Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1954, Az.: 2 StR 540/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 540/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 07.08.1953
Rechtsgrundlage
- § 359 StGB
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wäger einer Gemeinde können Beamte im strafrechtlichen Sinne sein.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter
Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und G. wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten dieser Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden ihre Revisionen verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Anstiftung oder Beihilfe zur Falschbeurkundung, teilweise auch in Tateinheit mit Betrug verurteilt.
Der Mitverurteilte B. war von der Gemeinde Bad Zwischenahn auf Privatdienstvertrag als amtlicher Viehwäger angestellt und vom Kreisamt auf seine Pflichten vereidigt. Bei dieser Tätigkeit veränderte er in mehreren Fällen im Einverständnis mit den Beschwerdeführern die Stellung der Gewichte seiner Waage, so daß der Prägestempel der Waage ein falsches Gewicht anzeigte. In einigen Fällen stellte er Wiegekarten aus, ohne das Vieh gewogen zu haben. Er erhielt dafür jeweils ein Sonderentgelt.
Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet:
1.
Der Angeklagte H. rügt im Falle Bü., daß zu Unrecht festgestellt sei, B. habe ein falsches Gewicht gedrückt und dabei im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer gehandelt; die Strafkammer hätte darlegen müssen, worauf sich diese Feststellung gründet. Die Rüge ist unbegründet; denn der Tatrichter braucht die Beweisgründe für seine Feststellungen im einzelnen nicht darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO). Die tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
2.
Der Angeklagte S. meint, die Strafkammer habe irrigerweise zwei Fälle angenommen, während er nur an einem Falle (N.) beteiligt sei; im ersten Falle seien weder die Verkäufer noch die Käufer angegeben. Der Angabe dieser Einzelheiten bedurfte es nach § 267 Abs. 1 StPO nicht. Die Strafkammer hat deutlich zwei verschiedene Taten festgestellt, einmal eine fortgesetzte Handlung bei drei Tieren im Februar und März 1952 und einen weiteren Fall (N.) Ende April 1952. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
3.
Der Angeklagte S. rügt weiter die Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Rüge ist unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer keine Beweismittel angibt, zu deren Benutzung die Sachlage drängte (§ 344 Abs. 2 StPO; BGHSt 2, 168). Im Falle N. ergibt sich auch aus dem Urteil keine Verkennung offenkundiger Tatsachen. Die Strafkammer hat festgestellt, daß M. und N. nur 400 m voneinander entfernt wohnten, so daß ein Gewichtsverlust des Viehes während eines Transportes zwischen beiden nicht eingetreten sein könne. Angesichts dieser Feststellungen ist nicht offensichtlich, daß die beiden Zeugen 18 km voneinander entfernt wohnten. Das Urteil bietet dafür keine Anhaltspunkte, so daß die Revision nur unzulässigerweise die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts angreift.
II.
Die Sachrügen nötigen zur Überprüfung, des Urteils in seinem vollen Umfang. Sie sind teilweise begründet.
1.
Soweit die Angeklagten wegen Betruges verurteilt sind, bestehen gegen die Verurteilung keine Bedenken. Sie haben durch Vorlage der falschen Wiegekarten die Käufer bezw. Verkäufer getäuscht und geschädigt. Der innere Tatbestand ist einwandfrei festgestellt. Die Revision des Angeklagten G. greift insoweit nur die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an, was im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (§ 337 StPO). Auch die Verurteilung wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung des B. enthält keinen Rechtsfehler.
2.
Alle Beschwerdeführer sind wegen aktiver Bestechung und wegen Teilnahme an den Falschbeurkundungen des B. verurteilt. Voraussetzung dafür ist, daß B. Beamter im strafrechtlichen Sinne war.
B. war auf Privatdienstvertrag von der Gemeinde angestellt, also nicht Beamter im verwaltungsrechtlichen Sinne. Beamter im strafrechtlichen Sinne ist nach § 359 StGB aber auch, wer durch einen öffentlichrechtlichen Akt der zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und (mittelbar oder unmittelbar) staatlichen Zwecken dienen (RGSt 77, 62; BGHSt 2, 396). Das Reichsgericht hat bereits Wäger als Beamte im Sinne des § 359 StGB bezeichnet (RGSt 18, 37; RG HRR 1939 Nr. 62).
Auch im vorliegenden Falle ist der Gemeindewäger zutreffend als Beamter i.S. des § 359 StGB angesehen worden: Bruns war durch öffentlich-rechtlichen Akt von einer zuständigen Behörde zu seinen Dienstverrichtungen berufen, nämlich durch die Gemeinde und das Kreisamt. Seine Verrichtungen waren auch aus der Staatsgewalt abgeleitet und dienten mittelbar Staatszwecken. Zu den staatlichen Aufgaben gehört nicht nur die Anwendung hoheitlichen Zwanges, sondern auch die Ausübung staatlicher Fürsorge (RGSt 74, 268). Die staatlichen Aufgaben sind überhaupt nicht fest abgegrenzt. Der Staat bedient sich der Gemeinden und sonstigen Kommunalverbände zur Erledigung der Aufgaben, die er nicht selbst erfüllen will. Soweit die Gemeinden solche Aufgaben erfüllen, dienen sie mittelbar staatlichen Zwecken. Nach § 36 RGewO können selbständige Gewerbetreibende, insbesondere Wäger, durch die Kommunalbehörde verpflichtet und öffentlich angestellt werden; § 36 Abs. 2 RGewO sieht derartige von Kommunalbehörden angestellte und mit besonderer Glaubwürdigkeit versehene Personen vor. Danach ist eine Gemeinde befugt, Beurkundungspersonen für wichtige Vorgänge des Lebens und der Wirtschaft zu bestellen. Die Beurkundung einer Wiegung durch einen Gemeindewäger dient somit den Gemeindeaufgaben und damit mittelbar einer staatlichen Aufgabe - Allerdings wird ein solcher Bediensteter nur dann Beamter im strafrechtlichen Sinne, wenn er unmittelbar die Erfüllung der fraglichen öffentlichen Aufgabe fördert. Da B. selbst die Waage bediente und die Wiegekarten in urkundlicher Form ausstellte, hat er die aus dem Staatszweck abgeleiteten Aufgaben selbst erfüllt und nicht nur eine untergeordnete Neben- oder Hilfstätigkeit ausgeführt. Er ist deshalb von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum als Beamter im Sinne des § 359 StGB bezeichnet worden.
3.
Zum Tatbestand der Bestechung nach § 333 StGB gehört, daß der Täter Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, um den Beamten zu einer Pflichtwidrigkeit zu bestimmen. Der Vorteil muß also eine zukünftige Pflichtwidrigkeit betreffen und dafür eine Gegenleistung darstellen. Es genügt für § 333 StGB nicht, wenn eine schon begangene Pflichtwidrigkeit hinterher belohnt wird (RGSt 62, 96; 77, 75). Dazu ist aber keine Verleitung in Form einer Anstiftung nötig. Auch der zur Pflichtwidrigkeit bereite Beamte kann bestochen werden, wenn er die Pflichtwidrigkeit von einer Belohnung abhängig macht (RGSt 37, 171). Bei nachträglich gewährter Belohnung muß vor der Tat eine entsprechende Übereinstimmung zwischen dem Bestechenden und dem Beamten bestehen. Der Vorteil kann auch stillschweigend versprochen oder angeboten werden. Selbst wenn also die Beschwerdeführer nicht gleichzeitig wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung verurteilt sind, war eine Bestechung aus § 333 StGB doch möglich.
Bei dem Angeklagten S. reichen die Feststellungen nach dieser Richtung nicht aus. Denn in beiden Fällen, an denen dieser Angeklagte beteiligt ist, heißt es nur, daß S. den B. zur Falschbeurkundung bestimmte. Das Urteil fährt dann fort: "Da er davon ausging, daß B. für seine Tätigkeit ein Entgelt erwartete, zahlte er diesem als Vergütung ...". Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob es sich nicht nur um nachträgliche Belohnungen handelte, deren Gewährung vorher nicht in Aussicht gestellt war. Denn wenn B. das Entgelt "erwartete", war es ihm kaum vorher versprochen. Allerdings kann hier ein stillschweigendes Versprechen vorliegen, weil B. vorher hatte durchblicken lassen, daß er zu Falschbeurkundungen bereit sei.
Bei G. ist ausdrücklich festgestellt, daß dieser vor der Amtspflichtverletzung des B. ein Sonderentgelt für das Falschwiegen zugesagt und B. dadurch zur Tat bestimmt hat. Das reicht aus.
Bei H. ist zwar bei der ersten Tat das vorherige Angebot der später gezahlten Belohnung nicht ausdrücklich festgestellt, doch sind die mehrfachen Zuwiderhandlungen des H. als fortgesetzte Tat gewertet. Dabei ist festgestellt, daß H. dem B. laufend Vorteile gewährte, damit dieser die Gewichte drückte. Das reicht für die Verurteilung aus § 333 StGB aus. Aus der laufenden Zahlung folgte das stillschweigende, zweckbestimmte Anerbieten des Angeklagten mindestens für den nächsten Fall. Dann konnte auch für den ersten Fall eine Bestechung angenommen werden, weil die Strafkammer festgestellt hat, daß beide "bei" der Herstellung der unrichtigen Wiegekarte übereinkamen, sich den Unterschiedsbetrag zu teilen. Damit ist die Annahme einer nur nachträglichen Belohnung ausgeschlossen.
4.
Für den inneren Tatbestand bei § 333 StGB und der Teilnahme zu § 348 StGB ist erforderlich, daß die Beschwerdeführer wußten, daß B. Beamter war und amtlich tätig wurde. Im Urteil ist festgestellt, daß alle Angeklagten Tätigkeit und Aufgabenbereich des B. kannten und wußten, daß er als amtlich bestellter Wäger der Gemeinde nur richtige Gewichte drücken durfte und daß die richtigen Gewichte rechtserhebliche Bedeutung hatten. Diese Feststellung reicht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe für die Erfüllung des inneren Tatbestandes aus. Denn zum Vorsatz bei Amtsverbrechen gehört nicht die Kenntnis des strafrechtlichen Beamtenbegriffes, sondern es genügt die Kenntnis der Umstände, die den Beamtenbegriff erfüllen (RGSt 53, 131; 57, 36, 74, 105; vgl auch BGHSt 4, 347, 352) [BGH 24.09.1953 - 5 StR 225/53]. Mit der erwähnten Feststellung ist ausreichend dargelegt, daß die Beschwerdeführer erkannt haben, daß B. kein freier Gewerbetreibender war, sondern als Betreuer der Gemeindewaage im Dienste der Gemeinde stand und das behördlich zu Aufgaben bestellt war, die Gemeindeangelegenheiten betrafen. Das sind aber die Umstände, die B. als Beamten im strafrechtlichen Sinne kennzeichnen.
5.
Sonst enthält das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.
Im Falle S. muß das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, weil die fehlerhaft angenommene Bestechung zu den übrigen fehlerfrei festgestellten Tatbeständen im Verhältnis der Tateinheit steht.
Bei den Angeklagten H. und G. muß die Sache ans Landgericht zurückverwiesen werden, weil nach dem jetzigen § 23 StGB die Möglichkeit einer Strafaussetzung besteht, worüber das Landgericht noch zu befinden hat.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Arndt
Menges