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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1954, Az.: III ZR 370/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1954
Aktenzeichen
III ZR 370/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Oldenburg - 20.10.1952

Prozessführer

der Stadt Emden, vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

den Hotelbesitzer Paul Sch. in E., H. Hotel,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in E., auf dem sich früher ein Hotelgebäude (C.-Hotel) befand. Dieses Gebäude hat während des Krieges mehrfach erheblichen Bombenschaden erlitten und zwar letztmalig im September 1944. Bereits unter dem 26. Juni 1944 hatte die Feststellungsbehörde für Kriegssachschäden einen "Vorbescheid über die Ersatzpflicht des Reiches" erteilt, in dem es in der Begründung u.a. heisst:

"Das Wohn- und Geschäftshaus (C.-Hotel) in E., N.strasse Nr. ... ist zerstört. -

Die verwertbaren Reste sind dem Reich zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung über die Bewilligung einer Entschädigung wird ausgesetzt, bis die Wiederherstellung erfolgt ist, da die Höhe der Entschädigung von der Höhe der Wiederherstellungskosten abhängt.

...

Der endgültige Bescheid über die Bewilligung der Entschädigung ergeht nach Durchführung der Wiederherstellung."

2

Zu Anfang des Jahres 1946 liess die beklagte Stadt stehengebliebene Mauern das C.-Hotels durch eine Baufirma niederreissen; eine vorherige Benachrichtigung des Klägers erfolgte nicht.

3

Der Kläger hat behauptet, dass die beklagte Stadt nicht nur ohne sachlichen Grund Mauern des Hotelgebäudes habe niederreissen, sondern dass sie auch in erheblichem Umfange Steine und Eisenträger habe abfahren lassen und dass sie ferner dritten Personen die Entnahme von Baumaterial gestattet habe. Er verlangt deshalb Schadensersatz und hat dazu vorgetragen, dass der ihm durch die Beschädigung seines Grundstücks und die Wegnahme des Materials entstandene Schaden, soweit er sich bisher übersehen lasse, wenigstens 10.000 DM betrage. Er hat dementsprechend beantragt, die Beklagte 1. zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen sowie 2. dazu zu verurteilen, "dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass die Beklagte die sechs Meter hohen Außenmauern und das Kellergewölbe der dem Kläger gehörigen Ruine des C.-Hotels in E. eingerissen und ihm das Trümmermaterial entzogen hat."

4

Demgegenüber hat die beklagte Stadt, die um Abweisung der Klage gebeten hat, geltend gemacht: Der Abbruch der Mauern der Hotelruine sei auf Grund eines entsprechenden Befehls der Besatzungsmacht und auch deswegen erfolgt, weil die Mauern baufällig und verkehrsgefährdend gewesen seien. Sie, beklagte Stadt, habe lediglich im Anschluss an die Abbrucharbeiten etwa 34 cbm Bauschutt abfahren lassen und sei dazu schon deswegen berechtigt gewesen, weil nach dem Vorbescheid der Feststellungsbehörde der Kläger nicht mehr Eigentümer der Gebäudereste gewesen sei. Dritten Personen sei die Entnahme von Baumaterial nicht gestattet worden. Der Anspruch des Klägers sei zudem verjährt.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

In der Berufungsinstanz hat die beklagte Stadt sich auch auf mitwirkendes Verschulden des Klägers berufen, das darin zu erblicken sei, dass er trotz Kenntnis von den Abbruch- und Aufräumungsarbeiten keine Vorstellungen dagegen erhoben habe. Ferner hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger sich, soweit die Entnahme von Baumaterial durch dritte Personen in Betracht kommen sollte, bei diesen Dritten schadlos halten könne.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgeweisen, wobei es davon ausgegangen ist, dass das Landgericht lediglich über den bezifferten Zahlungsantrag, aber nicht über den Feststellungsantrag entschieden habe.

8

Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit in den Vorinstanzen darüber entschieden worden ist, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner in der Sache selbst getroffenen Entscheidung lediglich mit dem Klageantrag zu 1) (bezifferter Zahlungsantrag) befasst und ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass das Landgericht auch nur über diesen Klageantrag entschieden habe. Das Landgericht hat zwar weder durch eine entsprechende Bezeichnung seines Urteils als "Teil- und Zwischenurteil", noch sonstwie in den Gründen ausdrücklich hervorgehoben, dass seine Entscheidung nur den bezifferten Zahlungsanspruch und nicht auch den Klageantrag zu 2) - den das Berufungsgericht trotz seiner Fassung als Leistungsantrag ebenfalls zutreffend als Feststellungsantrag aufgefasst hat - betreffe. Hier aber ergeben - im Gegensatz zu dem in BGHZ 7, 331 behandelten Fall - die Gründe des landgerichtlichen Urteils nicht, dass auch dem Feststellungsantrag entsprochen werden sollte; vielmehr wird angenommen werden müssen, dass das Landgericht, das in den Entscheidungsgründen zu dem Feststellungsantrag überhaupt nicht Stellung genommen hat, darüber auch keine Entscheidung hat treffen wollen. Unter diesen Umständen kann in dem landgerichtlichen Urteil auch lediglich ein den bezifferten Zahlungsanspruch betreffendes Zwischenurteil gemäss § 304 ZPO, nicht aber noch ausserdem ein dem Feststellungsantrag stattgebendes Teil-Endurteil erblickt werden. Im Interesse einer eindeutigen Klarstellung wäre es zweckmässig gewesen, wenn das Berufungsgericht seinerseits auch in seiner Urteilsformel das landgerichtliche Urteil als "Teil- und Zwischenurteil" bezeichnet hätte.

10

II.

Das Berufungsurteil ist als "Zwischenurteil" bezeichnet. Das ist jedoch nicht zutreffend. Zwar war das landgerichtliche Urteil, das zur Nachprüfung durch das Berufungsgericht gestellt war, trotz der fehlenden Bezeichnung ein Zwischenurteil (im Sinne des § 304 ZPO), da es nur eine Entscheidung über den Grund, mithin nur eine Zwischenentscheidung und noch keine endgültige Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Klägers enthielt. Das Berufungsurteil musste sich infolge der inhaltlichen Beschränkung des landgerichtlichen Urteils auf den Grund des Anspruchs notwendigerweise ebenfalls auf die sachliche Entscheidung über den Grund des Anspruchs beschränken. Aber es erledigte den Streit der Parteien, soweit er durch die Berufung der beklagten Stadt in die Rechtsmittelinstanz gediehen war, endgültig. Es handelt sich daher bei dem Berufungsurteil um ein "Endurteil" im Sinne des § 300 Abs. 1 ZPO.

11

III.

