Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1954, Az.: IV ZR 157/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 157/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt/Main - 11.06.1953
Prozessführer
1. der Frau Marianne V. geb. P., F., R.weg ...,
2. der "B." Schiffahrts- und Speditions-AG, F., R.weg ..., vertreten durch den Vorstand,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer Dr. Franz V. D.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Juni 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehe der Parteien ist seit dem 31. Juli 1948 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um 145.000,- RM Aktien der R. AG für Braunkohlenbergbau, die der Kläger aus eigenen Mitteln erworben hatte und die zur Zeit im Besitz der Beklagten sind. Diese Aktien hatte die Beklagte am 22. April 1943 auf Veranlassung des Klägers der B. Schiffahrts- und Speditions-AG zur Sicherstellung einer Steuerschuld zur Verfügung gestellt.
Im November 1943 erhob der Kläger beim Landgericht Berlin Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, darin zu willigen, daß die im Besitz der B. befindlichen 145.000,- RM Aktien nebst Dividendenbögen an den Kläger herausgegeben werden. Er begründete die Klage damit, daß er zwar die Aktien der Beklagten habe schenken wollen, die Schenkung jedoch nicht vollzogen habe. Zumindest aber sei die Schenkung unter der Bedingung des Fortbestandes der Ehe erfolgt. Schließlich sei der durch die Schenkung verfolgte Zweck durch die Ehescheidung unmöglich geworden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juli 1949 - 22 O 93/47 - Band II Bl. 90 ff - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht am 3. April 1950 - Band III Bl. 260 ff - das angefochtene Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der B. befindlichen 145.000,- RM Aktien nebst den seit dem 31. Juli 1948 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen abzutreten. Der Kläger hatte vor dem Kammergericht den erstinstanzlichen Klageantrag wiederholt und wie folgt ergänzt:
"mit der Maßgabe, daß die 145.000,- RM R.-Aktien nebst den laufenden Dividendenbögen an den Kläger herauszugeben sind" (Bl. 233 und 234).
Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig. Der Kläger konnte jedoch auf Grund dieses Urteils die Aktien nicht erlangen, weil die B. sie schon am 15. Februar 1944 an die Beklagte zurückgegeben hatte. Die Beklagte selbst hat es abgelehnt, die Aktien dem Kläger herauszugeben.
Deshalb hat der Kläger gegen seine geschiedene Ehefrau erneut, und zwar nunmehr vor dem Landgericht in Frankfurt geklagt mit dem Antrag,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, die zur Zeit bei der Bayerischen Staatsbank W. im Depot liegenden 145.000,- RM Aktien der R.-AG nebst den seit dem 31.7.1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen herauszugeben, und zwar ihm, dem Kläger, an den vorbezeichneten Aktien und Dividendenscheinen den unmittelbaren Besitz zu beschaffen,
hilfsweise ihm das Eigentum daran zu übertragen,
- 2.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Deponierung obiger Wertpapiere bei der Bayerischen Staatsbank W. und der Verweigerung ihrer Herausgabe seit dem 3.4.1950 entstanden ist und noch entstehen wird,
- 3.
die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 14.300,- DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die B. ist der Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten.
Der Kläger hat in diesem Prozeß die Auffassung vertreten, der jetzt geltend gemachte Herausgabeanspruch sei der gleiche wie der Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, so daß das Gericht an die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts gebunden sei. Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis an einer erneuten Verurteilung der Beklagten, weil er das rechtskräftige Urteil nicht verwerten könne. Somit müsse die Beklagte wiederum antragsgemäss verurteilt werden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat ein Teil- und Zwischenurteil erlassen. Es hat in ihm ausgeführt, die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts stehe einer anderweiten Entscheidung nicht entgegen, weil die Klageanträge in beiden Prozessen verschieden seien. Es hat daher die geltend gemachten Ansprüche erneut sachlich geprüft und hat auf Grund dieser Prüfung die Beklagte verurteilt, RM 145.000,- R.-Aktien nebst den seit dem 31. Juli 1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben. Daneben hat es den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über den Feststellungsantrag hat es noch nicht entschieden.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11. Juni 1953 insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Herausgabe der Aktien und Dividendenscheine verurteilt worden ist. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Aufhebung des Teilurteils und die Abweisung der Herausgabeklage.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es für die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts ohne Bedeutung sei, ob das Kammergericht sich mit seiner Entscheidung genau im Rahmen des Klageantrages gehalten habe; selbst wenn ein Gericht fälschlich über einen nicht erhobenen Anspruch erkannt habe, würde dieser in Rechtskraft erwachsen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Eine Verletzung des §308 ZPO ist auf den Eintritt und den Umfang der Rechtskraft ohne Einfluss; denn die Rechtskraft macht Mängel des früheren Verfahrens unbeachtlich (RG LZ 1926 Sp 827/828; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl., VII 2 §322; BGH in LM Nr. 2 zu VAG §21). Es kommt daher auf die weiteren Darlegungen des Berufungsrichters, daß das Kammergericht sich in Wahrheit mit seiner Entscheidung im Rahmen der Klageanträge gehalten habe, nicht an.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizustimmen, als es annimmt, daß die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils sich auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch erstreckt.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Rechtsfolge, über die im Vorprozeßurteil entschieden worden sei, nicht dieselbe sei wie die jetzt zur Entscheidung stehende. Die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Kammergerichts gehe dahin, daß dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die B. abzutreten sei, jetzt aber stehe der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte selbst zur Entscheidung; es läge also nicht derselbe Anspruch vor. Diesen Ausführungen ist zwar dahin zuzustimmen, daß die Verurteilung zur Abtretung eines Anspruchs, also zur Abgabe einer Willenserklärung, sich auch dann von der Verurteilung zur Herausgabe einer Sache unterscheidet, wenn der abzutretende Anspruch auf Herausgabe derselben Sache gerichtet ist. Dies zeigt sich insbesondere in der Art und Weise der Vollstreckung. Gerade weil das Vorprozeßurteil dem Kläger keine Vollstreckungsmöglichkeit gab, hat er die jetzt vorliegende Klage mit dem abweichenden Antrag erhoben. Gleichwohl würde man der Besonderheit des Falles nicht gerecht werden, wenn man wegen dieses Unterschieds dem Kläger die Berufung auf die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils versagen wollte.
Diese Besonderheit liegt darin, daß die Rechtsfolge, die der Kläger aus demselben Sachverhalt wie im Vorprozeß herleitet und die er durch das Urteil festgestellt wissen will, im wesentlichen mit der im Vorprozeß festgestellten Rechtsfolge übereinstimmt, nämlich darin, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückgewähr einer ungerechtfertigten Bereicherung an den Kläger ausgesprochen worden ist bezw. ausgesprochen werden soll. Der Kläger nimmt also die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils nicht deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch, weil im Vorprozeß festgestellt worden ist, daß die Beklagte auf seine Kosten um die Aktien und Dividendenscheine bereichert sei. Dies wäre allerdings unzulässig, weil Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft erwachsen. Er beruft sich vielmehr darüber hinaus darauf, daß die Urteilsformel das Bestehen einer Rückgewährpflicht ausgesprochen habe. Dies trifft zu: Die Verurteilung zur Abtretung ist nur eine Form, in der der Rückgewähranspruch ausgesprochen worden ist und der jetzt geltend gemachte prozessuale Anspruch ist nur eine andere Form für denselben Rückgewähranspruch. Der dem prozessualen Anspruch zugrunde liegende materielle Anspruch, nämlich der auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhende Anspruch auf Rückgewähr, ist in beiden Prozessen derselbe. Hätte der Kläger der wahren Sachlage entsprechend seinen Antrag im Vorprozeß lediglich auf Herausgabe gerichtet, so wäre diesem Antrag stattgegeben worden. Dies kann nicht zweifelhaft sein und ist von der Beklagten auch zugegeben worden (Schriftsatz vom 13. Februar 1953 Seite 6 Band III Bl. 545 d.A.). Die Beklagte hat des weiteren auf Seite 3 des erwähnten Schriftsatzes (Bd. III Bl. 542 d.A.) selbst die Auffassung vertreten, der Schlußantrag des Klägers im Vorprozeß sei durch den Zusatz in der Protokollanlage vom 26. Januar 1950 zum Herausgabeantrag geworden. Es würde bei der hier gegebenen Sachlage dem Sinn der Rechtskraft widersprechen und mit dem Rechtsbewußtsein unvereinbar sein, wenn man einer Partei die Berufung auf die Rechtskraft nur deswegen versagen wollte, weil im Vorprozeß das Gericht infolge der irrigen Annahme eines für das Bestehen des materiellen Anspruchs unerheblichen Umstandes die Verurteilung in einer Form ausgesprochen hat, die dem Kläger keine Vollstreckung ermöglicht. In einem solchen Fall muß die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils für den jetzt geltend gemachten Anspruch angenommen werden (vgl. RGZ 126, 401; 125, 159), weil die Verurteilung zur Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine besondere Form der Verurteilung zur Herausgabe darstellt. Die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtskraft zeigt sich besonders für den entgegengesetzten Fall, nämlich den, daß der auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete Anspruch des Klägers mit der Begründung abgewiesen worden wäre, daß ein Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei; es müßte dann dem Kläger die Rechtskraft entgegengehalten werden können, wenn er in einem zweiten Prozeß bei unverändertem Sachverhalt nur durch eine andere Formulierung seines Antrages - Antrag auf Herausgabe - eine erneute Überprüfung seines materiellen Anspruchs herbeiführen will.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.