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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1954, Az.: IV ZR 137/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1954
Aktenzeichen
IV ZR 137/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 05.05.1953

Prozessführer

1. ...

2. ...

3. ...

Prozessgegner

...

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. Mai 1953 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Inhaber des in Berlin belegenen Druckereibetriebes M. & Co; der Beklagte zu 2 war Angestellter in diesem Unternehmen. In den Jahren 1942 bis 1945 war der Betrieb verpachtet, und zwar zuletzt an den Kaufmann Sch..

2

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Betrieb von der sowjetischen Besatzungsmacht demontiert. Die Maschineneinrichtung wurde teilweise ausgebaut und zum Teil nach Russland abtransportiert. Ein Teil der Maschinen wurde an Ort und Stelle belassen. Mit diesen Maschinen richtete der Beklagte zu 2 zusammen mit dem Beklagten zu 3 einen Druckereibetrieb in denselben Räumen, in die er sich durch die zuständige Behörde hatte einweisen lassen, ein. Dieser Betrieb wird jetzt unter der Firma der Beklagten zu 1 geführt.

3

Die Beklagten sind in einem Vorprozess durch ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Kammergerichts vom 23. Mai 1950 (Beiakten 2.094/47 LG Berlin/6 U 3121/49 des Kammergerichts) verurteilt worden, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Verfügungen über die ihr, der Klägerin, gehörigen Werte (Maschinen, Materialien, Einrichtungsgegenstände) sie vom 1. Mai 1945 ab getroffen haben.

4

Die Klägerin nimmt in dem jetzigen Rechtsstreit die von der Besatzungsmacht zurückgelassenen und im Besitz der Beklagten befindlichen Maschinen und Materialien als ihr Eigentum in Anspruch. Sie hat Herausgabe dieser im Klagantrag im einzelnen aufgeführten Gegenstände beantragt. Weiter begehrt sie Schadensersatz mit der Behauptung, die Beklagten hätten das ihr gehörige Papier verbraucht. Ferner beansprucht sie die von den Beklagten gezogenen Nutzungen. Insoweit hat sie beantragt,

5

die Beklagten zu verurteilen, ihr über die seit dem 11. Juni 1945 gezogenen Nutzungen Rechenschaft zu legen - hilfsweise: Auskunft zu erteilen.

6

Schliesslich hat die Klägerin noch beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den sich aus der Rechenschaftslegung ergebenden Betrag an sie herauszugeben und die auf Grund des erwähnten Urteils des Kammergerichts vom 23. Mai 1950 erteilte Auskunft eidlich zu erhärten.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihnen, den Beklagten, zustehenden, der Höhe nach durch Sachverständige festzustellenden Verwendungen nebst Wertersatz, mindestens aber nur gegen Zahlung von 40.000 DM an sie, die Beklagten, zu erlassen.

8

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten das Eigentum an den von der Besatzungsmacht zurückgelassenen Gegenständen von dieser rechtswirksam erworben, mindestens aber hätten sie das Eigentum daran durch Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung erlangt. Die Maschinen hätten, als sie sie übernahmen, nur noch Schrottwert gehabt. Sie, die Beklagten, hätten erhebliche Arbeit aufwenden und zahlreiche Ersatzteile einbauen müssen, um die Maschinen wieder betriebsfähig zu machen. Einen Teil der von ihnen übernommenen Gegenstände beanspruche der frühere Pächter Sch. als sein Eigentum. Andere, die die Klägerin im einzelnen näher bezeichnet hat, hätten sie nicht mehr im Besitz. Ausserdem machen die Beklagten wegen ihrer Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht geltend, die von ihnen eingefügten Ersatzteile wieder wegzunehmen.

9

Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Nutzungen sie seit dem 11. Juni 1945 aus den der Klägerin gehörenden und von ihnen übernommenen Sachen gezogen haben. In den Urteilsgründen hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten durch die Besatzungsmacht kein Eigentum an den von der Klägerin beanspruchten Gegenständen erworben. An dem Schriftmaterial der Handsetzerei hätten die Beklagten allerdings später durch Vermischung und Verarbeitung Eigentum erworben. Bezüglich der Maschinen, sonstigen Utensilien und Büromöbel sei dagegen ein Eigentumswechsel nicht eingetreten. Soweit diese von den Beklagten genutzt worden seien oder nach den Regeln einer ordnungsgemässen Wirtschaft hätten genutzt werden können, hätte die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Zur Ermittlung des Umfangs dieser Nutzungen seien die Beklagten nach §260 BGB verpflichtet, die erforderliche Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstrecke sich zweifelsfrei auf einzelne in den Urteilsgründen näher bezeichnete Gegenstände. Sie erstrecke sich aber auch auf die von dem ehemaligen Pächter Sch. beanspruchten Sachen, sofern sich im Zuge der weiteren Beweiserhebung ergeben sollte, dass das Eigentum daran nicht diesem, sondern der Klägerin zustehe. Um welche Gegenstände es sich dabei handelt, ist in dem Urteil angegeben. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, bei der Auskunftserteilung sei in erster Linie darauf abzustellen, welchen Ertrag die Maschinen, Utensilien und Büromöbel tatsächlich gebracht hätten. Soweit eine eindeutige und genaue Beantwortung nicht möglich sei, sei anzugeben, in welcher Weise und in welchem Umfang die einzelnen Gegenstände genutzt worden seien, damit eine Schätzung nach §287 ZPO erfolgen könne. Dabei sei zu beachten, dass das Gericht als untere Grenze der Nutzungsentschädigung einschliesslich der auf §§987 Abs. 2, 990 BGB beruhenden Ersatzansprüche denjenigen Betrag ansehe, den die Beklagten hätten aufwenden müssen, wenn sie die betreffenden Gegenstände hätten mieten müssen.

10

Das Kammergericht hat die von den Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es hat ebenfalls festgestellt, dass nur hinsichtlich des Schriftmaterials ein Eigentumswechsel, und zwar durch Vermischung eingetreten sei. Soweit die Beklagten das Eigentum der Klägerin unter Hinweis auf die von dem Pächter Sch. geltend gemachten Eigentumsansprüche in Frage gestellt hätten, sei ihr Vortrag in der bisherigen Form unbeachtlich. Ihre Behauptungen seien insoweit zu unbestimmt. Die Klägerin sei über den Umfang ihres Rechts im Ungewissen, da sie nicht wissen könne, in welchem Umfang die Beklagten die Maschinen tatsächlich genutzt hätten, insbesondere wann die Maschinen wieder nutzbar geworden seien. Der Inhalt des Anspruchs auf Auskunfterteilung sei vom Landgericht zutreffend gekennzeichnet worden.

11

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist begründet.

13

I.

Das Kammergericht hat angenommen, die Beklagten hätten die streitigen Sachen als bösgläubige Besitzer in Besitz. Unter dieser Voraussetzung habe die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach §§987, 990 BGB.

14

Ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe der gezogenen Nutzungen besteht indessen nicht in jedem Falle, in dem ein bösgläubiger Besitzer dem Eigentümer die Nutzungen einer von ihm besessenen Sache herauszugeben hat. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat anschliesst, ist jedoch ein solcher Auskunftsanspruch dann gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (vgl. RGZ 158, 377 f [379]; RG in DR 1942, 729, OLG Köln JMBl NRW 1951, 137). Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Auskunftsverpflichtung ist danach, dass die Klägerin sich über den Umfang ihres Rechts im ungewissen ist und dass die Beklagten in der Lage sind, die Ungewissheit unschwer zu beseitigen. Die Klägerin begehrt Nutzungen, die die Beklagten dadurch gezogen haben, dass sie die der Klägerin gehörigen Maschinen, Büromöbel und sonstigen Utensilien in ihrem Druckereibetrieb verwandt haben. Maßgebend für die Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver Wert, also der Wert, den der Gebrauchsvorteil allgemein für derartige Betriebe hat. Dieser objektive Wert des Vorteils ist der Höchstbetrag, den der Besitzer zu entrichten hat.

15

Nach den in Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätzen ist für die Bewertung der Gebrauchsvorteile eines Hauses, eines Raumes oder eines Grundstücks der übliche Mietwert dieser Gegenstände zugrunde zu legen. Sind die Gebrauchsvorteile einer ganzen Fabrikanlage herauszugeben, so ist der "Pachtwert" dieser Anlage als zulässiger Maßstab zu bezeichnen (RGZ 97, 245 [252]). Hat der Beklagte nicht nur die Vorteile der ganzen Fabrikanlage herauszugeben, sondern hat er in seinem Betrieb nur eine Anzahl fremder Maschinen und Betriebseinrichtungen verwandt, so sind die dadurch gezogenen Vorteile herauszugeben. Als Grundlage für die Berechnung dieser Gebrauchsvorteile wird dann wiederum der Mietwert dieser Maschinen und Anlagen zugrunde gelegt werden können

16

Soweit die Klägerin sich allgemein darüber im unklaren ist, wie hoch in der in Betracht kommenden Zeit der Mietwert der von den Beklagten genutzten Maschinen ist, kann sie diese Auskunft nicht von den Beklagten fordern. Diese Ungewissheit beruht nicht auf den besonderen zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen. Die angemessenen Mietbeträge als solche lassen sich z.B. auch durch Sachverständige ermitteln.

17

Nach dem bisherigen Vorbringen ist der Klägerin bekannt, welche Maschinen und Betriebseinrichtungen die Beklagten in Besitz genommen haben. Ferner besitzt die Klägerin auch das im Vorprozess ergangene rechtskräftige Urteil, das sie vollstrecken kann. Ausserdem hat in dem gegenwärtigen Rechtsstreit eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, die wohl schon über Vieles Klarheit geschaffen haben wird, so dass insoweit kein Auskunftsanspruch mehr bestehen wird. Soweit bisher ersichtlich, erstreckt sich die Ungewissheit der Klägerin möglicherweise noch darauf, in welchem Zustand sich ein Teil der Maschinen und der Einrichtungsgegenstände befunden hat, als die Beklagten sie übernahmen, und in welchen Zeiträumen die Sachen von den Beklagten genutzt worden sind. Soweit diese besonderen tatsächlichen Verhältnisse in Betracht kommen, die für die Ermittlung des Umfangs der gezogenen Nutzungen und für die Berechnung ihres Wertes wesentlich sind, besteht allerdings unter den bereits oben angegebenen und unten noch weiter darzulegenden Voraussetzungen eine Auskunftspflicht der Beklagten. Dagegen fehlt es für einen so allgemein gefassten Anspruch auf Auskunft, wie ihn das angefochtene Urteil zuerkannt hat, an einer Rechtsgrundlage. Der erkennende Teil des Urteils ist im übrigen derart allgemein gefasst, dass er einer Vollstreckung schwer fähig ist, zum mindesten würden sich bei dem Versuch, das Berufungsurteil zu vollstrecken, erhebliche Zweifelsfragen und Schwierigkeiten bei der Auslegung der Urteilsformel ergeben. Das Urteil ist somit in den aufgezeigten Richtungen fehlerhaft. Rechtsirrig sind ferner die Darlegungen des Berufungsgerichts, dass das schriftsätzlich niedergelegte Vorbringen der Beklagten, der frühere Pächter Sch. nehme einen Teil der Sachen in Anspruch, zu wenig substantiiert und unbeachtlich sei (vgl. Bl. 14R, 24 d.A. und ferner den Auflagebeschluss des Landgerichts vom 5. November 1952 zu VII Bl. 194 d.A.). Insoweit hat das Berufungsgericht zum mindesten die Vorschrift des §139 ZPO verletzt.

18

Das angefochtene Urteil war daher bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Der Rechtsstreit war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses in die Lage versetzt wird, zu prüfen, in welchem Umfange die Klägerin unter Beachtung der angegebenen Richtlinien Auskunft von den Beklagten verlangen kann. Nur in dem sich danach ergebenden, im erkennenden Teil des Urteils im einzelnen eindeutig zu bezeichnenden Umfange werden die Beklagten gegebenenfalls zur Erteilung einer Auskunft verurteilt werden können. Mit ihrem weitergehenden Antrag auf Auskunft wird die Klägerin, sofern sie ihr Begehren in der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht entsprechend einschränkt, abzuweisen sein.

19

II.

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht auch noch folgendes zu beachten haben: In den Berufungsrechtszug ist nur der Auskunftsanspruch gediehen. Er bezweckt, den weiteren noch beim Landgericht anhängigen Anspruch auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen vorzubereiten. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch ist, dass der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen derjenigen Gegenstände zusteht, über die sie die Auskunft begehrt. Somit ist also auch vom Oberlandesgericht zunächst zu prüfen, ob ein solcher Anspruch gegeben ist.

20

Die Klägerin hat grundsätzlich ihr Eigentum an den in Rede stehenden Gegenständen zu beweisen. Da die Beklagten diese Gegenstände besitzen, spricht an sich die Vermutung des §1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Eigentum der Beklagten, es sei denn, dass die Gegenstände der Klägerin abhanden gekommen sind (§1006 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nun liegen die Dinge indessen hier so, dass die Klägerin jedenfalls bis zum Zusammenbruch Eigentümerin der Druckerei war und dass der Beklagte zu 2 nur in dem Betriebe angestellt war. Diese Tatsachen und die besonderen Verhältnisse, wie sie in Berlin in der ersten Zeit nach dem Zusammenbruch herrschten, und die sich aus ihnen für die Klägerin ergebenden Beweisschwierigkeiten werden vom Tatsachenrichter weitgehend zu berücksichtigen sein bei der von ihm vorzunehmenden Würdigung, ob die Klägerin die Vermutung der Vorschrift des §1006 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegt hat. Es wird zu bedenken sein, dass diese Bestimmung bei ihrem Erlass für normale und nicht für die aussergewöhnlichen Verhältnisse der ersten Nachkriegszeit zugeschnitten worden ist. Es dürfen daher unter den gegebenen Verhältnissen an die Beweisführungspflicht der Klägerin keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Führt die Klägerin den in Betracht kommenden Beweis, so würde dann feststehen, dass die Beklagten nur Fremdbesitzer geworden sind, und die Fortdauer ihres Fremdbesitzes wäre dann zu vermuten (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. §1006 Anm. 2 S. 382 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21

Das Berufungsgericht hat angenommen, den Beklagten sei von der Besatzungsmacht kein Eigentum an den Gegenständen übertragen worden. Die Revision rügt, das Urteil lasse nicht genügend erkennen, ob das Berufungsgericht geprüft habe, ob das Eigentum den Beklagten nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt der Besatzungsmächte übertragen worden sei. Es mag dahinstehen, ob diese Rüge berechtigt ist oder ob das angefochtene Urteil nicht, wofür vieles spricht, bereits dahin zu verstehen ist, dass das Oberlandesgericht geprüft und festgestellt hat, die Besatzungsmacht habe den Beklagten das Eigentum auch nicht durch einen staatlichen Hoheitsakt übertragen. Auf die erwähnte Rüge kommt es nämlich im Ergebnis schon deshalb nicht an, weil das Urteil, wie erwähnt, aus anderen Gründen aufzuheben war und das Berufungsgericht somit in einem neu zu erlassenden Urteil Gelegenheit hat, ausdrückliche Feststellungen darüber zu treffen, ob die Besatzungsmächte durch Hoheitsakt den Beklagten die Gegenstände etwa zu Eigentum übertragen oder etwa zur Benutzung zugewiesen haben oder ob keines von beiden geschehen ist. Die Revisionserwiderung hat in diesem Zusammenhange mit Recht darauf hingewiesen, dass es bei der bisher gegebenen Sachlage an greifbaren Anhaltspunkten für einen solchen Hoheitsakt der einen wie der anderen Richtung fehlt. Sollte indessen wirklich eine Eigentumsübertragung nach den vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen vorliegen, so würde die Klägerin dann unter Umständen zwar einen Anspruch auf Entschädigung wegen des Eigentumsentzuges besitzen, sie würde in dem Fall aber keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und somit auch keinen Anspruch auf Auskunft über die Grundlagen für den Umfang der Nutzungen haben.

22

Sollten die Besatzungsmächte die Gegenstände den Beklagten zur Benutzung zugewiesen haben, so hätte die Klägerin dann allerdings einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung unter entsprechender Anwendung des §26 RLG. Zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs könnte die Klägerin gleichfalls die Erteilung von Auskünften begehren.

23

Soweit die Klägerin die an sich zugunsten der Beklagten sprechende Vermutung des §1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegt und ihr daraufhin die Vermutung des §1006 Abs. 2 BGB zur Seite steht, müssen die Beklagten dann beweisen, dass sie später Eigentum an allen oder an einzelnen der betreffenden Gegenstände erworben haben. Die Beklagten wollen das Eigentum mindestens durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlangt haben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt insoweit rechtlich nicht zutreffend gewürdigt. Das Berufungsgericht führt u.a. aus, es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Maschinenteile nur noch Schrottwert gehabt hätten und ob die Ersatzteile dagegen mehr wert gewesen seien. Selbst wenn alle wertvollen Teile in das Maschinengestell hätten neu eingebaut werden müssen, sei dadurch noch keine neue Maschine entstanden. Diese Ausführungen sind, darin ist der Revision beizupflichten, rechtlich bedenklich. Das Berufungsgericht hat sich für seine Rechtsansicht auf das in NJW 1950, 542 veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichtshofs berufen. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Oberste Gerichtshof die vom Berufungsgericht übernommenen Rechtsausführungen nur im Zusammenhang mit der Erörterung des §950 BGB gemacht hat. Darüber hinaus hatte der Oberste Gerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall festgestellt, dass nicht etwa nur Teile einer Rotationsmaschine aus den Trümmern geborgen worden seien, sondern die an sich im wesentlichen vollständige, wenn auch unbrauchbar gewordene Rotationsmaschine selbst.

24

Für die Frage, ob ein Eigentumswechsel nach §947 BGB erfolgt ist, gelten andere Rechtsgrundsätze. Die Beklagten können sich allerdings nicht darauf berufen, dass sie nur einzelne Bestandteile übernommen haben, aus denen sie erst Maschinen durch den Zusammenbau dieser Bestandteile hergestellt haben. Die Maschinen waren nur wegen der Demontage auseinandergenommen. Sie sollten von vornherein wieder zusammengebaut werden. Erheblich ist aber, wie weit die Maschinen durch die Demontagearbeiten zerstört waren. Es kommt darauf an, ob das, was nach dem Zusammenbau der übernommenen Maschinenteile hergestellt war, nach der Verkehrsanschauung noch als die ursprüngliche Maschine bezeichnet werden kann die nur durch den Einbau weiterer Einzelteile vervollständigt und betriebsfertig gemacht worden ist. Durch solche Instandsetzungen wäre das Eigentum an den von den Beklagten übernommenen Maschinen nicht auf diese übergegangen. Die Fassung des angefochtenen Urteils spricht allerdings stark dafür, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis in dem Sinne gewürdigt hat. Das wäre rechtlich unbedenklich. Immerhin fehlen auch hier eindeutige Feststellungen.

25

Anders könnte, was die hier in Rede stehenden Fragen angeht, zu entscheiden sein, soweit die wieder zusammengebauten Einzelteile Gegenstände ergeben hätten, die nach der Verkehrsanschauung nicht mehr als die ursprünglichen Maschinen, sondern nur als Teile solcher Maschinen angesehen werden könnten. Dann könnte durch die weiteren Einbauten ein Eigentumswechsel nach §947 Abs. 1 oder auch nach §947 Abs. 2 BGB eingetreten sein.

Schmidt Raske Johannsen Kregel Scheffler