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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1954, Az.: 4 StR 60/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1954
Aktenzeichen
4 StR 60/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 06.11.1953

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 6. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Übertretung der §§ 2, 71 StVZO verurteilt ist. Im Strafausspruch wird das Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Jugendschöffengericht in Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Aus Anlass der Herstellung eines Neubaudachstuhles wurde an die dabei beschäftigten Zimmerleute, darunter den Angeklagten und Albert T., 48-prozentiger Schnaps - Magenbitter - ausgegeben. Davon nahm der Angeklagte 3 1/2 Glas (Rauminhalt 30 ccm) zu sich. Als ihn später T. mit seinem Kraftrad nach Hause fahren wollte, waren beide stark angetrunken. Mehrfache Versuche anderer Zimmerleute, deshalb die Fahrt zu verhindern, schlugen infolge der Unbelehrbarkeit der beiden fehl. Kurz nach ihrer Abfahrt wandte sich T. in einer Linkskurve nach dem Angeklagten, der auf dem Rücksitz sass, um und geriet dabei auf die linke Strassenseite. Sein Kraftrad prallte auf einen Strassenbaum auf, Teepe stiess mit dem Kopf dagegen und war sofort tot. Eine etwa zwei Stunden nach dem Unfall vorgenommene Untersuchung ergab bei dem Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von 1,78 %o.

2

Das Landgericht hat entgegen der Anklage den Beschwerdeführer nicht wegen fahrlässiger Tötung, sondern wegen Übertretung der §§ 1 StVO, 2 StVZO zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Sie hat teilweise Erfolg.

3

1.

Der Angeklagte hat in einer Schutzschrift vom 5. Oktober 1953 vortragen lassen, der Alkoholgenuss habe bei ihm einen Rauschzustand herbeigeführt. Er bat, hierüber Dr. Willecke und Prof. Dr. Ponsold als Sachverständige zu hören. Das Landgericht hat die Ladung des Dr. Willecke angeordnet und dies vor der Hauptverhandlung dem Verteidiger des Angeklagten bekanntgegeben. Wenn nun die Revision rügt, über die Behauptung des Angeklagten, er sei betrunken gewesen, hätte "entsprechend der Anregung der Verteidigung Beweis erhoben werden müssen", so will sie damit anscheinend dem Gericht zum Vorwurf machen, dass es Dr. Ponsold nicht vernommen hat. Eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO liegt jedoch nicht vor, weil ein förmlicher Beweisantrag auch nicht in der Hauptverhandlung gestellt wurde. Inwiefern sich aber dem Landgericht die Notwendigkeit der Vernehmung des Prof. Dr. Ponsold nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Willecke noch hätte aufdrängen müssen, führt die Revision nicht aus. Die Verfahrensrüge ist daher nicht begründet.

4

2.

Gegen die Annahme einer Übertretung der §§ 2, 71 StVZO bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht bestreitet die Revision, dass sich der Angeklagte am Verkehr beteiligt hat. Dieses Tatbestandsmerkmal des § 2 StVZO erfüllt, wer, befügt oder unbefugt, auf öffentlicher Strasse an einem Verkehrsvorgang teilnimmt (BGH VRS 4, 527). Ob das von einem Fahrgast, der sich in einem Fahrzeug befindet, stets anzunehmen ist, kann dahin stehen (vgl einerseits Flögel - Hartung, Strassenverkehrsrecht § 1 Anm 2 StVO; Guide DAR 1952, 157; RG VAE 1944, 30;. OLG Hamm in VkBl 1951, 424 und VkBl 1954, 19; andererseits OLG Stuttgart DAR 1952, 57; Celle ebenda S 157). Ein Soziusfahrer auf einem Kraftrad ist jedenfalls als Verkehrsteilnehmer anzusehen, weil er unmittelbar an dem Verkehrsvorgang beteiligt ist. Seine körperliche Haltung während der Fahrt, insbesondere in Kurven, beeinflusst wesentlich die Führung des Kraftrades. Ungeschickte Körperbewegungen und Unachtsamkeiten können die Steuerung erschweren, wenn nicht gar unmöglich machen. Auch der Beifahrer eines Motorradfahrers darf daher an einer Fahrt nur teilnehmen, wenn er sich sicher im Verkehr bewegen kann, mögen auch an seine Reaktionsfähigkeit nicht so hohe Anforderungen zu stellen sein wie an die des Kraftfahrzeugführers. Dass der Angeklagte fahruntüchtig war, hat das Landgericht dargetan (vgl BGH St 5, 168). Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken.

