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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1954, Az.: 1 StR 146/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1954
Aktenzeichen
1 StR 146/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 21.10.1953

Fundstellen

  • BGHSt 7, 35 - 37
  • JZ 1954, 708 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1454 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit

Prozessgegner

den Melker Ewald J. aus O., geboren am ... 1912 in P. (Landkreis G.), z.Zt. einstweilen untergebracht,

Amtlicher Leitsatz

Trifft eine körperliche Neigung (Disposition) zum krankhaften Rausch mit Alkoholsucht zusammen, der der sonst zurechnungsfähige Beschuldigte aus eigenem Willen nicht begegnen kann, und ist der Beschuldigte behandlungsbedürftig, so ist die Anstaltsunterbringung nach § 42 b zulässig.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung am 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 21. Oktober 1953 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der 41-jährige Angeklagte ist Melker. Er leidet u.a. an einer Veränderung im Stirnhirn als Wehrdienstfolge, an chronischer Magenerkrankung mit Leberfunktionsstörung und einer Steigerung der Schilddrüsentätigkeit. Er ist Gewohnheitstrinker und zunehmend alkoholempfindlich. Am 25. Mai 1952 trank er innerhalb von etwas über 6. Stunden knapp elf halbe Liter Märzenbier. Auf dem Heimweg zur Arbeitsstätte versuchte er, den sechsjährigen Sohn seines Arbeitgebers durch Halsstich und dann durch Ertränken in einem Graben zu töten. Bei der Tat befand er sich in krankhaftem (pathologischem) Rausch, der kurz vor der Tat oder schon während des Trinkens eingesetzt haben kann. Vorher hatte sich der Angeklagte nie in einem solchen Zustand befunden, obwohl er mehrfach betrunken war. Das Landgericht hat ihn von der Anklage nach § 330 a StGB freigesprochen, aber die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, erstrebt Verurteilung nach § 330 a StGB. Sie ist unbegründet.

3

1.

Die Verurteilung wegen Vollrausches setzt voraus, daß der Täter den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeiführt. Welche Alkoholmenge beim Angeklagten früher dazu gehörte, läßt sich wegen seines jetzigen Körperzustandes nicht mehr feststellen. Nach der bindenden Oberzeugung des Landgerichts hätten knapp 5 1/2 Liter Märzenbier unter den festgestellten Umständen bei ihm früher dazu nicht ausgereicht. Vorsätzlich oder fahrlässig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge weder einen Vollrausch noch den krankhaften Rausch herbeigeführt.

4

Daß er in krankhaften Bausch (§ 51 Abs. 1 StGB) geraten werde, konnte er, wie das Landgericht mit den ärztlichen Sachverständigen feststellt, nicht wissen. Dieser Zustand, der später Wahnvorstellungen bei ihm hervorrief, kann übrigens schon nach dem Genuß von 5 bis 8 Glas Bier in der Gastwirtschaft Reiter eingetreten sein. Die im Zustande der Verantwortlichkeit eingenommene Alkoholmenge muß dann noch geringer gewesen sein.

5

Unter diesen Umständen liegen die Ausführungen der Revision dazu, auf welche Weise ein fahrlässiger Vollrausch meist zustandekommt, neben der Sache, denn der Angeklagte hat nicht unter der Wirkung des zuerst genossenen Alkohols bis zum Vollrausch weitergetrunken; er ist schon erheblich vorher in den krankhaften, nicht voraussehbaren Rausch verfallen.

6

Das Landgericht will die Anwendung des § 330 a StGB auch nicht, wie die Revision meint, auf Fälle beschränken, in denen der Täter schon im nüchternen Zustand auf einen Vollrausch abzielt.

7

Die Revision hat daher keinen Erfolg.

8

2.

Unterbringung nach § 42 b StGB.

9

Die Anwendung des § 42 b StGB bedarf hier besonderer Erwägungen. Der Angeklagte hat die Tat im Zustand alkoholbedingter Zürechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) begangen. Trinkt er keinen Alkohol, so ist er unvermindert zurechnungsfähig; eine dauernde oder längere geistige Beeinträchtigung (§ 51 StGB) ist nicht vorhanden. Nach der Wortfassung des § 42 b setzt die Anstaltsunterbringung an sich nur voraus, daß die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand gemäß § 51 Abs. 1 oder 2 begangen werden ist und daß die öffentliche Sicherheit die Maßnahme erfordert. Das Reichsgericht hat die Vorschrift jedoch regelmäßig dahin ausgelegt, die vorübergehende Geistesstörung eines an sich "gesunden" Täters rechtfertige die Unterbringung bei Alkoholsucht nur, falls diese ihrerseits auf geistiger Erkrankung beruht (RGSt 73, 44, 46; 73, 179, so auch BGH JZ 1951, 695 - 2 StR 273/51 vom 10. Juli 1951). Im Regelfall trifft dies zu. Auch sind die Voraussetzungen einer so einschneidenden Maßnahme nach wie vor besonders sorgfältig zu prüfen und im Urteil darzulegen (BGH MDR 1951, 403).

10

Der krankhafte Zustand des Täters kann jedoch auch auf besonderer körperlicher Beschaffenheit beruhen, die dann in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr krankhaften Rausches mit den hier festgestellten schweren Gefahren für die Gesundheit führt. Auch in einem solchen Fall ist § 42 b anwendbar. Jene vom Senat geteilte Auslegung der Vorschrift hindert nur, daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden Rausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingt, unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen untergebracht werden. Solche Personen gehören nicht in eine Heil- oder Pflegeanstalt. Beim Angeklagten liegt es jedoch anders. Er trinkt nicht nur gewohnheitsmäßig; seine Hirnschädigung und andere Leiden, die teilweise ärztlich behandelt werden müssen, zusammen mit zunehmender Alkoholempfindlichkeit setzen ihn bei Alkoholgenuß, dem er aus eigenem Willen nicht entsagen kann, der Gefahr rauschbedingter, für die Umgebung besonders bedrohlicher Wahnvorstellungen aus. Bei ihm trifft mithin eine körperliche Neigung zum krankhaften Rausch (Disposition) mit Alkoholsucht zusammen. Beide Zustände sind krankhaft. Solange sich die Sucht nicht äußert, ist der Angeklagte zurechnungsfähig, tritt sie auf, so handelt er nicht aus freiem Willen, die Anwendung des § 51 StGB wird dann bei ihm schon zu Beginn des Trinkens, vor Eintritt der Alkoholwirkung, insoweit naheliegen. Unter diesen Umständen ist die Unterbringung zulässig. Sie entspricht durchaus dem Zweck des § 42 b, ohne berechtigte Belange des Beschuldigten und der Allgemeinheit zu verletzen (ebenso Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S 65/66). In dem Urteil 1 StR 231/51 vom 29. Mai 1951 hat der Senat in einem Falle, in dem Alkoholentwöhnung eingetreten, ein Rückfall aber sogar für die Zeit nach Verbüßung einer fünfjährigen Strafzeit noch zu erwarten war, die Unterbringung gleichfalls gebilligt. Der Angeklagte befindet sich gegenwärtig in einem Krankheitszustand, der geheilt werden soll. Diesem Zweck dient der § 42 b StGB (RG HRR 1937 Nr. 604; BGH JZ 1951, 695). In der Entscheidung HRR 1940 Nr. 571 hat auch das Reichsgericht die Anstaltsunterbringung bei Alkoholsucht und geistiger Erkrankung mit dem Hinzufügen erwogen, "mag diese auch an und für sich die Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen".

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha