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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1954, Az.: I ZR 168/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1954
Aktenzeichen
I ZR 168/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13062
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
DPA München - 11.03.1952

Prozessführer

des Karl J., E.-K., P., vertreten durch: Patentanwalt Dr. Ing. ...

Prozessgegner

den Conrad S., B., G. Straße ..., vertreten durch: Patentingenieur Dipl.-Ing. Georg F. ...

Amtlicher Leitsatz

Fernschriftliche Einlegung der Berufung im Patentnichtigkeitsstreit genügt zur Wahrung der Rechtsmittelfrist.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 11. März 1952, wie folgt, abgeändert:

Das Patent 824 629 wird teilweise für nichtig erklärt. An die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 bis 4 treten die folgenden Ansprüche:

  1. 1.

    Tuch-Breithaltevorrichtung für Webstühle aus zwei Unterwalzen und einer an einem Deckel einstellbar gelagerten Oberwalze, dadurch gekennzeichnet, daß die feststehenden Enden der Unterwalzen mit Nadelvorrichtungen versehen sind, zwischen die ein am Deckel angebrachter Längssteg hineinragt, während sich die Oberwalze auf den drehbaren Teilen der Unterwalzen abwälzt.

  2. 2.

    Tuch-Breithaltevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Deckelseitenränder und der am Deckel angeordnete Längssteg mit Rollen ausgekleidet sind.

Die Kosten des Verfahrens fallen zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 14. Juli 1950 ab auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten DBP 824 629 betreffend "Tuch-Breithaltevorrichtung für Webstühle", dessen Ansprüche wie folgt lauten:

  1. 1.

    Tuch-Breithaltevorrichtung für Webstühle, dadurch gekennzeichnet, daß sie aus aufeinander abwälzbaren Drehwalzen, gegebenenfalls teilweise mit Nadelvorrichtungen besteht und ein Teil der Walzen in ihrem Walzendruck einstellbar ist.

  2. 2.

    Tuch-Breithaltevorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Breithaltevorrichtung aus unteren und oberen, sich gegenseitig aufeinander abwälzenden Walzen besteht, deren Walzendruck zueinander einstellbar ist.

  3. 3.

    Tuch-Breithaltevorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen Befestigungsarm mit Paralleldrehwalzen, die durch einen Deckel abgedeckt sind, in dem eine Drittwalze lagert, die sich in dem Spalt der beiden anderen Walzen abwälzt und deren Druck durch Einstellschrauben einstellbar ist.

  4. 4.

    Tuch-Breithaltevorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Deckel für die Lagerung der Drittwalze Tuchführungsränder an den Deckelseitenrändern und in der Deckellängsachse aufweist, die gegebenenfalls zur Tuchschonung mit Rollen ausgekleidet sind.

2

Der Kläger hat beantragt, das Patent mangels Patentwürdigkeit, für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei am Tage seiner Anmeldung nicht neu gewesen. Die Kombination von zwei Unterwalzen und einer verstellbaren Druckwalze, die verschiedenartig ausgestaltet werden könnten, sei schon in der deutschen Patentschrift 18 514 von 1881 beschrieben. Die Verwendung von Breithalterwalzen, die am Rande mit Nadelringen versehen seien, sei seit langem bekannt. Die Abbildung eines Breithalters der Firma H. in der Zeitschrift "Der Textil-Betrieb P." Nr. 18 vom 29. August 1934 Seite 25 zeige im übrigen auch schon derartige Kombinationswalzen, in deren Spalt ein an einem festen Deckel angebrachter Längssteg hineinrage.

3

Der Beklagte hat dem Antrage widersprochen, hat beantragt, das Wort "gegebenenfalls" in Anspruch 1 zu streichen, und hilfsweise angeregt, das Streitpatent in abgeänderten Anspruchsfassungen aufrecht zu erhalten. Er hat bestritten, daß die Kombination des Streitpatents durch die entgegengehaltenen druckschriftlichen Vorveröffentlichungen vorweggenommen sei.

4

Der 1. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Streitpatent durch Entscheidung vom 11. März 1952 für nichtig erklärt. Aus den Entscheidungsgründen ist u.a. zu entnehmen, daß der Nichtigkeitssenat den Gegenstand der erteilten Patentansprüche als durch die deutsche Patentschrift 18 514 vorweggenommen ansieht. Im übrigen vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß die vom Beklagten vorgeschlagene abgeänderte Fassung der Patentansprüche unzulässig sei, da sie Merkmale einführe, die aus der Patentschrift als erfindungswesentlich nicht zu erkennen seien. Für den Vorschlag aber, den erteilten Patentanspruch 1 durch das Merkmal einzuschränken, am Deckel im Bereiche der Nadelrädchen eine Tuchführungsleiste anzubringen, fehle es nach dem vorbekannten Stande der Technik an der erforderlichen Erfindungshöhe.

5

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er wendet sich vor allem gegen die Auslegung des Gegenstandes des Streitpatents, insbesondere gegen die Auffassung, das Zusammenwirken seiner Merkmale erziele keine Kombinationswirkung. Er hebt hervor, daß sein Breithalter sich im In- und Auslande vor den bekannten andersartigen Tuch-Breithaltevorrichtungen hervorragend bewährt habe, und hält das vom Nichtigkeitssenat zur Patentwürdigkeit im vorliegenden Falle geforderte Maß an Erfindungshöhe für übersteigert.

6

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er führt zu seiner Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents sei nach dem vorbekannten Stande der Technik nicht patentfähig, weitere druckschriftliche Vorveröffentlichungen an. Er bezieht sich auf einen Prospekt der Firma G. H., R., in dem als Nr. 7 mit dem "Frezardspannstab" einen Breithalter dargestellt werde, der aus drei Walzen bestanden habe, wobei die Oberwalze in einem umklappbaren Deckel gelagert gewesen sei. Prospekte für "Bröll-Breithalter" zeigten, so führt der Kläger aus, ebenfalls Vorrichtungen mit drei Walzen, die in ihrem Abstand zueinander einstellbar und zudem bereits mit Nadelvorrichtungen versehen gewesen seien. Endlich sei ein Breithalter, der aus zwei benadelten Walzen und einer festen Deckel leiste, der die Stoffbahn in die Nadeln drücke, bereits durch das Buch von Ernst Gräbner "Die Weberei" 11. Aufl. 1945, Abb. 1150 bekannt geworden.

7

Prof. Dr. Ing. E. M. ist zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten vom 25. April 1953 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß als Erfindungsgegenstand des Streitpatents der Fachwelt eine neue Breithaltevorrichtung mit folgenden Merkmalen offenbart worden sei:

  1. a)

    Tuch-Breithaltevorrichtung, die aus zwei Unterwalzen und einer an einem Deckel einstellbar gelagerten Oberwalze besteht,

  2. b)

    wobei die feststehenden Enden der Unterwalze mit Nadelvorrichtungen versehen sind,

  3. c)

    zwischen die ein am Deckel angebrachter Längssteg eingreift,

  4. d)

    während sich die Oberwalze auf den drehbaren Teilen der Unterwalzen abwälzt.

8

Der Beklagte hat seine Berufung gegen die Entscheidung des Patentamts insoweit zurückgenommen, als sie über diesen Vorschlag des Sachverständigen für den Gegenstand eines neu zu fassenden Hauptanspruches hinausgeht. Im übrigen beansprucht der Beklagte in einem Unteranspruch Ausgestaltung eines derartigen Breithalters durch Verkleidung der Seitenwände und des Längsstegs des Deckels mit Rollen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt.

10

Beim Deutschen Patentamt ist am 9. Mai 1952, innerhalb der Berufungsfrist, folgendes Fernschreiben des Prozeßvertreters des Beklagten eingegangen:

"Gegen den Entscheid des Patentamts vom 25.3.1952 in Sache Nichtigkeitsklage vom I. 47.52 Patent 824 629 J. wird hiermit Berufung eingelegt. Es wird beantragt, nach dem Klagantrag zu entscheiden. Zur Begründung wird eine Frist von 6 Wochen erbeten.

Patentanwalt Dr. I."

11

Am gleichen Tage ist beim Patentamt vom Beklagten die Berufungsanmeldegebühr in Höhe von DM 150,- eingegangen. Die Berufungsbegründung ist erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Gemäß §42 Abs. 1 Satz 2 PatG ist die Berufung "schriftlich" beim Patentamt anzumelden. Dazu ist grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift der nach dem Gesetz hierzu fähigen Personen erforderlich (vgl. u.a. RGZ 126, 257; 151, 82 ff.). Seit der letztgenannten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die telegrafische Einlegung eines Rechtsmittels aber selbst dann als formgerecht eingelegt angesehen, wenn der Text des Rechtsmitteltelegramms fernmündlich vom Berechtigten an die Telegrammannahmestelle zur Weitergabe an das Rechtsmittelgericht durchgegeben worden ist. Während beim schriftlich aufgegebenen Telegramm zwar auch nicht die Rechtsmittelschrift (das "Ankunftstelegrammblatt"), sondern nur das Aufgabeformblatt handschriftlich unterschrieben sein kann, fehlt bei fernmündlicher Aufgabe des Rechtsmitteltelegramms jegliche handschriftliche Unterschriftsleistung. Das Reichsgericht hat diesen Fall als Ausnahme vom erwähnten Grundsatz als formgerechte Rechtsmitteleinlegung anerkannt, weil sie "durch die Eigenart des telegrafischen Verkehrs bedingt sei, den man unter den heutigen Verhältnissen für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausschließen könne" (RGZ 151, 82 [86]). Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich durch Beschluß vom 30. Januar 1951 (V BLw 57/49, LM Nr. 1 zu §31 LVO) für den Bereich des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Reichsgerichts angeschlossen, "da die Erwägungen des Reichsgerichts für dieses Verfahren ebenfalls zuträfen". Der gleiche Senat hat im Beschluß vom 23. September 1952 (V BLw 3/52, NJW 1953, 25 = LM Nr. 1 zu §5 Abs. 1 LVR) darüber hinaus die Auffassung des OLG Neustadt a.d. Weinstraße (vgl. NJW 1952, 271 = MDR 1952, 113 [OLG Neustadt an der Weinstraße 06.08.1951 - 3 W 50/51]) gebilligt, bei telegrafischer Einlegung des Rechtsmittels genüge zur Fristwahrung die fernmündliche Durchsage des Telegrammwortlauts vor Fristablauf durch das Zustellpostamt an eine zur Entgegennahme befugte Person, die über den Wortlaut eine Niederschrift aufzunehmen habe. Auch für diese Entscheidung war die Berücksichtigung der fortgeschrittenen Entwicklung des Nachrichtenwesens bestimmend. Der gleiche Gesichtspunkt rechtfertigt es, die fernschriftliche Einlegung eines Rechtsmittels genügen zu lassen. Zwingende Gründe, die die Ausschließung dieses fortschrittlichen Nachrichtenübermittlungsweges zur Rechtsmitteleinlegung erforderlich machten, sind gegenüber den zur telegrafischen Rechtsmitteleinlegung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht ersichtlich. Insbesondere sind für das Verwaltungsstreitverfahren der Patentnichtigkeitsklage hierzu grundsätzlich keine anderen Erwägungen maßgeblich, als sie im Zivilprozeß oder beim Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Zuge kommen.

12

Der Wortlaut des Fernschreibens läßt auch mit zweifelsfreier Sicherheit erkennen, daß die Wendung "nach dem Klagantrag" auf einem Versehen oder einem Schreibfehler beruht, und daß der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel tatsächlich eine Entscheidung entsprechend dem von ihm im ersten Rechtszuge zur Klage gestellten Antrage erstrebt. Damit ist den förmlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Berufungsantrages gemäß §§1 und 2 der VO über das Berufungsverfahren in Patentsachen vom 30. September 1936 genügt (vgl. RG in GRUR 1940, 486; Krausse-Katluhn-Lindenmaier PatG §42 Anm. 3; Reimer, PatG §42 Anm. 4; Benkard, PatG §42 Anm. 2 a). Die Berufungsbegründung ist zwar entgegen der Vorschrift des §42 Abs. 1 Satz 2 PatG nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Patentamt eingegangen. Nach der in der Rechtsprechung und im Schrifttum jedoch allgemein vertretenen Auffassung ist eine Begründung der Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren nicht formwesentlich (vgl. u.a. RG in Bl.f.PMZ 1898, 19 [20]; Krausse-Katluhn-Lindenmaier PatG §42 Anm. 5; Reimer, PatG §42 Anm. 7). Endlich hat der Beklagte auch dem Erfordernis der fristgerechten Zahlung der Berufungsanmeldegebühr (§42 Abs. 1 S. 3 PatG) in der vorgeschriebenen Höhe Genüge getan. Er ist gemäß Art. 6 §13 Abs. 4 des 5. Überleitungsgesetzes nicht zur Zahlung des 20 %igen Zuschlages verpflichtet, der gemäß Abs. 1 bis 3 a.a.O. bei Berufungseinlegung zur Berufungsanmeldegebühr zu entrichten ist.

13

II.

Das Patent 824 629 betrifft eine Tuch-Breithaltevorrichtung für Webstühle. Die auf einem Webstuhl hergestellte Gewebebahn zieht sich unter der Einwirkung des nach innen gerichteten Querzuges des Schußfadens und des starken Längszuges beim Abziehen des Gewebes vom Webstuhl in der Breitenrichtung zusammen. Die Breithaltevorrichtung hat den Zweck, dieses Zusammenziehen zu verhindern und die Gewebebahn gleichmäßig breitzuhalten, d.h. auf die gewünschte Breite zu spannen. Die üblichen Breithalter erfassen das durchlaufende Gewebe hierzu an beiden Seitenrändern. Dazu sind - besonders bei schweren Geweben - beträchtliche Zugkräfte durch die Breithaltevorrichtung abzufangen. Es waren unstreitig Walzenbreithalter bekannt, welche aus zwei nebeneinanderliegenden Walzen und einem zwischen sie hineinragenden festen Steg oder aus zwei Walzen mit einer Oberwalze bestehen. Auch war es bekannt, die Walzenoberfläche mit Nadeln oder drehbaren Nadelrädchen zu versehen oder auf festen Dornen drehbare Nadelrädchen anzubringen. Die Nadeln dieser Vorrichtungen stachen dabei in die Gewebebahn ein und sollten ihr Abrutschen vom Breithalter verhindern. Die Verschiedenheit der auf Webstühlen hergestellten Gewebe nach ihrer Schwere, ihre Bindungsart, den Eigenschaften der verarbeiteten Garne, insbesondere des Grades ihrer Empfindlichkeit, hat zur Ausbildung ganz spezieller Breithalter dieser Gattungen nach Länge, Form und Oberflächenbeschaffenheit der Walzen und der Art, wie - bei Nadelbreithaltern - die Nadeln angeordnet und ausgestaltet sind, geführt, je nachdem für welche Gewebearten die betreffende Breithaltevorrichtung bevorzugt geeignet sein soll.

14

Die Parteien streiten darüber, ob die Vorrichtung nach dem Streitpatent allgemein für Gewebe jeder Art oder - wie der Beklagte vorträgt - nur zur Verwendung beim Weben von "Tuchen" im engeren Sinne, schwereren Wollgeweben, nach dem Inhalt der Patentschrift vorgeschlagen werde. Der Nichtigkeitssenat ist insoweit der Auffassung der Klägerin gefolgt, weil in der Beschreibung (Z. 27-36) ganz allgemein von "Stoffbahnen" die Rede sei. Es trifft zwar zu, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung "Stoff" alle Gewebearten umfaßt. Dasselbe gilt in gewissem Umfange auch für die sonst in der Patentschrift stets verwendete Bezeichnung "Tuch" (Aufschrift, Oberbegriff der Patentansprüche und in Z. 1, 4, 58, 59, 86, 89). Aus den Darlegungen des Sachverständigen ergibt sich jedoch, daß in Fachkreisen und besonders in der Weberei mit zweifelsfreier Sicherheit unter einem Tuch-Breithalter eine Vorrichtung verstanden wird, die für Tuche im engeren Sinne, also Wollstoffe in Tuchverbindung mit kurzer Strichappretur (in der Ausrüstung der Gewebe) sowie auch Köper- und Atlasgewebe in ähnlicher Ausrüstung bestimmt ist.

15

Dem Lösungsgedanken des Streitpatents liegt nach der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, die Nachteile der bekannten Breithaltevorrichtungen, die nach Ansicht des Erfinders die Tuchbahn nur ungleichmäßig breithielten und leicht beschädigten, zu vermeiden (S. 2 Z. 3-5, 27-31). Nachdem die Entscheidung des Patentamts durch die Teilrücknahme der Berufung teilweise rechtskräftig geworden ist, bleibt nur der eingeschränkte Erfindungsgegenstand auf seine Patentfähigkeit zu prüfen, den der Beklagte in Anlehnung an das Ergebnis des Sachverständigengutachtens als durch das Streitpatent offenbarte Lösung der gestellten Aufgabe als schutzfähig für sich beansprucht. Dieser vom Beklagten beanspruchte Erfindungsgegenstand stellt eine Kombination unstreitig vorbekannter Elemente von Walzenbreithaltern mit denen von Nadelbreithaltern dar und hat die folgenden Einzelmerkmale:

  1. 1.

    Drei Walzen, und zwar

    1. a)

      zwei parallele Unterwalzen, die auf feststehenden Bolzen oder Zapfen drehbar sind, und

    2. b)

      eine Oberwalze, die sich auf den drehbaren Teilen der Unterwalzen abwälzt,

  2. 2.

    Nadelvorrichtungen, die auf dem festen Teile der Unterwalzen angebracht sind, und

  3. 3.

    ein Deckel, an dem

    1. a)

      die Oberwalze in ihrem Drucke gegen die Unterwalzen einstellbar gelagert ist,

    2. b)

      ein Längssteg angebracht ist, der in den Spalt zwischen die Nadelvorrichtungen hineinragt.

16

Der noch beanspruchte Unteransprach sieht als weitere Merkmale die Auskleidung der Deckelseitenränder und des Längssteges mit Rollen vor, um dadurch eine besonders schonende Behandlung empfindlicher Tuchbahnen zu erreichen.

17

Bei der Ermittlung, ob der vom Beklagten so umgrenzte Lösungsgedanke der Fachwelt durch das Streitpatent als dessen Erfindungsgegenstand offenbart worden ist, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von der technischen Vorstellung auszugehen, die sich für den durchschnittlichen, mit seinem Fachwissen ausgestatteten Fachmann aus dem Patentanspruch, erläutert durch die Patentbeschreibung und die beigefügten Zeichnungen, ergibt (Urteil des Senats - I ZR 108/51 - vom 28.10.1952, LM Nr. 7 zu PatG §6). Die Fassung der erteilten Ansprüche des Streitpatents ist - wohl aus dem Bestreben des Anmelders, einen möglichst breiten Schutzbereich für den Anmeldungsgegenstand zu erlangen - bewußt weit gehalten und in einigen verwendeten Begriffen aus sich heraus nicht unmißverständlich. Sie bedarf daher der Auslegung.

18

Wieviele Walzen die Vorrichtung haben soll, lassen der Anspruch 3 und die Patentbeschreibung (Z. 14-24), die Beschreibung des Ausführungsbeispiels (Z. 37-62) und die Zeichnungen erkennen, die zwei Parallele-Drehwalzen vorschlagen, an denen sich gegenüber dem Spalt zwischen ihnen eine Drittwalze abwälzt. Das Merkmal der zwei Unterwalzen, an denen sich eine dritte Oberwalze abwälzt, ist somit im Streitpatent als erfindungswesentlich offenbart.

19

Was unter "Walzen, teilweise mit Nadelvorrichtungen" zu verstehen ist, kann zwar der Fachmann aus den erteilten Patentansprüchen allein nicht erkennen. Die Verdeutlichung, die der Beklagte hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgeschlagen hat (Nadelvorrichtungen auf einem nicht abwälzbaren Teile der Walzen, insbesondere der Unterwalzen), ist nach Auffassung des Nichtigkeitssenats der Beschreibung des Streitpatents als erfindungswesentlich nicht zu entnehmen. Demgegenüber ist zunächst in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen festzustellen, daß der Fachwelt jedenfalls durch die Patentbeschreibung und die Zeichnungen offenbart wird, die beiden - nur auf einem Teile ihrer Länge abwälzbaren - Parallelwalzen am Rande auf einem kleinen, und zwar festen, nicht drehbaren Teil ihrer Länge dort, wo die Warenleiste erfaßt wird, mit in schrägstehenden Nuten frei drehbaren Nadelringen zu versehen (vgl. Z. 14-17, 46-49). Daß die Walzenenden, in deren schräggestellten Nuten die Nadelringe sich frei drehen, notwendig fest und nicht abwälzbar sind, erkennt der Durchschnittsfachmann allein schon daran, daß im Falle ihres Rotierens - und damit auch der Umdrehung ihrer Nuten - die Warenleiste in einer Schlangenlinie von den Nadelrädchen geführt, die Tuchbahn also in rascher Folge gespannt und entspannt würde. Eine solche Anordnung wäre unbrauchbar, gleichviel, ob dabei die Nadelringe etwa fest oder frei drehbar in die Nuten eingelassen wären.

20

Außerdem aber geht aus der Patentbeschreibung und den Zeichnungen hervor, daß nur die beiden Parallwalzen in der bezeichneten Weise ausgestaltet und mit Nadelringen versehen sein sollen, während die druckeinstellbare Drittwalze keine Nadelringe tragt, kürzer als die Parallelwalzen sein muß und nicht bis an die Nadelringe heranreichen darf; denn bei gleicher Ausgestaltung oder auch nur gleicher Länge der drei Walzen träfen, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, die Nadeln aufeinander bzw. mit der Drittwalze zusammen und brächen leicht ab, sobald die Drittwalze auf Druck eingestellt wäre. Beide Merkmale (nämlich 1. Nadelringe auf den festen Enden der Parallelwalzen, 2. Drittwalze, die sich nur auf dem drehbaren Teile der Parallelwalzen druckeinstellbar abwälzt), gehören zu den wesentlichen Merkmalen der Erfindung. Sie sind in der Patentschrift des Streitpatents auch bereits als erfindungswesentlich offenbart; denn sie haben in den Worten "Drehwalzen, gegebenenfalls teilweise mit Nadelvorrichtungen" im erteilten Anspruch 1 und den Worten "daß der Deckel ... Tuchführungsränder an den Deckelseitenrändern und in der Deckellängsachse aufweist" im Anspruch 4 in einer Weise Ausdruck gefunden, die den Durchschnittsfachmann auf ihre Erfindungswesentlichkeit hinweist. Diese Hinweise sind zwar allein aus sich heraus nicht eindeutig, werden aber in der Patentbeschreibung (Z. 14-24, 46-55) und den Zeichnungen für den mit dem allgemeinen Fachwissen versehenen Durchschnittsfachmann unmißverständlich erläutert, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargetan hat. Die bezeichneten Merkmale sind nach alledem durch die Patentschrift des Streitpatents als erfindungswesentlich offenbart, da sie im Wortlaut der erteilten Ansprüche Ausdruck gefunden haben und im Zweifel anzunehmen ist, daß der Erfinder soviel hat anmelden wollen, wie ihm nach dem Stande der Technik und der Tragweite der Erfindung hat unter Schutz gestellt werden können (vgl. RG in GRUR 1936, 585;  1939, 286[287]; 1941, 360).

21

Auch die bereits erwähnten vom Beklagten noch beanspruchten Erfindungsmerkmale der Druckeinstellbarkeit der Drittwalze, die den zur Bahnmitte wirksamen starken Zugkräften des Tuches entgegenwirken soll, und der feste Tuchführungslängssteg, der die Kante in die Nadeln der Nadelrädchen eindrücken soll, sind bereits in den durch die Beschreibung (Z. 8-14; 20-26, 60-62 bzw. Z. 53-55) und Zeichnungen erläuterten Patentansprüchen 1, 2 und 3 bzw. 4 enthalten.

22

Auch die als Gegenstand eines Unteranspruchs vom Beklagten beanspruchte Auskleidung der Deckelseitenränder und des Längssteges mit Rollen zur Schonung besonders empfindlicher Tuche (Z. 31-36, 58-60) war bereits eins der offenbarten Erfindungsmerkmale im erteilten Unteranspruche 4.

23

Nach alledem ist festzustellen, daß der bezeichnete, vom Beklagten für je einen eingeschränkten Haupt- und Unteranspruch noch als patentfähig beanspruchten Erfindungsgegenstand in den erteilten Ansprüchen des Streitpatents als erfindungswesentlich bereits enthalten war.

24

III.

Dieser Erfindungsgegenstand war am Tage der Anmeldung des Streitpatentes neu.

25

Wie der Senat bereits mehrfach unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts betont hat (GRUR 1954, 107 [109]), würde nur die Vorwegnahme der gesamten Kombination neuheitsschädlich sein, wobei dieselbe Entgegenhaltung sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents enthalten muß. Eine sogenannte Mosaikarbeit ist bei der Prüfung der Neuheit ebenso wie bei der des Fortschritts unzulässig (GRUR a.a.O.).

26

1.

Das DRP 18 514 (De T.) aus dem Jahre 1881 zeigt in den Fig. 1-3 einen Breithalter für Webstühle mit drei aufeinander abwälzbaren Walzen. In der Beschreibung Seite 1 rechte Spalte wird darauf hingewiesen, daß auch die Konstruktionen für drei und mehrere Unterwalzen in Verbindung mit zwei oder mehreren Druckwalzen möglich ist. Die Oberwalze, die durch Druckschrauben einstellbar ist, ist in einem Deckel, die beiden Parallelwalzen sind in dem Gehäuse gelagert, das am Webstuhl angebracht ist, Das Gewebe wird den Unterwalzen entweder durch Walzen oder durch feststehende Dorne zugeführt, die in der äußeren Gehäusewand des Breithalters befestigt sind. Auf die gleiche Weise wird das Gewebe abgeführt, wobei die Abführwalze in ihrer Höhe einstellbar, die Einführwalze aber fest gelagert ist. Der Erfinder weist darauf hin, daß die Mantelfläche entweder glatt oder geriffelt, schraubenförmig, mit Bünden, Nuten, Spitzen etc. versehen sein kann. Aus der Beschreibung ist ebensowenig wie aus dem nur sehr allgemein gehaltenen und sich im wesentlichen auf die Zeichnungen beziehenden Patentanspruch mit Sicherheit zu entnehmen, ob nur die Unterwalzen oder auch gleichzeitig die obere Druckwalze mit Nadeln, versehen werden sollen. Der gerichtliche Sachverständige nimmt in Übereinstimmung mit dem Deutschen Patentamt an, daß dies nur bei den unteren Walzen der Fall sein soll. Jedenfalls sind aber die in Frage kommenden Walzen auf ihrer ganzen, zum Breithalten der Ware dienenden Länge mit festen Nadeln besetzt. Bei der Vorrichtung nach dieser Patentschrift wälzt sich demnach die Druckwalze (mag sie nun auch mit Nadeln versehen sein oder nicht) in vollem Umfange auf den benadelten Unterwalzen ab. Die Merkmale der Kombination des Streitpatents, wonach die beiden unteren Walzen nur auf einem festen, nicht drehbaren Teil drehbare Nadelringe am Rande tragen, und diese Walzen nur auf einen Teil ihrer Lange abwälzbar sein sollen, sind somit hier nicht vorhanden. Auch fehlt es hier an einem zwischen die Nadelringe hineinragenden festen Tuchführungssteg. Für einen solchen Steg ist bei dem DRP 18 514 keine Verwendung, da die Oberwalze auf der ganzen Länge der Unterwalzen das Hinunterdrücken des Gewebetuches in den Walzenspalt besorgt. Durch diese Entgegenhaltung wird die Kombination des Streitpatentes daher nicht vorweggenommen.

27

2.

Der im "Textil-Betrieb P." Nr. 18 vom 29. August 1934 Seite 25 abgebildete Breithalter der Firma H. zeigt zwei konische, sich aufeinander abwälzende Walzen. Die Walzen sind in ihren festen, also nicht drehbaren Rändern mit je einem drehbaren Nadelring versehen. Über die Länge der beiden Walzen läuft in dem aufklappbaren Deckel ein Führungssteg, der in den Spalt zwischen den beiden Walzen hineinragt, Diese Vorrichtung hat im Gegensatz zum Streitpatent mithin nur zwei nebeneinander fest gelagerte Walzen. Eine Oberwalze ist nicht vorhanden. An ihrer Stelle ist der Deckelsteg vorgesehen, der als feste Führungsvorrichtung dient und über die ganze Länge der Walzen, also einschließlich der mit Nadelringen versehenen Enden der Walzen reicht. Weiterhin fehlt bei diesem Breithalter das Merkmal der Einstellbarkeit des Walzendrucks.

28

3.

Ähnlich verhält es sich mit der entgegengehaltenen Vorveröffentlichung in "Die Weberei" von Gräbner. Die Abbildungen 1150, 1153 auf S. 747 zeigen zwei feststehende parallele Walzen, die auf ihrer ganzen Länge mit drehbaren Nadelringen versehen sind, in die die Tuchbahn durch den zwischen die Nadelringe hineinragenden festen Deckelsteg gedrückt wird. Diese Vorrichtung unterscheidet sich von der nach dem Streitpatent vor allem durch das Fehlen einer druckeinstellbaren Oberwalze.

29

4.

Der Drei-Walzen-Breithalter der Firma H. ("Frezardspannstab") enthält neben zwei parallelen Unterwalzen eine Oberwalze, die in einem aufklappbaren Deckel gelagert ist. Die mit Kautschuk überzogenen Walzen haben keine Nadelvorrichtung. Auch ist aus der Abbildung nicht erkennbar, ob die Oberwalze in ihrem Drucke gegen die Unterwalze einstellbar ist.

30

5.

Die Breithaltevorrichtungen der Firma Bröll zeigen nach den vorgelegten Prospekten Ausführungen mit einer oberen Hauptwalze und zwei unteren Führungswalzen. Die Hauptwalze, eine geriffelte Gummiwalze, trägt an ihrem feststehenden Teile einen drehbaren Nadelring, während die zwei ebenfalls geriffelten Führungswalzen am Rande mit 15 mm langen, fein benadelten Nadelhülsen versehen sind. Auf allen drei Walzen sind mithin Nadelvorrichtungen angebracht. Haupt- und Führungswalzen können nicht in eine Stellung zueinander gebracht werden, in der sie sich durch Oberflächenberührung aneinander abwälzen lassen; denn die Führungswalzen sind gegenüber der Hauptwalze so gelagert, daß sich sowohl die Nadelspitzen, wie auch die Gummirillen der drei Walzen in einem Abstand voneinander befinden, der eine solche Oberflächenberührung und Abwälzbarkeit ausschließt. Die Wirksamkeit dieser Breithaltevorrichtung beruht mithin nicht auf einem Drucke, den die Walzen, zwischen welchen die Gewebebahn hindurchgeführt wird, auf ihre gegenseitige Oberfläche unmittelbar ausüben. Vielmehr führt hier die beim Abziehen der Gewebebahn vom Webstuhl bewirkte Zugspannung dazu , daß die Bahn - je nach der Stärke dieser Zugspannung in Verbindung mit der mehr oder minder tief zwischen die Führungswalzen hineinragend befestigten Hauptwalze - sich mit entsprechend mehr oder minder großer Kraft an die Gummirillen und die Nadeln der drei Walzen anpreßt. Dieser Breithalter unterscheidet sich mithin nicht nur in seinen konstruktiven Merkmalen von der Vorrichtung nach dem Streitpatent (Fehlen eines Deckellängssteges, Vorhandensein einer dritten Nadelvorrichtung auf der Hauptwalze, Lagerung der Hauptwalze nicht am Deckel, sondern am Befestigungsarm), sondern auch grundlegend in dem ihm zugrundeliegenden Lösungsgedanken.

31

Die Merkmale der Kombination des Streitpatentes in ihrer Gesamtheit sind danach in keiner Vorveröffentlichung offenbart.

32

IV.

Die Erfindung hat auch - entgegen der Ansicht des Patentamts - die Technik bereichert, also einen technischen Fortschritt gebracht. Die erfindungswesentlichen Merkmale des Patents zeichnen sich zunächst dadurch aus, daß es trotz einer konstruktiv einfachen Ausgestaltung der Vorrichtung möglich ist, zwei nach verschiedenen Lösungsprinzipien arbeitende Breithalter zu neuer technischer Einheitswirkung zu vereinigen. Die Nadelvorrichtungen, die die Aufgabe haben, die Tuchbahn in bestimmter Breite, gleichmäßig und seitenparallel zu halten, müssen die Tuchbahn starr führen, wenn dieser Funktion genügt werden soll. Das aber ist, besonders bei schweren oder empfindlichen Geweben ohne Beschädigung oder zumindest Verzerrung des Gewebes nur möglich, weil die starken - ohnedies auf die Nadeln wirkenden - Zugkräfte zur Bahnmitte hin durch den Walzendruck im erforderlichen Maße aufgehoben werden. Diese abzufangenden Zugkräfte sind je nach der Schwere und Empfindlichkeit des Gewebes verschieden groß. Dem genügt die Vorrichtung durch die Druckeinstellbarkeit der Oberwalze. Andererseits wird, ungeachtet dieser Möglichkeit, den Walzenabstand zu verändern, die bezeichnete, den Nadelringen zugedachte Funktion nicht gefährdet, da der zwischen sie hineinragende Deckelsteg fest und nicht verstellbar angebracht ist. Die Gefahr einer Nadelbeschädigung durch Berührung mit dem Tuchführungslängssteg ist daher vermieden, ohne daß diese feste Anordnung des Längssteges der erfindungsgemäßen Wirksamkeit der Nadelvorrichtungen auch bei verschiedener Stärke der Gewebe abträglich wäre, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat. Alle diese Vorteile finden sich vereint in keiner Entgegenhaltung, die in Übereinstimmung mit der Prüfung der Neuheit der Vorrichtung, wie bereits ausgeführt, einzeln zu würdigen sind. Zu Unrecht glaubt die Klägerin demgegenüber insbesondere aus den Bröll'schen Konstruktionen mit der von ihnen gezeigten Vereinigung eines Walzen- und Nadelring-Breithalters herleiten zu Können, daß insoweit jedenfalls ein technischer Fortschritt nicht mehr gegeben sei. Wie bereits bei der Darstellung des Bröll-Breithalters ausgeführt ist, beruht seine Breithaltewirkung darauf, daß die Gewebebahn mit erheblicher Kraft vom Webstuhl abgezogen wird, so daß sich das Gewebe unter dem spannungsverstärkenden Einfluß der jeweiligen Anbringung der Hauptwalze - mehr oder minder tief in dem breiten Zwischenraum zwischen den Zuführungswalzen - mit größerer oder geringerer Kraft gegen die Walzenrillen und Nadeln anpreßt. Von der Stärke dieses Anpreßdruckes an Rillen und Nadeln hängt das Wirksamwerden des Bröll-Breithalters überhaupt ab. Wirkt der Kettenzug mit wechselnder Stärke auf die Stoffbahn oder fällt er aus irgendwelchen Gründen ganz aus, so unterliegt die Spann- und Haltewirkung dieses Breithalters entsprechenden Schwankungen oder fällt aus. Es besteht die Gefahr, daß die Gewebebahn aus den Breithaltern herausgleitet. Im Gegensatz hierzu beeinträchtigt die wechselnde Stärke oder der Ausfall des Kettenzuges die Wirksamkeit des Breithalters nach dem Streitpatent nicht; denn die Tuchbahn wird durch die gegeneinandergepreßten Walzenoberflächen selbst, zum anderen dadurch breitgehalten, daß die Nadeln in die zugleich durch den Längssteg gespannte Webkante einstechen. Auch gegenüber den Bröll'schen Konstruktionen stellt das Streitpatent somit eine fortschrittliche Bereicherung der Technik dar.

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V.

Schließlich kann dem Streitpatent auch nicht die erforderliche Erfindungshöhe abgesprochen werden. Insoweit muß - abweichend von der Prüfung der Neuheit und des Fortschritts - der Stand der Technik in seiner Gesamtheit zugrunde gelegt werden. Es ist also von dieser Grundlage aus zu prüfen, ob die Lösung für den Durchschnittsfachmann an Tage der Anmeldung des Streitpatentes nicht mehr nahe lag, es vielmehr noch eines erfinderischen Schrittes bedurfte, um den Lösungsweg zu finden.

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Das Patentamt ist, wie bereits hervorgehoben, davon ausgegangen, daß durch das Streitpatent die Lehre, die Drehwalzen sollten auf einem nicht abwälzbaren Teil ihrer Länge Nadelringe tragen, dem Fachmann nicht als wesentliches Merkmal der Erfindung vermittelt werde. Aber auch abgesehen von der Frage der mangelnden Offenbarung hat es die Auffassung vertreten, daß das Streitpatent der Erfindungshöhe ermangele. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß die Anwendung der unstreitig vorbekannten Walzen mit Nadelringen am Rande bei einer Breithaltevorrichtung mit abwälzbaren Drehwalzen, deren Walzendruck entsprechend dem DRP 18 514 einstellbar sei, nur als ohne weiteres naheliegend und nicht als patentwürdige Erfindung bewertet werden könne. Auch eine feste, über die ganze Länge von zwei Walzen hinweglaufende Führungsvorrichtung, die den Stoff ebenfalls in die Nadeln der Nadelvorrichtung eindrücke, werde durch die im "Textil-Betrieb P." Nr. 8 abgebildeten Breithalter der Firma H. gezeigt. Es könne nur als natürliche, nicht erfinderische Weiterentwicklung auf dem Gebiet der Herstellung von Breithaltern angesehen werden, diese Führungsvorrichtung im Bereich des drehbaren Teiles der Walzen durch drehbare Walzen entsprechend dem DRP 18 514 zu ersetzen. Jedenfalls werde durch die Vereinigung der bekannten Elemente nicht eine neuartige oder überraschende Wirkung erzielt, da jeder Teil auch in der Zusammenstellung nur die Wirkung habe, die bisher damit erreicht wurde, ohne daß sich die Teile in ihrer Wirkung gegenseitig wesentlich beeinflussen.

