Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1954, Az.: III ZR 22/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 22/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 10.12.1952
- Landgerichts in Lüneburg - 22.02.1950
Prozessführer
des Landkreises Harburg, vertreten durch den Kreistag in Winsen/Luhe,
Prozessgegner
den Kaufmann Gustav H.F., S. alleiniger Inhaber der Firma G. & Co., H.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des beklagten Landkreises wird zurückgewiesen, jedoch das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Dezember 1952 zur Klarstellung neu gefasst wie folgt:
"Die Berufung des beklagten Landkreises gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 22. Februar 1950 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass der Klageanspruch gegen den beklagten Landkreis auf Zahlung eines Betrages bis zur Höhe von 9.000 DM dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen."
- II.
Die Kosten der Revisionsinstanz trägt der beklagte Landkreis.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Opel-Kapitän. Im Juli 1945 beantragte er dessen Zulassung zum Verkehr. Bevor eine Entscheidung über diesen Antrag erging, wurde ihm vom Landrat des Beklagten, Abteilung Fahrbereitschaft, folgende Verfügung zugestellt:
"Betr. Bescheinigung bez. Beorderung Ihres Pkw Opel 55 PS
Es wird Ihnen hiermit bescheinigt, dass Ihr Kraftfahrzeug Personenwagen Marke Opel 55 PS, vom Landratsamt des Kreises Harburg, Abteilung Fahrbereitschaft, vorläufig beschlagnahmt worden ist.
Das Kraftfahrzeug ist Herrn Sergant D. vom Ha. Regiment, Standort W./L., allem Zubehör auszuliefern."
Der Kläger kam dieser Aufforderung nach und händigte am 25. September 1945 seinen Kraftwagen an D. aus. Dieser war holländischer Staatsangehöriger und als Dometscher bei einer englischen Einheit tätig. Anfang Dezember 1945 erhielt der Kläger, nachdem er Ende November D. schriftlich um Rückgabe des Wagens gebeten hatte, eine neue auf den 17. September 1945 zurückdatierte Verfügung der gleichen Dienststelle, durch die ihm auf Grund des § 15 RLG aufgegeben wurde, den Pkw für die Zeit vom 17. September 1945 bis 30. Januar 1946 D. zur Benutzung zu überlassen. Die Verfügung enthielt weiter den Hinweis, dass Zuwiderhandlungen gemäss § 34 RLG bestraft würden und dass Befreiungsanträge nicht berücksichtigt werden könnten. Unter dem 7. Dezember 1945 stellte der Fahrbereitschaftsleiter Sp. dem D. eine Benutzungsbescheinigung für den Wagen aus. Unter dem gleichen Tage wurde von der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Beklagten der Kraftfahrzeugbrief und der Kraftfahrzeugschein ausgestellt. Der Wagen wurde, ohne dass der Kläger einen erneuten Antrag gestellt hätte, für zugelassen und erhielt ein deutsches Kennzeichen. Der Kraftfahrzeugbrief wurde dem Kläger zugesandt, der Kraftfahrzeugschein an D. ausgehändigt.
D. hat den Wagen seit Übergabe für eigene Zweck benutzt. Auf eine schriftliche Bitte des Klägers um Rückgabe vom 4. März 1946 antwortete er, dass er von der Militärregierung die Erlaubnis erhalten habe, den Wagen weitere drei Monate zu benutzen und dass er eine entsprechende Vereinbarung mit den Fahrbereitschaften W./L. und So. getroffen habe. Der Kläger, der durch Rückfrage bei den genannten Fahrbereitschaften festgestellt hatte, dass ihnen von der weiteren Überlassung des Wagens nichts bekannt war bat im Mai 1946 die Fahrbereitschaft des Beklagten um Rückgabe des Wagens. Nunmehr stellte sich heraus, dass D. nicht mehr bei der früheren Einheit war. Auch war über den Verbleib des Wagens nichts mehr zu ermitteln. Der Kläger meldete daraufhin gemäss der Finanztechnischen Instruktion Nr. 99 seine Schadensersatzansprüche bei der Besatzungsmacht an. Die Militärregierung lehnte jedoch eine Anerkennung des Schadensersatzanspruches ab.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge von dem beklagten Landkreis und dem Land Niedersachsen Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt und dazu folgendes vorgetragen: Die Beschlagnahme sei ohne jede rechtliche Grundlage erfolgt. Es handele sich dabei um einen Willkürakt des Fahrbereitschaftsleiters Sp., der die Inanspruchnahme des Wagens aus unsachlichen Gründen verfügt habe. Auch der Landrat des beklagten Landkreises habe sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, weil er Sp. mit dem verantwortungsvollen Posten des Fahrbereitschaftsleiters beauftragt habe, obwohl dieser hierfür in keiner Weise geeignet gewesen sei-, und weil er Sp. völlig selbständig habe handeln lassen, ohne ihn in irgend einer Weise zu beaufsichtigen. Schliesslich sieht der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Kreisangestellten K. darin, dass er die Zulassungspapiere für den Kraftwagen ausgestellt habe, obwohl er gewusst habe, dass die Zulassung ohne Mitwirkung des Klägers erfolgte.
Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm einen fabrikneuen Pkw Opel-Kapitän oder hilfsweise einen werkneuen Pkw Cabriolet 2, 3 Ltr. im Werte eines Opel-Kapitän zu liefern; weiterhin hat er hilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 11.050 DM zu verurteilen.
Die Beklagten haben im ersten Rechtszuge um Klageabweisung gebeten. Der beklagte Landkreis insbesondere hat folgendes geltend gemacht:
Die deutschen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht befugt, weil eine allgemeine Vermutung dafür bestehe, dass die Fahrzeugbeschlagnahmen aus dem Jahre 1945 auf einer Anordnung der Besatzungsmacht beruhen. Im übrigen sei vorliegend sogar eine besondere Anweisung der Militärregierung erteilt worden, und deshalb dürfe die Gültigkeit der Beschlagnahme nicht von deutschen Gerichten nachgeprüft werden. Ausserdem sei der beklagte Landkreis nicht der richtige Beklagte, da es sich beider Beschlagnahme und Zulassung der Kraftfahrzeuge um eine staatliche Aufgabe handele. Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Denn die Zuweisung des Wagens an D. sei auf eine besondere Anordnung der Militärregierung erfolgt. Eine Schadensersatzpflicht entfalle auch deshalb, weil der Beklagte den Wagen an D. freiwillig herausgegeben und er unterlassen habe, gegen die Zuweisung rechtzeitig Beschwerde zu führen. Endlich bestreitet der beklagte Landkreis auch die Höhe des vom Kläger gellend gemachten Schadens.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage gegen das früher mitbeklagte Land Niedersachsen abgewiesen und den Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Landkreis dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses landgerichtliche Urteil hat der beklagte Landkreis Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil nebst dem zu Grunde liegenden Verfahren aufzuheben, hilfsweise unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in der zweiten Instanz beantragt, die Berufung des beklagten Landkreises mit der Massgabe zurückzuweisen, dass der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag, die im ersten Rechtszuge gestellt waren, entfallen und lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 9.000 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme die Berufung des beklagten Landkreises zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt folgendes aus:
1.
Die Beschlagnahme und Zuweisung des Kraftwagens des Klägers an D. sei durch einen Verwaltungsakt des Beklagten geschehen. Die Frage, ob diesem deutschen Verwaltungsakt eine Anordnung der Besatzungsmacht zugrunde liege, sei lediglich für das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beamten des Beklagten von Bedeutung. Zwar sei für die Zeit bis 30. September 1945 der Landrat des beklagten Kreises für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig gewesen. Denn nach der Anordnung der Besatzungsmacht vom 14. Juni 1945 (929) (P) Mil. Gov. (20)/606 (P) Mil. Gov. (11), Hauptquartier 30. Corps 575/6/MG) betr. Kontrolle des zivilen Verkehrs (vgl. Runderlass Nr. 10/49 des Nds Min f Wirtschaft und Verkehr vom 24. August 1949 - I/4d 1485/40/0 -) seien die Landkreise ab 15. Juli 1945 zu Beschlagnahmen von Kraftfahrzeugen befugt gewesene. Vom 1. Oktober 1945 ab seien jedoch laut Runderlass des Oberpräsidenten der Provinz Hannover Nr. 38 vom 18. September 1945, welcher auf einer Anordnung der Militärregierung beruht habe, neben dem Bevollmächtigten für Nahverkehr nur noch die Regierungspräsidenten als Bedarfsstellen für Inanspruchnahmen aus § 15 RLG bestimmt worden.
Der Vorderrichter stellt sodann auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, dass für die am 17. September 1945 erlassene Verfügung des Fahrbereitschaftsleiters Sp., auf Grund deren der Wagen des Klägers beschlagnahmt und dem D. ausgehändigt worden ist, also für die Zeit vor dem 1. Oktober 1945, eine Anordnung der Militärregierung überhaupt nicht vorgelegen habe. Die in dem Schreiben der Militärregierung vom 23. August 1949 - Zonal Office of the Legal Adviser, Zonal Executive Office 65 HQ CCG (BE) Herford \BAOR 15 - (bekanntgemacht durch den Runderlass Nr 116/49 des Nds Min f Wirtschaft und Verkehr vom 30. September 1949 - I/4d 1485/40/0) - aufgestellte Vermutung, dass alle Erfassungen von Kraftwagen vor dem 1. Januar 1947 auf Grund einer Anordnung oder Ermächtigung der Militärregierung erfolgt seien, sei hier einwandfrei widerlegt. Nach deutschem Recht sei aber keine Voraussetzung dafür gegeben gewesen den Kraftwagen für D. in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme nach § 15 RLG setze einen öffentlichen Notstand voraus. Von einem solchen könne hier aber nicht die Rede sei. Das persönliche Bedürfnis eines Dolmetschers der Besatzungsmacht, dessen Wunsch von dieser noch nicht einmal gedeckt wurde, zur Grundlage einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz zu machen, sei ein durch sachliche Erwägungen nicht mehr gedeckter Ermessensmissbrauch, der mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen unvereinbar sei. Deshalb liege schon in der Verfügung vom 17. September 1945 eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Fahrbereitschaftsleiters Sp.. Durch die Aushändigung des Kraftwagens an D. am 25. September 1945 auf Grund der Verfügung vom 17. September 1945 sei dem Kläger der Wagen verloren gegangen und der Schaden in Höhe des Wertes des Kraftwagens entstanden.
2.
Für den späteren Zeitraum, also nach dem 1. Oktober 1945, in dem insbesondere die zusätzliche schriftliche, ausdrücklich auf § 15 RLG gestützte Inanspruchnahmeverfugung zur Benutzung vom 7. Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17. September 1945) ergangen ist, kommt es nach Ansicht des Berufungsgerichts auf das Vorliegen einer Anordnung der Militärregierung rechtlich nicht an. Einmal gelte für diese Verfügung vom 7. Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17. September 1945) nicht die in dem erwähnten Schreiben der Militärregierung vom 23. August 1949 erwähnte Vermutung, da diese besonders ausgeschlossen sei bei einer ausdrücklichen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz, die hier aber vorliege. Sodann hätte der Fahrbereitschaftsleiter Sp., auch wenn er an eine Anordnung der Besatzungsmacht geglaubt habe, bei dem Kreisresidenz-Offizier, Oberstleutnant Se., rückfragen müssen, von dem er - Sp. - gewusst habe, dass dieser die Hergabe eines Wagens für Du.-... ausdrücklich abgelehnt hatte. Damit hätte Sp. nur - wie sich aus einem Schreiben des Oberstleutnants Se. an Rechtsanwalt Dr. E. vom 7. Februar 1950 ergebe - klargestellt, dass keine Anordnung der Besatzungsmacht ergangen sei. Unabhängig hiervon hätte Sp. auch gar nicht selbst entscheiden dürfen, sondern er hätte die angebliche Anordnung der Besatzungsmacht zuständigkeitshalber an den Regierungspräsidenten als zuständige Bedarfsstelle weitergeben und diesem die Inanspruchnahme überlassen müssen.
In diesen Unterlassungen lägen ebenfalls Amtspflichtverletzungen des Sp.. Die formularmässige Inanspruchnahme des Wagens am 7. Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17. September 1945), sowie die Zulassung und die Zuteilung eines/deutschen Kennzeichens an D. hätten verhindert, dass der dem Kläger durch die Wegnahme des Kraftfahrzeugs entstandene Schaden wieder rückgängig gemacht worden sei. Es lasse sich ferner nicht feststellen, dass der Schaden auch ohne die Amtspflichtverletzungen Sp. entstanden wäre. Denn in Anbetracht der erwähnten Einstellung des Kreisresidenz-Offiziers, des Oberstleutnants Se., könne nicht angenommen werden, dass es auch dann zu einer Erfassung d Wagens zu Gunsten D. gekommen wäre, wenn Sp. die Inanspruchnahme nicht vorgenommen hätte.
3.