5

Zur inneren Tatseite setzt die Verurteilung aus §§ 2, 71 StVZO voraus, dass sich der Täter entweder bewusst ist, dass er sich infolge Alkoholgenusses nicht mehr sicher im Verkehr bewegen kann, oder dass er doch bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt dies hätte erkennen können. Dass sich der Angeklagte seines Zustandes bewusst war, hat das Landgericht nicht festgestellt. Damit entfällt jedoch seine Strafbarkeit noch nicht, wie dies die Revision annehmen will. Auch wer sich fahrlässigerweise seines Mangels nicht bewusst wird und am Verkehr teilnimmt, erfüllt den Tatbestand des § 2 StVZO. Das aber hat das Landgericht im vorliegenden Falle festgestellt. Der ausgegebene Alkohol war so stark, dass dem Angeklagten nach eigener Einlassung Tränen in die Augen traten; schon dieser Umstand musste ihn nach der Auffassung des Landgerichts warnen. Auch seine Arbeitskameraden haben ihn mehrfach eindringlich auf seine Angetrunkenheit und seine Verkehrsuntüchtigkeit hingewiesen, die Fahrt sogar zu verhindern versucht. Wenn der Angeklagte trotzdem sich an der Fahrt beteiligte, so hat er "die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten als erfahrener Soziusfahrer, aber auch als Radfahrer verpflichtet und auch imstande war, ausser acht gelassen". Hieraus ist zu entnehmen, dass er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt auch in seiner Angetrunkenheit noch fähig war, seinen Zustand zu erkennen und die entsprechenden Folgerungen zu ziehen. Er hat dies aber aus Leichtsinn unterlassen.

6

Dafür, dass sich der Angeklagte, wie dies die Revision behauptet, im Vollrausch befunden hat, bieten die Urteilsgründe keine Grundlage. Die mehrfache Verwendung des Ausdruckes "angetrunken" in den Urteilsgründen mit Bezug auf den Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 1,78 %o lässt die Überzeugung des Landgerichts von der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erkennen. Allerdings hätte das Landgericht noch prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlagen. Hierzu wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben.

7

3.

Die Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat der Angeklagte am öffentlichen Verkehr in angetrunkenem Zustande teilgenommen. Allein eine Gefährdung des Verkehrs wird nicht schon dadurch herbeigeführt, dass ein Betrunkener sich auf die Strasse begibt. Es genügt nicht schon der Nachweis einer abstrakten Gefahr, also der blossen Möglichkeit einer Gefährdung; sie muss als konkret erfolgt dargetan werden (Müller, Strassenverkehrsrecht, Anm 5 zu § 1 StVO). Es hätte also zunächst der Feststellung bedurft, dass auf der Strasse überhaupt ein Verkehr vorhanden war, der durch das Verhalten des Angeklagten hätte gefährdet werden können. Hierüber hat sich das Landgericht offenbar deshalb nicht ausgelassen, weil es Feststellungen nicht treffen konnte. Es begnügt sich damit, dass "die tatsächliche Möglichkeit und ernsthafte Besorgnis einer Gefährdung des ebenfalls angetrunkenen Teepe begründet" gewesen wäre. Dabei wirft sich die Frage auf, ob im Sinne des § 1 StVO schon mit der Gefährdung des Kraftfahrzeugführers der "Verkehr" gefährdet werden kann. Die Frage ist zu bejahen. Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn bestimmte Verkehrsvorgänge in ihrem reibungslosen Ablauf gestört werden, so dass die Gefahr eines schädigenden Erfolges nur durch besondere Umstände noch vermieden werden kann (Müller a.a.O.). Da aber der Soziusfahrer eines Motorrades auf den Verkehrsvorgang unmittelbar und ständig einzuwirken in der Lage ist, besteht auch die Möglichkeit, dass die von ihm und von dem Fahrzeugführer ausgehenden Verkehrsvorgänge nicht störungsfrei ineinandergreifen und so die Gefahr einer Schädigung des Kraftfahrzeugführers in nächste Nähe gerückt wird. Dass aber im vorliegenden Falle eine konkrete Verkehrsgefährdung auch in diesem Sinne nicht vorgelegen hat, ergibt sich daraus, dass das Landgericht an anderer Stelle der Urteilsgründe feststellt, eine Beeinflussung des Teepe während der Fahrt durch den Angeklagten sei nicht nachzuweisen. Demnach ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte durch sein Verhalten während der Fahrt irgendwie die Gefahr einer Schädigung des Fahrzeugführers herbeigeführt hat. Die oben wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichtes haben also nur die allgemeine Gefahr im Auge, die von jedem angetrunkenen Verkehrsteilnehmer ausgeht.

8

Da nach Lage der Dinge eine weitere Aufklärung insoweit nicht mehr zu erwarten ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch von sich aus ändern, so dass der Angeklagte nur der Übertretung des § 2 StVZO schuldig und nur insoweit verurteilt ist.

9

4.

Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben, weil der Angeklagte die Tat als Heranwachsender begangen hat, und das Landgericht auf Grund des § 116 JGG auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begangene Verfehlung die Bestimmungen dieses Gesetzes hätte anwenden müssen. Zuständig ist nunmehr das Jugendschöffengericht.

10

Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Groß
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Seibert