Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1954, Az.: II ZR 333/53
Geltungmachung von Rückgriffsrechten an einem aus zweiter Hand gekauften und ursprünglich in jüdischem Eigentum stehenden Grundstück der Deutschen Bundesbahn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 333/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 05.10.1953
- LG Aurich - 10.01.1952
Rechtsgrundlagen
- § 242 BGB
- Art. 39 Abs. 1 BREG
- Art. 47 Abs. 1 BREG
Fundstellen
- BGHZ 13, 67 - 70
- DB 1954, 453 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 676 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1724 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Deutsche Bundesbahn, die personengleich mit der Deutschen Reichsbahn ist, kann Rückgriffsrechte wegen eines im Jahre 1942 von der Deutschen Reichsbahn aus zweiter Hand gekauften Grundstücks, das während der nationalsozialistischen Herrschaft von einem jüdischen Eigentümer verkauft wurde, nicht geltend machen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Oktober 1953 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Aurich vom 10. Januar 1952 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der verstorbene jüdische Kaufmann C. hatte am 15. Juni 1938 dem Beklagten ein notarielles Angebot gemacht, inhalts dessen er die ihm gehörigen in H. belegenen Grundstücksparzellen Nr. 51, 52 und 290/56 im Gesamtausmaße von 5,16 ha zu einem Gesamtpreis von RM 12.500 anbot. Der Beklagte hat dieses Kaufangebot am 1. August 1938 angenommen. Der Kaufpreis sollte vereinbarungsgemäß bei Auflassung an O. bar bezahlt werden. Die Auflassung erfolgte am 8. September 1938. Inzwischen hatte der Oberfinanzpräsident von Weser-Ems durch Verfügung vom 11. August 1938 angeordnet, daß der Kaufpreis auf ein gesperrtes Konto des Verkäufers bei der E. Bank einzubezahlen sei, über welches C. nur mit Genehmigung des Oberpräsidenten verfügen durfte. Der Beklagte hat den Kaufpreis auf dieses Sperrkonto eingezahlt.
Der Beklagte verkaufte diese Ländereien am 1. Oktober 1942 an die Deutsche Reichsbahn zu einem Preise von RM 27.371. Die Reichsbahn tauschte diese Parzellen mit anderen Grundstücken, die teils der Gemeinde O., teils den Brüdern T. gehörten, aus, da sie die der Gemeinde und den Brüdern T. gehörigen Grundstücke für Bahnanlagen brauchte. Sie überließ durch Vertrag vom 29. Oktober 1942 der Gemeinde O. im Tauschwege die ursprünglich C. gehörigen Parzellen Nr. 51 und 52 und durch Nachtragsvertrag vom 29. August 1947 zum Grunderwerbsvertrag vom 4. März 1942 die ehemals dem jüdischen Eigentümer gehörige Parzelle Nr. 290/56 den Landwirten Temmo und Peter T..
Der Erbe des Kaufmanns C., genannt Leopold H. Co., betrieb die Rückerstattung der dem Erblasser früher gehörigen Grundstücke gegenüber der Gemeinde O. und den Brüdern T.. Die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht in Osnabrück ordnete durch die beiden rechtskräftigen Beschlüsse vom 25. September 1950 die Rückgabe der Grundstücke an. Die Gemeinde O. und die Brüder T. verlangten von der Klägerin als Rechtsnachfolger in der ehemaligen Deutschen Reichsbahn auf Grund des Art. 39 Abs. 1 des Rückerstattungsgesetzes für die britische Zone (im Nachfolgenden BREG) Schadensersatz für den ihnen entstandenen Verlust. Die Klägerin hat sich mit ihnen außergerichtlich verglichen.
Mit der Klage, die die Klägerin vor Abschluß der Vergleiche mit der Gemeinde O. und den Brüdern T. erhoben hatte, begehrt sie auf Grund dieses Sachverhalts gemäß Art. 39 Abs. 1 BREG Schadloshaltung durch den Beklagten. Sie hat in erster Linie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von DM 15.000 nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise hat sie beantragt, sie von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die ihr durch den Rückgriff der Gemeinde O. und der Brüder T. wegen deren Rückerstattungspflicht gegenüber dem Erben, des Kaufmanns C. entstehen würden.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe bei Erwerb der Ländereien gewußt, daß diese aus jüdischer Hand stammten, sie habe somit den Entziehungstatbestand gekannt. Vor allem aber widerspreche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn die Klägerin, die an Stelle der Deutschen Reichsbahn getreten und daher mit dem ehemaligen Reiche identisch sei, Ansprüche aus dem Rückerstattungsgesetz herleite. Das Reich habe die Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung veranlaßt, die durch das Rückerstattungsgesetz wiedergutgemacht werden sollten. Die Klägerin könne zu ihren Gunsten aus diesem Gesetze keine Ansprüche erheben.
Das Landgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages dem Hilfsantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Schwebens des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin mit der Gemeinde O. durch Vergleich vom 19./20. Mai 1952 dahin geeinigt, daß sie zum Ausgleich sämtlicher Rückgriffsansprüche die der Gemeinde gegen sie wegen der Rückgewähr der Parzellen Nr. 51 und 52 zustehen, DM 10.945,75 zahlte sowie die Anwaltskosten der Gemeinde übernahm. Ebenso hat sich die Klägerin zur gleichen Zeit mit den Brüdern Tergast dahin verglichen, daß sie an diese zum Ausgleich deren Rückgriffsansprüche gegen sie wegen Rückerstattung der Parzelle 290/56 DM 7.656,29 unter Übernahme der den Brüdern T. erwachsenen Anwaltskosten zahlte. Sie hat daher Anschlußberufung mit dem Antrage eingelegt, den Beklagten zur Zahlung von DM 19.945,53 nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen wendet sich die Revision, mit welcher der Beklagte die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin erstrebt. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rückgriffsanspruch der Klägerin gemäß für begründet erachtet.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist insoweit im Ergebnis zu folgen, als grundsätzlich das Rückgriffsrecht des Rückerstattungspflichtigen anzuerkennen ist. Art. 39 Abs. 1 BREG gibt dem Rückerstattungspflichtigen einen Rückgriffsanspruch gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger. In den beiden vorausgehenden Rückerstattungsverfahren war allerdings nicht die Klägerin, sondern die Gemeinde O. und die Brüder T. Rückerstattungspflichtige; gegen sie richtete sich auch der Antrag des Berechtigten auf Rückerstattung, da sie bei Inkrafttreten des Rückerstattungsgesetzes das entzogene Vermögen besaßen und darüber verfügen konnten (Art. 11 BREG). Die Gemeinde O. und die Brüder T sind auch durch rechtskräftigen Beschluß der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht in Osnabrück vom 25. September 1950 zur Rückerstattung der ursprünglich dem jüdischen Kaufmann C. gehörigen Parzellen an dessen Sohn als alleinigen Erben verurteilt worden. Somit stand der Gemeinde O. und den Brüdern Tergast ein Rückgriffsrecht gegen die Klägerin nach Art. 39 Abs 1 BREG zu. Dieses Rückgriffsrecht haben sie auch geltend gemacht Beide Rückerstattungspflichtigen haben sich mit der Klägerin außergerichtlich verglichen. Die Klägerin hat daher mit der Klage, da zur damaligen Zeit die Höhe der Vergleichs summe noch nicht feststand, hilfsweise Schadloshaltung wegen ihrer Aufwendüngen, die ihr aus den Vergleichen entstehen würden, von dem Beklagten als ihrem unmittelbaren Rechtsvorgänger (Verkäufern nach Art. 39 Abs. 1 BREG verlangt. Dieser Anspruch ist grundsätzlich berechtigt, wenn auch nach dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung nur dem Rückerstattungspflichtigen ein Rückgriffsrecht zusteht, so ist aus ihr logischerweise zu folgern, daß ein gleiches Ruckgriffsrecht demjenigen zustehen muß, der seinerseits als Rückgriffspflichtiger seinen rückerstattungspflichtigen Käufer befriedigt hat. So führt Götze mit Recht aus, daß der Rückgriff nach Art. 47 Abs. 1 des für die amerikanische Zone geltenden Rückerstattungsgesetzes (im Nachfolgen den abgekürzt AREG) = Art. 39 Abs. 1 BREG die Form des Staffelungsregresses habe, bei dem sich jeder an seinen Vormann halten könne, so lange, bis die Kette wegen Insolvenz oder Nichtauffindbarkeit eines Gliedes abreiße (Götze, Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin zu Art. 47 AREG Anm. 3 und 4). Ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur in dem Falle, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, wenn feststeht, daß der Vermögensgegenstand dem Berechtigten widerrechtlich entzogen worden ist (BGHZ 11, 6 [10]). Eine solche widerrechtliche Entziehung hat die Wiedergutmachungskammer als gegeben erachtet. Sie hat in den Gründen ihrer die Rückerstatung anordnenden Entscheidungen ausgeführt, daß der Verkauf der Grundstücksparzellen auf Grund der Vermutung des Art. 3 BREG als ungerechtfertigte Entziehung anzusehen sei. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum seinerseits eine widerrechtliche Entziehung für gegeben erachtet. Es hat hierzu ausgeführt, daß die Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung des Art. 3 BREG von dem Beklagten weder in dem Rückerstattungsverfahren, zu welchem er unstreitig nicht zugezogen worden war, hätte widerlegt werden können, noch daß er in dem vorliegenden Rechtsstreite in der Lage sei, sie zu widerlegen. Art. 3 BREG stellt zugunsten des Rückerstattungsberechtigten die Vermutung auf, daß in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 (maßgebende Zeit) abgeschlossene Rechtsgeschäfte eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 2 BREG darstellen, sofern es sich um Veräußerungen von Vermögensgegenständen durch jemanden handelte, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtige (Art. 3 Abs. 1 b BREG). Diese Voraussetzungen treffen auf den Verkäufer C. zu. Unter den zu Art. 3 Abs. 1 b BREG genannten Personenkreis gehört in erster Linie die jüdische Bevölkerung (vgl. Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk, Rückerstattungsgesetz zu Art. 3 BREG Anm. 2 a). Der Kaufvertrag zwischen C. und dem Beklagten ist im Jahre 1938 abgeschlossen worden, also "in der maßgebenden Zeit". Diese Vermutung der widerrechtlichen Entziehung kann jedoch durch den Beweis widerlegt werden, daß der Verkäufer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hatund daß er über ihn frei verfügen konnte (Art. 3 Abs. 2 BREG). C. konnte aber über den Kaufpreis nicht frei verfügen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der zuständige Oberfinanzpräsident nach dem Abschluß des Kaufvertrages vor Auflassungserklärung mit Verfügung vom 11. August 1938 die Auszahlung an den Verkäufer verboten und die Einzahlung auf ein Sperrkonto angeordnet hatte, über das C. nur mit Genehmigung des Oberfinanzpräsidenten verfügen konnte. Mit dieser Feststellung des Berufungsgerichts entfiel für den Beklagten die Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Grundstücksparzellen dem jüdischen Eigentümer durch den Beklagten entzogen worden sind.
Demzufolge ist dem Berufungsgericht auch zuzustimmen, daß an sich ein Rückgriffsrecht der Klägerin zustehe, die ihrerseits die rückerstattungspflichtige Gemeinde O. und die Brüde T. wegen der ihr gegenüber geltend gemachten Rückgriffsrechte befriedigt hat. Zwar hat der Beklagte diesem Vergleich nicht zugestimmt, aber er hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Höhe der von der Klägerin gezahlten Vergleichssummen nicht bestritten. Er hat auch keine Einwendungel gegen ihre Angemessenheit erhoben. Dem Berufungsgericht ist ferner insoweit zu folgen, daß der Rückgriffsberechtigte nach der Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 BREG seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger (Verkäufer) wegen dessen subjektiven ursprünglichen Unvermögens, ihm das Grundstück frei von der Rückerstattungspflicht zu verschaffen, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch nehmen kann, wobei es unerheblich ist, ob der Rückgriffsberechtigte von dem die Rückerstattung begründenden Tatbestand Kenntnis gehabt und ob den Verkäufer bei Abschluß des Vertrages ein Verschulden getroffen hat. Das Berufungsgericht hat eine Schadensverteilung nach § 254 BGB abgelehnt. Bei diesen Ausführungen befindet sich das Berufungsgericht im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem erkennender Senat, der in seinem Urteil vom 28. Oktober 1953 aus den gleichen Gründen wie das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Rückgriffsberechtigten bejaht hat. Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen (BGHZ 11, 16). Die Revision, die zugibt, daß der von dem Senat vertretene Standpunkt derüberwiegenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung entspricht, hat lediglich um nochmalige Nachprüfung dieser Rechtsansicht gebeten. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von der von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht abzugehen.
II.
Der Senat hat jedoch in dem im Vorstehenden bezeichneten Urteil ausgeführt, daß die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sich im Einzelfall als ein unzulässiger Rechtsmißbrauch darstellen könne. Zwar hat der Senat bei dieser Entscheidung solche Fälle im Auge gehabt, in denen die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in voller Höhe als Rechtsmißbrauch zu beurteilen ist. Dies schließt aber nicht aus, daß es auch Fälle gibt, in denen die Geltendmachung des Rückgriffsrechts überhaupt als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen werden muß. Dies ist im vorliegenden Rechtsstreit, wie der Revision zuzugeben ist, der Fall. Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Reichsbahn ist im Oktober 1942 abgeschlossen worden. In diesem Vertrage verpflichtete sich der Beklagte, die verkauften Parzellen an das Deutsche Reich (Reichsbahnvermögen) aufzulassen. Zur damaligen Zeit war das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl I, 1205) in Kraft, nach dessen § 1 die Reichsbahn ein Sondervermögen des Reiches mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung war. "Sie war ein Teil des Reiches, ihr Vermögen war ein Teil des Reichsvermögens" (BGHZ 1, 34 [37]). Schon durch das Gesetz zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn vom 10. Februar 1937 (RGBl II, 47) war die volle Hoheit des Reiches über die Eisenbahn wiederhergestellt. Dies geht eindeutig aus der Präambel dieses Gesetzes hervor, die auf die Erklärung des Führers in der Sitzung des Reichstages vom 30. Januar 1937 Bezug nimmt, nach der das Deutsche Reich die uneingeschränkte Hoheit über die Deutsche Reichsbahn wieder an sich genommen habe. Nach Art. 2 dieses am 10. Februar 1937 in Kraft getretenen Gesetzes führte die bisherige Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft nunmehr den Namen "Deutsche Reichsbahn". Ihre Dienststellen wurden Reichsbehörden (Art. 2 Abs. 1), ihre Hauptverwaltung ging in dem Reichsverkehrsministerium auf. Bereits durch dieses Gesetz und nicht, wie die Revisionserwiderung irrtümlicherweise annimmt, erst durch das Reichsbahngesetz vom 4. Juli 1939 wurde die Reichsbahn ihrer bisherigen Gesellschaftsform als eigene juristische Person entkleidet und unter Beibehaltung ihrer rechnungsmäßigen Selbständigkeit als Sondervermögen des Reiches in die Reichsverwaltung wieder eingegliedert. Die Einheit der Verwaltung des Reiches war damit auch bezüglich der Reichsbahn wiederhergestellt (Finger, Das neue Reichsbahngesetz in der Zeitschrift "Verkehrstechnische Woche" 1939, 341; ebenso Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht II. Aufl. § 13 II 1 b; BGHZ 1, 34 [37]). Wenn eine solche Reichsbehörde, die als eine statio fisci anzusehen ist, ein Grundstück aus zweiter Hand, das vormals in jüdischem Eigentum stand, kaufte, so durfte sich der Verkäufer darauf verlassen, daß ihm dadurch nicht später Nachteile entstehen würden und er von dem Käufer nicht deswegen in Anspruch genommen werden würde weil er ein Grundstück aus ursprünglich jüdischem Besitz ihm verkauft habe. Es war die Politik der nationalsozialistischen Reichsführung, die jüdische Bevölkerung aus dem Wirtschaftsleben auszuschalten und ihr Eigentum in "arische Hände" zu überführen. Bereits am 3. Dezember 1938 erließen der Reichswirtschafts- und der Innenminister die Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens (RGBl I, 1709), nach dessen § 6 einem Jude unter anderem aufgegeben werden konnte, sein land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie sein sonstiges Grundeigentum binnen einer bestimmten Frist zu veräußern. Es ist gerichtsbekannt, daß das Reich hiervon in weitestem Maße Gebrauch gemacht hat. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung war gemäß § 23 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl I, 414) unter Strafe gestellt, in besonders schweren Fällen konnte auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren erkannt werden. Bei einer solchen Sachlage muß es als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden, wenn die Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Reichsbahn personengleich ist (BGHZ 1, 34 [35, 39]; Urteil des BGH vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 zu 1 (soweit nicht veröffentlicht); Huber zu § 13 II, 2 a S. 127), Rückgriffsrechte gegen den Beklagten deshalb geltend macht, weil der Beklagte ihr ein Grundstück, das ehemals in jüdischem Eigentum gestanden hat, verkauft habe. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn die Klägerin, die mit der Reichsbahn identisch ist, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reiches früher eingenommenen antijüdischen Verhalten nunmehr Ansprüche gegen den Beklagten geltend macht, die gerade darauf beruhen, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Grundstück verkauft habe. Der Antisemitismus ist durch die nationalsozialistische Staatsregierung in erheblichem Maße gefördert und von ihr kraftvoll vorwärts getrieben worden, er hätte niemals ein solches Ausmaß erreicht, wenn er nicht ein wesentlicher Programmpunkt des Nationalsozialismus gewesen wäre, dem sich der einzelne Staatsbürger nur schwer entziehen konnte. Nunmehr dem Urheber dieses allgemein anerkannten Unrechts wegen dieser Politik Entschädigungsansprüche zuzusprechen, würde einer Rechtfertigung dieser Maßnahmen gleichkommen. Der Verwalter des Reichsvermögens und auch die Klägerin können daher Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, daß ihnen durch Rückerstattungsansprüche materieller Schaden entstanden ist, nicht geltend machen, sie müssen diesen Verlust selbst tragen und können ihn nicht auf diejenigen abwälzen, die zu ihrer Rechtfertigung immerhin vorbringen können, daß sie ein rechtlich einwandfreies, von der damaligen Regierung nicht nur gebilligtes, sondern sogar erwünschtes Geschäft abgeschlossen haben. Die gegenteilige Ansicht würde dem Rechtsempfinden aller billig denkenden Menschen widersprechen (ebenso im Ergebnis Duden in BB 1953, 15; Wendelstein in NJW 1954, 271 [BGH 28.10.1953 - II ZR 78/53]).
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen und demzufolge auch die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Selowsky
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Artl