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Diese Betrachtungsweise wird der Würdigung des durch den Erfinder aufgezeigten neuen Weges, einen geeigneten und die früheren Nachteile vermeidenden Breithalter zu schaffen, nicht gerecht. Die Annahme des Patentamts, daß der Erfinder bekannte Elemente nur zusammenzufügen gehabt habe, um zu seiner Anordnung zu gelangen, trifft nicht zu. Das Patentamt berücksichtigt nicht, daß die bloße Zusammenfügung der vorbekannten Elemente noch keineswegs einen Breithalter der von dem Erfinder vorgeschlagenen Form ergibt. Es war nicht ausreichend, die einzelnen bekannten Teile handwerklich zusammenzufassen, um damit die Konstruktion des Streitpatents zu erhalten; vielmehr bedurfte es, wie der Sachverständige überzeugend erläutert hat, zunächst der Erkenntnis, daß zwischen teilweise mit Nadelvorrichtungen versehenen Unterwalzen und einer Oberwalze eine eigene Spalteinstellung mit Rücksicht auf die Nadelspitzen überhaupt nicht möglich ist. Es mußte also erst der Weg gefunden werden, um gleichzeitig einmal die erforderliche enge Walzeneinstellung zu erzielen, zum andern aber auch zu erreichen, daß der Rand des Tuches durch die Nadelringe in sicherer Weise festgehalten wird. Als Mittel, diese Schwierigkeiten zu beheben, hat der Erfinder den festen Deckelsteg vorgeschlagen, der von der veränderlichen Einstellung der Druckwalze unabhängig und über den Nadelringen angebracht ist. Erst dieser Deckelsteg macht es möglich, daß je nach der Dicke des Gewebetuches die Walzen verschieden eingestellt werden, d.h., daß durch die Walzen ein der Stärke des Tuches entsprechender unterschiedlicher Druck ausgeübt werden kann. Andererseits wird durch die Anordnung erreicht, daß nunmehr das Tuch unbehindert durch die Walzengruppe auf die Nadelringe gepreßt und damit eine sichere, starre Führung zur Erzielung einer seitenparallelen Tuchbahn gewährleistet wird. Es mag durchaus sein, daß dieser neuartigen Lehre des Streitpatents keine besonders großen Schwierigkeiten entgegenstanden, wenn erst einmal der Gedanke gefaßt war, eine solche echte Kombinationswirkung zu erzielen. Wie der recht umfangreiche Stand der Technik zeigt, war bis zur Anmeldung des Streitpatentes jedoch niemand auf den Gedanken gekommen, die Wirkung des üblichen Dreiwalzen-Breithalters mit einer aus drehbaren Nadelringen und einer Führungsleiste bestehenden Festhaltevorrichtung zu vereinigen. Es ist aber seit langem anerkannt, daß gerade der glückliche Griff aus der Fülle der verschiedensten Möglichkeiten ein Anzeichen für eine erfinderische Leistung darstellt, wobei auf einem in der Entwicklung weit fortgeschrittenen Gebiet auch kleine Verbesserungen sich häufig als erfinderisch erweisen (Krausse-Katluhn-Lindenmaier §1 Anm. 29). Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin gibt es bereits mehr als 1.500 verschiedene Ausführungen von Breithaltern, und es entstehen fortlaufend neue Modelle. Das Verdienst des Erfinders ist es, aus der geschilderten Vielzahl der bekannten und in den verschiedensten Kombinationen verwendeten Elemente diejenige herausgefunden zu haben, die ihm für die von ihm verfolgten Zwecke besonders geeignet erschienen. Es kann nicht anerkannt werden, daß der gekennzeichnete Stand der Technik, in seiner Gesamtheit betrachtet, die vorgeschlagene Lösung so nahe gelegt hätte, daß es zu ihrer Verwirklichung nur noch des Könnens eines Durchschnittsfachmannes bedurft hätte. Indem der Erfinder vielmehr die bekannten Elemente zu einer nach Zweck und Wirkungsweise durchaus neuartigen Vorrichtung zusammenstellte, erzielte er, wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert hat, nicht nur einen wesentlichen technischen Fortschritt, sondern schuf auch einen Breithalter, dessen Konstruktion über das Können eines Durchschnittsfachmanns hinausging und somit die Voraussetzungen erfüllt, die an die Patentwürdigkeit einer solchen Vorrichtung zu stellen sind.

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Nach alledem kann nach der Überzeugung des Senats dem Streitpatent in der noch beanspruchten eingeschränkten Form auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden.

37

VI.

Hiernach rechtfertigt es sich, unter Zusammenfassung der vom Beklagten noch beanspruchten Merkmale dem neu gebildeten Hauptanspruch die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Fassung zu geben sowie einen neugefaßten Unteranspruch aufrechtzuerhalten; denn sein Gegenstand, die Auskleidung der Deckelseitenränder und des Längssteges mit Rollen zur Tuchschonung, gestaltet den Erfindungsgegenstand zweckmäßig aus, ohne jedoch eine platte Selbstverständlichkeit zu enthalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§40, 42 Abs. 3 PatG.

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