Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1954, Az.: 1 StR 43/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1954
Aktenzeichen
1 StR 43/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 16.06.1953

Fundstelle

  • JR 1954, 308

Verfahrensgegenstand

Falschbeurkundung im Amt

Prozessgegner

den Kaufmann Georg S. aus F., geboren am ... 1919 in K.

Amtlicher Leitsatz

Die Einwohnerverzeichnisse (Melderegister) der Meldebehörden sind keine öffentlichen Register oder Bücher im Sinn des § 348 Abs. 1, wohl aber sog. Gesamturkunden.

Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden nach dem Zweiten Runderlaß des RMdJ vom 10.4.1938 zur Reichsmeldeordnung (RMBliV 1938, 689) sind öffentliche Urkunden im Sinn des § 348 Abs. 1.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 4. Mai 1954 in der Sitzung vom 5. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 16. Juni 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist

  1. 1.

    der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug,

  2. 2.

    der Urkundenfälschung im Amt,

  3. 3.

    der schweren passiven Bestechung,

  4. 4.

    der unberechtigten Gebührenerhebung (§ 353 StGB).

Die gegen den Angeklagten wegen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug ausgesprochene Strafe und die Gesamtstrafe werden samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten

2

1. wegen fortgesetzter Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Betrug,

3

2. wegen schwerer passiver Bestechung,

4

3. wegen unberechtigter Gebührenerhebung

5

verurteilt. Die Revision ist wirksam beschränkt auf die zu 1 genannte Verurteilung.

6

II.

1.

Die Anwendung des § 348 Abs. 1 StGB auf die 183 Aufenthaltsnachweise und -bescheinigungen, die der Angeklagte ausgestellt hat, ist rechtlich unbedenklich. Zu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken:

7

In dem Zweiten Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 10. April 1938 zur Reichsmeldeordnung (RMBliV Sp. 689), der in Bayern fortgilt, ist unter Nr. II, 3 bestimmt, daß die Meldebehörde auf Wunsch Aufenthaltsbescheinigungen auszustellen hat. Als Grundlage dafür dient ihr, wie auch in dem amtlichen Vordruck (a.a.O. Sp. 713 f.) zum Ausdruck kommt, das Melderegister, d.h. das Verzeichnis der Personen mit ihren Wohnungen, Meldezeiten und Personalien, die in dem Bereich der Behörde gemeldet sind oder waren (Nr. I des Dritten Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 26. August 1938 zur Reichsmeldeordnung, RMBliV Sp. 1371). Die 183 Bestätigungen, die der Angeklagte angefertigt hat, sind solche Aufenthaltsbescheinigungen, unbedenklich nimmt das Landgericht dies auch insoweit an, als der Wortlaut von dem des amtlichen Vordrucks abwich. Der Sinn der Bescheinigungen war also der, daß die für das Meldewesen zuständige öffentliche Behörde bezeugte, die darin genannten Personen seien zu den angegebenen Zeiten in K. gemeldet gewesen. Dafür erbrachten die Bescheinigungen bei Dritten einen vollgültigen Beweis. Dies rechtfertigt die Annahme, daß die Bescheinigungen öffentliche Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB waren (vgl. RGSt. 59, 13, 19; 75, 285, 287; RG HRR 1926, 1577). Daß das Meldeverzeichnis auf Grund dessen die Bestätigungen ausgestellt wurden, kein öffentliches, d.h. mit öffentlichem Glauben versehenes Buch ist (s. unten 2), ändert hieran nichts.

8

Für die Zuständigkeit des Angeklagten zur "Aufnahme" solcher Urkunden genügt die Tatsache, daß die Erteilung der Aufenthaltsbescheinigungen der Behörde, bei der er angestellt war, also der Gemeindeverwaltung, übertragen war, und daß ihm der Leiter der Behörde, d.h. der Bürgermeister, diese Aufgabe zur selbständigen Erledigung zugewiesen hatte (vgl. RGSt. 71, 225, 227). Der Angeklagte hat die Urkunden "aufgenommen", weil er darin auf Grund angeblicher eigener Wahrnehmungen, nämlich der Einsicht in die Unterlagen der Meldebehörde, Tatsachen bezeugte (a.a.O. S 226).

9

2.

Dagegen ist das "Einwohnermeldebuch", das der Angeklagte geführt hat, kein öffentliches Buch im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB. Es entspricht dem an größeren Orten geführten Melderegister (vgl. Nr. I u. III des o.a. Dritten Runderlasses). Die in dem Buch enthaltenen Angaben genießen keinen öffentlichen Glauben. Das ist in der Rechtsprechung, und zwar auch seit dem Inkrafttreten der Reichsmeldeordnung, ständig angenommen worden (RGSt. 12, 228; 60, 152, 156; 74, 290; BGH 1 StR 398/51 vom 23. Oktober 1951); an ihr ist festzuhalten. Daß das Melderegister (Einwohnermeldebuch) als Grundlage für Aufenthaltsbescheinigungen dient und diesen öffentlicher Glaube zukommt, ändert hieran nichts; als Unterlage für die Ausstellung öffentlicher Urkunden dienen auch sonst häufig andere Beweismittel als öffentliche Bücher. Wegen der unrichtigen Eintragungen, die der Angeklagte in das Einwohnermeldebuch gemacht hat, kann er daher entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf Grund des § 348 Abs. 1 StGB bestraft werden.

10

Das Landgericht führt hilfsweise aus, daß sich der Angeklagte, wenn nicht nach dem Abs. 1, so jedenfalls nach dem Abs. 2 des § 348 StGB strafbar gemacht habe; denn er habe das Einwohnermeldebuch (eine ihm amtlich anvertraute Urkunde) verfälscht. Dem ist zuzustimmen. Daß zunächst den einzelnen Eintragungen in dem Einwohnermeldebuch Urkundeneigenschaft zukommt, kann nicht zweifelhaft sein; denn jede dieser Eintragungen ist geeignet und auch bestimmt, Tatsachen zu beweisen, die rechtlich erheblich sein können, nämlich die polizeiliche Meldung an einem bestimmten Ort und während einer bestimmten Zeit. In ihrer Gesamtheit stellen diese Eintragungen eine sogen. Gesamturkunde im Sinne der Rechtsprechung dar, weil durch sie in buchmäßiger Zusammenfassung nachgewiesen wird, daß die in dem Buch eingetragenen Personen, und nur sie, zu einer bestimmten Zeit in dem Meldebezirk gemeldet waren (vgl. RGSt. 60, 17, 19; 60, 152, 157). Indem daher der Angeklagte: in das Bich die Namen von Personen eintrug, die in der Gemeinde niemals gemeldet waren, hat er den gedanklichen Inhalt des Buches in seiner Gesamtheit unbefugt verändert und somit eine Urkunde verfälscht.

11

Rechtsirrig ist indes die weitere Annahme des Landgerichts, daß dieses Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB - falls es zu bejahen sei - "sich als Teil des fortgesetzten Vergehens nach § 348 Abs. 1 StGB darstellt". Falls Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vergehen gegen § 348 Abs. 1 und § 348 Abs. 2 anzunehmen wäre, so würde das zweite doch nicht in dem ersten aufgehen, vielmehr wäre der Schuldspruch auf Grund beider Strafvorschriften zu erlassen. In Wirklichkeit besteht jedoch kein solcher Fortsetzungszusammenhang. Denn der Angeklagte hat mit den Veränderungen des Einwohnermeldebuches erst "später" begönnen, als Antragen über die Richtigkeit der von ihm ausgestellten Aufenthaltsbescheinigungen eingingen und er es deshalb "mit der Angst zu tun bekam". Die Urkundenfälschung - in sich fortgesetzt - beruht also auf einem neuen Vorsatz und kann daher nicht in Fortsetzungszusammenhang mit der Falschbeurkundung stehen. Es bedarf daher keiner Entscheidung der in der Rechtsprechung streitigen Frage, ob ein solcher Fortsetzungszuammenhang an sich rechtlich möglich ist (vgl. einerseits RG JW 1930, 341322, andererseits JW 1937, 133642).

12

3.

Hiernach ist der Angeklagte schuldig, je ein selbständiges fortgesetztes Vergehen der Falschbeurkundung im Amt und der Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben.

13

III.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Revision hat gegen sie auch nichts vorgebracht. Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß diese Tat mit der durch die Ausstellung unrichtiger Aufenthaltsbescheinigungen begangenen Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit stehe. Gegenüber der Urkundenfälschung im Amt (oben II, 2) ist die Beihilfe zum Betrug rechtlich selbständig.

14

IV.

Der Senat kann den Schuldspruch gemäß dem gewonnenen Ergebnis selbst richtigstellen. Nach der Sachlage ist es auszuschliessen, daß sich der Angeklagte gegenüber der geänderten rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anders als bisher verteidigen könnte. Dagegen bedarf es im Umfange der Änderung des Schuldspruchs neuer Strafzumessung durch den Tatrichter. Infolgedessen muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Auf RGSt. 67, 236 wird verwiesen.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha