---|---|
| Grund und Boden mit Strassenbau und Entwässerung | 64.000,- | DM |
| Aussenkosten | 19.160,- | DM |
| Finanzierungskosten | 24.320,- | DM |
| Baunebenkosten | 33.200,- | DM |
| Zusätzliche Unterkellerung | 14.000,- | DM |
| Summe | 592.303,04 | DM |
Von dieser Summe will die Beklagte ihre Zahlungen mit insgesamt 562.254,30 DM absetzen. Sie berechnet danach einen Rest von 29.948,74 DM, den der Kläger allenfalls noch zu fordern haben möge; sie will aber auch diesen Betrag nicht zahlen. Der Kläger habe nämlich vor und während des Baues immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß das Bauvorhaben sich durch Großeinkauf von Baumaterial ganz erheblich verbilligen werde. Er habe zwar keine festen Zahlen genannt, aber stets zum Ausdruck gebracht, daß eine Einsparung von 20 bis 30.000 DM zu erwarten sei. Ausserdem seien von der Summe von 29.948,74 DM diejenigen Beträge abzusetzen, die sie noch an Handwerker bezahlen müsse, weil der Kläger unberechtigte Abstriche gemacht habe. Die Forderung der Handwerker betrage 24.350,35 DM.
Die Beklagte beanstandet auch den in der Schlußabrechnung des Klägers enthaltenen Posten von 44.423,64 DM für Sonderleistungen; sie will davon 36.167,01 DM als Teil der bereits berechneten und bezahlten Baukosten betrachtet wissen und erkennt nur den Rest von 8.256,63 DM als zusätzliche Aufwendungen an, will aber auch davon noch 3.134,18 DM absetzen, die nach einer vom Kläger abgegebenen Erklärung über den von ihr selbst berechneten Betrag von 562.254,30 DM hinaus bezahlt seien.
Schließlich erhebt die Beklagte Gewährleistungsansprüche wegen verschiedener Sachmängel und Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Fertigstellung der Siedlung und wegen Überschreitung des Kostenanschlags und stellt diese Forderungen zur Aufrechnung.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 16.783,20 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in dem Umfange, in dem das Berufungsgericht darüber entschieden hat. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht legt den Vertrag zwischen den Parteien dahin aus, ein fester Preis für die Herstellung des Bauvorhabens sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Es schaltet die Berücksichtigung der im Zahlungs- und Finanzierungsplan und im Kostenvoranschlag vorgesehenen Gesamtbaukosten völlig aus und prüft nur, inwieweit der Kläger Aufwendungen gemacht hat, die ihm nach § 670 BGB zu erstatten sind, und inwieweit die Beklagte mit Gegenforderungen aufrechnen kann. Dabei läßt es die Rechnung des Architekten mit 2.621 DM und die restliche Vergütung von 13.000 DM, zusammen 15.621 DM als noch nicht fällig ausser Betracht, entscheidet also von der Klageforderung nurüber einen Teilbetrag von 45.035,48 DM. Von den zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten läßt es insgesamt 28.252,28 DM ebenfalls noch unentschieden und erklärt nur die weitergehenden Gegenforderungen für ungerechtfertigt. Daraus ergibt sich die zuerkannte Summe von 45.035,48 - 28.252,28 DM = 16.783,20 DM.
Der Revision ist darin beizutreten, daß die tatsächlichen Feststellungen diese Verurteilung nicht zu tragen vermögen.
II.
Die Vertragsauslegung, daß ein fester Preis nicht vereinbart ist, ist allerdings aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1.
Das Berufungsgericht verweist hierzu zunächst (S 20) auf den Wortlaut, des Vertrages, in dem von einem Gesamtpreis keine Rede sei, die Klausel über die Haftung für grobe Fahrlässigkeit bei Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten der Berechnungsgrundlagen wäre bei Vereinbarung eines Festpreises nicht notwendig gewesen, und auch die Abrede über die Zahlung der Handwerker- und Lieferanten-Rechnungen durch die Beklagte und die Gewährung eines Prozentsatzes als Vergütung für den Kläger spreche gegen die Vereinbarung eines Festpreises. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 1949 hebt das Berufungsgericht (S 21) besonders die als Begründung eingefügten Worte "mangels kontraktlicher Preisbildung" hervor, die sich nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien beziehen könnten. Bei Vereinbarung eines Festpreises hätte auch die Beklagte keinen Anlaß zu dem Verlangen gehabt, daß ihr die Möglichkeit gegeben werde, jede einzelne Rechnung vor der Bezahlung nachzuprüfen, damit sie feststellen könne, ob die Rechnung sich im Rahmen des Voranschlages halte; diese Prüfung wäre dann einzig und allein Sache des Klägers gewesen. Der Satz der Beklagten: "Diese Zahlungspläne enthalten also dieäusserst erwachsenden Kosten" enthalte nicht die Erklärung, daß diese Kosten der Festpreis seien und daß der Kläger sie von etwaigen weiteren Kosten freizuhalten habe.
Die Zeugenaussagen und die weiteren Beweisantritte der Beklagten über vom Kläger in Aussicht gestellte Preisermässigungen durch billige Material einkaufe würdigt das Berufungsgericht ebenfalls dahin, daß sie mit der Vereinbarung eines Festpreises nicht zusammenpaßten, weil bei einem solchen Festpreis solche Verbilligungen dem Kläger und nicht der Beklagten zugute gekommen wären.
Das Berufungsgericht vermißt auch den Beweis für eine bestimmte Summe, auf die sich die Parteien geeinigt hätten. Die Behauptung der Beklagten, ein vom Kläger festgelegter Betrag von 600.000 DM habe sich auch durch die später abgesprochenen Erweiterungsbauten nicht erhöhen sollen, weil der Kläger erklärt habe, daß die im Kostenvoranschlag vom 20. Oktober 1949 festgesetzten Preise sich durch billige Materialeinkäufe noch ermässigen würden, könne unmöglich die Grundlage für die Kalkulation eines Festpreises oder einer Garantiesumme sein, es liege nicht einmal ein Kostenvorschlag vor, der mit dieser oder mit annähernd dieser Summe (von 600.000 DM) abschliesse. Der Voranschlag vom 20. Oktober 1949 über 437.523,04 DM enthalte lediglich die Ausschreibungsergebnisse für die Häuser selbst. Das Berufungsgericht hebt hervor, erst der Sachverständige Steinfeld habe im Laufe dieses Rechtsstreits eine Aufstellung gemacht, die die Grundlage für die Vereinbarung eines Festpreises hätte sein können, dieser halte aber selbst den von ihm ermittelten Betrag von 592.203,04 DM kaum für den endgültigen Preis. Es könne unmöglich angenommen werden, daß der Kläger sich auf einen Festpreis oder eine Garantiesumme festgelegt habe, wenn es nicht einmal nachträglich dem Sachverständigen gelungen sei, diesen Preis einwandfrei zu ermitteln. Schließlich stellt das Berufungsgericht auch fest, daß die Beklagte dem Kläger genau vorgeschrieben habe, an welche Firmen die Arbeiten zu vergeben seien, und entnimmt auch daraus einen Grund gegen die Vereinbarung eines Festpreises oder einer Garantiesumme (S 24).
2.
Die Revision will die Vereinbarung eines Festpreises zwar nicht in dem engeren Sinne dartun, daß ein solcher ohne Rücksicht auf die effektiven Kosten zu zahlen gewesen wäre. Sie meint, der Begriff des Festpreises habe hier die Bedeutung gehabt, "daß der Preis des Voranschlags nicht überschritten werden durfte; unterschritten werden durfte er jedenfalls, und der daraus sich ergebende Gewinn sollte der Beklagten zukommen". Sie sieht einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es einmal allgemein über die Stellung der Parteien zueinander sich nicht klar geworden sei und sodann konkrete Niederlegungen nicht beachtet habe.
a)
Es ist richtig, daß die Beklagte als gemeinnützige Baugenossenschaft im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues öffentliche Gelder erhält und in der Gestaltung ihrer Mieten Beschränkungen unterliegt. Daraus folgert die Revision zwar mit Recht, daß die Beklagte auf Niedrighaltung der Baukosten und Einhaltung eines etwa aufgestellten Kostenanschlags bedacht sein mußte, aber es ergibt sich daraus kein zwingender Schluß, daß ein Festpreis vereinbart worden ist.
b)
In der Berufungsbeantwortung vom 6. Oktober 1952 (Bl 490 ff) hat die Beklagte eine Reihe von Äusserungen des Klägers aus den eingereichten Schriftsätzen zusammengestellt; die Revision vermißt eine Auseinandersetzung des Berufungsgerichts mit den darin enthaltenen Zugeständnissen des Klägers, daß die Voranschläge nicht überschritten werden würden, sondern im Gegenteil Verbilligungen eintreten. Die Revision verkennt jedoch den Inhalt und die Bedeutung dieser Äusserungen, die zeitlich nach der Fertigstellung der Bauten liegen und mit denen der Kläger den Nachweis zu führen versuchte, daß die wirklichen Aufwendungen der Beklagten die ursprünglichen Anschläge nicht überschritten hätten.Über die Vereinbarung eines festen Preises oder eines unter keinen Umständen zu überschreitenden Höchstpreises ergibt sich aus diesen Schriftsätzen nichts; das Berufungsgericht verstieß deshalb nicht gegen § 286 ZPO, wenn es eine Auseinandersetzung mit ihnen unterließ.
3.
Die Revision versucht auch vergeblich, den Gedanken des Berufungsgerichts über das Fehlen eines Kostenanschlages mit dem Einwand zu widerlegen, es habe hierbei die vom Kläger für die dritte Planung aufgestellte Wirtschaftlichtkeitsberechnung übersehen. Diese lautetüber einen ganz anderen Betrag als denjenigen, der nach der Behauptung der Beklagten als Festpreis vereinbart sein soll, es liegt kein Rechtsirrtum darin, daß das Berufungsgericht diese Berechnung bei der Beweiswürdigungüber die Vereinbarung eines Festpreises ausschaltet. Die seinerzeit genannten Preise können hiernach nur die Bedeutung eines Kostenanschlages haben, dessen Überschreitung nach § 650 Abs. 2 BGB eine Pflicht zur Benachrichtigung und bei deren schuldhafter Verletzung eine Schadensersatzpflicht zur Folge haben könnte. Auf diese Frage wird im Zusammenhang mit den zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüchen der Beklagten einzugehen sein.
III.
Vor dem Landgericht wurden die Ansprüche des klagenden Vereins bis zur letzten mündlichen Verhandlung am 17. März 1952 in zwei getrennten Prozesses 4/0 123/50 und 4/0 28/52 geltend gemacht, die erst durch Beschluß von diesem Tage (Bl 26 in 4/0 28/52) zwecks gemeinsamer Entscheidung verbunden worden sind. Der im Termin anwesende "Kläger" hat erklärt (Bl 427 R in 4/0 123/50), er verlange die genannte Endsumme von 606.677,94 DM zuzüglich 11.830,14 DM Strassenbaukosten, zusammen 618.508,08 DM und wolle sich darauf die gezahlten 565.388,48 DM anrechnen lassen, so daß noch 53.119,60 DM verblieben. Ausweislich der beiden Sitzungsprotokolle und des Tatbestandes beider Vorderurteile hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten damals die Zahlung von 29.122,01 + 31.543,47 = 60.656,48 DM gefordert. Wer die im Terminsprotokoll niedergelegte Erklärung "des Klägers" für ihn abgegeben hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Zahlungsanträge, die der Höhe nach über die im Sitzungsprotokoll enthaltene Berechnung hinausgehen, sind von dem Prozeßbevollmächtigten verlesen worden.
