Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1954, Az.: 4 StR 700/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 700/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bochum - 19.08.1953
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessgegner
den Bergmann Anton K. aus W., geboren am ... 1901 in B.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Sachbeschwerde des wegen Verbrechens gegen § 176 Nr. 3 StGB in vier Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hat in der Zeit von November 1952 bis Frühjahr 1953 vier 9 bis 10jährige Kinder - ein Mädchen und drei Jungen - veranlasst, ihm von seiner Hose, in der Nähe des Hosenschlitzes Kalk oder Pfeifenasche abzuklopfen, zwei der Jungen ausserdem, ihm den Hosenschlitz zuzuknöpfen, sowie das Mädchen und einen der Jungen, ihm das Feuerzeug aus der Hosentasche zu holen, wobei diese Kinder unabsichtlich an seinen Geschlechtsteil gerieten. Ausserdem hat er wiederholt in seinem Hühnerstall in Gegenwart des Mädchens uriniert, wobei er sich so stellte, dass das Mädchen seinen Geschlechtsteil sehen konnte; das Kind sah indessen sofort weg.
Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte diese Handlungen aus geschlechtlichen Beweggründen vorgenommen. Er fand eine gewisse geschlechtliche Befriedigung oder jedenfalls Erregung dabei, dass die Kinder mit der Hand an seinen Geschlechtsteil oder wenigstens in dessen Nähe fassten; das Mädchen wollte er zur Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlassen. In diesem Falle nimmt das Landgericht eine nur versuchte, in den übrigen Fällen dagegen vollendete Verleitung der Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen an, weil es unzüchtig sei, wenn Kinder einen erwachsenen Mann über, der Hose oder in der Hosentasche am Geschlechtsteil oder in dessen Nähe berührten.
Diese Auffassung begegnet in solcher Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
Eine sachgemässe Handhabung des § 176 Nr. 3 StGB muss vom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen. Sie will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173). Einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe. Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht blossen Ungehörigkeiten entgegentreten will.
Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung bewertet werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äusserer Erheblichkeit (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f; 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr. 27). Der Handlung muss ferner an sich eine geschlechtliche Beziehung innewohnen. Handlungen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbilde geschlechtlich beziehungslos sind, scheiden aus und werden auch nicht dadurch unzüchtig, dass sie dem Verleitenden nach dessen Absicht zur Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust dienen sollen (BGHSt 2, 212 f).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Kinder zu unzüchtigen Handlungen verleitet hat.
Schmutz von der Kleidung zu entfernen oder ein Feuerzeug aus der Tasche zu holen, sind Betätigungen, denen jede geschlechtliche Beziehung mangelt. Eine solche Beziehung wird auch nicht dadurch begründet, dass Tasche und Schmutz sich in der Nähe der Schamgegend befinden; denn dieser Umstand beeinflusst den äusseren, ungeschlechtlichen Zweck der Handlungen nicht. Das Abklopfen der Hose und das Herausholen des Feuerzeugs erforderte und veranlasste auch nur kurze und unbedeutende Berührungen, die auf Grund der bisherigen Feststellungen ungeeignet erscheinen, die geschlechtliche Entwicklung eines Kindes zu gefährden. Daran ändert es nichts, dass der Junge die ungewollte Berührung des Geschlechtsteils als unanständig empfand.
Dagegen ist nach allgemeiner Auffassung dem Zuknöpfen des Hosenschlitzes, zumal wenn dabei der Geschlechtsteil zu sehen ist, die geschlechtliche Beziehung nicht abzusprechen. Eine solche Handlung kann daher unzüchtig sein. Ob sie im Einzelfalle so anzusehen ist, kann nur nach den jeweiligen, aus den bisherigen Feststellungen nicht hinreichend erkennbaren näheren Umständen beurteilt werden (RGSt 30, 380; BGHSt 1, 174; 2, 213); massgebend ist dafür das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt (RGSt 58, 277; 67, 112 f; BGHSt 2, 167). In dem einen dieser beiden Fälle hatte der Angeklagte Kalk an den Händen, als er den Jungen bat, ihm die zwei offenstehenden Knöpfe zuzumachen. Nur aus diesem Grunde entsprach das Kind auch der Aufforderung. Diese Tatsache kann das äussere Erscheinungsbild des Vorgangs in das Gegenteil einer Zuchtlosigkeit verkehren. Der Angeklagte - so konnte es erscheinen und ist es offenbar dem betroffenen Jungen erschienen - schämte sich wegen der Unordnung seiner Kleidung, war aber infolge der Beschmutzung seiner Hände selbst nicht in der Lage, ihr abzuhelfen und bat daher im Interesse des Anstandes um Hilfe. Unter solchen Umständen wird - was immer die geheimen Absichten des Angeklagten gewesen sein mögen - die Unzüchtigkeit der Handlung nicht ohne weiteres bejaht werden können, die aus gleichem Grunde auch kaum geeignet erscheint die Unverdorbenheit des Kindes zu gefährden. Zu dem anderen gleichartigen Vorfall fehlen entsprechende Feststellungen, möglicherweise weil sie rechtsirrtümlich für unerheblich gehalten worden sind.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Verbrechen gegen § 176 Nr. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben.