Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1954, Az.: 5 StR 41/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 41/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11819
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 20.11.1953
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
I.
Verfahrensrüge.
Die Revision erblickt eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften in der Ablehnung eines Beweisantrages. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, drei namentlich benannte Zeugen darüber zu hören, daß bei der Polizei in Braunschweig im Fahndungsblatt ausgeschriebene Personen als V-Männer eingestellt worden seien. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.
Die Rüge ist unbegründet.
Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß das hier zutrifft.
Der Beweisantrag zielte darauf ab, die in dem Artikel behauptete Tatsache, daß die "Adenauersche Knüppelgarde" ständig durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde, als wahr zu erweisen. Die Behauptung dieser Tatsache ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß jene im ersten Teil des Artikels enthaltene Tatsachenbehauptung ihrem Wortlaute nach nur die Polizei der Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit betrifft. Die weiteren Ausführungen des Artikels ergeben aber klar, daß die in Rede stehende Tatsache nicht nur ganz allgemein für die Polizei der Bundesrepublik in ihrer Gesamtheit, sondern zugleich auch insbesondere für die Polizei in Braunschweig und Schöningen behauptet worden ist. Das ist sogar der Kern des Artikels.
Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten die in dem Artikel enthaltenen ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen nur insoweit zur Last, als sie gerade auf die Schöninger Polizei bezogen sind. Eine solche Beschränkung ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision zulässig. Daß eine auf einen bestimmten Personenkreis - hier die Polizei in Schöningen - bezogene Tatsachenbehauptung (Einstellung licht- und arbeitsscheuer Elemente) zugleich in Bezug auf einen anderen Personenkreis - hier die Polizei in Braunschweig - sowie einen größeren Personenkreis - hier die gesamte Polizei der Bundesrepublik - behauptet wird, zu dem jene beiden gehören, hindert nicht, daß nur die ersterwähnte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht wird.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher, soweit es die hier in Rede stehende Tatsachenbehauptung betrifft, nur die Behauptung, daß die Schöninger Polizei durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde. Für die Entscheidung darüber, ob diese Behauptung nicht erweislich wahr ist, ist aber ohne Bedeutung, ob bei der Polizei in Braunschweig im Fahndungsblatt ausgeschriebene Personen eingestellt wurden. Die Strafkammer hat den Beweisantrag daher ohne Rechtsirrtum abgelehnt.
II.
Sachrüge.
Die Sachrüge ist begründet.
Die Feststellungen des Urteils ergeben zwar, daß der Artikel die Behauptung ehrenrühriger Tatsachen über die Schöninger Polizei enthält, die nicht erweislich wahr sind (§ 186 StGB). Das gilt zunächst für die Behauptung, die Polizei in Schöningen werde durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt. Es gilt weiterhin für die Behauptung, daß die Schöninger Polizei sich verbrecherischer Methoden bediene, daß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt habe, in der sie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit entblößtem Oberkörper stundenlang hätten aushalten müssen, und daß auch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Rechtsirrig ist aber die Anwendung des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes. Nach dieser Bestimmung ist der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen ist. Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Täterschaftsvermutung. Das bedeutet aber nicht, daß dem verantwortlichen Redakteur eine Beweispflicht auferlegt wäre. Der Tatrichter hat auch in diesem Fall von Amts wegen die Wahrheit nach jeder Richtung zu erforschen, insbesondere auch insoweit, als es sich um Momente handelt, die den verantwortlichen Redakteur entlasten. Die gesetzliche Täterschaftsvermutung zwingt den Tatrichter nur, die Täterschaft als erwiesen anzusehen, wenn er trotz erschöpfender Wahrheitserforschung nicht die volle Überzeugung vom Gegenteil erlangen kann. Es gilt hier also nicht der Grundsatz, daß Zweifel im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten ausschlagen - in dubio pro reo - (vgl RGSt 31, 211 [213]; 22, 65 [77]).
Die Strafkammer hat diese Bedeutung des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes verkannt. Das Urteil sagt zwar, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er nicht der Verfasser des Artikels sei und daß er den Artikel vor seinem Erscheinen nicht gekannt habe. Das genügt aber nicht. Es bedurfte der Feststellung, daß die Einlassung des Angeklagten zwar nicht widerlegt werden könne, daß die Strafkammer aber dem Angeklagten auch nicht geglaubt habe. Das sagt das Urteil jedoch nicht. Es begründet die Anwendung des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes nicht mit Zweifeln an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten, sondern damit, daß der Angeklagte als verantwortlicher Redakteur verpflichtet gewesen wäre, die Zeitungsartikel, wenn nicht selbst, so doch durch zuverlässige Personen vor dem Erscheinen sorgfältig prüfen zu lassen und daß er wegen Verletzung dieser Pflicht strafrechtlich verantwortlich sei. Das ist aber ein Gesichtspunkt, der nicht die Anwendung des § 20 Abs. 2, sondern des § 21 des Reichspressegesetzes rechtfertigt. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, daß die Strafkammer an der Wahrheit der Einlassung des Angeklagten Zweifel gehegt hätte. Er ergibt vielmehr, daß die Strafkammer anscheinend von der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten voll überzeugt gewesen ist. Denn das Urteil sagt an anderer Stelle, der Angeklagte könne sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, weil er den Artikel nicht verfaßt und nicht gekannt habe. Hat der Angeklagte aber erwiesenermaßen den Artikel weder verfaßt noch gekannt, so darf er nicht auf Grund des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes bestraft werden.
Die Auffassung der Strafkammer, daß § 193 StGB in den Fällen des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes keine Anwendung finde, ist ebenfalls rechtsirrig. Auf Grund des § 20 Abs. 2 wird nur vermutet, daß der verantwortliche Redakteur die in Frage kommende Veröffentlichung auf ihre Strafbarkeit geprüft und wissentlich und willentlich, in Kenntnis und Verständnis ihres Inhaltes, hat erscheinen lassen (vgl RGSt 22, 65 [78 ff]). Im übrigen bedarf es in jedem Fall der Feststellung des gesamten äußeren und inneren Tatbestandes der verletzten Bestimmung. Dazu gehört bei einem Vergehen gegen § 186 StGB auch, daß keine Tatsachen vorliegen, die einen Rechtfertigungsgrund nach § 193 StGB geben würden. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesem Mangel. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Form der in Rede stehenden Äußerungen das Vorhandensein einer Beleidigungsabsicht ergibt. Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ist aus diesem Grunde nicht gegeben.
Rechtsirrig ist weiterhin die Annahme der Strafkammer, daß in Tateinheit mit § 186 StGB auch § 185 StGB verletzt worden sei. Wie der Senat in seinem Urteil 5 StR 138/53 vom 22.9.1953 im Anschluß an RGSt 59, 414 [417] und 65, 358 bereits entschieden hat, ist tateinheitliches Zusammentreffen beider Straftaten in Fällen der hier in Rede stehenden Art rechtlich nur möglich, wenn ein und derselbe Artikel neben der Behauptung ehrenrühriger Tatsachen zugleich eine davon verschiedene formale Beleidigung enthält, d.h. wenn die Formalbeleidigung nicht nur die Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, sondern außerdem ein Unwerturteil über den Verletzten in anderer Richtung enthält. Das trifft hier nicht zu. Die ehrenrührigen Tatsachen, die in dem Artikel in Bezug auf die Schöninger Polizei behauptet werden, sind, wie oben bereits dargelegt wurde, daß die Schöninger Polizei durch licht- und arbeitsscheue Elemente verstärkt werde, daß sie verbrecherische Methoden anwende, daß sie Festgenommene in eine Zelle gesperrt habe, in der sie unter den Strahlen von Jupiterlampen mit entblößtem Oberkörper stundenlang hätten aushalten müssen, und daß auch die Gummiknüppel und Wasser eine Rolle gespielt hätten. Als Formalbeleidigung kommt nur die Bezeichnung "Adenauersche Knüppelgarde" in Betracht. Sie enthält, soweit sie die Schöninger Polizei betrifft, nur eine Wertung der behaupteten ehrenrührigen Tatsachen, insbesondere der Tatsache, daß bei den Vernehmungen auch die Gummiknüppel eine Rolle gespielt hätten. Ein Unwerturteil in anderer Richtung enthält sie nicht.
Das Urteil mußte hiernach dem Antrage des Oberbundesanwalts entsprechend auf Grund der Sachrüge aufgehoben werden.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 des Reichspressegesetzes nicht vorliegen, wird die Strafkammer weiterhin zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen Fahrlässigkeit nach § 21 des Reichspressegesetzes zu bestrafen ist. Dem Täter, der sich nach dieser Bestimmung strafbar macht, kann der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht zur Seite stehen (vgl RGSt 64, 134).
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker