Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1954, Az.: 1 StR 625/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 625/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 15.07.1953
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. März 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 15. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
soweit der Beschwerdeführer wegen einfachen Bankerotts und wegen Betruges verurteilt worden ist, in vollem Umfange,
- b)
soweit er im übrigen verurteilt worden ist, im Strafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankerotts (Unterlassung der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und unvollständige Buchführung), wegen Betrugs (Fall W.), wegen falscher Angaben bei einem Kreditgesuch nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen und wegen Vortäuschung einer Straftat zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat bezüglich seiner Verurteilung wegen einfachen Bankerotts und wegen Betrugs in vollem Umfange, im übrigen nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.)
Verfahrensrüge.
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist begründet. Durch Beschluss der Strafkammer vom 4. Februar 1953 war die Vernehmung des Dr. Otto M. als Zeuge durch einen ersuchten Richter angeordnet worden. Dr. M. ist vom Amtsgericht in Frankfurt am Main am 11. März 1953 vernommen und am 21. April 1953 vereidigt worden. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung sind die Vernehmungsprotokolle, die in den Akten enthalten und deshalb als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO anzusehen sind, nicht verlesen worden. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift muss zur Aufhebung des Urteils im Betrugsfalle "W." führen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung auf der Nichtberücksichtigung der Aussage des Dr. M. beruht. Anhaltspunkte dafür, dass auf die Verlesung der Vernehmungsniederschriften verzichtet worden ist, sind nicht vorhanden (OGHSt 1, 135).
2.)
Sachrüge.
Das Vorbringen der Revision betrifft sachliches Recht, auch soweit es auf Verletzung des § 267 StPO gestützt wird.
a)
Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte innerhalb eines halben Jahres mindestens 1.800 DM Einnahmen dadurch verschleiert, dass er täglich verminderte Einnahmen in das als Grundlage der Buchführung dienende Kassenbuch eintrug. Ob diese Fehlbeträge durch Buchsachverständige in der Weise festgestellt werden konnten, dass der Warenbestand zu verschiedenen Zeitpunkten unter Berücksichtigung des Warenaufschlages verglichen wurde, ist unerheblich. Fest steht jedenfalls, dass die Buchführung durch die Handhabung des Angeklagten unübersichtlich wurde und seinen Vermögensstand auch dem Buchsachverständigen nur nach Anstellung von nicht ganz einfachen Berechnungen erkennbar machte. Dabei kann bei den Vermögensverhältnissen des Angeklagten, der wenige Monate danach seine Zahlungen einstellte, ein Betrag von 1.800 DM nicht als unerheblich angesehen werden. Die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO lässt hiernach keinen Rechtsfehler erkennen.
Begründet ist dagegen der Revisionsangriff gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtaufstellung einer Eröffnungsbilanz (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO). Zu ihrer Errichtung war er bei oder angemessene Zeit nach Übernahme des Geschäfts gemäss § 39 Abs. 1 HGB verpflichtet. An der Verpflichtung zur Errichtung einer Eröffnungsbilanz ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer von seinem Sohn ein bestehendes Geschäft übernahm (RGSt 28, 430). Richtig ist, dass ihm angemessene Zeit zur Anfertigung der Bilanz zuzugestehen ist. Nun hat der Angeklagte, wie das Urteil des Landgerichts festgestellt hat, einige Zeit nach dem 1. März 1950 eine "vorläufige Bilanz" aufgestellt und der Bank zwecks Verlängerung des ihm gewährten Kredits eingereicht. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Bilanz, deren Errichtung möglicherweise als noch rechtzeitig angesehen werden könnte, nicht unter dem Gesichtspunkt geprüft worden ist, ob sie den Erfordernissen einer Eröffnungsbilanz entspricht. Sollte sie auf Grund einer ordnungsgemässen Bestandsaufnahme und nicht etwa nur auf Grund bloßer Schätzungen errichtet worden sein, und sollte sie keine erheblichen Unrichtigkeiten enthalten haben (u.a. RGSt 13, 354; 15, 174),so würde ihre Anerkennung nicht grundsätzlich auszuschliessen sein. Hierzu sind also nähere Feststellungen erforderlich.
Nicht beizutreten ist im übrigen der Ansicht der Strafkammer, dass die etwaige Unterlassung der Bilanzerrichtung eine einheitliche Tat mit der unordentlichen Buchführung bildet. Der Senat tritt der Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH JZ 1954, 56) bei, wonach es sich bei den Vergehen gegen § 240 Nr. 3 und 4 KO um zwei verschiedene Straftaten handelt, die aber im Fortsetzungszusammenhang stehen können.
Da die Strafkammer die beiden Verfehlungen zu einer Tat zusammengefasst hat, ist die Verurteilung wegen einfachen Bankerotts im ganzen aufzuheben,
b)
Das Landgericht hat nicht, wie die Revision meint, übersehen, dass die unrichtige Bilanz zum 30. Juni 1951 der Volksbank Zweibrücken zwecks Erlangung eines Kredits nicht für den Angeklagten, sondern für seinen Sohn eingereicht worden ist. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Kredit, wenn auch der Sohn dafür haften sollte, dem Geschäft des Angeklagten zugutekommen sollte. Offenbar wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhanges machte die Volksbank die Kreditgewährung auch von einer Prüfung des Vermögensstandes des Angeklagten abhängig. § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 erfordert nicht, dass es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um dieselbe Person handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll auch der als Bürge in Frage Kommende für falsche Angaben bestraft werden, überhaupt jeder, dessen Vermögensverhältnisse dem Kreditgeber für seine Entschliessung wesentlich erscheinen.
Unerheblich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, die dahin gehen, der Warenbestand könne sich bis zum Tage der Vermögensaufstellung, dem 29. August 1951, noch erhöht haben. Tatsächlich ist die der Volksbank überreichte Aufstellung nach der Feststellung der Strafkammer "per 30.6.1951" errichtet und für diesen Tag falsch gewesen. Auf den 29. August 1951 bezogen, könnten auch die sonstigen Zahlen (Aussenstände, Schulden) nicht richtig sein.
c)
Die Angriffe der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vortäuschung einer Straftat richten sich gegen die von Rechtsfehlern freien Feststellungen des Tatrichters und sind deshalb im Revisionsverfahren unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Die das Revisionsgericht bindende Feststellung der Strafkammer ergibt, dass er die Anzeige "wider besseres Wissen" erstattet hat.
d)
Die Verurteilung im Falle "We." ist, wie zu 1.) dargelegt, auf Grund der Verfahrensrüge aufzuheben. Sollte die neue Verhandlung zu denselben Feststellungen wie bisher führen, so würden rechtliche Bedenken gegen die Annahme eines Betruges nicht bestehen.
e)
Seit Verkündung des angefochtenen Urteils ist § 23 n.F. StGB in Kraft getreten, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (u.a. Urt. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953) gemäss §§ 2 StGB, 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachten ist. Diese Gesetzesänderung nötigt dazu, in den Fällen, in denen der Schuldspruch bestehen bleibt, den Strafausspruch aufzuheben, und zwar bei der besonderen Sachlage jeweils in vollem Umfang.
Hiernach ist der Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen einfachen Bankerotts und Betruges in vollem Umfange, zum Strafausspruch in den anderen Fällen der Verurteilung stattzugeben; im übrigen ist sie zu verwerfen.
Mantel
Glanzmann
Heimann-Trosien
Dr. Schalscha