Der Kläger macht, soweit der Zahlungsantrag in Frage steht, nicht, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, einen einheitlichen Anspruch geltend; vielmehr handelt es sich, wenn die Klagesumme vom Kläger auch nicht aufgegliedert ist, bei dem Zahlungsantrag um die Geltendmachung verschiedener selbständiger Ansprüche: Der Kläger verlangt zunächst Ersatz für den ihm durch das Niederreisen der Ruinenmauern und die Zerstörung der Kellergewölbe entstandenen Schaden. Schon hierbei geht es - zum mindesten dann, wenn etwa behauptet werden soll, dass die Zerstörung der Kellergewölbe nicht eine unvermeidbare Folge des Niederreissens der Mauern, sondern bei sachgemässem Niederreissen vermeidbar gewesen sei - um zwei verschiedene Ansprüche. Bei den weiteren Schaden, die angeblich durch das Abfahren von noch brauchbarem Baumaterial und durch die an Dritte angeblich erteilte Erlaubnis, Baumaterial von dem Grundstück zu entnehmen, entstanden sein soll, handelt es sich wiederum um sowohl voneinander, als auch von den zuvor erörterten unabhängige und selbständige Ansprüche. Sogar dann, wenn auf Grund desselben Sachverhalts selbständige Ersatzforderungen erhoben werden - z.B. aus einem Unfall Ersatz für Sachschäden, Heilungskosten und Verdienstausfall verlangt wird -, handelt es sich nicht um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um prozessual selbständige Ansprüche (vgl. RG in JW 1934, 2974; RGZ 151, 279 [286]; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozessrechts, 6. Aufl, S 397). Hier aber ist nicht einmal ein einheitlicher Sachverhalt die Grundlage des vom Kläger erhobenen Anspruchs, sondern die oben erörterten Einzelansprüche werden auf ganz verschiedene Sachverhalte gestützt, so dass insoweit zweifellos auch mit der Klage völlig selbständige Ansprüche geltend gemacht werden. Deshalb genügte es nicht, dass der Kläger lediglich den insgesamt verlangten bezifferten Teilbetrag seines angeblichen Gesamtschadens angab. Vielmehr musste - wie der Senat im Anschluss an RGZ 157, 321 (326) in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164 und LM Nr. 7 zu § 253 ZPO) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) entschieden hat - eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche vorgenommen werden, indem entweder die Klagesumme ziffernmässig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wurde oder die einzelnen Ansprüche derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander gebracht wurden, dass ein Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht wurden. In der Revisionsinstanz hat der Kläger auf Anregung des Gerichts die notwendige Klarstellung seines Klageantrages nachgeholt und erklärt, dass er mit dem bezifferten Klageanspruch in erster Linie den ihm durch das Abreissen der Ruine entstandenen Schaden und hilfsweise den an den Kellergewölben verursachten Schaden, ferner den durch die seitens der Beklagten erfolgte Entnahme von Baumaterial und den durch die Gestattung der Materialentnahme durch dritte Personen entstandenen Schaden in der angegebenen Reihenfolge geltend mache. Diese Abgrenzung konnte - da zumindest der Hauptanspruch nach Grund und Betrag hinreichend substantiiert ist - nach den vom Senat in der bereits genannten Entscheidung vom 3. Dezember 1953 aufgestellten Grundsätzen noch in der Revisionsinstanz und auch ohne Zustimmung des Gegners wirksam nachgeholt werden, so dass aus der Vorschrift des § 253 ZPO nichts Entscheidendes mehr gegen den Kläger hergleitet werden kann.

12

IV.

Eine Verjährung der vom Kläger erhobenen Ansprüche hat bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zurückgekommen.

13

V.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob tatsächlich die Militärregierung die von der beklagten Stadt behauptete Anordnung getroffen habe, dahingestellt sein lassen und zwar mit folgender Begründung: Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei, nachdem eine Besichtigung der "hauptsächlichsten Gefahrenstellen der Stadt" und auch des C.-Hotels vorangegangen gewesen sei, eine Anordnung der Militärregierung dahin ergangen, "für die sofortige Beseitigung der baufälligen Ruinenteile zu sorgen". Die Beklagte müsse daher zunächst nachweisen, dass am C.-Hotel "baufällige Ruinenteile" gewesen seien. Diesen Nachweis habe sie nicht erbracht. Infolgedessen würde die Anordnung der Militärregierung, selbst wenn sie erteilt gewesen wäre, nicht einmal nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Abbruchsanordnung gerechtfertigt haben.

14

Hiergegen wendet sich die Revision, die geltend macht, der Vortrag der beklagten Stadt sei dahin gegangen, dass der Militärgouverneur nach Besichtigung der Gefahrenpunkte der Stadt den Befehl erteilt habe, "die Ruinenreste auf dem Grundstück abzubrechen". Danach soll entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Befehl nicht auf Beseitigung der baufälligen Ruinenteile, sondern ... auf Beseitigung der Ruinenreste schlechthin gelautet haben.

15

Wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend wäre, dann würde auch nicht ein Verstoss gegen besatzungsrechtliche Vorschriften darin liegen, dass das Berufungsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt und die Frage nach dem Bestehen und dem Inhalt der Anordnung des Militärgouverneurs nicht der Besatzungsbehörde vorgelegt hat. Dies wäre gemäss Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 nur dann erforderlich gewesen, wenn es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf angekommen wäre, ob tatsächlich ein Befehl der Militärregierung des von der beklagten Stadt behaupteten Inhalts ergangen war. Das aber trifft, wenn man davon ausgeht, dass der Militärgouverneur lediglich die Beseitigung der baufälligen Ruinenteile befohlen habe, nicht zu. In diesem Falle würde sich nämlich die Anordnung der Militärregierung inhaltlich mit dem in § 14 PrPVG enthaltenen Gesetzesbefehl decken. Denn die noch aufstehenden Aussenmauern des C.-Hotels, wenn und soweit sie baufällig waren, bedeuteten eine die öffentliche Sicherheit bedrohende Gefahr für die Allgemeinheit, und diese Gefahr war nach der angeführten Gesetzesvorschrift von der zuständigen Polizeibehörde, hier mithin von der Baupolizei (Verwaltungspolizei), deren Trägerin die beklagte Stadt war, zu beseitigen, wobei es hier unerheblich ist, dass die Polizei die Beseitigung des gefährlichen Zustandes der Ruine auch von dem Kläger als Eigentümer gemäss §§ 18, 20 PrPVG hätte verlangen können. (Dass auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimässigen Zustand verantwortlich bleibt, ist in der Entscheidung des Senats vom 5. März 1953 in DVBl 1953, 367 eingehend dargelegt.) Mithin würde die Anordnung der Besatzungsmacht, wie sie bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten ergangen sein soll, mit dem ohnehin bestehenden Gesetzesbefehl übereinstimmen und nicht darüber hinausreichen. Infolgedessen würde es für die vorliegende Entscheidung also gar nicht darauf ankommen, ob die Anordnung tatsächlich ergangen ist oder nicht.

16

Es braucht hier nicht abschliessend dazu Stellung genommen zu werden, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass der Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen inhaltlich lediglich dahin gegangen sei, dass der Militärgouverneur den Abbruch der Ruine, soweit sie baufällig sei und eine Gefahr darstelle, befohlen habe. Denn es muss bereits aus anderen, im Folgenden zu erörternden Gründen die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erfolgen. Die beklagte Stadt kann also dann vor dem Berufungsgericht eindeutig klarstellen, was sie hinsichtlich des angeblichen Befehls der Besatzungsmacht endgültig behaupten will. Das Berufungsgericht wird sodann - wenn die Behauptungen der Beklagten es erforderlich machen - nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 des AHKG Nr. 13 zu verfahren haben, wenn es nicht mit der Begründung davon Abstand nehmen kann, dass den Beamten der beklagten Stadt daraus ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne, dass sie den Befehl so ausgelegt hätten, dass die Ruine vollständig abgerissen werden solle.

17

VI.

Zu dem Vorbringen der beklagten Stadt, dass ihre Maßnahmen deshalb gerechtfertigt gewesen seien, weil der Vermerk in dem Vorbescheid vom 26. Juni 1944 über die Zurverfügungstellung der verwertbaren Reste zugleich eine Beschlagnahme der Trümmerreste zu Gunsten des Reiches enthalten und die Trümmer der Verfügungsmacht des Klägers entzogen habe, hat das Berufungsgericht folgendermassen Stellung genommen:

18

Der Vorbescheid regele nach seinem Inhalt zunächst nur bejahend die Frage, ob das C.-Hotel durch Kriegseinwirkung Schaden gelitten hätte, und behalte die Festsetzung einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der Wiederherstellung des Grundstücks vor. Um die Schadenssumme für das Reich zu mildern, lege der Vorbescheid dem Kläger die Verpflichtung auf, die verwertbaren Gebäudereste dem Reich zur Verfügung zu stellen. Damit sei für den Kläger eine schuldrechtliche Verpflichtung geschaffen, die auf Anforderung des Reiches zu erfüllen sei. Eine Enteignung könne aber schon um deswillen in der Anordnung nicht liegen, weil dann der Wert der verwertbaren Reste hätte festgestellt und dem Kläger vergütet werden müssen.

19

Dem ist im Ergebnis beizupflichten: Der - nach Formular ergangene - Vorbescheid stellte nach seiner Formel "die angemeldeten Schäden nach der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I, S 1547) dem Grunde nach" fest. Dem in der Begründung des Bescheides enthaltenen - nicht formularmässigen - Vermerk, dass die verwertbaren Reste des Gebäudes dem Reich zur Verfügung zu stellen seien, kommt demnach keine selbständige Bedeutung zu, sondern er hat nur Bedeutung im Rahmen der durch den Vorbescheid dem Grunde nach festgestellten Ersatzpflicht des Reiches und stellt lediglich eine Modifikation der Entschädigungsregelung dar. Dieser Vermerk kann deshalb keinesfalls, wie die Revision es will, als eine auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Beschlagnahme aufgefasst werden. Die Kriegssachschädenverordnung bestimmte in § 4 Abs. 1, dass im Falle der Zerstörung einer Sache für die Höhe der Entschädigung die Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten massgebend seien. Dabei sollte nach Absatz 2 a.a.O. im Falle der Zerstörung von Gebäuden diejenigen Kosten als Wiederherstellungskosten gelten, "die zur Errichtung eines für den Geschädigten gleichwertigen Neubaues an der Stelle des zerstörten Gebäudes aufgewendet sind oder im Zeitpunkt der Entscheidung aufzuwenden wären". Dazu war - um eine ungerechtfertigte Begünstigung des Geschädigten zu vermeiden und die Entschädigungsleistungen nicht unnötig auszuweiten - in Absatz 3 a.a.O. bestimmt, dass, wenn im Falle der Zerstörung einer Sache verwertbare Reste von erheblichem Umfang übrig geblieben seien, ihr Wert bei Ermittlung der Schadenshöhe anzurechnen sei. Dementsprechend ist auch der hier in Rede stehende Vermerk lediglich dahin aufzufassen, dass die Pflicht des Reiches zur Entschädigung des Klägers für die "Zerstörung" seines Hotels mit der Massgabe festgestellt werden sollte, dass gegenüber der auf Kosten des Reiches vorzunehmenden "Wiederherstellung" (= Errichtung eines gleichwertigen Neubaues) der geschädigte Kläger die verwertbaren Reste des zerstörten Gebäudes zur Verfügung zu stellen habe. Keinesfalls hat danach bereits allein der Vermerk in dem Vorbescheid eine Enteignung und einen Eigentumsverlust des Klägers an den Gebäuderesten bewirkt. Ob und in welchem Umfang dadurch eine Verfügungsbeschränkung des Klägers hinsichtlich der Gebäudereste bewirkt wurde, kann offen bleiben. Denn nach dem Vorhergesagten ist die für den Kläger normierte Pflicht, die Reste dem Reich zur Verfügung zu stellen, von der in dem Bescheid grundsätzlich anerkannten Verpflichtung des Reichs zur Wiederherstellung gar nicht zu losen und dadurch, dass diese Verpflichtung des Reichs zur vollen Entschädigungsleistung gegenstandslos wurde, würde auch eine in dem Vorbescheid etwa enthalten gewesene Verfügungsbeschränkung hinsichtlich der Gebäudereste gegenstandslos geworden sein.

20

VII.

Nach alledem kommt - da die beklagte Stadt nach ihrem eigenen Vortrag den Abbruch der noch aufstehenden Mauern des früheren C.-Hotels nicht zum Zwecke der Gewinnung von Baumaterial veranlasst hat und sie sich dementsprechend auch nach ihrer ausdrücklichen Erklärung zur Rechtfertigung ihrer Massnahmen nicht auf die Verordnung des Oberpräsidenten der Provinz Hannover zur Wiederherstellung von Wohnraum in kriegsgeschädigten Ortschaften vom 28. September 1945 stützt - als Rechtsgrundlage für das von der Beklagten veranlasste Niederreissen der Mauern allein die bereits oben unter IV erörterte Vorschrift des § 14 PrPVG in Betracht.

21

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die beklagte Stadt den ihr obliegenden Beweis, dass am C.-Hotel "baufällige Ruinenteile" gewesen seien, nicht erbracht habe; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne vielmehr kein Zweifel mehr daran bestehen, dass der Zustand der Hotelruine einen Abbruch der Mauern wegen einer Gefährdung der Allgemeinheit nicht erforderte. Demgegenüber rügt die Revision, dass das Berufungsgericht diese Feststellung unter Verletzung der Bestimmungen des § 286 ZPO getroffen habe. Diese Rüge ist begründet.

22

Die beklagte Stadt hatte bereits in der Klagebeantwortung die Oberinspektoren I. und V. sowie den Stadtbaurat Diedrich als Zeugen für die Baufälligkeit und die Allgemeingefährlichkeit der Ruine benannt. Sie hatte diesen Beweisantritt nach der Vernehmung der Zeugen M. und H. im Schriftsatz vom 16. Oktober 1951 wiederholt und weiter u.a. dafür, dass die stehengebliebenen Umfassungsmauern gerissen gewesen seien, auch noch den Angestellten Mo. und den Sprengmeister W. benannt. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte diese Beweise nachmals angeboten und sich zum Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung, dass das Mauerwerk völlig mürbe gewesen sei und sich in einem die Allgemeinheit gefährdenden Zustand befunden habe, auch noch auf das Zeugnis des Architekten von der Weiden berufen (ebenfalls Schriftsatz vom 22. September 1952). Über die hier in Rede stehenden Behauptungen der beklagten Stadt hat aber das Landgericht lediglich die vom Kläger benannten Zeugen M. und H. gehört. Es ist zwar auch der Oberinspektor I. als Zeuge vernommen worden, aber über ein ganz anderes Beweisthema. Auch das Oberlandesgericht hat keinen weiteren Beweis in der hier interessierenden Richtung erhoben und ist trotzdem in seinem Urteil - ohne sich mit dem Beweisanerbieten der beklagten Stadt überhaupt auseinanderzusetzen - zu dem Schluss gekommen, dass diese den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht habe. Damit hat das Berufungsgericht seine im Rahmen des § 286 ZPO begründete Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Diese Bestimmung verlangt zwar nicht - wie in BGHZ 3, 162 (175) im Anschluss an die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits im einzelnen ausgeführt ist -, dass das Gericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und jedes Beweismittel eingeht und sich ausdrücklich damit auseinandersetzt. Jedoch muss das Urteil erkennen lassen, dass eine umfassende und alles Wesentliche würdigende Beurteilung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Mithin kann ein Beweisanerbieten für eine rechtlich erhebliche Behauptung nicht ohne weiteres übergangen werden. Vielmehr muss das Gericht grundsätzlich die angetretenen Beweise erschöpfen. Es ist daher auch grundsätzlich jeder Zeuge, soweit die in sein Wissen gestellte Behauptung erheblich ist, zu vernehmen, und seine Vernehmung kann - wenn das Gericht nicht bereits ohnehin von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugt ist oder es die Behauptung als wahr unterstellen kann - im allgemeinen nur dann unterbleiben, wenn "jede Möglichkeit, dass die Beweisaufnahme Sachdienliches ergeben werde, ausgeschlossen ist, weil von vornherein der völlige Unwert des Beweisergebnisses ersichtlich ist" (so IV. Zivilsenat in NJW 1951, 481). Dass danach in vorliegendem Fall nicht die Voraussetzungen dafür gegeben waren, unter denen von der Vernehmung der von der Beklagten für die Baufälligkeit und Gefährlichkeit der Hotelruine benannten Zeugen hätte abgesehen werden dürfen, bedarf keiner weiteren Erörterung.

23

2.

Danach kann das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht das Vorliegen eines die Allgemeinheit gefährdenden Zustandes der Hotelruine verneint und unter Annahme eines Verschuldens der beteiligten Beamten der beklagten Stadt eine Amtspflichtverletzung als gegeben angesehen hat, nicht gehalten werden. Der auf das Niederreißen der Mauerreste gestützte Ersatzanspruch des Klägers kann auch nicht mit einer anderen als der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als dem Grunde nach gerechtfertigt erachtet werden. Denn wenn das Niederreißen der Mauern gemäss § 14 PrPVG gerechtfertigt gewesen sein sollte, dann würde insoweit ein Anspruch nicht nur nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern auch nicht aus sonstigen Gründen, insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der "Aufopferung" (§ 75 Einl-ALR) gegeben sein, wie bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 361 (363) ausgeführt ist.

24

Schon aus den vorstehenden Gründen musste das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das Berufungsgericht wird in dem nach den obigen Ausführungen gebotenen Umfange weiteren Beweis zu erheben und alsdann erneut zu der Frage, ob das Niederreissen der Ruinenmauern eine Amtspflichtverletzung darstellt und insoweit auch ein Verschulden von Beamten der beklagten Stadt anzunehmen ist, Stellung zu nehmen haben. Falls es diese Frage wiederum bejahen sollte, wird es Gelegenheit haben, auch die Frage des etwaigen Mitverschuldens des Klägers und der Versäumung einer Rechtsmitteleinlegung durch den Kläger einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen.

25

VIII.

Zu der Behauptung des Klägers, dass die beklagte Stadt, die selbst nur rund 34 cbm "Bauschutt" abgefahren haben will, eine grosse Anzahl von verwertbaren Steinen und Eisenträgern habe abfahren lassen, hat das Berufungsgericht sachlich nicht Stellung genommen und ausgeführt, dass die Klärung dieser Frage dem Verfahren über den Betrag des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes zu überlassen sei. Das ist jedoch rechtsirrig. Der Kläger hat nämlich - wie oben unter III in anderem Zusammenhang dargelegt - mit seinem Zahlungsantrag verschiedene prozessual selbständige Ansprüche geltend gemacht und deshalb hätte ein alle diese einzelnen Ansprüche umfassendes Grundurteil nur ergehen dürfen, wenn das Berufungsgericht alle diese Ansprüche geprüft und dem Grunde nach für gerechtfertigt befunden hätte (RG in HRR 34, 649; Rosenberg a.a.O. S 233). Nachdem der Kläger aber nunmehr den hier zur Erörterung stehenden Anspruch wegen der angeblichen Entnahme von Baumaterial durch die Beklagte lediglich hilfsweise geltend macht (vgl. oben unter III), braucht auf diesen Anspruch überhaupt nur dann, wenn der Hauptanspruch (und der erste Hilfsanspruch) nicht bereits den bezifferten Klageanspruch decken, eingegangen zu werden, es sei denn, dass der Kläger in der Tatsacheninstanz anderweit eine ziffernmässige Aufteilung der Klagesumme auf die einzelnen Ansprüche vornehmen sollte.

26

IX.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Oberinspektor I. der Zeugin Z. die Erlaubnis erteilt hat, Steine für eigene Bauzwecke zu entnehmen. Es hat darin eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung gesehen und deswegen eine Ersatzpflicht der beklagten Stadt ohne Rücksicht darauf bejaht, ob der Kläger wegen der entnommenen Steine von Frau Z. Entschädigung erhalten kann oder nicht (§ 839 Abs. 1 BGB).

27

Hiergegen wendet sich die Revision, die geltend macht, dass, wenn man überhaupt die Erteilung der in Rede stehenden Erlaubnis durch I. als erwiesen annehmen wolle, keinesfalls eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung angenommen werden könne; insoweit habe das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, dass I. davon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger über die Ruine nicht mehr verfügungsberechtigt und die beklagte Stadt als frühere Trägerin der Sofortmassnahmen befugt gewesen sei, über die Trümmerreste und den Trümmerschutt zu verfügen.

28

Ob dem zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn auch dieser Anspruch wird nunmehr lediglich als - letzter - Hilfsanspruch geltend gemacht, so dass auch auf diesen Anspruch überhaupt nur eingegangen zu werden braucht, wenn der Hauptanspruch (und die beiden ersten Hilfsansprüche) nicht bereits die Klagesumme erreichen. Es gilt insoweit das unter VIII Gesagte auch hier. Gegebenenfalls wird die erneute Verhandlung dem Berufungsgericht Gelegenheit geben, die Frage, der Erlaubniserteilung und die Schuldfrage unter Berücksichtigung des Vorbringens der beklagten Stadt zu überprüfen. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, bereits jetzt zu der Frage Stellung zu nehmen, ob überhaupt ein Rechtsanspruch des Klägers gegen Frau Z. wegen der Entnahme der Steine besteht.

29

X.

Sollte das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche sämtlich oder teilweise aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nicht als begründet ansehen, wird es die Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs bzw. der Aufopferung zu prüfen haben, soweit ein solcher Anspruch nicht bereits aus den unter VII 2 erörterten Gründen ohne weiteres zu verneinen ist.

30

XI.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision musste dem Berufungsgericht vorbehalten werden.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer