Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1954, Az.: VI ZR 22/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Freiburg - 20.10.1952
Prozessführer
der S. Eisenbahngesellschaft D., vertreten durch ihren Vorstand, Dipl. Ing. Kurt F., E. Direktor Dr. Dr. Paul G.-B., G., Eisenbahndirektor Dr. Hermann C., E. und J. a.d.B. und Stadtdirektor Dr. Friedrich W., E.,
Prozessgegner
die B. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft K., vertreten durch ihren Vorstand, daselbst,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 20. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 3. Juni 1948 fuhr der Landwirt Zeno S. in einem mit Pferden bespannten Kastenwagen, den sein Dienstknecht Helmut P. führte, auf der Fahrt von Be. über Hü. und Br. nach Wo.. Zwischen B. und B. führt die Strasse über den Bahnkörper der von der Beklagten betriebenen Bre.bahn. Dieser Übergang ist nicht mit Schranken versehen. Beim Kreuzen der Schienen wurde der Wagen von der Lokomotive eines von Br. kommenden Güterzuges erfasst. P. und S. erlitten schwere Verletzungen, denen S. nach längerem Krankenlager am 7. Februar 1949 im Krankenhaus in D. erlag. S. war bei der Klägerin versichert. Die Klägerin hat für ihn während seiner Krankheit Aufwendungen gemacht und zahlt seiner Witwe eine Rente. Diese betrug zunächst 20 DM, dann 21 DM und zuletzt 48 DM monatlich. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte gemäss §§1, 3 HaftpflG S. und dessen Witwe zum Schadensersatz verpflichtet sei und macht die auf sie gemäss §1542 RVOübergegangenen Ansprüche mit der Klage geltend. Soweit die Klägerin Ansprüche wegen der Krankenkosten usw. geltend gemacht hat, ist die Klage wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen worden. Im Streit sind nur noch rückständige und laufende Rentenansprüche.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Hälfte des entstandenen und noch entstehenden Schadens der Klägerin zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten sind die Rentenansprüche nur zu einem Viertel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision, um eine volle Abweisung der Klage zu erreichen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte ist durch das angefochtene Urteil in Höhe von einem Viertel der geltend gemachten Ansprüche beschwert. Es handelt sich aber dabei nicht nur um ein Viertel des eingeklagten Betrages von höchstens monatlich 48 DM, sondern um ein Viertel des entstandenen Schadens, dessen übergegangener Betrag jedoch 48 DM monatlich nicht übersteigt. Dies ergibt sich aus dem Zweck der geltend gemachten Ansprüche mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Klägerin. Da die Witwe S. einen neben der von der Klägerin zu zahlenden Rentenbetrag bestehenden Schaden von 100 DM monatlich geltend macht (2 O 21/51 LG Konstanz), beträgt der behauptete Gesamtschaden 148 DM monatlich. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revisionsinstanz ist daher mit 1/4 dieses Betrages, also monatlich mindestens 37 DM zugrunde zu legen. Hiernach errechnet sich die Beschwer der Beklagten insoweit mit 37 × 12 × 12,5 = 5.550 DM. Weiter ist ein Betrag von 939,60 DM hinzuzurechnen, so dass die Revisionssumme erreicht und die Revision zulässig ist.
II.
Zutreffender Weise geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte nach §1 HaftpflG für den durch den Unfall verursachten Schaden hafte, sofern sie nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht worden ist. Das Berufungsgericht nimmt ein schweres Verschulden des Getöteten an.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht angegriffen.
III.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Ansicht, dass diesem Verschulden eine erhöhte Betriebsgefahr der Beklagten gegenüberstehe. Die Erhöhung der normalen Betriebsgefahr erblickt das Berufungsgericht in der Tatsache, dass der Bahnübergang unbeschrankt war.
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine erhöhte Betriebsgefahr der Bahn im vorliegenden Fall.
Die normale Betriebsgefahr der Eisenbahn besteht z.B. auf einem eigenen Bahnkörper, der auch, etwa durch Abgrenzung mit Drähten, Zäunen oder Hecken oder häufig durch Führung auf einem Damm, deutlich abgesetzt ist. Sie kommt praktisch ausser in ganz seltenen Unfallgeschehnissen, bei denen Züge vom Schienenstrang durch Entgleisungen oder Zusammenstösse weggeschleudert werden oder bei einem verbotenen Eindringen auf den Schienenstrang, nicht zur Auswirkung. Kreuzt der Schienenstrang aber einen dem öffentlichen Verkehr freigegebenen Weg, so führt die Sachlage zwangsläufig dahin, dass sich auf dem Bahnkörper, der eben zugleich Wegefläche ist, Aussenstehende befinden können und befinden, die hier den Betriebsgefahren der Eisenbahn in erhöhtem Ausmass ausgesetzt sind. Diese erhöhte Möglichkeit der Auswirkung der Betriebsgefahr kann wiederum durch besondere Massnahmen eingeschränkt oder aufgehoben sein. Sind aber solche Massnahmen nicht getroffen, so besteht auf schienengleichen unbeschrankten und auch sonst ungesicherten Bahnübergängen eine erhöhte Auswirkung der Betriebsgefahr der Eisenbahn, wenn es zu einem Unfall kommt, wobei das Mass der Auswirkung nach den jeweiligen Umständen verschieden sein kann.
IV.
Zu Recht hat sonach das Berufungsgericht die Umstände unter Berücksichtigung einer erhöhten Betriebsgefahr der Beklagten gegeneinander abgewogen. Soweit es ein schweres Verschulden des S. angenommen hat, ist die Beklagte nicht beschwert; dass Umstände, die eine Abwägung zugunsten der Beklagten beeinflusst haben würden nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass die durch den unbeschrankten Übergang eingetretene Erhöhung der Betriebsgefahr der Beklagten verhältnismässig geringfügig ist; insbesondere hat das Berufungsurteil zu Gunsten der Beklagten festgestellt, dass weitere die Betriebsgefahr erhöhende Umstände nicht vorliegen. So ist in Rechnung gestellt, dass die Einsicht an der Kreuzung gut ist, die Signale ordnungsgemäss gegeben wurden und ein Verschulden des Bahnpersonals nicht dargetan ist.
Soweit das Berufungsgericht das starke Eigengeräusch des S.'schen Wagens der Betriebsgefahr der Beklagten zugerechnet hat, ist es freilich nicht frei von Bedenken. Es ist der Revision zuzugeben, dass allgemein der Satz nicht gerechtfertigt wäre, dass das Geräusch eines die Kreuzungsstrasse benutzenden Fahrzeuges der Betriebsgefahr der Bahn zuzurechnen ist. Doch kann dies und die Anwendung auf den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht diesen Umstand ersichtlich nicht als entscheidend angesehen, sondern ihn nur als Hilfserwägung neben der Tatsache des unbeschrankten Übergangs erwähnt hat.
V.
Das Berufungsgericht hat also der Abwägung im einzelnen alle auf beiden Seiten ins Gewicht fallende Umstände zugrunde gelegt. Die Abwägung selbst aber ist Sache des Tatrichters. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass auch bei erhöhter Betriebsgefahr eine völlige Ausräumung der Haftung des Bahnunternehmens eintreten kann. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Abwägung abgelehnt hat, so liegt dies im Bereich des in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens.
Demgemäss war unter Kostenfolge gemäss §97 ZPO wie geschehen zu erkennen.