Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1954, Az.: 5 StR 36/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 11.11.1953
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher versuchter schwerer Diebstahl u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ist die Begünstigung vor der Haupttat zugesagt, irrt sich aber der Begünstiger über wesentliche Merkmale der Haupttat (Begünstiger nimmt Zolldelikt an, während der Haupttäter stiehlt), so ist eine Bestrafung wegen Beihilfe aus § 257 Abs. 3 StGB nicht möglich; die Bestrafung erfolgt wegen Begünstigung.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. April 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtmann ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten St. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11. November 1953
- 1.)
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß dieser Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls, wegen fortgesetzter Begünstigung und wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung gemäß § 273 StGB in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 360 Nr. 8 StGB verurteilt ist,
- 2.)
samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen der Begünstigung und wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung und Übertretung nach § 360 Nr. 8 StGB sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
- II.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls, wegen fortgesetzter Begünstigung, wegen Gebrauchs einer falschen Beurkundung gemäß §§ 271, 273 StGB und wegen Übertretung nach § 360 Nr. 8 StGB zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis und zu einer Haftstrafe von zehn Tagen verurteilt.
Gegen diese Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
A.
Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls verurteilt ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.
B.
I.
Zur Begünstigung stellt die Strafkammer folgenden Sachverhalt fest: Der bereits rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte W. hat mehrfach größere Mengen Kaffee, außerdem in einem Fall ein Radiogerät, Zigaretten und Spirituosen gestohlen. Schon vor dem ersten Diebstahl hatte der Angeklagte St. dem W. erklärt, der Mitangeklagte P., gegen den das Verfahren abgetrennt ist, werde jede Menge Kaffee kaufen. St. hat dann später bei dem Verkauf des Kaffees sowie eines Radioapparats, eines Postens Zigaretten und von 11 Flaschen Spirituosen und einer Manchesterhose an P. mitgewirkt.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte Struck habe sich hierdurch der fortgesetzten Begünstigung schuldig gemacht, Hehlerei scheide deshalb aus, weil dem Angeklagten nicht habe nachgewiesen werden können, daß er von der Herkunft der Gegenstände gewußt habe. "Es hätte immerhin möglich gewesen sein können, daß der von W. angebotene Kaffee in das Gebiet der Bundesrepublik eingeschmuggelt worden sei", was nach der übereinstimmenden Einlassung von St. und W. dieser dem St. erzählt haben solle. Hinsichtlich des Radioapparats, der Zigaretten und Spirituosen hätten beide Angeklagte angegeben, der Radioapparat stamme von einem Gastwirt, der einen Fernsehapparat kaufen und dafür das Radiogerät verkaufen wolle, die Zigaretten und Spirituosen von einem Seemann, der diese Waren in das Zollinland eingeschwärzt habe. Es hätte deshalb lediglich festgestellt werden können, daß Struck von dem größten Teil der Waren angenommen habe, sie seien eingeschmuggelt worden.
Ferner habe dem St. nicht nachgewiesen werden können, daß er seines Vorteils wegen gehandelt habe. Der Angeklagte habe sich aber der fortgesetzten Begünstigung schuldig gemacht, da er dem W. mehrfach nach Begehung eines - "wie St. gemeint haben will" - Zollvergehens wissentlich Beistand geleistet habe, um ihm die Vorteile des Vergehens zu sichern. Es liege eine fortgesetzte Handlung vor, weil St. von vornherein den Vorsatz gefaßt habe, alle von W. angebotenen Waren bei P. abzusetzen, und deshalb auch den W. wiederholt im Namen des P. um Besorgung von Kaffee ersucht habe.
III.
1.)
Die Revision bemängelt, daß nicht ausreichend festgestellt worden sei, bezüglich welcher Gegenstände der Angeklagte sich der Begünstigung schuldig gemacht habe. Sie meint, die Feststellung des Urteils, der Angeklagte habe von dem größten Teil der fraglichen Waren angenommen, sie seien eingeschmuggelt worden, sei ungenau. Der Angeklagte sei hierdurch auch beschwert. Die Strafkammer habe mit Rücksicht hierauf Fortsetzungszusammenhang angenommen und sei dabei offensichtlich von einer zu großen Menge in Betracht kommender Waren ausgegangen.
Die Rüge scheitert schon daran, daß sich aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig ergibt, für welche Waren die Strafkammer eine Begünstigungshandlung des St. annimmt, nämlich für den gesamten Kaffee sowie alle Zigaretten und Spirituosen, die mit Hilfe des Angeklagten an P. veräußert worden sind. Ausgenommen hat die Strafkammer nur den Radioapparat, weil hier dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, daß er überhaupt nicht an einen strafbaren Erwerb gedacht hat, sich ein solcher ihm den Umständen nach auch nicht aufdrängen mußte.
Bei dieser Sachlage kann der Angeklagte durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs keinesfalls beschwert sein.
2.)
Auch im übrigen ist die Verurteilung wegen Begünstigung im Schuldspruch zu Recht erfolgt.
a)
Unerheblich ist es, daß die Strafkammer nicht positiv feststellen konnte, der Angeklagte habe an ein Zollvergehen geglaubt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt eindeutig, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer entweder an ein Eigentumsdelikt oder an ein Zollvergehen des W. geglaubt hat. Das Urteil will es ersichtlich ausschließen, daß der Angeklagte weder die eine noch die andere Art des strafbaren Erwerbs angenommen habe. Bei dieser Sachlage sind die Feststellungen des Urteils ausreichend bestimmt, da der Angeklagte sich sowohl dann der Begünstigung schuldig gemacht hat, wenn er davon ausging, die Ware sei gestohlen, als auch dann, wenn er an ein Zollvergehen glaubte.
aa)
Hat der Angeklagte gewußt, daß es sich um gestohlene Ware handelte, so hat er den W. begünstigt. Daß das Mitwirken zum Absatz einer durch ein Vermögensdelikt erlangten Sache als Begünstigung zu bestrafen ist, wenn eine Vorteilsabsicht nicht vorhanden oder nicht festzustellen ist, haben der 4. Senat (BGHSt 2, 362) und der 3. Senat (BGHSt 4, 122) bereits entschieden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.
bb)
Hat der Angeklagte angenommen, daß die Waren unverzollt waren, so hat er ebenfalls begünstigt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob sich der Begünstiger über die Art der Straftat des Vortäters irrt. Es genügt jedenfalls, daß er überhaupt eine Tat annimmt, die eine geeignete Vortat zur Begünstigung sein kann (BGHSt 4, 221).
Das ist bei der Zollhinterziehung der Fall. Der 3. Senat hat (BGHSt 4, 221 [226]) in der darlehnsweisen Entgegennahme veruntreuter Gelder, von denen der Darlehnsnehmer glaubte, sie seien nicht versteuert, keine Begünstigung gesehen, weil es für den Bestand des staatlichen Steueranspruchs ohne Einfluß sei, ob sich das Geld in der Hand des Steuerpflichtigen oder seines Darlehnsnehmers befinde. Ob dieser Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Für die Begünstigung einer Zollhinterziehung ist jedenfalls der aufgestellte Grundsatz nicht anwendbar. Entscheidend kann nicht sein, daß die Begünstigungshandlung den Anspruch des Staates auf den Zoll gegenüber dem Täter rechtlich unverändert läßt. Eine Handlung dient vielmehr dann der Vorteilssicherung im Sinne des § 257 StGB, wenn sie die Durchsetzbarkeit des Zollanspruchs gegenüber dem Täter noch weiter erschwert, als dies bereits durch dessen Zollhinterziehung geschehen ist. Daß die Weitergabe unverzollter Ware die Durchsetzbarkeit des Zollanspruchs gegen den Hinterzieher unmittelbar gefährdet, kann nicht zweifelhaft sein.
Da die Strafkammer die Vorteilsabsicht des Angeklagten nicht hat feststellen können, scheidet versuchte Zollhehlerei aus.
b)
Auch § 257 Abs. 3 StGB steht der Bestrafung wegen Begünstigung nicht entgegen. Zwar hat der Angeklagte seine Mitwirkung beim Absatz mindestens des Kaffees dem W. bereits vor Begehung der Diebstähle zugesagt. Trotzdem kann er nicht aus § 257 Abs. 3 StGB wegen Beihilfe bestraft werden. Eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Zollhinterziehung scheidet schon deshalb aus, weil W. keine Zollhinterziehung begangen hat, eine Bestrafung wegen Beihilfe zum Diebstahl deshalb, weil der Vorsatz des Angeklagten sich nicht nachweisbar auf einen Diebstahl erstreckte.
Die Bestrafung wegen Beihilfe setzt, anders als die wegen Begünstigung, voraus, daß der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Tat erkennt, die er unterstützt (vgl RG HRR 1937 Nr. 1474). Für die fiktive Beihilfe des § 257 Abs. 3 StGB kann nichts anderes gelten, da auch im Fall des § 257 Abs. 3 StGB die Verurteilung wegen Beihilfe zu einer gesetzlich bestimmten Straftat erfolgen muß. Hieraus ergibt sich nicht etwa, daß, wenn die Begünstigung zu einer rechtlich völlig anderen Tat zugesagt und nach Meinung des Begünstigers durchgeführt wird, als der; die der Haupttäter verübt, eine Bestrafung des Begünstigers ganz entfallen müßte. Es lädt sich nicht etwa sagen, daß zwar eine vorher zugesagte Begünstigung vorläge, die die Bestrafung aus § 257 StGB ausschlösse, andererseits aber die Bestrafung wegen Beihilfe aus den dargelegten Gründen entfiele. Vielmehr fehlt es in einem solchen Fall überhaupt an einer "vorher zugesagten" Begünstigung, weil es an dem für diese Straftat erforderlichen konkreten Vorsatz fehlt.
3.)
Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Urteil keine Strafzumessungsgründe für die Begünstigung enthält. Das Landgericht hat hierzu nur ausgeführt, für die fortgesetzte Begünstigung sei eine Einzelstrafe von ebenfalls sechs Monaten ausgeworfen worden. Diese Begründung reicht nicht aus. Die maßgebenden Strafzumessungsgründe müssen nicht nur für die Gesamtstrafe, sondern auch jeweils für die Einzelstrafen angegeben werden (vgl2 StR 114/50 vom 4.5.1951, MDR 1951, 464). Das gilt so mehr, wenn es sich bei den einzelnen Taten um Verletzungen ganz verschiedener Rechtsgüter handelt.
C.
I.
Zu den Verurteilungen aus § 273 und § 360 Nr. 8 StGB stellt die Strafkammer folgenden Sachverhalt fest:
Der Angeklagte, der in Berlin wegen eines Notzuchtverbrechens gesucht wurde, ließ sich in Westdeutschland im Jahre 1948 eine Kennkarte ausstellen, wobei er seinen Namen und sein Geburtsdatum unrichtig angab. Von dieser Kennkarte machte er bis zu seiner Verhaftung Gebrauch, auch später gab er im Ermittlungsverfahren gegenüber den mit der Sache befaßten Beamten den unrichtigen Namen und das unrichtige Geburtsdatum an.
II.
Die Strafkammer hat deshalb den Angeklagten aus § 273 StGB und wegen einer selbständigen Übertretung nach § 360 Nr. 8 StGB verurteilt. Sie führt aus, soweit der Angeklagte sich gegen § 271 StGB vergangen habe, falle seine Tat unter das Straffreiheitsgesetz.
III.
Die Revision meint, da die Tat aus § 271 StGB unter das Straffreiheitsgesetz falle, könne der Angeklagte nicht aus § 273 StGB bestraft werden; § 273 StGB enthalte im Verhältnis zu § 271 StGB eine sogenannte "straflose Nachtat".
Das ist rechtsirrig. Es trifft zwar zu, daß nur aus § 271 StGB zu bestrafen ist, wer die Herstellung einer unrichtigen öffentlichen Urkunde bewirkt, um von ihr in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen und diese Absicht später ausführt. Das beruht darauf, daß § 273 StGB gegenüber § 271 nur subsidiäre Bedeutung hat. Ist aber im Falle der Subsidiarität die Strafverfolgung aus dem in erster Linie anwendbaren Gesetz wegen eines Verfahrenshindernisses nicht möglich, so ist die subsidiäre Vorschrift anzuwenden (RGSt 39,353 [355]).
IV.
Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte sich daneben noch einer selbständigen Übertretung des § 360 Nr. 8 StGB schuldig gemacht habe. Nach dem Sachverhalt kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der Angeklagte, der in der Zeit bis zu seiner Inhaftierung wiederholt von der unrichtigen Kennkarte Gebrauch gemacht hat, gleichzeitig gegenüber zuständigen Beamten unrichtige Angaben über seinen Namen gemacht hat. Wenn der Angeklagte diese unrichtige Namensangabe nach seiner Verhaftung fortgesetzt hat, so hat er insoweit nur seine frühere Tat fortgesetzt. Aus diesem Grunde besteht zwischen dem Vergehen aus § 273 StGB und der Übertretung aus § 360 Nr. 8 StGB Tateinheit.
Das Urteil mußte deshalb, gemäß dem Antrage des Oberbundesanwalts, im Schuldspruch berichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker