Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1954, Az.: VI ZR 151/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 151/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.07.1952
Rechtsgrundlagen
- § 134 BGB
- MilRegGes Nr. 52
Fundstelle
- DB 1954, 326 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma Ernst H. AG in S.-Z., H. Straße ..., vertreten durch ihren Vorstand, Prof. Dr. H. und Dr. J., daselbst,
Prozessgegner
den Kaufmann Karl Friedrich G. in S.-F., S.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist ein nach Militärregierungsgesetz Nr. 52 gehehmigungsbedürftiges und bis zur Entscheidung über die Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft infolge Versagung der Genehmigung der Nichtigkeit verfallen, so kann die Nichtigkeit nicht dadurch geheilt werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wird.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14. Juli 1952 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, ein persönlich haftender Gesellschafter der August Sp. KG in R., die während des Krieges Unterlieferantin der Klägerin für ihre damalige Rüstungsproduktion gewesen ist, erhielt im Winter 1945/46 aus den Hi.-Motorenwerken der Klägerin in S.-Z. eine Anzahl Maschinen, im wesentlichen Drehbänke und Fräsmaschinen, sowie zwei Lieferungen Stahlblech. Die Rechnungsbeträge sind - nach Zahlung von 25.000 RM auf die Blechlieferungen - in Höhe von 98.805,10 RM unbeglichen geblieben.
Die Klägerin war am 21. Juli 1945 auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung unter Vermögenskontrolle gestellt worden. Auf einen Bericht des Leiters des Amtes für Vermögenskontrolle in Stuttgart vom 2. November 1946 erteilte die für die Vermögenskontrolle zuständige Hauptabteilung VI des Finanzministeriums in S. unter dem 12. November 1946 den Bescheid, daß die Genehmigung zum Verkauf der Maschinen nicht erteilt werden könne und die Maschinen an die Klägerin zurückzuführen seien; da die Maschinen von der Klägerin nicht mehr benötigt würden, werde ein anderweitiger Verkauf durch die Hauptabteilung VI in die Wege geleitet werden. Nachdem das Amt für Vermögenskontrolle weitere Erhebungen über die Vorgänge angestellt hatte, die der Maschinenlieferung an den Beklagten zugrunde lagen, gab die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums dem Amt für Vermögenskontrolle auf seinen Bericht vom 26. Februar 1947 unter dem 10. März 1947 bekannt, daß sie eine Umgehung des Gesetzes Nr. 52 als nicht gegeben erachte und ihre Bedenken gegen den Verkauf der Maschinen unter Abänderung der Entscheidung vom 12. November 1946 zurückziehe.
Bei diesen Erörterungen stand die Frage im Vordergrund, ob schon vor Eintritt der Vermögenssperre die Maschinen an den Beklagten verkauft worden waren oder nicht. In einem mit August Sp. unterzeichneten Schreiben an die Klägerin mit dem Datum des 19. Juli 1945 hatte der Beklagte unter Bezugnahme auf eine Unterredung mit dem Direktor Dr. L. der Klägerin eine Reihe von Maschinen bestellt und um Mitteilung gebeten, wann sie abholbereit seien. Während das Amt für Vermögenskontrolle hierin anfangs nur ein Angebot gesehen hatte, das erst nach Eintritt der Vermögenskontrolle angenommen worden sei, war es in dem späteren Bericht vom 26. Februar 1947 auf Grund der vorgenommenen Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, das Schreiben sei die Bestätigung einer bereits Anfang Juli 1945 getroffenen Vereinbarung, bei der sich der Beklagte, da wegen Verlagerung der Akten die einzelnen Vertragsbedingungen nicht schon hätten formuliert werden können, vorweg mit den von der Klägerin noch aufzugebenden Bedingungen einverstanden erklärt habe. Der Verkauf sei rechtlich einwandfrei zustande gekommen.
Die Kontrolle über das Vermögen der Klägerin ist im Dezember 1949 wieder aufgehoben worden.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich den Besitz der Maschinen und Bleche durch ein Täuschungsmanöver verschafft. Die Sachen seien ihm weder vor Beginn der Vermögenskontrolle durch die nur in paarweisem Zusammenwirken vertretungsberechtigt gewesenen Vorstandsmitglieder oder Prokuristen der Klägerin noch nach Eintritt der Vermögenskontrolle durch die Treuhänder verkauft und übereignet worden. Da es sich um Teile des Anlagevermögens gehandelt habe, hätten die Treuhänder eine Veräußerung ohne Genehmigung des Amtes für Vermögenskontrolle bzw. des Finanzministeriums auch nicht vornehmen können. An einer solchen Genehmigung fehle es. Bei ihrer Stellungnahme vom Frühjahr 1947 seien diese Behörden von irrtümlichen Voraussetzungen ausgegangen, der von ihnen erteilte Bescheid sei erschlichen.
Die Klägerin hat den Beklagten daher teils auf Herausgabe von Maschinen und Blechen, teils auf Bezahlung ihres Wertes in Anspruch genommen - auf Herausgabe insoweit, als die Maschinen noch beim Beklagten vorhanden und auf die Bleche nicht bereits 25.000 RM gezahlt seien, auf Zahlung insoweit, als der Beklagte die Maschinen weiterveräußert habe. Nachdem im Rechtsstreit unstreitig geworden ist, daß die Maschinen vom Beklagten sämtlich veräußert und die Bleche verarbeitet oder zugeschnitten worden sind, hat die Klägerin mit dem Antrage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 98.805,10 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950 Schadensersatz in Höhe des 1 : 1 auf DM umgestellten Rechnungsbetrages für die Maschinen und noch nicht bezahlten Bleche begehrt.
Sie hat ihre Schadensersatzansprüche hilfsweise auch darauf gestützt, daß der Beklagte, obwohl er bare Bezahlung der Bleche und Maschinen zugesagt habe, die Zahlung unter Berufung auf Gegenforderungen für Kriegslieferungen der August Sp. KG verweigert habe, die in Wirklichkeit nicht beständen. Dieses Verhalten des Beklagten stelle sich im Falle wirksamer Vertragsschlüsse als positive Vertragsverletzung dar, die sie berechtige, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, im Hinblick auf die erheblichen Verluste, die der Firma August Sp. KG dadurch erwachsen seien, daß sie bei Kriegsende für ihre Rüstungslieferungen an die Klägerin keine Bezahlung mehr erhalten habe, sei er mit den Direktoren Le. und W. und dem Handlungsbevollmächtigten Bitzer der Klägerin vor dem 19. Juli 1945 übereingekommen, daß der August Sp. KG entbehrliche Bestände an Maschinen und Material für den Wiederaufbau eines Fertigungsbetriebes verkauft werden sollten.
Die Maschinen seien im Verlagerungswerk der Hi.-Motoren in B. alsbald ausgesondert und übereignet worden, wenn sie wegen Transportschwierigkeiten vorerst auch dort verblieben seien. Ursprünglich sei freilich ausdrücklich Barzahlung vereinbart gewesen; später hätten sich W. und Bi. jedoch unter Billigung des Amtes für Vermögenskontrolle ausdrücklich mit Aufrechnung einverstanden erklärt.
Der Beklagte hat ferner geltend gemacht, das gegenwärtige Verlangen der Klägerin sei darum arglistig, weil ihr Hauptaktionär und heutiges Vorstandsmitglied Prof. Dr. H. die Verkäufe an den Beklagten damals aus dem Hintergrund nachdrücklich betrieben habe. Er sei bestrebt gewesen, sich Vermögensgegenstände der Klägerin durch Strohmänner oder auf andere Weise nutzbar zu machen, habe ursprünglich auch mit dem Beklagten eine Zusammenarbeit beabsichtigt und sich einen Teil der Maschinen, den der Beklagte an einen gewissen K. verkauft habe, von diesem für ein Darlehn übereignen lassen.
Das Landgericht hat das Klagebegehren als Kaufpreisanspruch mit Umstellung des RM-Betrages auf DM im Verhältnis von 10 : 1 teilweise für gerechtfertigt gehalten, den Beklagten zur Zahlung von 9.880,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen das Urteil, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat im Berufungsverfahren den Rücktritt von den Kaufverträgen für den Fall erklärt, daß deren Bestand bejaht werde, und hat ihren Anspruch hilfsweise darauf gestützt, daß auf Grund dieses Rücktritts der Beklagte, da ihm die Rückgabe der gelieferten Gegenstände nicht mehr möglich sei, deren Wert zu ersetzen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche wegen der Maschinen weiter, soweit ihnen nicht zu 10 % des für sie beanspruchten Betrages stattgegeben worden ist.
Von dem Rechnungsbetrag für die Maschinen in Höhe von 41.113 RM ausgehend, begehrt sie über die vom Landgericht zugesprochene Summe hinaus Zahlung weiterer 37.001,70 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1950. Hilfsweise beantragt die Klägerin, diesen Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß dem Beklagten vor Verhängung der Sperre über das Vermögen der Klägerin, etwa am 15. oder 16. Juli 1945, von dem Vorstandsmitglied Le. und dem Prokuristen L. die käufliche Überlassung von Maschinen bindend zugesagt worden ist. Zwar habe es wegen ihrer genauen Zahl und Identität noch einer Festlegung bedurft; auch sei über den Preis noch keine betragsmässige Einigung getroffen worden; doch seien, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die erforderlichen Ergänzungsvereinbarungen in dem gegebenen Rahmen nach billigem Ermessen bestimmbar gewesen, so daß mindestens ein gültiger Vorvertrag zustande gekommen sei. Mit der Auslieferung der Maschinen durch den Treuhänder W. sei ihre Übereignung an den Beklagten vorgenommen und zugleich der endgültige Kaufvertrag geschlossen worden.
Das Berufungsgericht hat hiernach verneint, daß der Beklagte die Maschinenlieferung durch betrügliche Vorspiegelung eines Verkaufs erschlichen und sich hierdurch auf Grund der Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Angriffe werden von der Revision insoweit nicht erhoben.
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB auch nicht darum für gegeben erachtet, weil sich der Beklagte, wie die Klägerin meint, durch Zuwiderhandlung gegen das Gesetz Nr. 52 eines Verstosses gegen ein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht habe.
Es braucht in diesem Zusammenhang nicht auf die Erwägungen eingegangen zu werden, auf Grund deren das Berufungsgericht einen solchen Verstoß verneint hat; denn mag sich das Gesetz Nr. 52 in gewissen Fällen, so etwa bei der Sperre des Vermögens Abwesender nach Art I Ziff 1 f des Gesetzes, auch zum Schutze der Inhaber des kontrollierten Vermögens auswirken und einen solchen Schutz auch zum Ziel gesetzt haben, so verbietet es die in ihm bezeichneten Rechtsgeschäfte im allgemeinen doch nicht zum Schutze irgendwelcher privater Interessen, sondern zur Wahrnehmung des allgemeinen Interesses an der Sicherstellung von Vermögen bestimmter Personen (BGHZ 1, 294 [302/303]; BGH DM Nr. 2 zu MRG 52 Art II). Ein anderer Zweck kommt auch im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung ist daher nicht begründet.
3.
Wenn auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Verhängung der Sperre über das Vermögen der Klägerin ein Vorvertrag über die Überlassung von Maschinen zustande gekommen ist, so ist es zum Abschluß des endgültig gen Vertrages und zur Übereignung der Maschinen doch erst gekommen, nachdem die Sperre eingetreten war. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Veräußerung als wirksam angesehen. Es hat erwogen, die betreffenden Maschinen seien nach der damaligen Ansicht der Fachleute der Klägerin für die zu erwartende Friedensproduktion überzählig und ihre Zuteilung an volkswirtschaftlich bevorrechtigte Bedarfsträger dringend erwünscht gewesen. In ihrer ersten, ablehnenden Stellungnahme habe die zuständige Abteilung VI des Finanzministeriums ihre Zustimmung daher auch nicht etwa im Interesse der Klägerin versagt, sondern weil sie die Veräußerung der Maschinen an volkswirtschaftlich wichtigere Bewerber beabsichtigt habe. Immerhin möge bei einem Geschäft dieser Art ihre Zustimmung nach dem Gesetz Nr. 52 erforderlich gewesen sein. Diese Zustimmung sei aber in der endgültigen Stellungnahme der Hauptabteilung VI des Finanzministeriums zu erblicken. Wenn sie die Bedenken gegen den Verkauf zurückgezogen habe, so gehe die Stellungnahme in ihrer konstruktiven Begründung zwar offensichtlich dahin, daß das fragliche Geschäft, weil vor Beginn der Kontrolle abgeschlossen, als genehmigungsfrei betrachtet werden könne. Da dem Finanzministerium aber aus den Akten ersichtlich gewesen sei, daß es sich damals nicht schon um einen fertigen Kauf gehandelt haben könne, müsse seiner Stellungnahme verständigerweise auch der Sinn beigemessen werden, daß das Geschäft schlechthin gebilligt, also gegebenenfalls genehmigt werde.
Diese Erwägungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.
Nach Art II Ziff 3 des Gesetzes Nr. 52 waren der endgültige Verkauf und die Übereignung der Maschinen an den Beklagten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigung schwebend unwirksam, wenn sie nicht, was die Klägerin nicht hat behaupten können, von beiden Vertragsteilen in der Absicht einer Vereitelung oder Umgehung des Gesetzeszweckes vorgenommen worden und darum nach Art V Ziff 7 des Gesetzes schlechterdings nichtig waren (BGH LM Nr. 2 zu MRG 52 Art II; BGH DM Nr. 2 zu MRG 52 Art V). Nur wenn es sich um ein Geschäft gehandelt hätte, das der gewöhnliche Geschäftsbetrieb normalerweise mit sich brachte, ohne daß die Werte des Unternehmens der Klägerin erheblich vermindert oder gefährdet wurden oder die finanzielle Lage der Klägerin sonst nachteilig beeinflusst wurde, wäre es nach Art IV Ziff 6 des Gesetzes unbeschränkt wirksam gewesen. Daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die schwebende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wandelte sich aber um in eine Nichtigkeit von Anfang an, wenn die zuständige Behörde die Genehmigung versagte und die Nichtigkeit konnte nicht dadurch wieder behoben werden, daß die Genehmigung nachträglich doch noch erteilt wurde (BGHZ 1, 294 [302]; RGZ 106, 142 [146]; 168, 346 [350 ff]; RG DR 1944, 26; Danckelmann NJW 1947/48, 480; Palandt, BGB 11. Aufl. § 134, 2 b; Soergel BGB 8. Aufl. § 134, 5 d; Erman BGB § 134, 2; Lange Arch z Pr Bd 152, 241 [264]). Daß die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums mit ihrem Bescheid vom 12. November 1946 die Genehmigung abgelehnt hat, kann nicht darum bezweifelt werden, weil sie einen anderweit Verkauf der Maschinen ins Auge gefaßt hatte. Stellt sich der Bescheid auch nicht als die Antwort auf ein Gesuch der Parteien dar, so war er doch dazu bestimmt, ihnen eröffnet zu werden; wenn er anordnete, daß die Maschinen an die Klägerin zurückzuführen seien, da ihr Verkauf an den Beklagten nicht genehmigt werden könne, so richtete sich dies an ihre Adresse. Wie sich aus der Tatsache der Erhebung von Gegenvorstellungen ergibt, ist der Bescheid den Parteien durch das Amt für Vermögenskontrolle auch bekannt gegeben worden. Ein Rechtsmittelverfahren war gegen einen Bescheid dieser Art nicht vorgesehen. Freilich war das Finanzministerium nicht gehindert, seinen Bescheid abzuändern und die Genehmigung doch noch zu erteilen. Da aber mit der Eröffnung des Bescheides vom 12. November 1946 der Verkauf und die Übereignung der Maschinen der Nichtigkeit verfallen waren, konnte die nachträgliche Genehmigung nur einem erneuten Verkauf und einer erneuten Übereignung zur rechtlichen Wirksamkeit verhelfen. Daß das Rechtsgeschäft wiederholt worden sei, läßt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt aber nicht erkennen. Zwar sind nach dem Inhalt der vom Landgericht eingeholten Auskunft des Finanzministeriums vom 28. März 1951 und der beigezogenen Aktenvorgänge des Finanzministeriums sowohl der Beklagte als auch Dr. Le. und Dr. L. dem Bescheid vom 12. November 1946 entgegengetreten. Doch kann hieraus schon darum nicht auf eine etwaige Bestätigung (§ 141 BGB) des nichtigen Geschäfts geschlossen werden, weil zur Mitwirkung hierbei auf Seiten der Klägerin nur der nach dem Gesetz Nr. 52 eingesetzte damalige Treuhänder W. befugt gewesen wäre. Daß Dr. Le. und Dr. L. von ihm bevollmächtigt gewesen seien, kann umsoweniger angenommen werden, als nach ihren Zeugenbekundungen der erstere Ende März 1946 aus den Diensten der Klägerin entlassen und der letztere im Oktober 1945 ausgeschieden ist. Der Kaufvertrag und die Eigentumsübertragung sind hiernach nichtig.
a)
Bei dieser Sachlage würde der Beklagte, da er der Klägerin die in ihrem Eigentum verbliebenen Maschinen infolge ihrer Weitergabe nicht herausgeben kann, nach §§ 990, 989 BGB verpflichtet sein, der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn er bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen ist oder vor der Weiterveräußerung erfahren hat, daß er zum Besitz nicht berechtigt war.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht unter diesem Gesichtspunkt untersucht hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe das Vorliegen der subjektiven Anspruchsvoraussetzungen bei dem Beklagten dem Sachverhalt entnehmen müssen. Nach dem Sachvortrag der Klägerin habe der Beklagte das beim Einzug der Besatzungstruppen überall öffentlich angeschlagen gewesene Militärregierungsgesetz Nr. 52 gekannt. Er habe bei Erwerb des Besitzes an den Maschinen gewußt, daß die Klägerin nach diesem Gesetz unter Vermögenssperre gestellt worden war. Auf Grund der Erörterungen mit dem Amt für Vermögenskontrolle, die dem Bericht an das Finanzministerium vom 2. November 1946 vorausgegangen seien, habe er auch die besonderen Bedenken gegen seinen Eigentumserwerb gekannt. Spätestens seit der Erörterung mit dem Amt für Vermögenskontrolle, deren Zeitpunkt das Berufungsgericht nach § 159 ZPO durch Befragen des Beklagten hätte aufklären sollen, habe er volle Kenntnis gehabt, daß er nicht Eigentümer gewesen sei. Bei Hinweis des Gerichts würde sich die Klägerin hinsichtlich dieses Vorgangs im Herbst 1946 auch auf Aussagen der Zeugen Dr. Ko. und Dr. Lem. bezogen haben. Die nachträgliche Zustimmung des Amtes für Vermögenskontrolle habe die in der Vergangenheit liegende Fahrlässigkeit des Beklagten und ihre Folgen nicht zu beseitigen vermocht. Nur im Falle ihrer Wirksamkeit hätte sie objektiv ein Recht zum Besitz schaffen und einen Verstoß gegen das Gesetz Nr. 52 heilen können. Ein etwaiger späterer guter Glaube an eine solche - in Wirklichkeit nicht bestehende - Wirksamkeit sei bedeutungslos.
Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.
aa)
Der Beklagte wäre bei Erwerb des Besitzes der Maschinen nicht in gutem Glauben gewesen, wenn er zu diesem Zeitpunkt gewußt hätte, daß er nicht berechtigt war, sie in Besitz zu nehmen, oder wenn es ihm als grobe Fahrlässigkeit anzurechnen wäre, falls er es nicht gewußt hat. Soweit die Klägerin behauptet hat, der Beklagte habe die Maschinenlieferung durch betrügliche Vorspiegelung eines Kaufes erschlichen, kommt ein angebliches Wissen um die mangelnde Berechtigung zum Besitz nicht in Betracht; das Berufungsgericht hat verneint, daß sich der Beklagte die Maschinen auf die von der Klägerin behauptete unredliche Weise beschafft habe. Hier kann es sich nur darum handeln, ob der Beklagte gewußt hat, daß er nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 nicht berechtigt war, sich den Besitz an den Maschinen übertragen zu lassen. Das hat die Klägerin in dem bisherigen Verlauf des Rechtsstreits aber nicht behauptet. Die Revision will aus der behaupteten Kenntnis des Beklagten von der Vermögenssperre und den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 auch nur schließen, daß der Beklagte es hätte wissen müssen, zum Besitz nicht berechtigt zu sein, und daß es sich als grobe Fahrlässigkeit darstelle, wenn er es nicht gewußt hat.
Nach Lage der Sache kann jedoch nicht angenommen werden, daß es dem Beklagten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen, daß er die Maschinen ohne Genehmigung der Militärregierung oder der von ihr eingesetzten Stelle nicht in Besitz nehmen durfte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihm von der Klägerin vor der Verhängung der Sperre über ihr Vermögen die käufliche Überlassung von Maschinen bindend zugesagt worden; bedurfte es im einzelnen auch noch ergänzender Vereinbarungen, so lag der Rahmen doch fest, innerhalb dessen diese nach billigem Ermessen bestimmbar waren. Bei dieser Sachlage war es für einen rechtlich nicht vorgebildeten Kaufmann nicht ohne weiteres erkennbar, daß es für die Vollziehung des Erwerbes der Maschinen noch der Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 52 bedurfte. Da die Übereignung der Maschinen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den für die Klägerin bestellten Gesamttreuhänder W. vorgenommen wurde und der Beklagte davon ausgehen konnte, daß dieser mit dem Gesetz Nr. 52 vertraut war und die Vereinbarkeit des Geschäfts mit den Bestimmungen des Gesetzes geprüft und bejaht hatte, brauchte sich der Beklagte auch nicht veranlaßt zu sehen, einen Rechtskundigen erst noch zu Rate zu ziehen. Das Amt für Vermögenskontrolle selbst hat, nachdem es sich von dem Sachverhalt überzeugt hatte, wie ihn das Berufungsgericht festgestellt hat, in der Überlassung der Maschinen an den Beklagten kein Rechtsgeschäft gesehen, das mit dem Gesetz Nr. 52 nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Es hat in dem Bericht an die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums vom 26. Februar 1947 um die nachträgliche Genehmigung des Geschäfts gebeten, "soweit diese überhaupt erforderlich sein sollte". Um so weniger war zu erwarten, daß der Beklagte erkannte, durch die Übernahme der Maschinen gegen das Gesetz zu verstossen.
bb)
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen der Klägerin ergeben aber auch keinen schlüssigen Anhalt für die Annahme, daß der Beklagte nach Empfang der Maschinen vor ihrer Weiterveräußerung die positive Kenntnis erlangt habe, nicht zum Besitz berechtigt zu sein. Die Revision will aus den Erörterungen des Maschinengeschäfts durch das Amt für Vermögenskontrolle vom Herbst 1946 folgern, daß der Beklagte seitdem die Kenntnis gehabt habe, nicht Eigentümer der Maschinen zu sein. Nun geht allerdings aus dem Bericht des Amtes für Vermögenskontrolle an die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums vom 26. Februar 1947 hervor, daß dem Beklagten bekannt gewesen ist, welche Bedenken das Amt gegen die Veräußerung der Maschinen an den Beklagten gehabt hat. Diese Bedenken gründeten sich nach dem Inhalt des Berichts vom 2. November 1946 darauf, daß ein Vertrag zwischen den Parteien erst nach Eintritt der Sperre über das Vermögen der Klägerin und nicht schon vorher zustande gekommen sei. Diese Annahme war aber unzutreffend. Der Beklagte ist ihr nach dem Inhalt des Berichts vom 26. Februar 1947 entgegengetreten und hat das Amt für Vermögenskontrolle von ihrer Unrichtigkeit überzeugt. Die Bedenken des Amtes für Vermögenskontrolle brauchten dem Beklagten daher nicht schon die Gewißheit zu verschaffen, kein Eigentum erlangt zu haben. Auch der Bescheid der Hauptabteilung VI des Finanzministeriums vom 12. November 1946 brauchte den Beklagten nicht notwendig zu einer solchen Erkenntnis zu bringen. Der Bescheid ging gleichfalls von der unrichtigen Voraussetzung aus, daß es vor Eintritt der Vermögenssperre zu keiner vertraglichen Einigung der Parteien gekommen sei. Überdies wurde die Genehmigung zu einem Verkauf der Maschinen an den Beklagten nicht darum versagt, weil das Interesse an der Erhaltung des Vermögensbestandes der Klägerin einem solchen Verkauf entgegenstände, sondern weil dringende, vom Wirtschaftsministerium befürwortete Antragen vorlägen und ein Verkauf durch die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums an andere Bewerber eingeleitet werden solle; die Zulässigkeit eines solchen Verkaufes wurde damit begründet, daß die Maschinen von der Klägerin nicht mehr benötigt würden. Die Stellungnahme des Finanzministeriums war hiernach nicht von solcher Art, daß der Beklagte in ihr einen von den Gesichtspunkten des Gesetzes Nr. 52 getragenen endgültigen abschlägigen Bescheid hätte erblicken müssen, der Gegenvorstellungen ausschloß, vielmehr konnte er sich sogar darauf verwiesen sehen, den Wettbewerb mit den vom Finanzministerium als Käufern in Aussicht genommenen anderen Interessen aufzunehmen. Daß ein nach dem Gesetz Nr. 52 genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über seine Genehmigung schwebend unwirksam ist und im Falle ablehnender Entscheidung einer Nichtigkeit verfällt, die auch durch eine nachträgliche Genehmigung der Behörde nicht geheilt werden kann, ist ferner eine Rechtserkenntnis, deren Vorhandensein bei dem Beklagten nicht unterstellt werden kann. Um die damalige Zeit waren selbst in Schrifttum und Rechtsprechung die Rechtsmeinungen in dieser Hinsicht nicht schon geklärt (vgl. Kohler NJW 1949, 230/231). Tatsächlich haben die Aufsichtsbehörden die Gegenvorstellungen des Beklagten auch entgegengenommen und ihnen stattgegeben.
b)
Der Anspruch läßt sich auch nicht aus § 992 BGB begründen. Für die Annahme, daß sich der Beklagte, wie die Revision meint, die Maschinen durch strafbare Zuwiderhandlung gegen das Gesetz Nr. 52 verschafft habe, fehlt es an der Voraussetzung des Verschuldens.
c)
Da es zur Nichtigkeit des Kaufvertrages geführt hat, daß die Hauptabteilung VI des Finanzministeriums durch den Bescheid vom 12. November 1946 dem Vertrage die Genehmigung versagt hat, können sich Schadensersatzansprüche der Klägerin auch nicht daraus ergeben, daß die Klägerin im Laufe des Rechtsstreits für den Fall der Bejahung des rechtlichen Bestandes des Vertrages den Rücktritt von ihm erklärt hat.
d)
Nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ist gegeben. Nach § 816 BGB ist der Beklagte verpflichtet, den Erlös aus der Weiterveräußerung der Maschinen an die Klägerin herauszugeben. Die Weiterveräußerung hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Währungsreform stattgefunden und der erzielte Erlös ist auf den Bankkonten des Beklagten der Währungsreform zum Opfer gefallen. Der Bereicherungsanspruch der Klägerin beschränkt sich daher nach § 818 Abs. 3 BGB auf den im Verhältnis von10 : 0,65 auf DM umgestellten Betrag des Erlöses. Das Landgericht hat der Klägerin den Kaufpreis für Maschinen und Bleche im Umstellungsverhältnis 10 : 1 zugesprochen; das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Da sich der Rechnungsbetrag für die Maschinen auf 41.113 RM belaufen hat, entfällt von der Urteilssumme der landgerichtlichen Entscheidung auf die Maschinen ein Betrag von 4.111,30 DM.
Die Revision meint, bei der Berechnung des Bereicherungsanspruchs dürfe nicht von dem Kaufpreis ausgegangen werden, den die Klägerin dem Beklagten für die Maschinen in Rechnung gestellt hat; zugrunde gelegt werden müsse vielmehr der um 15 % höhere Kaufpreis, den der Beklagte bei der Weiterveräußerung erzielt habe. Das ist, soweit ein Mehrerlös in Betracht kommt, an sich richtig. Da der um 15 % erhöhte Wiederverkaufspreis mit 47.280 RM bei Umstellung im Verhältnis von 10 : 0,65 aber nur einen Betrag von 3.073,20 DM ausmacht, hat das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt, daß auch bei Mitberücksichtigung des Veräußerungsgewinns der Bereicherungsanspruch nicht über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinausgeht.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.