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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1954, Az.: III ZR 16/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1954
Aktenzeichen
III ZR 16/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 09.12.1952

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Adolf K. in H., B. -strasse ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Celle,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde, nachdem er am 8. Januar 1940 vor dem Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht in Celle die erste juristische Staatsprüfung bestanden hatte, durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 3. Februar 1940 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar (Beamter auf Widerruf) ernannt. Infolge Einberufung zur Wehrmacht trat der Kläger den Vorbereitungsdienst als Referendar zunächst nicht an. Durch Erlass des Reichsministers der Justiz vom 16. September 1943 wurde er auf Grund des Runderlasses der Reichminister des Innern und der Finanzen vom 12. Dezember 1942 unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis zum ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor ernannt. In dem Erlass war gesagt, dass der erforderliche Vorbereitungsdienst und die grosse Staatsprüfung im ausserplanmässigen Dienstverhältnis nachzuholen seien. Das Diätendienstalter des Klägers wurde auf den 7. April 1941 festgesetzt. Dementsprechend wurden an ihn bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 die Diäten bezahlt. Im Oktober 1945 bat der Kläger den Oberlandesgerichtspräsidenten, den Vorbereitungsdienst beim Amtsgericht in Neustadt antreten zu können. Die Militärregierung widersprach der Beschäftigung des Klägers. Dieser war am 1. Januar 1935 der NSDAP beigetreten. Nachdem der Oberlandesrichtspräsident dem Kläger auf dessen Ankündigung, gegen den Bescheid der Militärregierung Einspruch einlegen zu wollen mitgeteilt hatte, dass sich diese Entscheidung vorausichtlich auch ohne Einspruch erledigen weide, gab der Kläger am 3. Januar 1946 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberdesgerichts folgende Erklärrung ab:

  1. "1.

    Mir ist bekannt, dass nach der Aufassung der Militärregierung meine Beschäftigung im Vorbereitungsdienst erst in Aussicht genommen werden kann, wenn in meiner Dienststellung auch äusserlich uneingeschränkt zum Ausdruck kommt, dass ich mich nur im Vorbereitungsdienst befinde und

  2. 2.

    dass daher, um die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen, mein ausserplanmässiges Dienstverhältnis zu widerrufen ist und ich somit auch äusserlich einem Gerichtsreferendar gleichgestellt werde. ...

    Ich bin daher damit einverstanden, dass der genannte Widerruf ausgesprochen wird und bittet, mich dem Amtsgericht N. zuzuweisen. ..."

2

Darauf erliess der Oberlandesgerichtspräsident unter dem 4. Januar 1946 folgende dem Kläger am 11. Januar 1946 förmlich zugestellte Verfügung:

"Ihre Ernennung zum ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" war, wie in dem Erlass des RJM ausdrücklich gesagt, widerruflich erfolgt. Gemäss § 61 des deutschen Beamtengesetzes spreche ich hiermit den Widerruf Ihrer Übernahme in das ausserplanmässige Beamtenverhältnis und Ihre Entlassung mit der Massgabe aus, dass Sie weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Richters und Staatsanwalts verbleiben und die Dienstbezeichnung "Gerichtsreferendar" führen.

Ich überweise Sie auf die Dauer von 6 Monaten dem Amtsgericht N. RBG."

3

Am 15. Januar 1946 began der Kläger den Vorbereitungsdienst als Referendar. Vom gleichen Zeitpunkt ab wurde ihm für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ein Unterhaltszuschuss bewilligt und gezahlt. Am 10. Dezember 1948 legte der Kläger die grosse juristische Staatsprüfung mit Erfolg ab, worauf die Zahlung des Unterhaltszuschusses mit dem 31. Dezember 1948 eingestellt wurde. Seit dem 8. Juni 1950 ist der Kläger als Rechtsanwalt in H. zugelassen.

4

Der Kläger verlangt vom Beklagten Land die Nachzahlung der Diäten als Assessor für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes. Seine entsprechenden Anträge vom 29. Dezember 1950 und 12. Februar 1951 wurden durch den Niedersächsischen Minister der Justiz durch Bescheid vom 24. April 1951 abgelehnt.

5

Nach vorangegangenem Mahnverfahren beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von 100 DM als Teilbetrag seines Diätenanspruchs vom 15. Januar 1946 bis 31. Dezember 1946 zu verurteilen.

6

Er hat vorgetragen, die Widerrufsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 4. Januar 1946 sei nichtig. Sie sei ein inhaltlich unmöglicher Verwaltungsakt, da durch sie die Ernennung zum Assessor (K) mit der Maßgabe widerrufen worden sei, dass der Kläger weiterhin als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst verbleibe. Es sei aber unmöglich, einen Widerruf auszusprechen und gleichzeitig das wiederherzustellen, was widerrufen worden sei, nur um zu finanzielle Stellung des Beamten verschlechtern zu können. Der Oberlandesgerichtispräsident habe auch willkürlich den Gleicheitsgründsatz verletzt, indem er nur bei einem Teil der Asserssoren (K) das Beatritenverhältnis widerrufen habe, bei anderen aber nicht, obwohl alle die gleiche Rechtsstellung gehabt hätten.

7

Das Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat vorgebracht, der Widerrufsverfügung hafte kein Mangel an, der sie nichtig mache. Sie sei auch nicht aufgehoben worden. Der Widerruf sei auch die Voraussetzung dafür gewesen, dass der Kläger wenigstens als Referendar weiterbeschäftigt werden konnte; damit sei der Kläger damals auch ausdrücklich einverstanden gewesen. Im übrigen wurde vorgetragen, die durch den Erlass vom 12. Dezember 1942 erworbenen Rechte seien durch den Zusammenbruch in Fortfall gekommen; zumindest sei das ausserplanmässige Beamtenverhältnis des Klägers infolge des Beschäftigungsverbots der Militärregierung auf Grund § 19 der 2. Massnahmenverordnung vom 15. März 1949 mit rückwirkender Kraft als erloschen anzusehen. Der Widerruf habe also noch eine deklaratorische Wirkung gehabt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

9

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

1.

Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit der Ernennung des Klägers zum ausserplanmässigen Beamten bejaht. Es hat die Frage, ob dieses Beamtenverhältnis nicht schon, durch den. Zusammenbruch oder durch § 19 der 2. Massnahmenverordnung erloschen ist, dahingestellt gelassen, da der durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ausgesprochene Widerruf jedenfalls wirksam gewesen sei. Diese Entscheidung sei nach § 146 DBG für das Gericht bindend.

11

2.

Die Revision vertritt dagegen die Aufassung, der Ausspruch des Widerrufs durch den Oberlandesgerichtspräsidenten sei nichtig, weil er ein in sich widerspruchsvoller Verwaltungsakt sei. Die Verfügung enthalte einerseits einen Widerruf des Beamtenvefhältnisses und andererseits die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses. Zweck der Verfügung sei also gar nicht die Beendigung des Beamtenverhältnisses gewesen, sondern nur eine unzulässige Herabstufung des Klägers, die gegen § 16 des Besoldungsgesetzes und gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GrundG verstosse.

12

Der Revision muss der Erfolg versagt werden. Selbst wenn die Rechtsauffassung der Revision als richtig unterstellt würde, so könnte der Kläger daraus keine Rechte herleiten, da ein einseitiger Widerruf des alten Beamtenverhältnisses überhaupt nicht vorliegt. Der Kläger hat sich nämlich nach vorheriger Belehrung am 3. Januar 1946 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sein Beamtenverhältnis lediglich als das eines Beamten im Vorbereitungsdienst fortgeführt wird. Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um einen - nach § 38 DBG unzulässigen - Verzicht auf Ansprüche, die sich nach dem Gesetz aus dem Beamtenverhältnis ergeben, sondern um die Erklärung seines Einverständnisses zu der am 4. Januar 1946 angeordneten Umgestaltung seines Beamtenverhältnisses. Gegen die Rechtswirksamkeit einer derartigen, auf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Dienstherrn und Beamten beruhenden Umwandlung eines Beamtenverhältnisses bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Dass die Einverständniserklärung des Klägers durch Täuschung, Drohung, oder sonstige, die Rechtswirksamkeit der Erklärung möglicherweise beeinträchtigende Umstände veranlasst worden sei, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Unerheblich ist auch, dass der Kläger seine Einverständniserklärung möglicherweise nicht freiwillig, sondern unter dem Druck der Verhältnisse abgegeben hat, da der Oberlandesgerichtspräsident auf diese Verhältnisse, nämlich die damalige Auffassung der Militärregierung, keinen Einfluss hatte. Der Oberlandesgerichtspräsident hat vielmehr unter den gegebenen Umständen aus sachlichen Erwägungen heraus und auch offenbar nach der damaligen Auffassung des Klägers in dessen Interesse das geringere Übel gewählt und den Kläger deshalb dazu veranlasst, sein Einverständnis zu der Umwandlung seines Beamtenverhältnisses zu geben.

13

3.

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla