Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1954, Az.: 3 StR 167/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1954
Aktenzeichen
3 StR 167/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 12.10.1953

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat mit seinen beiden zur Tatzeit noch nicht 14jährigen Töchtern Maria und Helga längere Zeit hindurch unzüchtige Handlungen vorgenommen und dabei auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er ist wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit Kindern unter Einrechnung einer anderen Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

2

Er hat durch seinen Verteidiger Revision einlegen und begründen lassen. In der Begründungsschrift wird Urteilsaufhebung sowie Zurückverweisung der Sache beantragt und dann fortgefahren:

"Auf Wunsch des Angeklagten wird seitens des unterzeichneten Pflichtverteidigers die eingelegte Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt.

Zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 261 StPO und der allgemeinen Denkgesetze geltend gemacht."

3

Anschliessend folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Art der Beweiserhebung.

4

Es heisst zunächst: "Der Angeklagte ist der Auffassung, dass die Strafkammer seine ... Einlassungen nicht zutreffend gewürdigt habe" usw.

5

Der nächste Absatz beginnt wiederum mit den Worten: "Der Angeklagte rügt weiter die Tatsache, dass die beiden Zeuginnen nicht bereits nach unmittelbarem Bekanntwerden der ... Verfehlungen ... ärztlich untersucht worden seien" usw.

6

Im Schlussabsatz ist bemerkt: "Schliesslich rügt der Angeklagte die Art der Befragung der beiden Zeuginnen durch das Gericht. Das Gericht habe grundsätzlich nur Suggestivfragen gestellt ..." usw.

7

Die gesamten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung und Beweiserhebung sind in abhängiger Rede vorgebracht.

8

Die Einleitung der Revisionsbegründung und ihr weiterer Inhalt lassen deutlich erkennen, dass der Verteidiger die Verantwortung für sie nicht übernehmen will. Aus dem zur Art der Beweisaufnahme und zur Beweiswürdigung erhobenen Angriff ist ersichtlich, dass der Verteidiger nur die Beanstandungen des Angeklagten vorgetragen hat in der Überzeugung, dass sie für eine ordnungsmässige Begründung der Revision ungeeignet sind. Das ergibt sich einwandfrei aus den einleitenden Worten: "Zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung ... geltend gemacht". Sie sprechen eindeutig dafür, dass sich der Verteidiger die Begründung der Verfahrensbeschwerde durch den Angeklagten nicht zu eigen gemacht hat.

9

Auch für die allgemeine Sachrüge kann nichts anderes gelten. Sie ist nicht schlechtweg erhoben, sondern in Verbindung mit der Verfahrensrüge und dem Zusatz "auf Wunsch des Angeklagten". Diese Fassung deutet darauf hin, dass der Verteidiger auch hinsichtlich der Sachbeschwerde die Verantwortung nicht hat übernehmen wollen. Damit fehlt die der Formvorschrift des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Begründung (RGSt 73, 23).

10

Die Revision musste deshalb als unzulässig verworfen werden.

Rotberg
Koeniger
Busch
Martin
Maass