Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1954, Az.: IV ZB 8/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1954
- Aktenzeichen
- IV ZB 8/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- Landgerichts in Detmold - 13.08.1953
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG
- § 43 Abs. 1 S. 2 JWG
Fundstelle
- NJW 1954, 1287 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
die am 17. Oktober 1946 geborene Edeltraut G. aus H.
Sonstige Beteiligte
1) der Vater: Kraftfahrer Robert G. in H., G.strasse ...,
2) das Kreisjugendamt in D.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, steht dem Jugendamt (Gemeindewaisenrat) die Beschwerde zu.
- 2.
Die im §43 Abs. 1 Satz 2 JWG ausgesprochene Pflicht des Vormundschaftsgerichts, in bestimmten, dort bezeichneten Fällen vor seiner Entscheidung das zuständige Jugendamt zu hören, bedeutet nicht, dass dieses in der Beschwerdeinstanz nochmals zu hören ist. Die erneute Anhörung steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegerichts.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Kregel und Scheffler
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Kreisjugendamts in Detmold vom 21. November 1953 gegen den Beschluß der Ferienzivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 13. August 1953 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Edeltraut G. ist die Tochter des Kraftfahrers Robert G. und seiner am 21. Februar 1952 verstorbenen Ehefrau Else geb. P.. Die Eheleute G. wohnten bis zum Tode der Ehefrau in D., P.strasse ..., im Hause der Witwe D.. Sie lebten nicht in gutem Einvernehmen miteinander. Frau G. hatte auch einmal eine Scheidungsklage eingereicht, diese aber wieder zurückgenommen. Vor ihrem Tode hatte sie den Wunsch geäussert, dass ihre Tochter Edeltraut, wenn sie, Frau G., verstorben sei, in den Haushalt ihres Bruders und ihrer Schwägerin Lina P. geb. D., in Hiddesen verbracht würde. Der Vater des Kindes, Robert G., war damit einverstanden. Demgemäss kam das Kind nach dem Tode seiner Mutter in den Haushalt der Eheleute P.. Robert G. hat inzwischen seine Wohnung in Detmold aufgegeben und ist in das Haus seiner Mutter nach Heidenoldendorf verzogen, wo er 2 Zimmer bewohnt. Am 17. Juli 1953 fing er das Kind, als es in H. zur Schule gehen wollte, auf dem Schulweg ab und brachte es in seine Wohnung in Heidenoldendorf.
Das Amtsgericht in Detmold hat daraufhin auf Antrag des Kreisjugendamtes durch Beschluss vom 27. Juli 1953 dem Kindesvater das Personensorgerecht über seine Tochter Edeltraut entzogen und es dem Kreisjugendamt in D. als Pfleger übertragen.
Gegen diesen Beschluss hat Robert G. Beschwerde erhoben, der vom Landgericht durch Beschluss vom 13. August 1953 stattgegeben wurde. Das Landgericht ist der Auffassung, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kindesvater sein Personensorgerecht missbraucht und dadurch das geistige oder leibliche Wohl des Kindes gefährdet habe. Dem Vater steht kraft dieses Rechts auch die Befugnis zu, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Die Eheleute P. hätten an dem Kind kein Recht. Wenn dieses bei ihnen untergebracht worden sei, so sei das nur im Einverständnis mit dem Vater geschehen. Das Einverständnis könne aber der Vater jederzeit widerrufen. Er habe gewusst, dass die Eheleute P., mit denen er stark verfeindet sei, sich weigern würden, das Kind auf sein Verlangen herauszugeben. Daher habe er es auf dem Schulweg abgepasst und in seine Wohnung geführt. Hierzu sei er berechtigt gewesen. Sein Verhalten sei kein Missbrauch des Personensorgerechts, andernfalls komme man zu dem Ergebnis, dass der Vater, nachdem er 1 1/2 Jahre mit der Unterbringung des Kindes bei den Eheleuten P. einverstanden gewesen sei, sein Recht auf eine anderweitige Aufenthaltsbestimmung verwirkt haben würde. Es bestehe aber auch nach den Ermittlungen des Amtsgerichts kein Grund zu der Annahme, dass das geistige oder leibliche Wohl des Kindes durch seine Unterbringung beim Vater gefährdet werde. Nach allem sei kein Anlass gegeben, diesem das Personensorgerecht oder auch nur das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, zu entziehen.
Gegen den Beschluss hat das Kreisjugendamt weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht möchte das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen. Es meint, dem Kreisjugendamt stehe ein Beschwerderecht nach §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nicht zu. Das Oberlandesgericht tritt damit in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 102, 283), des Kammergerichts (KGJ 45, 34; 47, 25) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 18, 23). Diese obersten Gerichte haben das Beschwerderecht des Gemeindewaisenrats, dessen Aufgabenbereich gemäss §§3 Nr. 2, 42 JWG auf das Jugendamt übergegangen ist, bejaht. Ihnen hat sich auch die jüngere Rechtslehre und in neuerer Zeit auch das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss vom 14. August 1953 (JM Bl. NRW 1953, 272 = Entscheidungen aus dem Jugend- und Familienrecht 1954 S. 36) angeschlossen. (Vgl. Potrykus, JWG §42, 4; Riedel JWG §42, 3; Beitzke [in Achilles-Greiff BGB]; JWG §42, 2; Gräber JWG §42, 2; Schlegelberger FGG, 6. Aufl. §57 Anm. 21, Abs. 2 mit weiteren Nachweisen; ferner Keidel FGG, 6. Aufl. §57, Anm. 10, c).
Gemäss §28 FGG hat daher das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage gemäss dieser Gesetzesbestimmung sind gegeben. Der Standpunkt des Oberlandesgerichts verdient jedoch keine Billigung.
Nach §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG steht gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthält, jedem ein Beschwerderecht zu, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen. Ein solches Interesse ist jedem zuzubilligen, der durch seine persönliche Beziehung zu dem Kinde oder durch seinen Beruf begründeten Anlass hat, für das persönliche Wohl des Kindes einzutreten (Schlegelberger a.a.O. Anm. 21). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Kreis dieser Beschwerdeberechtigten auf natürliche Personen zu beschränken und insbesondere Behörden oder sonstige öffentliche Organe davon auszuschliessen. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen hat, ergibt sich schon aus dem Bericht der Kommission, dem der Entwurf eines Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss des Reichstages zur Beratung überwiesen war und auf dessen Vorschlag die jetzige Fassung des §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zurückgeht. In dem Bericht dieser Kommission wird als gemeinsame Auffassung der Kommissionsmitglieder wie der Bundesratsvertreter festgestellt, dass nach der vorgeschlagenen Fassung auch dem Pfarrer, dem Lokalschulinspektor, Armenverwaltungen, Schulgemeinden, Freiwilligen Vereinen zur Förderung des Wohles der Jugend, insbesondere der Waisen usw. gegebenenfalls das Beschwerderecht zustehen solle. (Reichstagsdrucksache Nr. 109, 9. Legislaturperiode V. Session 1897/98). Im Sinne dieser Stellungnahme kann das Jugendamt von dem Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht ausgeschlossen sein.
Das Jugendamt ist ein Organ der öffentlichen Jugendhilfe. Diese umfasst alle behördlichen Massnahmen zur Förderung der Jugendwohlfahrt (Jugendpflege und Jugendfürsorge, §2 JWG). Zu den Aufgaben des Jugendamts gehört u.a. die Mitwirkung im Vormundschaftswesen, insbesondere die Tätigkeit des Gemeindewaisenrats (§3 Nr. 2 JWG).
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass das Vormundschaftsgericht bei einer seelischen oder leiblichen Gefährdung des Kindes durch das Verhalten des Vaters von Amts wegen die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Massnahmen zu treffen hat. Das Jugendamt hat hierbei in erster Linie als Hilfsorgan des Vormundschaftsgerichts mitzuwirken. In Erfüllung dieser Aufgabe hat es insbesondere dem Vormundschaftsgericht Anzeige zu machen, wenn ein Fall zu seiner Kenntnis gelangt, in welchem das Vormundschaftsgericht zum Einschreiten berufen ist (§1675 BGB). Nach §43 Abs. 1 S. 2 JWG muss der Richter vor einer Entscheidung im Falle des §1666 BGB das zuständige Jugendamt hören. Dabei hat dieses sich nicht auf eine blosse Mitteilung von Tatsachen oder auf die Übersendung eines Berichts der Fürsogerin zu beschränken. Es muss vielmehr die Tatsachen auch werten, den Sachverhalt würdigen, dazu Stellung nehmen und einen bestimmten Vorschlag unterbreiten (Potrykus a.a.O. §43, Anm. 3 und 5 b). Die Anhörungspflicht beruht auf dem Gedanken, dass das Jugendamt sich in der Regel einen guten Einblick in die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles verschaffen und ausserdem auf Grund seiner allgemeinen Tätigkeit über eine besondere Erfahrung im Jugendwohlfahrtswesen verfügen wird. Dass diese Kenntnis und diese Erfahrung in dem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht mit ihrem vollen Gewicht zur Geltung kommen, liegt grundsätzlich nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im öffentlichen Interesse. Das Jugendamt aber soll nach dem ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenkreis gerade die Verfolgung dieses Interesses zu seinem eigenen Anliegen machen. Dazu gehört auch, dass es sich - im Interesse des Kindes aber kraft eigener Rechtstellung - für eine Entscheidung einsetzt, die nach seiner Überzeugung dem Wohle des Kindes am besten gerecht wird. Geht man davon aus, so ist ein zwingender, logischer oder sachlicher Grund, die Verfolgung dieses Interesses auf eine Mitwirkung im ersten Rechtszuge des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens zu beschränken, nicht ersichtlich. So besteht dann auch Einmütigkeit darüber, dass auch das Gericht der höheren Instanz nicht gehindert ist, vor seiner Entscheidung nach seinem Ermessen das Jugendamt nochmals zu hören. Ob dieses darüber hinaus von sich aus befugt sein soll, die höhere Instanz anzurufen, ist eine Zweckmässigkeit frage. An sich kann ihm von dem obigen Ausgangspunkt aus aus logischen oder zwingenden sachlichen Erwägungen das berechtigte Interesse daran nicht abgesprochen werden. Sein Interesse, im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren seine Auffassung und die zu ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen, schliesst auch das Interesse in sich, eine Entscheidung, die diese Auffassung und diese Gründe nach seiner Überzeugung nicht oder nicht genügend berücksichtigt hat, anfechten zu können. Auf dieses Interesse stellt aber §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG bei der Gewährung des Beschwerderechts allein ab. Ist es vorhanden, so ist damit grundsätzlich auch die Voraussetzung für ein Beschwerderecht nach dieser Gesetzesbestimmung gegeben.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Jugendamt als Gemeindewaisenrat nur ein Hilfsorgan des Vormundschaftsrichters und als solches diesem untergeordnet sei. Schon in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Bd. 4 S. 1227) wird eine solche Unterordnung verneint und dem Gemeindewaisenrat die Stellung eines innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit dem Vormundschaftsgericht koordinierten obervormundschaftlichen Organs zugesprochen. Das muss umsomehr für das Jugendamt gelten, dessen Aufgabenkreis - und zwar auch hinsichtlich seiner Mitwirkung im Vormundschaftswesen - über den des Gemeindewaisenrats hinausreicht, dessen Rechtstellung also erheblich stärker ist.
Bei seinem Versuch, im Gegensatz zu den angeführten Gesetzesvorarbeiten und der bisher einhelligen und seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung eine einschränkende Auslegung des §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zu rechtfertigen, stützt sich das Oberlandesgericht auf folgende Erwägungen, die aber nicht zu überzeugen vermögen. Es will die im §43 JWG geregelte sogenannte Vormundschaftsgerichtshilfe des Jugendamts von seinem Aufgabenbereich als Gemeindewaisenrat trennen, und das für den letzteren Bereich etwa gegebene Beschwerderecht für den Bereich der Gerichtshilfe nicht gelten lassen. Diese Trennung und unterschiedliche Betrachtung der Aufgabenkreise des Jugendamts findet im Gesetz keine Stütze. Dass die Aufgaben, die dem Jugendamt als Gemeindewaisenrat obliegen, im JWG nicht neben seinen sonstigen Aufgaben im einzelnen aufgeführt, sondern durch die allgemeine Verweisung auf den Aufgabenbereich des Gemeindewaisenrates umschrieben sind, beruht auf einem historischen und gesetzestechnischen Grunde. Die Einrichtung des Gemeindewaisenrats bestand bereits, als das RJWG vom 9. Juli 1922 in Kraft trat. Sein Aufgabengebiet war im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Freiwilligen Gerichtsbarkeitsgesetz geregelt. Es lag daher für den Gesetzgeber nahe, auf diese Regelung zu verweisen, wenn er dem Jugendamt nunmehr unter anderem allgemein die Aufgaben des Gemeindewaisenrats übertragen wollte. Dass auch diese zu dem allgemeinen Aufgabenkreis der Mitwirkung des Jugendamts im Vormundschaftswesen zu rechnen sind, ergibt sich eindeutig aus §3 Nr. 2 JWG.
Auch aus dem weiteren vom Oberlandesgericht angeführten Umstand, dass das Gesetz für das Verfahren betreffend Anordnung einer Schutzaufsicht oder einer Fürsorgeerziehung (§§56 ff JWG) oder für das Verfahren bei Eintragungen im Handelsregister (§126 FGG) die Beschwerdebefugnis der zuständigen Behörden ausdrücklich geregelt hat, lässt sich für die Frage der Abgrenzung des Kreises der nach §57 Abs. 1 Nr. 9 FGG Beschwerdeberechtigten nichts entnehmen. Die Abgrenzung ist vom Gesetzgeber bewusst weit und allgemein gehalten (vgl. den oben erwähnten Kommissionsbericht). Dass der Gemeindewaisenrat oder eine mit noch umfassenderen Aufgaben an seine Stelle getretene Behörde - trotz ihres berechtigten Interesses, das im vorliegenden Falle dem Kreisjugendamt anscheinend auch vom Oberlandesgericht nicht abgesprochen wird - ein Beschwerderecht nicht zustehen solle, hätte angesichts dieser weiten Fassung im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden müssen.
Das Interesse des Jugendamts ist freilich nur dann ein berechtigtes, wenn es sich mit dem des Kindes deckt und wenn es sich nicht nur allgemein auf die Personensorge erstreckt, sondern gerade auf die betreffende Angelegenheit bezieht, die Gegenstand der anzufechtenden Entscheidung ist (RJA 15, 101; OLG München JFG 13, 326, 331). Auch in dieser Hinsicht bestehen gegen die Beschwerdebefugnis des Kreisjugendamtes keine Bedenken. Nach allem ist die vorgelegte Beschwerde zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht (§27 FGG, §550 ZPO). Das Landgericht ist bei der Prüfung des Sachverhalts, wie er sich nach den vom Amtsgericht angestellten Ermittlungen und Beweiserhebungen aus den Akten ergab, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen vormundschaftsgerichtlichen Sorgerechtseingriff im Sinne des §1666 BGB nicht gegeben seien. Es ist nicht ersichtlich, dass es dabei die Rechtsbegriffe, die das Gesetz bei der Bestimmung dieser Voraussetzungen verwendet, etwa den Begriff des Sorgerechtsmissbrauches oder der Vernachlässigung des Kindes verkannt habe.
Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§12 FGG) ist nicht erkennbar. Die weitere Beschwerde macht hierzu geltend, das Jugendamt habe vor Erlass der Entscheidung des Landgerichts von diesem zu der Beschwerde des Kindesvaters gehört werden müssen. Eine solche gesetzliche Verpflichtung lag jedoch dem Landgericht nicht ob. Eine allgemeine Pflicht, im Rahmen der Amtsermittlung die Beteiligten zu hören, besteht für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht. Die Anhörung steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Richters (vgl. Keidel FGG 6. Aufl. §12 Anm. 10 a). Das Jugendamt hatte also, soweit es in dem Verfahren als Sorgerechtspfleger beteiligt war, keinen Anspruch auf Anhörung. Wohl war der Vormundschaftsrichter gemäss §43 Abs. 1 JWG verpflichtet, das Jugendamt als solch vor seiner Entscheidung zu hören. Das ist im ersten Rechtsgang ordnungsmässig geschehen. Das Jugendamt hatte sich dort ausser in einem eingehend begründeten Antrag vom 20. Juli 1953 noch in seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1953, der den Bericht der Bezirksfürsorgerin enthielt, ausführlich geäussert. Dass eine erneute Anhörung weitere wesentliche Umstände zutage fördern würde, konnte das Landgericht nicht erwarten. Bei dieser Sachlage war eine erneute Anhörung im höheren Rechtszug weder nach §43 Abs. 1 JWG, noch im Rahmen des §12 FGG geboten, sie stand vielmehr im Ermessen des Landgerichts (ebenso Riedel JWG §43 Anm. 6 S. 180; OLG Braunschweig in JFG 4, 39 [42]; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Januar 1954 - IV ZB 92/53 zu §74 Abs. 3 EheG - Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt 1954, S. 85 - und die dort angegebenen weiteren Nachweise).
Es ist schliesslich nicht erkennbar, dass das Landgericht bei seiner Entscheidung wesentliche Tatumstände unberücksichtigt gelassen hat. Die Begründung seines Beschlusses ergibt, dass ihm der Sachverhalt bei seiner Entscheidung in allem Wesentlichen gegenwärtig gewesen ist. Auf jede Einzelheit des Ermittlungsergebnisses brauchte es dabei nicht ausdrücklich einzugehen (vgl. BGHZ 3, 162 ff [175]).
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.