Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1954, Az.: 3 StR 934/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 934/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 08.10.1952
Verfahrensgegenstand
Vergehen nach § 81 a GmbHGes u.a.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. März 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 8. Oktober 1952 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte als Geschäftsführer der Weberei A. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in K., wegen Untreue nach § 81 a GmbHGes und wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1.500 DM verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachbeschwerde, ausserdem rügt er die Verletzung des § 264 StPO. Die Rügen sind im wesentlichen unbegründet.
I.
a)
Der Verfahrensrüge liegt die Behauptung zugrunde, der Angeklagte sei wegen unordentlicher Buchführung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO verurteilt worden, weil er es unterlassen habe, über die Hauptkasse Buch zu führen, obwohl durch den Eröffnungsbeschluss ein derartiger Vorgang nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei. Diese Behauptung ist unrichtig. Durch den Eröffnungsbeschluss vom 12. Juli 1952 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Absicht, die Gläubiger der Gesellschaft zu benachteiligen, die Handelsbücher der Gesellschaft so geführt zu haben, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand gewährten. Dieser Vorwurf wurde erhoben, weil nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhebliche Zahlungen an den Angeklagten nicht oder nicht rechtzeitig gebucht worden waren. Hierin liegt der Vorwurf, das Kassenkonto nicht ordentlich geführt zu haben. Der Beschwerdeführer ist demnach auf Grund des gleichen geschichtlichen Vorgangs, der in dem Eröffnungsbeschluss gekennzeichnet wurde, verurteilt worden.
b)
Auch die zu diesem Punkt erhobene Sachbeschwerde ist unbegründet. Der Angeklagte war seit der Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung deren alleiniger Geschäftsführer. Er war deshalb verpflichtet, die Bücher des Unternehmens nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes selbst zu führen oder deren ordnungsmässige Führung in gehöriger Weise zu überwachen. Diese Pflichten verletzte er, indem er es zuliess, dass erhebliche Barbeträge, die er in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1949 aus der Gesellschaftskasse entnommen hatte, nicht verbucht wurden. Die Höhe dieser Entnahmen - 14.000 DM - war nur durch Schätzung zu ermitteln, weil der Angeklagte sein eigenes Geld von den Barmitteln der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht streng getrennt gehalten hatte. Ende Januar 1950 stellte die Gesellschaft ihre Zahlungen ein; am 29. März 1950 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Der Beschwerdeführer meint, trotz dieser auf der Darstellung des Angeklagten beruhenden Feststellung sei dessen Verurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO fehlerhaft, weil nicht festgestellt worden sei, dass infolge dieser unordentlichen Buchführung die Ermittlung des Vermögensstandes der Schuldnerin zu den entscheidenden Zeitpunkten der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung unmöglich gewesen oder erheblich erschwert worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass nach den Feststellungen des Tatrichters die erwähnten Mängel der Buchführung nicht nur vorübergehend in Erscheinung traten, sondern zur Folge hatten, dass die Bücher "nie" eine ausreichende Übersicht über den Vermögensstand der Gesellschaft gewährten. Mit dieser Feststellung ist es durchaus zu vereinbaren, dass der Berater der Firma um eine Bilanz aufstellen zu können, versucht hat, mit Hilfe von Schätzungen, die der Angeklagte vorgenommen hatte, diese Lücken im Zahlengebäude des Rechnungswerks auszufüllen. Die Notwendigkeit solcher Schätzungen kennzeichnet nur die Mängel der Buchführung. Im übrigen entfiele die Strafbarkeit dieses Verhaltens auch dann nicht, wenn die unordentliche Buchführung zwar vor der Zahlungseinstellung, jedoch im Augenblick dieses Ereignisses nicht mehr bestanden hätte. Die Vorschrift des § 240 KO stellt die Verringerung oder Gefährdung des konkursfähigen Vermögens in den Fällen unter Strafe, in denen die Absicht der Gläubigerbenachteiligung fehlt. Eine solche Gefährdung tritt ein, wenn der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge seiner unordentlichen Buchführung nicht rechtzeitig erkennen kann, dass er nach § 64 des GmbH-Gesetzes die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen hat.
Auch gegen die Strafzumessungsgründe sind keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben. Durch die Versagung der nach § 240 Abs 3 KO zulässigen mildernden Umstände und die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Wochen wegen des genannten Vergehens wollte das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass eine Geldstrafe nach § 27 b StGB dem Strafzweck nicht genügte.
II.
Auch die Verurteilung wegen Untreue nach § 81 GmbHGes lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 neben seinem Gehalt, das im Jahre 1948 nach Vornahme aller Abzüge 600 DM monatlich betrug, im Jahre 1949 aber von 600 auf 1.000 DM "netto" monatlich erhöht wurde, die Summe von 14.000 DM = 770 DM monatlich für sich entnahm. Der Tatrichter hält diese Schmälerung des Gesellschaftsvermögens um 14.000 DM durch den Angeklagten als Geschäftsführer für unberechtigt, weil im Hinblick auf die Verlustabschlüsse der Gesellschaft - lediglich im ersten Halbjahr 1949 wurde ein kleiner Gewinn erzielt - ein pflichtbewusster Kaufmann einen solchen Aufwand neben dem erwähnten, auch zur Bestreitung von Reisespesen ausreichenden Gehalt unterlassen hätte. Wenn auch der Tatrichter nicht im einzelnen dargelegt hat, dass durch die Erhöhung der monatlichen Bezüge von 600 auf 1.000 DM der berechtigte Aufwand für Reisespesen ausgeglichen werden konnte, so ist doch nach dem Inhalt des Urteils das Landgericht ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, dass für diesen Zweck weitere Entnahmen von ca 770 DM monatlich jedenfalls nicht erforderlich waren. Indessen wurde das Vermögen der Gesellschaft nicht nur durch diesen unangemessenen und deshalb unberechtigten Aufwand geschmälert, sondern es wurde schon durch die Art und Weise, wie der Angeklagte ohne irgendwelche Aufzeichnungen über die Barmittel der Gesellschaft zu seinem persönlichen Vorteil verfügte, gefährdet und damit geschädigt.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht dargelegt, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit die Gesellschaft geschädigt habe. Das folgert der Tatrichter vor allem daraus, dass der Angeklagte eine Verbuchung dieser unzulässigen Entnahmen nicht vornehmen liess.
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch. Wie der Bundesgerichtshof schon entschieden hat, entfällt die Rechtswidrigkeit des Handelns zum Nachteil der Gesellschaft nicht deshalb, weil der Angeklagte nicht nur Geschäftsführer, sondern auch alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung war. Auch in dieser Eigenschaft war er nicht befugt, einer solchen Benachteiligung des Gesellschaftsvermögens zuzustimmen (BGHSt 3, 32 [39]; RGSt 42, 278 [283]). Eine willkürliche Entnahme von Gesellschaftsvermögen ist auch dem Geschäftsführer nicht erlaubt, der zugleich einziger Gesellschafter ist, weil er im Hinblick auf den Ausschluss seiner persönlichen Haftung das Gesellschaftsvermögen im Interesse der Gläubiger zu erhalten hat, wie dies das GmbH-Gesetz vorschreibt.
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Es kann deshalb in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Die Frage, ob der Angeklagte, weil er keinen Vertreter beschäftigte, berechtigt war, für Spesen und Provision die erwähnte Summe von 14.000 DM zu entnehmen, hat das Landgericht geprüft. Wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass ein ordentlicher Kaufmann im Hinblick auf die Lage des Unternehmens einen solchen Aufwand vermieden hätte, selbst wenn bei Beschäftigung eines Reisenden oder Vertreters zusätzliche Unkosten entstanden wären, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der. Beschwerdeführer übersieht, dass durch seine Bezüge als Geschäftsführer auch diejenigen Leistungen abgegolten wurden, die in der Werbung der Kunden bestanden und bei einem Vertreter durch Provision entlohnt zu werden pflegen.
Auch im übrigen bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen untreue keine rechtlichen Bedenken.
III.
Die Revision des Angeklagten müsste verworfen werden, wenn dem Landgericht nicht bei der Bildung der Gesamtstrafe ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Wegen des Vergehens gegen § 240 Abs 1 Nr 3 KO wurde der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen verurteilt, während für die Untreue auf eine solche Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt worden ist. Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verletzt die Vorschrift des § 74 Abs 3 StGB, weil sie die Summe der verwirkten Einsatzstrafen nicht nur erreicht, sondern sogar überschreitet. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils im Gesamtstrafausspruch.
Busch
Martin
Maass