Aus diesen Vorgängen kann zwar nicht mit der Revision gefolgert werden, der Kläger habe selbst seine Klageforderung von 60.656,48 DM auf 53.119,60 DM ermässigt, es müsse deshalb für die weiteren Berechnungen von dieser geringen Summe statt von der Klageforderung ausgegangen werden, so daß sich höchstens ein Rest von 9.246,32 DM ergeben könne. Nach dem Vortrag der Revision soll die Erklärung im Termin vom 17. März 1952 von dem "Geschäftsführer" Kr. abgegeben worden sein, der aber nicht Mitglied des aus fünf Personen bestehenden Vorstandes des klagenden Vereins ist. Seine Erklärung, die von einer völlig anderen Berechnung ausgeht als die Klage, kann den Kläger weder prozessual - etwa als Geständnis - noch sachlich binden, es ist nicht ersichtlich, daß der Geschäftsführer eine Vollmacht zum Abschluß eines Erlaßvertrages gehabt hätte oder daß er einen solchen Erlaß gewähren wollte. Es fehlt auch an einer Behauptung über eine Annahme durch die Beklagte.
Das Berufungsgericht hätte aber diesen Vortrag unter einem anderen Gesichtspunkt würdigen müssen. Ein Beauftragter, der für seinen Auftraggeber eine grössere Anzahl von Aufwendungen gemacht hat, ist zwar nicht grundsätzlich gehindert, daraus diejenigen Posten herauszugreifen und klageweise geltend zu machen, die ihm nach seiner Auffassung noch nicht erstattet sind. Der Rechtsstreit beschränkt sich dann auf diese Posten, ohne daß es einer Nachprüfung der Gesamtabrechnung im übrigen bedurfte. Darin tritt aber dann eine grundlegende Änderung ein, wenn der Auftraggeber geltend macht, er habe für die nicht rechtshängigen Aufwendungen mehr erstattet, als darauf zu zahlen gewesen sei. Dieser Vortrag hat bei einem solchen mit zahlreichen Aufwendungen verbundenen Auftragsverhältnis, wie es hier gegeben ist, die rechtliche Bedeutung eines Einwandes der Erfüllung der Klageforderung in Höhe der behaupteten Überzahlung. Der Vortrag des Klägers ergibt nicht, ob und in welchem Umfange die geltend gemachten Aufwendungen in der früher genannten Summe von 606.677,94 DM enthalten sind, ebensowenig ist ersichtlich, welchen Gesamtbetrag die Beklagte hierauf tatsächlich gezahlt hat. Dabei ist es besonders auffällig, daß die von dem Geschäftsführer des Klägers in dem Termin vom 17. März 1952 als gezahlt genannte Summe höher ist als diejenige, die der Kläger seiner früheren Berechnungen zugrunde gelegt hat.
Bei dieser Sachlage geht es nicht an, die in der Klage geltend gemachten Aufwendungen für sich allein ohne Berücksichtigung der Gesamtabrechnung zu betrachten. Es bedarf einer genaueren rechnerischen Darlegung von beiden Seiten, damit klargestellt werden kann, über welche Aufwendungen und gegebenenfalls über welche Zahlungen die Parteien streiten. Erst daraus wird erkennbar werden, welche tatsächlichen Feststellungen noch erforderlich sind und welche Partei gegebenenfalls die Beweislast dabei trifft. In diesem Zusammenhang wird dann auch der Einwand der Beklagten bedeutsam, wonach ein erheblicher Teil der "Vergrösserungen und Sonderleistungen" bereits in den "Baukosten" enthalten gewesen sei.
Es kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß die Ergebnisse der hiernach erforderlichen Aufklärungen und Feststellungen zu einer Verminderung der Klageforderung um einen Betrag führen, der die Urteilssumme des angefochtenen Teilurteils erreicht. Deshalb zwingen schon diese Erwägungen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht in vollem Umfange.
IV.
Aber auch den weiteren Einwendungen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt eine allgemeine Zusage des Klägers, die Kosten durch billigen Materialeinkauf zu verringern. Es betrachtet die daraus von der Beklagten gezogenen Schlußfolgerungen als eine Schadensersatzforderung, der es aber die Berechtigung abspricht. Auch in diesem Punkte lassen die tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung nicht zu.
a)
Der Revision ist zuzugeben, daß der Kläger solche Beträge, die er wirklich eingespart hat, von der Beklagten nicht ersetzt verlangen kann. Auch wenn aber solche Einsparungen, wie der Kläger selbst vorgetragen hat, erreicht worden sind, könnte doch die Beklagte Einwendungen gegen die Klageforderung selbst nur aus der Behauptung herleiten, sie seien bei der Abrechnung nicht berücksichtigt worden, der Kläger habe also der Beklagten bei einzelnen Posten höhere Beträge in Rechnung gestellt, als er aufgewendet habe. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts wäre dies nur insoweit bedeutsam, als es sich um die in der Klage geltend gemachten Posten handelt; die nach III gebotene Nachprüfung der Gesamtabrechnung macht aber diesen Einwand auch insoweit beachtlich, als es sich um andere Posten handelt.
Da der Beklagten die Gesamtabrechnung mit allen Einzelheiten vorgelegt worden ist, so wäre es grundsätzlich ihre Aufgabe gewesen, diejenigen Posten einzeln zu bezeichnen, die sie der Höhe nach beanstanden will. Das hat sie unstreitig nicht getan, so daß das Berufungsgericht, wenn man zunächst von der Zusage der Einsparungen absieht, keinen Anlaß hatte, die Behauptung der Beklagten zu berücksichtigen. Der Revision kann auch in der Meinung nicht gefolgt werden, der Kläger habe darüber Auskunft zu geben, was er eingespart habe, die Beklagte habe gegen ihn Anspruch auf eine entsprechende Substantiierung. Darin, daß der Kläger den Ersatz bestimmter Aufwendungen unter Vorlegung der einzelnen Lieferantenrechnungen fordert, liegt die Behauptung, er habe die in den Rechnungen aufgeführten Beträge aufgewendet und daran keine Einsparungen erzielt. Der von der Revision herangezogene Satz, daß eine Partei, die leicht die erforderliche Aufklärung beibringen könne, sie dann auch beibringen müsse, ist in dieser Allgemeinheit nicht in der angeführten Entscheidung RGZ 166, 240 [242] enthalten; er mag unter besonderen Voraussetzungen zutreffen, insbesondere in dem dort entschiedenen Fall eines Streites um die Berechtigung eines von der Gegenpartei als unzulässig beanstandeten Verhaltens; es kann aber aus ihm nicht, wie die Revision will, eine allgemeine Verpflichtung eines Beauftragten hergeleitet werden, bei der Geltendmachung seiner Aufwendungen nicht nur die Belege vorzulegen, sondern auch für jeden einzelnen Beleg darzutun, daß er den wirklichen Aufwendungen entspricht.
b)
Dieser allgemeine Satz kann jedoch im vorliegenden Fall eine Ausnahme durch die Zusage von Einsparungen erleiden, die das Berufungsgericht unterstellt, ohne jedoch dabei erkennen zu lassen, welchen Inhalt diese Zusage hatte und wie sie auszulegen ist. Je nach dem Zeitpunkt, in dem die Zusage gemacht ist, und je nach ihrem konkreten Inhalt kann ihre rechtliche Bedeutung eine sehr verschiedene sein. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger vor Beginn der Arbeiten und vor Erteilung der Aufträge eine grössere Anzahl von Angeboten von Lieferanten und Handwerkern eingeholt und der Beklagten eingereicht hatte. Sollte etwa die Zusage dahin zu verstehen sein, daß die Einsparungen noch gegenüber der Gesamtsumme aus diesen Angeboten erzielt werden würden, so liesse sich daraus entgegen der allgemeinen Regel auch eine Verpflichtung des Klägers dazu herleiten, der Beklagten darüber Auskunft zu geben, wo diese Einsparungen erzielt und wie sie in der Abrechnung berücksichtigt sind. Eine solche Auskunftspflicht könnte dann auch dazu führen, ihm die Behauptungslast für diese Einsparungen und ihre Berücksichtigung in der Abrechnung aufzuerlegen.
Hat dagegen der Kläger die Einsparungennicht erzielt, so könnte dies entweder dann bedeutsam sein, wenn der Kläger sich verpflichtet gehabt hätte, bestimmtes Material zu bestimmten, verbilligten Preisen einzukaufen und hierbei einen bestimmten Betrag einzusparen, oder wenn er allgemein zugesagte Einsparungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erzielt hätte. Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß die Beklagte das erstere nicht behauptet hat. Der weitere Satz des Berufungsgerichts (S 26 unten), die Beklagte habe nicht dargetan, daß der Kläger zugesagte Einsparungen infolge grober Fahrlässigkeit nicht erzielt habe, begegnet jedoch rechtlichen Bedenken. Es wäre nicht Sache der Beklagten, die grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu beweisen (§ 282 BGB), es genügt vielmehr der Beweis, daß entweder eine bestimmte Möglichkeit der Einsparung nicht ausgenutzt oder eine fest zugesagte Einsparung am Gesamtbetrag nicht erreicht worden ist. Der Kläger hätte dann diejenigen Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen er den Ausschluß einer groben Fahrlässigkeit herleitet.
Es wird daher erforderlich sein, die ohne nähere Inhaltsangabe unterstellte Zusage des Klägers genauer zu erörtern und aus den darüber etwa zu treffenden tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die gebotenen rechtlichen Schlußfolgerungen zu ziehen.
2.
Den von der Beklagten aus verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens hergeleiteten Schadensersatzanspruch wegen Verzuges lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Verspätung habe die Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte hat hierzu im Schriftsatz vom 25. September 1950 S 7 (Bl 83) unter Beweisantritt vorgetragen, das Bauvorhaben habe nach den eigenen Angaben des Klägers spätestens am 1. April 1950 beendet sein müssen, sei aber erst vier Monate später fertiggestellt worden. Daraus leitet sie einen Schadensersatzanspruch von 11.200 DM aus Mietausfall her. Sie führt die Verspätung darauf zurück, daß entgegen den Beschlüssen der Beklagten der Kläger Rapsstrohplatten verwenden wollte und schließlich auch verwendet habe und daß er wochenlang auf den Baustellen nicht habe arbeiten lassen. Der Revision ist darin beizutreten, daß das Berufungsgericht sich mit diesen Beweisantritten nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Da die Beklagte eine Mahnung nicht behauptet, so hängt die Entscheidung zunächst davon ab, ob für die Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war (§ 284 Abs. 2 BGB). Das Vorbringen der Beklagten kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb als nicht schlüssig bezeichnet werden, weil sich aus ihm nicht ergebe, daß die Leistung des Klägers vor dem 1. April 1950 fällig gewesen sei. Wenn auch der Vertrag keine ausdrückliche Fristbestimmung dieser Art enthält, so enthält doch der bezeichnete Vortrag der Beklagten die Behauptung, daß besondere Vereinbarungen getroffen seien, die den Vertrag in diesem Sinne ergänzten. Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht auch nicht, wie es geschehen ist, mit der Begründung ausschalten, es seien keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, daß die verspätete Leistung auf grober Fahrlässigkeit des Klägers beruhe. Auch wenn das Berufungsgericht, wie es dies ersichtlich tut, die vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf den Fall des Verzuges ausdehnt, so folgt daraus für die Beweislast doch nur, daß der Kläger wie jeder Schuldner die Tatsachen beweisen muß, auf die er sich zur Entschuldigung der Verspätung beruft. Die bewiesenen Tatsachen sind dann vom Tatrichter im Unterschied von sonstigen Fällen nur dahin zu würdigen, ob sie einegrobe Fahrlässigkeit ausschliessen, während eine leichte Fahrlässigkeit einen Verzug in diesem Falle nicht begründet. Deshalb hätte das Berufungsgericht zunächst die von der Beklagten angebotenen Beweise über die behauptete Vereinbarung erheben müssen. Wird dieser Beweis erbracht, so ist es Sache des Klägers, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen.
3.
Einen Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung der vorgesehenen Bausumme lehnt das Berufungsgericht einmal deshalb ab, weil ein Kostenvoranschlag, der die gesamten Baukosten einschließlich der Kosten für die nachträglich von der Beklagten gewünschtenÄnderungen und Ergänzungen umfasse, überhaupt nicht vorliege, ferner aber auch deshalb, weil es an Darlegungen der Beklagten fehle, die auf eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers schliessen liessen. Die Revision greift beide Gründe mit Recht an. Die vor Erteilung des Auftrages aufgestellten Berechnungen hatten zwar, wie ausgeführt, nicht die rechtliche Bedeutung eines verbindlichen Kostenanschlags, aber sie gaben doch eine Grundlage, auf der die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten berechnet werden konnte. Wenn der Kläger bei Aufstellung dieser Berechnungen infolge grober Fahrlässigkeit geirrt hat, so konnte daraus eine Haftung wegen Verschuldens beim Vertragsschluß erwachsen. Erwiesen sich später die Berechnungen als zu niedrig, so konnte sich je nach Lage der Sache für den Kläger daraus eine Verpflichtung zur Benachrichtigung nach § 650 Abs. 2 BGB ergeben, deren grob fahrlässige Verletzung ihn ebenfalls schadensersatzpflichtig machen konnte. Auch in diesem Zusammenhang kann die Zusicherung von Einsparungen wesentlich sein.
Der Revision ist darin zu folgen, daß dieser Umstand sowohl bei der Frage der Erheblichkeit der Überschreitung wie auch bei der Frage des Verschuldens hätte gewürdigt werden müssen. Auch die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (S 27) erörterte und dort als richtig unterstellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe in Höhe von 24.350,35 DM unberechtigte Abstriche von Handwerkerrechnungen gemacht, kann hier bedeutsam werden, zumal wenn, wie die Beklagte ebenfalls behauptet, diese Handwerker mit Erfolg gegen sie vorgehen.
4.
Aus diesen Gründen mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung umfaßt auch den Zinsanspruch, den das Berufungsgericht entsprechend dem Antrag des Klägers mit 11,2 % jährlich zugesprochen hat. Er war damit begründet worden, daß der Kläger zur Leistung der streitigen Aufwendungen selbst Bankkredit in Anspruch genommen habe (Schrifts v 27. Juli 1950 - Bl 47 - in 4/0 123/52, Klageschrift S 3 in 4/0 28/52). Das Berufungsgericht hat die Höhe dieses Zinssatzes "gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 BGB" für gerechtfertigt erklärt. Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine unzureichende Begründung. Sollte sich bei der erneuten Prüfung der Klageanspruch in der Hauptsache ganz oder teilweise als begründet erweisen so bestehen gegen die Zuerkennung der Verzugszinsen mit der gegebenen Begründung solange keine Bedenken, als nicht die Beklagte die Höhe der der Bank gezahlten Zinsen bestreitet.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Berufungsgericht zuüberlassen.
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer