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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1954, Az.: II ZR 178/53

Sorgfaltspflichtverletzung einer Bank durch Versendung eines Schecks zur Einziehung; Schadensersatzforderung des Bankkunden trotz Unkenntnis über Einlösungspflicht; Ersatz des Scheckbetrages bei Haftung für Zinsausfälle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1954
Aktenzeichen
II ZR 178/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 13.03.1953

Fundstellen

  • BGHZ 13, 127 - 133
  • DB 1954, 432 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 996-998 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Bank hat die ihrem Kunden gegenüber obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, wenn die Nürnberger Filiale der Bank Anfang April 1945 einen auf die Reichsbank in Berlin gezogenen aber bei jeder Reichsbankanstalt einlösbaren Scheck an ihre Berliner Zentrale zur Einziehung bei der Zentralhauptkasse der Reichsbank versandt hat.

  2. 2.

    Die auf der Fehlleitung des Schecks beruhende Schadensersatzforderung des Bankkunden ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DVO zum UmstG. im Geschäftsbetrieb der Filiale auch dann begründet, wenn die Unkenntnis über die Einlösungspflicht der Reichsbankanstalten auf mangelnde Unterrichtung der Filiale durch die Berliner Zentrale zurückzuführen und nur deshalb zu vertreten ist.

  3. 3.

    Die Bestimmung unter Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, wonach die Bank nur für Zinsausfälle haftet, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen ein Schaden entsteht, steht dem Anspruch auf Ersatz des Scheckbetrages nicht entgegen.

In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 13. März 1953 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte S. Bank AG in M. ist Nachfolgeinstitut der D. Bank AG für das Land Bayern. Die Klägerin unterhielt bei der D. Bank, Filiale N., ein Girokonto und reichte dieser Zweigniederlassung am 3. April 1945 einen Verrechnungs-Scheck ein, der auf 1.409.532,65 RM lautete, von der Wehrmachtzentralkasse für Kriegslieferungen in Berlin ausgestellt und auf die Reichsbank in Berlin gezogen war. Die Zweigniederlassung sandte den Scheck am 4. April 1945 an ihre Berliner Zentrale zur Einziehung des Betrages bei der Zentralhauptkasse der Reichsbank in Berlin. Der Scheck erreichte jedoch die Zentrale der D. Bank nicht mehr rechtzeitig. Er blieb aus unaufgeklärten Gründen unterwegs liegen und traf erst im Jahre 1946 bei der D. Bank in Berlin ein, konnte jedoch zu dieser Zeit nicht mehr der Zentralhauptkasse zur Einziehung vorgelegt werden.

2

Die N. Zweigniederlassung der D. Bank hatte den Scheckbetrag vorbehaltlich des Eingangs gutgeschrieben; die Gutschrift wurde im November 1945 wieder rückgängig gemacht.

3

Die Klägerin verlangt Schadensersatz mit der Begründung, daß der Scheck der Reichsbankstelle in N. hätte vorgelegt werden müssen, die den Scheck auf Grund einer allgemeinen Anweisung des Reichsbankdirektoriums vom 20. November 1944 sofort eingelöst haben würde. Die D. Bank habe fahrlässig gehandelt. Wenn sie keine Kenntnis davon gehabt habe, daß jede Reichsbankstelle verpflichtet gewesen sei, die von der neu errichteten Wehrmachtzentralkasse ausgestellten Schecks sofort einzulösen, so beruhe das auf eigenem Verschulden ihrer Vertretungsorgane in N., jedenfalls aber auf einem Verschulden der Berliner Zentrale, die ihre Filiale hierüber hätte unterrichten müssen.

4

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Januar 1950 eingeklagt.

5

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Diesem Antrag ist der Bayerische Staat als Streithelfer beigetreten.

6

Die Beklagte hat eingewandt, ihrer Rechtsvorgängerin sei nicht bekannt gewesen, daß der Scheck von der Reichsbankhauptstelle in N. sofort hätte eingelöst werden können. An dieser Unkenntnis treffe weder die Zweigniederlassung noch die Berliner Zentrale der D. Bank ein Verschulden. Es sei aber unerheblich, ob der Zentrale ein Verschulden zur Lastfalle, weil die Beklagte als Nachfolgeinstitut in diesem Fall nicht einzustehen hätte. Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DVO zum UmstGr. Die Klägerin habe es zudem ihrerseits schuldhaft unterlassen, die D. Bank bei der Einreichung des Schecks darauf hinzuweisen, daß dieser Scheck unmittelbar von der Reichsbankstelle in N. eingelöst werde. Die Klägerin hat erwidert, daß sie zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet gewesen sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten und des Streitgehilfen blieb ohne Erfolg.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

9

I.

Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs zwischen der Wehrmacht, Rüstungsfirmen und Banken wurde Ende 1944 von der Reichsbank eine besondere Regelung getroffen, wonach Wehrmachtzentralkassen Rüstungslieferungen mit Reichsbankschecks bezahlen konnten, die von den Bankanstalten der Reichsbank bei Vorkommen sofort einzulösen waren. Dieses Verfahren wurde den Reichsbankanstalten durch Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums Nr. II 4973 vom 20. November 1944 bekannt gegeben, es sollte nach diesem Rundschreiben am 1. Dezember 1944 in Kraft treten und wurde zunächst nur von der Marinezentralkasse in H. angewandt. Bei diesem Verfahren war vorgesehen, daß die Schecks besondere Merkmale tragen und die Wehrmachtzentralkassen den Gegenwert solcher Schecks am Tage ihrer Versendung auf ihrem Girokonto bei der Reichsbankhauptkasse in Berlin anschaffen sollten. Im Anschluß an die Rundverfügung vom 20. November 1944 teilte die Giroabteilung der Reichsbank den. Bankstellen mit Mitteilung Nr. 58 vom 27. Februar 1945 mit, daß außer der Marinezentralkasse in H. (MZK) auch die Wehrmachtzentralkasse für Kriegslieferungen Berlin Schecks ausstelle, und wiederholte die Anweisung, die Schecks beider Zentralkassen einzulösen und den Gegenwert dem Einreichersofort gutzuschreiben. Der Einzug erfolge, so heißt es in dieser Mitteilung, mit Fernbelaster bei der Giroabteilung Berlin, bei der auch die Wehrmachtzentralkasse ein Girokonto unterhielt.

10

Es ist nicht festgestellt, daß diese Rundschreiben auch der Deutschen Bank bekannt geworden sind.

11

Über das Verfahren der Einziehung von Wehrmachtzentralkassenschecks berichtet ein Aufsatz von Dr. G. in der Zeitschrift "Bankwirtschaft" Nr. 2 vom 15. Januar 1945 unter derÜberschrift "Die Wehrmachtzentralkasse für Kriegslieferungen"; in ihm ist erwähnt, daß der Scheck bei jeder Reichsbankstelle sofort eingelöst werden könne.

12

Der Deutsche Reichsanzeiger und Preußische Staatsanzeiger vom 22. Januar 1945 brachte eine Notiz unter der Überschrift "Eine Wehrmachtzentralkasse für Kriegslieferungen", die darüber berichtet, daß die neu errichtete Wehrmachtzentralkasse für Kriegslieferungen (WZK) mit dem 1. Dezember 1944 ihre Tätigkeit aufgenommen habe und daß es ihre Aufgabe sei, das Zahlungswesen der Wehrmacht zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dementsprechend werde die WZK, wie Dr. G. (Reichsgruppe Banken) in der "Bankwirtschaft" näher ausführe, alle Rechnungenüber die zentral vergebenen Kriegsaufträge der Wehrmacht in einem vereinfachten Sammelausgleichsverfahren bezahlen.

13

Ausgenommen von dieser Regelung seien nur Forschungs-, Einrichtungs- und Investierungsaufträge sowie Bauleistungen. Dem Lieferer werde ein Scheck über den Gesamtbetrag der bis zun 15. eines jeden Monats eingegangenen Rechnungen übersandt, wodurch, eine sehr weitgehende Verminderung der Zahlungsvorgänge erreicht werde. Diese Bekanntgabe enthält keinen Hinweis darauf, daß die Wehrmachtkassenschecks von jeder Reichsbankstelle sofort eingelöst werden.

14

Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe - Zentralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes - hat aber die Errichtung der WZK in ihrem für die Mitglieder bestimmten Rundschreiben Nr. 4 vom 12. Januar 1945 unter Ziffer 3 (im Anschluß an Rundschr. Nr. 64/1944 Ziffer 3) berichtet. Dieser Mitteilung folgten weitere Hinweise in ihren Rundschreiben Nr. 20 vom 9. März 1945 und Nr. 23 vom 26. März 1945. Auch diese Mitteilungen enthalten keinen Hinweis auf die sofortige Einlösungspflicht der Reichsbankstellen.

15

Auch mehrere Tageszeitungen haben über die Einrichtung der WZK berichtet, u.a. der Völkische Beobachter vom 26. Januar 1945 und die E. Nationalzeitung vom 23. Januar 1945.

16

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Rechtsvorgängerin habe weder von den Rundschreiben der Reichsbank noch von dem Aufsatz Dr. G. in der Zeitschrift "Bankwirtschaft" vom 15. Januar 1945 Kenntnis gehabt. Der Filiale N. sei die Nr. 2 dieser Zeitschrift infolge der Kriegswirren nicht zugegangen. Weder im Deutschen Reichsanzeiger noch im Völkischen Beobachter oder in der E. Nationalzeitung sei etwas darüber gesagt worden, daß die Schecks dieser Kassen bei jeder Reichsbankstelle eingelöst werden könnten.

17

Das Berufungsurteil stellt fest, daß zwischen der Klägerin und der D. Bank im April 1945 ein Girovertrag bestanden hat, auf Grund dessen die Klägerin bei der Zweigniederlassung der D. Rank in N. ein Girokonto unterhielt. Es nimmt an, zwischen der Klägerin und der D. Bank sei dadurch, daß die Klägerin der Filiale den Verrechnungsscheck einreichte, ein Dienstvertrag zustande gekommen, der die Besorgung eines Geschäfts zum Gegenstand gehabt habe, so daß auf ihn§ 675 BGB Anwendung finde. Die D. Bank habe die ihr auf Grund von § 675 BGB in Verbindung mit § 662 BGB und § 347 Abs. 1 HGB obliegende Sorgfaltspflicht fahrlässig verletzt, indem sie den Scheck der Zentrale der D. Bank anstatt der örtlichen Reichsbankhauptstelle in N. zur Einlösungübermittelt habe. Es stehe allerdings nicht fest, daß die D. Bank das Rundschreiben des Reichsbankdirektoriums vom 20. November 1944 erhalten habe. Auch sei nicht festgestellt, daß die N. Zweigniederlassung der D. Bank in den Besitz des Heftes Nr. 2 des Jahrgangs 1945 der "Bankwirtschaft" gelangt sei, oder daß diese Stelle auf andere Weise davon Kenntnis erhalten habe, daß der Scheck auch der Reichsbankstelle in N. zur Einlösung hätte vorgelegt werden können. Die D. Bank habe aber gleichwohl fahrlässig gehandelt. Wenn es auch der einen oder anderen Niederlassung der D. Bank ohne Verschulden entgangen Bei, daß für die Einlösung der Wehrmachtzentralkassenschecks besondere Bestimmungen galten, so sei dies doch nicht denkbar bei der Zentrale dieser Bank. Ihr hätte unverschuldet diese neuartige Regelung nicht entgehen können, denn sie sei verpflichtet gewesen, auf Grund der verschiedenen Veröffentlichungen den Einzelheiten nachzugehen und zu ermitteln, ob ihr eigener Geschäftsverkehr sowie der Geschäftsverkehr ihrer Zweigniederlassungen davon betroffen werde. Sie sei verpflichtet gewesen, ihre Zweigniederlassungen auf die Einlösungspflicht der Reichsbankanstalten und die Möglichkeit der unmittelbaren Vorlage der Schecks bei diesen Stellen hinzuweisen. Daß sie das nicht getan habe, ergebe sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen W., der bekundet hat, daß in keinem der von der Zentrale der D. Bank zu jener Zeit an ihre Zweigniederlassungen gesandten Rundschreiben eine Weisung hinsichtlich der Einziehung von Wehrmachtzentralkassenschecks enthalten gewesen sei.

18

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

19

1.)

Richtig ist, daß auf Grund von § 6 Abs. 1 Ziff. 1 der 35. DVO z. UmstG. Geldinstitute innerhalb des Währungsgebietes wegen ihrer Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden können, soweit die Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb einer Haupt- oder einer Zweigniederlassung begründet worden sind, die vor dem 21. Juni 1948 im Währungsgebiet eingetragen oder errichtet wurde. Es kommt daher darauf an, ob die Schadensersatzforderung der Klägerin im Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung N. begründet worden ist. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn sie auf einer Unterlassung der Filiale beruht, die auf eine mangelnde Unterrichtung der Filiale durch die Berliner Zentrale zurückzuführen ist.

20

Das durch den Girovertrag und die Einreichung des Schecks bei der Filiale begründete Rechtsverhältnis zur D. Bank war nach§ 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Giroverhältnis zugrunde lagen, bei der kontoführenden Stelle der D. Bank entstanden. Die Verpflichtung der D. Bank, den Scheck zur Einlösung zu bringen, war in N. zu, erfüllen. Auch der Schadensersatzanspruch teilt den Erfüllungsort des Vertragsverhältnisses. Wenn auch im Rahmen des § 6 der 35. DVO z. UmstG von einer selbständig gedachten Zweigniederlassung auszugehen ist, so folgt hieraus noch nicht daß alle Entstehungsvoraussetzungen der Verbindlichkeit nur innerhalb des Geschäftsbetriebes der Zweigniederlassung liegen müssen. Die Einheit der Rechtspersönlichkeit der Bank als Gesamtunternehmen hatte zur Folge, daß eine schuldhafte Unterlassung der Zentrale, ihre Zweigniederlassungüber eine Neuerung auf dem Gebiete des Scheckverkehrs zu unterrichten, dem Handeln und Unterlassen der Filiale zugerechnet werden muß, in deren Geschäftsbetrieb eine Verbindlichkeit zu erfüllen war. Ein schuldhaftes Unterlassen der Zentrale hat sich auch im Geschäftsbetrieb der Filiale verwirklicht, die infolge der mangelhaften oder unterlassenen Unterrichtung über den Scheckverkehr bei der Einziehung eines ihrübergebenen Schecks unrichtig verfahren ist. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch hat infolgedessen seinen Entstehungstatbestand nicht außerhalb des Währungsgebietes wie in dem in BGHZ 1, 363 von dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Betracht gezogenen Fall. Hier ist entscheidend, daß das Vertragsverhältnis, aus dessen Nichterfüllung Ansprüche hergeleitet werden, im Währungsgebiet, und zwar bei der Filiale N. der D. Bank entstanden war, und daß auch die fehlerhafte Behandlung des Schecks im Geschäftsbetrieb dieser Filiale erfolgt ist.

21

Für dieses Ergebnis spricht auch die Überlegung, daß die von der Revision gewollte Beschränkung der Anwendung des§ 6 der 35. DVO folgerichtig dazu führen müßte, im Falle des Vorliegens eines Verschuldens bei der Zentrale und eines Verschuldens der Filiale die Haftung sowohl des Nachfolgeinstituts der Hauptniederlassung als auch des Nachfolgeinstituts der Zweigniederlassung für einen einheitlich zu behandelnden Geschäftsvorgang anzunehmen. Eine solche Regelung ist aber weder dem Zweck der 35. DVO zu entnehmen noch dem Bundesgesetz über die Ergänzung von Vorschriften desUmstellungsgesetzes und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) vom 21. September 1953 (BGBl. I S. 1439). Auch die Erste Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 23. Dezember 1953 (BAnz. Nr. 250 vom 13. Dezember 1953 und GVBl. Berlin 1954, 22) sowie das Altbankengesetz vom 10. Dezember 1953 (GVBl. Berlin 1483) und das Altbanken-Bilanzgesetz vom 10. Dezember 1953 (GVBl. Berlin S. 1488) geben nichts dafür her, daß § 6 der 35. DVO im Sinne der Revision ausgelegt werden müsse.

22

2.)

Der Revision kann aber auch insoweit nicht beigetreten werden, als sie sich gegen die Annahme des vom Berufungsgericht festgestellten Verschuldens wendet. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Zentrale der Deutschen Bank verpflichtet war, auf Grund der verschiedenen Veröffentlichungen den Einzelheiten der Regelung über die Einrichtung der Wehrmachtzentralkasse und des neuen Zahlungsverfahrens nach zugehen und zu ermitteln, ob ihr eigener Geschäftsverkehr sowie der Geschäftsverkehr ihrer Zweigniederlassung davon betroffen wurden. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Zentrale in Berlin die Zeitschrift "Bankwirtschaft" Nr. 2 vom 15. Januar 1941 erhalten habe oder doch ohne Schwierigkeiten hätte erhalten können, da die Zeitschrift in Berlin erschienen war. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die in Berlin seit November 1944 herrschenden Zustände nicht hinreichend berücksichtigt, ist deshalb unbeachtlich, weil die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat, daß der Zentrale der Deutschen Bank in Berlin die Zeitschrift nicht zugegangen ist und daß sie diese auch nicht hätte erhalten können. Die Ansicht der Revision, es hätte sich selbst dann, wenn die Zentrale oder die N. Filiale den Aufsatz Dr. G. gekannt hätte, nichts daraus zur Frage der Sicherung des Einziehungsweges ergeben, ist unrichtig. Denn Dr. G. hat in diesem Aufsatz ausdrücklich gesagt, daß der neu geschaffene Scheck bei jeder Reichsbankanstalt sofort eingelöst werde. Hätte die D. Bank nach Kenntnis des Aufsatzes irgendwelche Zweifel in dieser Beziehung gehabt, so hätte sie diese durch eine Rückfrage bei der Reichsbank in kürzester Frist beseitigen können. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, im einzelnen den Nachweis zu führen, daß die D. Bank Kenntnis von dieser Neuerung gehabt hat oder zumindest in der Lage war, sie sich zu verschaffen, sondern er wäre Sache der Beklagten gewesen, schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, daß die D. Bank in Berlin weder die Zeitschrift die Bankwirtschaft vom 15. Januar 1945 noch den Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 13 vom 22. Januar 1945 erhalten hat, in welchem auf den Aufsatz Dr. G. hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, daß die Zentrale der D. Bank sich vergeblich bemüht habe, die vorgenannten Schriften nachgeliefert zu erhalten.

23

Die D. Bank hatte bei der Einziehung des Schecks den schnellsten und vor allem sichersten Weg zu wählen, indem sie den Scheck bei der nächsten Reichsbankstelle einlöste. Diese Verpflichtung bestand hier jedenfalls deshalb, weil sie im April 1945 mit der Möglichkeit einer Erschwerung oder Behinderung des Postverkehrs mit ihrer Berliner Zentrale rechnen mußte. Sie entfiel nicht schon deshalb, weil die Klägerin es unterlassen hat, die Beklagte darüber aufzuklären, daß es sich um einen Scheck handele, der bei der Reichsbankstelle in N. zur Einziehung vorgelegt werden könne. Daß die Klägerin selbst über diese Besonderheit des Schecks unterrichtet war, ist nicht festgestellt. Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Klägerin sich darauf verlassen konnte, die D. Bank werde den Scheck richtig behandeln, und daß ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens nicht dargetan ist.

24

Die Beklagte hat sich schließlich noch auf Ziff. 7 der Geschäftsbedingungen berufen, wonach die Bank nur für den Zinsausfall haftet, wenn aus Verzögerungen oder Fehlleitungen bei der Ausführung von Aufträgen oder Mitteilungen hierüber ein Schaden entsteht, es sei denn, daß die Bank im Einzelfall die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens aus dem Auftrag ersehen mußte. Diese Haftungsbeschränkung greift jedoch gegenüber der Klageforderung nicht ein. Sie enthält keine Freizeichnung von der Haftung für den Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der einzuziehenden Forderung, der darauf beruht, daß der Auftrag infolge Fehlleitung des Schecks unausführbar wurde. Für einen solchen Fall ist das Risiko der Bank von vornherein übersehbar. Die Bestimmung bezweckt sonach die Beschränkung der Haftung für einen Verzugsschaden, der über den Betrag der einzuziehenden Forderung und den durch eine Verzögerung oder Fehlleitung entstandenen Zinsausfall hinausgeht (vgl. BGHZ 6, 55 [60]).

25

Die Beklagte haftet daher für den der Klägerin durch die Fehlleitung des Schecks entstandenen Schaden. Der Anspruch auf den eingeklagten Teilbetrag ist begründet. Infolge dessen war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge auf § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter
Dr. Drost
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl