Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1954, Az.: 1 StR 654/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 654/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12741
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 09.09.1953
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.
Prozessgegner
den Hoteldiener Walter S. aus B., geboren am ... 1907 in H.,
Amtlicher Leitsatz
Der Rücktritt setzt voraus, dass die Tat, so wie sie sich in der Vorstellung des Täters darstellt, rechtlich nicht vollendet ist.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 9. September 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht begründet. Die Strafkammer hat dem Antrag des Verteidigers, "hinsichtlich der Persönlichkeit des Zeugen P." mehrere Zeugen zu vernehmen, die Beweisbehauptung entnommen, P. habe keinen guten Leumund; sie hat den Antrag abgelehnt, weil ihr die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung erschien. Diese Behandlung des Antrags des Verteidigers ist nach § 244 Abs. 3 StPO rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der Leumund des Zeugen für seine Glaubwürdigkeit in dem gegenwärtigen Fall und damit für die Entscheidung der Strafsache von Erheblichkeit war, hatte der Tatrichter unter freier Würdigung des gesamten Ergebnisses der Hauptverhandlung zu entscheiden; ein Rechtsfehler ist hier nicht erkennbar, zumal die Beweiswürdigung des Landgerichts durch weitere, gegen den Angeklagten sprechende Umstände gestützt ist.
2.
Auch die Sachbeschwerde kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hält das Verbrechen gegen § 175 a Nr. 3 StGB deshalb für nicht vollendet, weil der Jugendliche der Aufforderung des Angeklagten, bei ihm zu schlafen, nicht nachgekommen sei. Von diesem Standpunkt aus hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte durch freiwilligen Rücktritt vom Versuch Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB erlangt hat; denn er hat den Jugendlichen, als er zum Hotel kam, weggeschickt mit dem Bermerken, "es habe keinen Zweck" (vgl. RGSt 68, 82). Indessen hat das Landgericht die Vorgänge, die sich vorher in der Nähe der Mosel zugetragen hatten, rechtlich nicht vollständig gewürdigt. Dort hatte der Angeklagte dem Jungen gesagt, er möchte ihn kennen lernen, wie man ein Mädchen kennen lernt; P. solle bei ihm schlafen. Der Jugendliche war zum Schein auf diese Reden eingegangen; darauf hatte ihm der Angeklagte den Arm um den Hals gelegt, ihn auf den Mund geküsst und ihm an den Geschlechtsteil gegriffen. Schon dieses Verhalten enthielt, wie aus dem Urteil klar hervorgeht, in der Vorstellung des Angeklagten alle Merkmale eines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB, nämlich eine Verführung des Jugendlichen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. In Wirklichkeit hatte der Angeklagte diesen Erfolg jedoch nicht erreicht, weil es dem P., wie das Landgericht annimmt, weder darum zu tun war, seine eigene Geschlechtslust noch die des Angeklagten zu erregen oder zu befriedigen (vgl. BGHSt 2, 40). Nur aus diesem Grunde ist das Verbrechen gegen § 175 a Nr. 3 StGB nicht schon bei dieser Gelegenheit zur Vollendung gekommen, sondern beim Versuch geblieben. Von diesem Versuch ist der Angeklagte nicht zurückgetreten. Denn der Rücktritt, sei es nach § 46 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB, setzt voraus, dass die Tat, so wie sie sich in der Vorstellung des Täters darstellt, rechtlich noch nicht vollendet ist (RG a.a.O.). Daran fehlt es hier; der Angeklagte hat nach seiner Vorstellung weder von Handlungen Abstand genommen, durch die seine Tat vom Versuch zur Vollendung geführt worden wäre, noch einen zum Straftatbestand gehörigen Erfolg abgewendet, der als Folge seines Tuns ohne erneutes Eingreifen eingetreten wäre. Er hat vielmehr nur die Wiederholung oder Weiterführung einer nach seiner Vorstellung rechtlich schon vollendeten Tat unterlassen. Seine Verurteilung nach § § 175 a Nr. 3, 43 StGB ist daher im Ergebnis gerechtfertigt.
Gegen die tateinheitliche Bestrafung wegen Vergehens gegen § 175 StGB bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es fehlt unter den festgestellten Umständen nicht an der von der Rechtsprechung vorausgesetzten "Stärke und Dauer" der Unzuchtshandlungen (BGHSt 1, 293).
Auch der Strafausspruch zeigt keinen Rechtsfehler. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Strafmass ist es auszuschliessen, dass die Absicht des Angeklagten, sich an P. weiterhin zu vergehen, die Strafe in unzulässiger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Strafaussetzung zur Bewährung scheidet nach der Lage des Falles aus (§ 23 Abs. 3 StGB).