Eine Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht gemäss Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 sei nicht gegeben, da für die Verfügung vom 17. September 1945 unzweifelhaft eine Anordnung der Besatzungsmacht überhaupt nicht vorgelegen habe und für die Zeit nach dem 1. Oktober 1945 das Vorliegen einer solchen Anordnung ohne rechtliche Bedeutung sei, denn auch bei der Unterstellung des Vorhandenseins einer solchen läg schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Sp. vor.
II.
1.
Zur rechtlichen Bedeutung der behaupteten Anordnung der Besatzungsmacht meint die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Ausführung eines Befehls der Besätzungsmacht durch eine deutsche Behörde kein Verwaltungsakt der letzteren sei. Ferner sei es nicht Sache der deutschen Gerichte, die Rechtsfolgen des Verhaltens des D. als eines Angehörigen der Besatzungsmacht zu beurteilen, wenn den Wagen entgegen der Anordnung der Militärregierung, die auf eine Benutzung des Kraftwagens bis zum 30. Januar 1946 gerichtet gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt nicht zurückgegeben, sondern sich wahrheitswidrig auf eine weitere Benutzungserlaubnis durch die Militärregierung berufen habe (vgl Ziff 4 a der "Bescheinigung" der Militärregierung vom 5. September 1949 gemäss Art I Ziff 2 der Militärregierungsverordnung Nr. 174 [Zentraljustizblatt 1949 S 197]). Im übrigen gelte D. als Beteiligter im Sinn des Art. 1 des AHKG Nr. 13, da über die Rechtsfolgen seines Handelns von deutsch Gerichten zu entscheiden wäre.
2.
Diese Angriffe der Revision greifen nicht durch.
Auch die von der Revision angezogene Entscheidung des BayVGH vom 12. April 1948 (Verwaltungsrechtsprechung Bd 1 S 10) geht davon aus, dass nur die unmittelbare. Ausführung eines Befehls der Besatzungsmacht, ohne dass eine selbständige Verfügung oder Anordnung der deutschen Behörde vorliegt, einen eigenen Verwaltungsakt der deutschen Behörde ausschliessen kann. Hier handelt es sich aber bei den beanstandeten Verfügungen des Fahrbereitschaftsleiters Sp. um eigene und selbständige, unter Anwendung deutschen Rechts vorgenommene Verwaltungsakte des beklagten Landkreises; insbesondere erfolgte weder die Beschlagnahme noch die Wegnahme des Wagens durch die Besatzungsmacht oder einen Angehörigen der Besatzungsstreitkräfte, sondern auf Grund von Verfügungen, der Beklagten als deutscher Behörde - die insoweit auch nicht Organ der Besatzungsmacht war - so dass deren rechtliche Folgen nachzuprüfen die deutschen Gerichte befugt sind (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. März 1954 - III ZR 70/51 - S 4). Grundlage des Klageanspruchs, des Klägers sind nicht die Handlungen oder Unterlassungen des D., sondern allein die Massnahmen des Beklagten.
Wenn sich die Revision auf eine Bestimmung der "Bescheinigung" der Militärregierung vom 5. September 1949 beruft, so übersieht sie, dass diese lediglich eine allgemeine Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage der Militärregierungsverordnung Nr. 174 (VOBl BrZ 1949 S 5) darstellte und nach Aufhebung dieser Militärregierungsverordnung Nr. 174 durch Art. 14 des Gesetzes Nr. 13 der AHK (ABl AHK 1949 S 54) nicht mehr zur Anwendung kommen kann. Die Frage der Vorlagepflicht an die Besatzungsmacht richtet sich vielmehr allein nach den Bestimmungen des AHKG Nr. 13. Einer Vorlage, insbesondere nach Art. 3 Abs. 2 a.a.O., bedarf es hier aber nicht, da es für die Entscheidung - wie noch auszuführen sein wird - auf das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie ihren Inhalt und Zweck nicht ankommt (vgl. BGHZ 10, 350).
III.
1.
Die Revision wendet sich im einzelnen gegen die Annahme des Vorderriehters, der Fahrbereitschaftsleiter Sp. habe in mehrfacher Hinsicht schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen und hierdurch auch den Schaden des Klägers verursacht.
Es bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung, ob der Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung begründet ist, und somit auch keines weiteren Eingehens auf die von der Revision hierzu erhobenen Angriffe. Selbst wenn man mit der Revision schuldhafte Amtspflichtverletzungen des Sp. oder einen adaequaten Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Sp. und dem Schaden des Klägers verneinen wollte, so ist doch auf Grund des bedenkenfrei festgestellten und unstreitigen Sachverhalts in jedem Fall ein Entschädigungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Abs. 3 RLG begründet. In dem jetzigen Verfahren über den Grund des Klageanspruchs kann die Frage, ob dieser auch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung begründet ist, insbesondere deshalb dahingestellt bleiben, weil der Kläger ausschliesslich einen Wertersatz für seinen abhandengekommenen Kraftwagen fordert, also nicht einen darüber hinausgehenden Schaden, z.B. entgangenen Gewinn. Nach den vom Grossen Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 11, 156 aufgestellten Grundsätzen ist aber der Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 3 RLG auf den vollen Ausgleich des dem Geschädigten entstandenen Vermögensnachteiles, also auf vollen Wertersatz der verlorengegangenen Sache gerichtet. Bei dieser Sachlage können die behaupteten Amtspflichtverletzungen des Sp. für das Verfahren über die Höhe des Anspruchs als Klagegrund nicht von irgendwelcher Bedeutung werden, so dass hierzu auch keine Entscheidung erforderlich ist (vgl. Urteil des Senats in LM Nr. 5 z § 304 ZPO).
Die Prüfung, ob ein Anspruch aus § 26 Abs. 3 RLG gegeben ist, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsgericht in seinen Gründen ausgeführt hat, der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Reichsleistungsgesetz geltend, da er die Nichtigkeit der auf das Reichsleistungsgesetz gestützten Verwaltungsakte des Beklagten behaupte. Diese "Behauptung" des Klägers ist nicht die Behauptung einer klagebegründenden Tatsache, sondern lediglich die Darlegung einer Rechtsansicht, so dass das Gericht nicht gehindert ist, den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt auf der Grundlage anderer rechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen und gegebenenfalls aus diesen den Klageanspruch zuzuerkennen. Der Kläger hat jedenfalls nicht vorgetragen, dass er seinen Anspruch ausschliesslich aus behaupteten Amtspflichtverletzungen herleite und einen Entschädigungsanspruch aus § 26 Abs. 3 RLG ausdrücklich nicht geltend machen wolle. Im Gegenteil ergibt sich aus den gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter gewesenen Akten des Strassenverkehrsamtes des Beklagten, dass der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Ke., vom 29. August 1946 von Anfang an den Anspruch auf Wertersatz für den verlorengegangenen Wagen auch ausdrücklich auf § 26 Abs. 3 RLG gestützt hat.
IV.
Die Inanspruchnahme des Kraftwagens des Klägers durch den Beklagten ist rechtswirksam erfolgt, so dass auch ein Anspruch aus § 26 RLG gegeben ist.
1.
Schon die "vorläufige" Beschlagnahmeverfügung des Fahrbereitschaftsleiters Sp. vom 17. September 1945 mit der anschliessenden Übergabe des Wagens an D. ist eine rechtswirksame Inanspruchnahme zur Benutzung gemäss § 15 Nr. 2 RLG, da hier die Inanspruchnahme der Leistung selbst bereits durchgeführt worden ist. Auf jeden Fall war diese Verfügung keine Beschlagnahme zur Sicherstellung der Leistung gemäss § 25 RLG. Eine solche begründet nämlich für die Bedarfstelle nicht das Recht, dem Leistungspflichtigen den Wagen sofort auch wegzunehmen und zugleich dem Begünstigten zu überlassen (vgl. auch Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 14. Februar 1952 - IV ZR 87/51 - S 10). Dass der Fahrbereitschaftsleiter Sperrlich selbst diese Verfügung vom 17. September 1945 und die daraufhin erfolgte Übergabe des Wagens an D. als Inanspruchnahme zur Benutzung ansah, ergibt sich aus der dem D. unter dem 7. Dezember 1945 erteilten Bescheinigung wonach "das Kraftfahrzeug am 17. September 1945 auf Grund des § 15 des RLG zur Benutzungen Sergant D. übergeben" worden ist.
Dass im September 1945 der beklagte Landkreis für Inanspruchnahmen von Kraftwagen nach dem Reichsleistungsgesetz zuständig war, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen (vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Juni 1952 - III ZR 151/51 - S 18). Eines ausdrücklichen Hinweises in der Beorderungsverfügung, dass die Inanspruchnahme des Wagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte, bedurfte es nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 - S 9, insoweit in BGHZ 5, 217 nicht abgedruckt); abgesehen davon, dass die Verfügung sich auch als "Beorderung" bezeichnet. Aus dem Zusatz in der Verfügung, dass die Beschlagnahme "vorläufig" erfolgen solle, und dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien über die nur vorübergehende Benutzung des Wagens durch D., ergibt sich im übrigen auch die notwendige Klarheit, dass die Inanspruchnahme nur zur "Benutzung" erfolgte (vgl. LM Nr. 4 z § 23 RLG). Schliesslich führen auch die irrige Bejahung des Vörliegens eines Notstandes oder des öffentlichen Interesses, also die Beorderung zu Gunsten einer Privatperson, sowie die Häufung von etwaigen Pflichtwidrigkeiten des Sp. grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme. Jedenfalls hat der Tatrichter als nicht feststellbar angesehen, dass Sp. etwa mit D. bewusst zusammengearbeitet hätte, um diesen in gesetzwidriger Weise zu rein privaten Zwecken einen Wagen zu verschaffen, worin allerdings eine reine Willkür und damit ein nichtiger. Verwaltungsakt gesehen werden könnte (vgl. BGHZ 4, 10 [21-29, 32]).
Liegt somit schon eine wirksame Inanspruchnahme des Wagens des Klägers durch den Verwaltungsakt des Beklagten vom 17. September 1945 vor, die die Rechtsfolgen des § 26 RLG auslösen kann, so kommt es auf die spätere formularmässige Inanspruchnahmeverfügung vom Dezember 1945 (zurückdatiert auf den 17. September 1945), die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 15 RLG erfolgte, nicht mehr an. Da nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch nur für diese zweite Verfügung des Beklagten vom Dezember 1945 eine Anordnung der Besatzungsmacht vorliegen könnte, entfällt eine Vorlagepflicht nach Art. 3 Abs. 2 AHKG Nr. 13 in jedem Falle deshalb, weil insoweit die behauptete Anordnung der Militärregierung ohne jede Bedeutung für die Entscheidung des Rechtstreits ist (BGHZ 10, 350).
2.
Nach den in BGHZ 11, 156 [159/160] aufgestellten Grundsätzen des Grossen Senate für Zivilsachen ist der Entschädigungsanspruch nach § 26 Abs. 3 RLG nicht von einem Verschulden der Stelle abhängig, die den Gegenstand in Anspruch genommen hat, und ebehsowenig von einem Verschulden dessen, dem er zur Benutzung zugewiesen worden ist. Ob die Folgeschäden, die § 26 Abs. 3 RLG im Auge hat, bei der Inanspruchnahme vorausgesehen und in Kauf genommen worden sind, ob sie hätten vorausgesehen werden müssen oder können, ob zu ihrer Entstehung ein Verschulden von irgend einer Seite beigetragen hat oder ob sie ausschliesslich auf. Zufall zurückzuführen sind, spielt - abgesehen davon, dass eigenes grobem Verschulden des Geschädigten eine Ersatzpflicht ausschliesslich keine Rolle.
Dass das Abhandenkommen des Wagens für den Kläger eines "Verlust" im Sinn des § 26 Abs. 3 RLG darstellt, gleichgültig ob er letzten Endes durch D. verursacsht ist, wird auch von der Revision zugegeben.
Nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen und den hieraus rechtsirrtumsfrei gezogenen Folgerungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls ein grobes Verschulden des Klägers an dem Wagens zu verneinen. Mit Recht hat in diesem Zusammenhang der Vorderrichter darauf hingewiesen, dass damals in den Jahren 1945 und 1946 die Machtbefugnisse der Besätzungsmacht und ihrer Dolmetscher so weitgehen waren, dass dem Kläger aus einem zunächst etwa nachsichtigen Verhalten gegenüber D., das im übrigen mit dem Angestellten C. der Fahrbereitschaft so abgesprochen war kein Schuldvorwurf gemacht werden kann; desgleichen auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht sofort formelle Beschwerden bei der Besatzungsmacht oder beim Regierungspräsidenten eingelegt hat, da er ständig mit der Fahrbereitschaft des Beklagten wegen der Rückgabe des Wagens in Verbindung gestanden hat und sein Vorgehen mit der Fahrbereitschaft so verabredet war.
3.
Auch die weitere Voraussetzung für die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs nach § 26 Abs. 3 RLG, dass nämlich der Geschädigte einen Ersatz für seinen Verlust von anderer Stelle nicht erlangen kann, ist hier gegeben.
Soweit die Revision die Ansicht vertritt, dass der Kläger gemäss dem Gesetz Nr 47 der AHK (ABl AHK 1951 S 767) einen Entschädigungsanspruch habe, weil der Verlust des Kraftwagens durch eine unerlaubte Handlung eines Angehörigen bezw. Angestellten der Besatzungsstreitkräfte entstanden sei, übersieht sie, dass unstreitig ein vom Kläger bereits gemäss den Finanztechnischen Vorschriften Nr. 99 (ABl MilReg Br Kontrollgebiet 1948 S 1015) angemeldeter Ersatzanspruch von der Britischen Militärregierung abgelehnt worden ist (vgl. Bescheid des CCG Claims Panel Herford vom 17. November 1948). Hinsichtlich der Anerkennung einer Entschädigung für unerlaubte Handlungen einer in den Diensten der Besatzungsstreitkräfte stehenden oder bei ihnen beschäftigten Person sind die sachlichen Voraussetzungen der Finanztechnischen Vorschrift Nr. 99 (Ziff 2 Klasse D) trotz des insoweit nicht genau übereinstimmenden Wortlauts jedoch keine anderen als die des späteren AHKG Nr. 47 (Art. 2 Ziff 1, e), nämlich dass die unerlaubte Handlung "in Ausführung und im Rahmen der Arbeits- oder Dienstverrichtung des Angestellten" geschehen sein muss. Ist aber bereits ein nach den Finanztechnischen Vorschriften Nr. 99 vom Kläger formgerecht angemeldeter Entschädigungsanspruch von der hierfür zuständigen Dienststelle der Militärregierung abgelehnt worden, also die Entschädigung für einem Besatzungsschaden von der Besatzungsmacht selbst ausdrücklich zurückgewiesen, so ist davon auszugehen, dass auch ein nach dem AHKG Nr. 47 etwa erneut zu stellender Antrag dasselbe Ergebnis hat. Unter diesen Umständen kann jedenfalls der Kläger nicht - wie die Revision meint - auf eine etwaige anderweitige Ersatzmöglichkeit nach dem AHKG Nr. 47 verwiesen werden. Hinzu kommt, dass auch schon die 2. DVO zum Reichsleistungsgesetz vom 31. März 1941 (RGBl I, 180) bestimmt, dass die Entschädigung gamäss § 26 Abs. 3 RLG nicht verweigert werden darf, wenn ein Ersatz von einer anderen Stelle nur mit Schwierigkeiten zu erlangen ist.
Nun sieht zwar § 26 Abs. 4 RLG vor, dass grundsätzlich der begünstigte Dritte die Vergütung und Entschädigung gemäss § 26 RLG zu gewähren hat. Aus § 26 Abs. 4 Satz 2 RLG ergibt sich jedoch, dass das Risiko für die Zahlung der Vergütung und der Entschädigung grundsätzlich nicht der Leistung pflichtige, sondern gegebenenfalls die Bedarfsstelle zu tragen hat (vgl. Schlempp-Lange RLG 5. Aufl Erläuterung 2 zu § 26). Wenn - wie hier - unstreitig der begünstigte Dritte ein spurlos verschwundener, unauffindbarer Ausländer ist, mit ihm also weder ein Entschädigungsbetrag vereinbart werden noch die Zahlung eines etwa nach § 27 RLG festgesetzten Betrags durch ihn erfolgen kann, so kann der Leistungspflichtige nach dem Grundgedanken des § 26 Abs. 4 RLG die Entschädigung unmittelbar von der Bedarfsstelle, das ist hier der beklagte Landkreis, verlangen.
Da dieser Anspruch aus § 26 Abs. 3 RLG im vorliegenden Fall als Anspruch auf Wertersatz für den abhanden gekommenen Kraftwagen in seinem Umfang mit einen etwaigen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung gleichzusetzen ist, war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts erscheint es aber zweckmässig und der Klarstellung dienend, in dem den Klageanspruch des Klägers dem Grunde nach zuerkennenden Urteil ausdrücklich auszusprechen, dass der Klageanspruch entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen des Klägers nur noch auf Zahlung eines Geldbetrages bis zur Höhe von 9.000 DM gerichtet ist.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 ZPO.