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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1954, Az.: VI ZR 123/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 123/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 11.06.1952

Prozessführer

1. der Bäuerin Liselotte H.,

2. des landwirtschaftlichen Arbeiters Friedrich S.,

Prozessgegner

den Schlengenarbeiter Georg T. in S., Kreis W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Tatsachenrichter ist zwar frei, sich der Ansicht eines Sachverständigen anzuschließen oder sie abzulehnen, er muß jedoch, wenn das Gutachten Tatsachen wie Landesüblichkeit verwertet, im einzelnen darlegen, warum er im Gegensatz zu dem Sachverständigen diese Tatsachen nicht als gegeben ansieht.

  2. 2.

    Wer sich so verhält, wie es ein bewährter Sachverständiger als landesüblich und der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprechend ansieht, handelt nur dann fahrlässig, wenn es ihm trotz der Landesüblichkeit möglich war, zu erkennen, daß ein anderes Verhalten notwendig ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. K. E. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 11. Juni 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 24. Juli 1950 fuhr der Kläger auf der rechten Straßenseite der D.straße in B. auf seinem Fahrrad, als ihn ein führerloses durchgehendes Gespann der Erstbeklagten erreichte, mit dem der auf dem Gut der Erstbeklagten beschäftigte Zweitbeklagte zu einer Mühle gefahren war. Die Deichsel des Gespannes geriet in das Fahrrad. Der Kläger stürzte und erlitt schwere Verletzungen.

2

Der Kläger nimmt die beiden Beklagten für die Unfallfolgen als Gesamtschuldner in Anspruch. Er verlangt Schmerzensgeld und 735,30 DM bezifferten Schaden, ferner als Einkommensverlust die Zahlung einer monatlichen Rente von 68,53 DM und die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen sonstigen Schaden aus dem Unfall vom 24. Juli 1950 zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit welcher dieser seinen Feststellungsantrag insoweit eingeschränkt hat, als die Ansprüche des Klägers nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen sind, hat das Oberlandesgericht die auf Zahlung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe und über den Feststellungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die um Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung entsprechend ihrem Berufungsantrag bitten. Der Kläger hat Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Die Revision rügt, daß das angegriffene Urteil die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht beider Beklagten überspanne. Diesem Angriff kann eine Berechtigung nicht abgesprochen werden.

6

a)

Das Berufungsgericht hat bezüglich des Zweitbeklagten die wahlweise Feststellung getroffen, daß er, als er das Pferd vor der Mühle allein ließ und zur Erledigung seiner Geschäfte in die Mühle hineinging, entweder die Leine des abgesträngten Pferdes nicht richtig verknotet habe oder daß die Leine gerissen sei. Bezüglich den Anforderungen an die Verknotung, so wie sie das Berufungsgericht als ordnungsmässig ansieht, liegt jedoch eine Überspannung der Sorgfaltspflicht vor.

7

Der von dem Landgericht in mehrfachen Vernehmungen gehörte Sachverständige Landwirt T., mit dessen Vernehmung sich beide Parteien einverstanden erklärt haben und gegen dessen Sachkunde auch von keiner Seite Bedenken aktenkundig gemacht worden sind, hat das Binden der Leine um die Radnabe allein, so wie der Zweitbeklagte dies vorgenommen hat, als ausreichend und landesüblich bezeichnet. Nun steht es zwar im Ermessen des Tatrichters, ob er sich dieser Ansicht des Sachverständigen anschließen will oder nicht. Das Gericht kann aber im abweichenden Falle nicht ohne eine nähere Begründung seiner andersartigen Auffassung die Erklärung des Sachverständigen über die Landesüblichkeit beiseite schieben. Der Begriff des "üblichen" deckt sich häufig mit dem des "Erforderlichen" (RG JW 1909, 489). Die Auffassung des Verkehrs gibt insofern einen brauchbaren Maßstab, es sei denn, daß eine Unsitte vorliege (RGZ 102, 47 [49]). Solange die Landes- oder Verkehrsüblichkeit also nicht ein "eingerissener Schlendrian" (RGZ 105, 83 [85]) ist, wird in der Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorliegen. Wenn das Berufungsgericht daher von der Erklärung des Sachverständigen über das Landesübliche hätte abweichen wollen, so hätte es näherer Angaben bedurft, entweder, warum es den Nachweis der Üblichkeit nicht als erfüllt ansieht oder aus welchem Grunde und aus welcher Erkenntnisquelle es in dem Landesüblichen eine Unsitte erblicken will, die nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gerecht wird.

8

Aber selbst wenn die von der Ansicht des Sachverständigen abweichende Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend sein sollte, ließe sich hierauf nicht ohne weiteres die Verurteilung stützen. Bezüglich des Zweitbeklagten ist davon auszugehen, daß es eine nicht zu billigende Überspannung der Anforderungen wäre, wenn man von ihm als Pferdelenker mehr verlangen würde, als es ein langjähriger Praktiker als Sachverständiger von nicht angezweifelter Tüchtigkeit für erforderlich hält (RGZ 102, 47 [48]). Um eine Fahrlässigkeit des Zweitbeklagten wegen der Art, in der er die Leine verknotet hat, feststellen zu können, hätte das Berufungsgericht daher nicht nur erklären müssen, daß und weshalb dessen Beurteilung falsch sei, sondern auch weiterhin dartun müssen, daß es dem Zweitbeklagten möglich gewesen wäre, trotz der Ansicht des Sachverständigen und trotz der von diesem bekundeten Landesüblichkeit zu erkennen, eine andere Sicherung der Leine sei notwendig, um der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu entsprechen. Hierfür fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Aus der Wahlfeststellung des Berufungsgerichts läßt sich also nach den bisherigen Unterlagen eine Haftung des Zweitbeklagten nicht herleiten.

9

b)

Soweit das Berufungsgericht als zweite Möglichkeit eines fahrlässigen Verhaltens des Zweitbeklagten angenommen hat, daß die Leine gerissen sei, liegt dieser Annahme der Gedanke zugrunde, daß nur eine schlechte Leine hätte reissen können und daß deshalb der Zweitbeklagte schon bei Antritt der Fahrt es an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Insoweit, also bezüglich des Verschuldens des Zweitbeklagten, rügt die Revision mit Recht, daß die Beklagten unter Beweis gestellt haben, es habe sich um eine völlig einwandfreie und tadellose Leine gehandelt, daß dieser Beweis aber nicht erhoben worden ist. Wenn das Berufungsgericht aus der Tatsache des Reissens der Leine irgendwelche Schlüsse ziehen wollte, durfte es den erwähnten Beweisantritt nicht übergehen. Die Verwendung einer schlechten, nicht den Verkehrserfordernissen entsprechenden Leine könnte sich allerdings als eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Zweitbeklagten darstellen, die auch gerade dann für den Unfall ursächlich gewesen sein kann, wenn die Darstellung des Zweitbeklagten über eine ausreichende Verknotung der Leine zutrifft. Denn gerade dann hat möglicherweise das Reissen der Leine das Durchgehen des Pferdes auf eine größere Strecke ermöglicht. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde es noch der Feststellung bedürfen, daß eine gute, den Anforderungen normalen Gebrauchs entsprechende Leine der Beanspruchung durch die Kraftanstrengung eines scheuenden Pferdes standgehalten hätte, da andernfalls die Verwendung einer nicht ausreichenden Leine zwar fahrlässig, aber nicht ursächlich für den Schadensverlauf gewesen wäre. Bei der Würdigung dieser Umstände ist allerdings das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO freier gestellt.

10

II.

Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Tatsache der Verletzung des Klägers durch das von der Erstbeklagten zu Zwecken ihrer Erwerbstätigkeit gehaltene Pferd diese zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie nicht bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Ebenso würde die Erstbeklagte haften, wenn der Schaden durch ihren Verrichtungsgehilfen, den Zweitbeklagten, verursacht ist. Aber in beiden Fällen entfällt die Haftung, wenn die Erstbeklagte ihrer Aufsichtspflicht genügt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde. Das letztere wäre der Fall, wenn der Zweitbeklagte sich objektiv richtig verhalten hat oder zum wenigsten so, wie es ein normaler, vernünftiger Kutscher in dem entsprechenden Fall getan hätte. Aber auch dann hätte die Erstbeklagte sich nicht entlastet, wenn die Bestellung nur eines Fahrers ohne Beifahrer schon an sich gegen die Sorgfaltspflicht eines Tierhalters verstieße. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Erstbeklagte habe dem Zweitbeklagten entweder einen Beifahrer beigeben oder ihm Anweisungen für sein Verhalten geben müssen. Das Berufungsgericht hat es also nicht als unbedingte Pflicht der Erstbeklagten angesehen, dem Zweitbeklagten einen Beifahrer mitzugeben. Eine derartige Pflicht besteht auch im allgemeinen nicht. Das ergibt sich insbesondere aus § 32 StVO, wonach der Fahrer ein Pferdefuhrwerk dann auch für längere Zeit im Verkehr unbeaufsichtigt lassen darf, wenn es abgesträngt und kurz angebunden ist. Das Gesetz geht also für den Regelfall davon aus, daß ein Pferdefuhrwerk nur einen Fahrer und keinen Beifahrer hat und daß dieser gelegentlich den Wagen allein lassen muß. Eine andere Regelung ist auch nicht möglich, da, wie das Reichsgericht (Recht 1917, 1265) zutreffend ausgeführt hat, die Wirtschaftlichen Verhältnisse bei einem kleinen Landwirt in Betracht gezogen werden müssen, der eben in der Regel nicht mehr Leute zu einer Fahrt mit einem Fuhrwerk, auch wenn damit Besorgungen verbunden sind, entbehren kann. Nur unter dem Vorliegen ganz besonderer, hier nicht dargetaner Umstände, etwa einer bekannten Neigung des Pferdes, zu scheuen und durchzugehen, kann es also einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Tierhalters darstellen, wenn er eine Fahrt ohne Beifahrer durchführen läßt.

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Auch für die Frage der Haftung der Erstbeklagten kommt es zunächst darauf an, in welchem Zustand sich die Leine bei der Abfahrt befunden hat. Aber selbst wenn dieser Umstand nicht zugunsten des Zweitbeklagten geklärt werden sollte, so ist hieraus noch nicht unbedingt und ohne weiteres ein Vorwurf gegenüber der Erstbeklagten herzuleiten. Es würde eine Überspannung der Anforderungen an den Tierhalter sein, wenn man von ihm verlangen würde, bei jeder Ausfahrt, die ein erfahrener Pferdelenker vornimmt, nachzuprüfen, ob dieser das notwendige und in gutem Zustand befindliche Zaumzeug verwendet hat. Wenn jede einzelne Handlung eines erfahrenen Angestellten auf einem landwirtschaftlichen Hof nachgeprüft werden müßte, insbesondere festgestellt werden sollte, ob er die richtigen Geräte oder Hilfsmittel verwendet, so müßte der Hofeigentümer praktisch auf die meisten Handlungen seiner Leute so viel Nachprüfungszeit verwenden, daß er zwischenzeitlich kaum zu einer anderen Arbeit käme. Andererseits muß allerdings im allgemeinen verlangt werden, daß wirklich das brauchbare Gerät zur Verfügung steht. Der Tierhalter kann sich nicht völlig und ausschließlich auch auf erfahrene Angestellte verlassen. Er muß überwachen, ob Gerätschaften, Zaumzeug usw. in genügendem Umfang und in brauchbarem Zustand zur Verfügung stehen. Weiter geht seine Überwachungspflicht bei erprobtem und zuverlässigem Personal im Regelfalle aber nicht. Sind gute Geräte und Hilfsmittel vorhanden, so kann sich der Tierhälter im allgemeinen darauf verlassen, daß sie auch zweckentsprechend verwendet werden.

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Bei allen diesen Erwägungen ist, wie das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat, von der verschiedenen Beweislast für die beiden Beklagten auszugehen. Dem Tierhalter eines Nutztieres obliegt der Entlastungsbeweis, dem Fahrer, dem eine Fahrlässigkeit vorgeworfen ist, muß diese nachgewiesen werden. Die Erstbeklagte müßte also, wozu sie sich erboten hat, nachweisen, daß eine ordnungsgemäße Leine bereit war, andernfalls haftet sie möglicherweise, falls nicht nachgewiesen ist, daß dieser Mangel nicht ursächlich für den Unfall gewesen ist. Dem Zweitbeklagten muß der Kläger nachweisen, daß er, gleichgültig, ob eine gute Leine vorhanden war oder nicht, eine unzulängliche verwendet hat; denn auch wenn keine gute Leine vorhanden gewesen sein sollte, wenn also die Erstbeklagte sich nicht entlasten könnte, bliebe für den Zweitbeklagten der Vorwarf der Fahrlässigkeit bestehen, wenn er die Fahrt mit einer unzulänglichen Leine unternommen hätte.

13

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um das Berufungsurteil zu rechtfertigen. Andererseits ist mangels völliger Ausschöpfung des Beweismaterials und mangels eindeutiger Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob die verwendete Leine schlecht gewesen ist oder nicht, auch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht möglich. Eine Verurteilung der Erstbeklagten wäre dann gerechtfertigt, wenn sie den Entlastungsbeweis nicht führen könnte, daß eine brauchbare Leine zur Verfügung stand und wenn das Berufungsgericht nicht feststellt, daß der Unfall auch bei Verwendung einer sachgemäßen Leine eingetreten wäre. Eine Verurteilung des Zweitbeklagten aus dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn tatsächlich festgestellt wird, daß die Verwendung einer unzureichenden Leine für den Unfall ursächlich gewesen ist.

14

Da die Sache demnach nicht zur Entscheidung reif ist, war wie geschehen zu erkennen.

15

III.

Da in der neuen Verhandlung den Parteien ein weiterer Sachvortrag offen steht und es insbesondere nicht ausgeschlossen ist, daß zusätzliche Gesichtspunkte dafür beigebracht werden, ob der Zweitbeklagte sich beim Anbinden der Leine richtig verhalten hat und ob insbesondere der Meinung des Sachverständigen in jedem Punkte zu folgen ist, so sei schon jetzt darauf hingewiesen, daß die grundsätzlichen Auffassungen des Berufungsgerichts zur Frage der Aufsichtspflicht des Tierhalters gegenüber dem angestellten Fahrer Bedenken begegnen. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß es zur Sorgfaltspflicht des Tierhalters gehöre, daß dieser die mit der Wartung und dem Umgang beauftragten Angestellten genügend beaufsichtige und ihnen Anweisungen für den Umgang mit seinen Tieren gebe, soweit das erforderlich ist. Allein die Tatsache, daß ein Angestellter durch schuldhaftes Verhalten einen Schaden mit einem Tier verursacht habe, schließe zwar die Entlastung des Tierhalters nicht aus. Es sei aber in einem solchen Falle für die Befreiung von der Haftung erforderlich, daß der Tierhalter dem mit der Wartung des Tieres beauftragten Angestellten genaue Anweisungen gegeben habe, wie dieser sich zu verhalten habe und daß der Tierhalter auch durch wiederholte Kontrollen überprüft habe, ob seinen Anweisungen Folge geleistet wird.

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Diese Ausführungen sind jedenfalls insoweit nicht frei von Rechtsirrtum, als das Berufungsgericht es darauf abstellt, daß der Tierhalter dem mit der Wartung des Pferdes beauftragten Angestellten genaue Anweisungen darüber zu geben habe, wie dieser sich zu verhalten habe. Diese Auffassung enthält eine den Lebensverhältnissen nicht entsprechende Überspannung des Sorgfaltsbegriffes. Zutreffend hat das Reichsgericht (Recht 1924, 1230 = LZ 1923, 393) ausgeführt: "Seiner Sorgfaltspflicht genügt der Tierhalter im allgemeinen dadurch, daß er zur Beaufsichtigung des Tieres einen in jeder Beziehung geeigneten Tierhüter bestellt. Dies gilt namentlich für ländliche Wirtschaften, in denen, was Einsicht und Zuverlässigkeit betrifft, die Person des Tierhüters hinter der des Tierhalters oft nicht zurückstehen wird." Nur in besonderen Fällen könne, wie das Reichsgericht ausführt, trotz Bestellung eines geeigneten Tierhüters dem Tierhalter eine Pflicht erwachsen, die Tätigkeit des Kutschers durch besondere Anweisungen zu regeln. Mit Recht hat das Reichsgericht weiter (JW 1931, 3445 [3446]) betont, daß zu viele vorher gegebene Anweisungen einen an sich vernünftigen Fahrer eher unsicher machen können. Darüber hinaus wäre, um eine Haftung der Beklagten zu bejahen, es erforderlich festzustellen, daß die Erstbeklagte nicht nachgewiesen hat, daß die Unterlassung der als erforderlich angesehenen Anweisungen für die Schadenszufügung nicht ursächlich gewesen ist. Würde also ein falsches Verhalten des Tierhüters feststellen, so bliebe es der Erstbeklagten immer noch unbenommen, den Nachweis zu erbringen, daß das falsche Verhalten des Zweitbeklagten für sie unvorhersehbar gewesen sei und sie daher keinen Anlaß gehabt habe, besondere Verhaltungsmaßregeln zu erteilen.

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Zu diesen gesamten Fragen nimmt das Berufungsgericht wie folgt Stellung:

18

Das für die Fahrt als Einspänner benutzte Pferd der Erstbeklagten mußte als Einspänner eingefahren gewesen sein, um es für eine Fahrt in eine größere Ortschaft als geeignet erscheinen zu lassen. Es durfte bisher keine Eigenschaften an den Tag gelegt haben, nach denen ein Durchgehen als möglich erschien. Je nach dem Alter des Pferdes und seiner Bewährung als Einspänner hätte die Erstbeklagte als Tierhalterin darüber zu befinden, welche besonderen Vorsichtsmaßregeln beachtet werden mußten. Insbesondere mußte sie berücksichtigen, daß bei einer Fahrt, bei der der Zweitbeklagte verschiedene Aufträge zu erledigen hatte, sich die Notwendigkeit ergeben würde, das Gespann vorübergehend allein und unbeaufsichtigt stehen zu lassen. Vor allem mußte sie prüfen, ob das Pferd geeignet war, zur Mühle zu fahren und welche Maßnahmen der Zweitbeklagte dort würde treffen müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Eine in Betrieb befindliche Mühle ist immer geeignet, ein Pferd zu beunruhigen ..., vor Mühlen gehen daher häufiger als an anderen Stellen Pferde durch. Nur wenn ein Pferd vorher schon so viele Fahrten zur Mühle gemacht hat, daß es die Geräusche kennt und wenn es nie dabei besondere Unruhe gezeigt hat, mag die Beachtung besonderer Maßnahmen nicht erforderlich sein.

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Insoweit verlangt aber das Berufungsgericht mehr von der Erstbeklagten als nach der Sachlage erforderlich war. Das Berufungsgericht stellt es auf das mangelnde Alter und die geringen Erfahrungen des Pferdes ab und meint, deshalb habe die Erstbeklagte besondere Anweisungen geben müssen. Daß das Pferd an sich etwa völlig ungeeignet für den Strassenverkehr gewesen sei, ist in keiner Weise ersichtlich. Die übrigen ungünstigen Eigenschaften waren aber dem Zweitbeklagten aus eigener Wartung bekannt. Selbst wenn es sich um einen ausgesprochenen Fehler des Tieres handelt, braucht in einem solchen Fall der Tierhalter dem Fuhrmann keine besondere Anweisung zu geben, er kann sich vielmehr auf einen tüchtigen Tierpfleger insoweit verlassen, daß er die der jeweiligen Sachlage entsprechenden Maßnahmen treffen werde (RG JW 1911, 586). Weiter ist es nicht unbedenklich, wenn das Berufungsgericht von der Erstbeklagten verlangt, sie hätte dem Zweitbeklagten gegebenenfalls Anweisungen über das Absträngen des Pferdes und die Befestigung der Leine geben sollen, wenn diese Anweisungen über das hinausgehen, was der Sachverständige als erforderlich angesehen hat, der das Binden der Leine um die Radnabe allein als ausreichend und landesüblich bezeichnet.

20

Selbst wenn also auf Grund erneuten Sachvortrages und entsprechender Beweise sich ein fahrlässiges Verhalten des Zweitbeklagten - abgesehen von der Verwendung einer nicht ausreichenden Leine - ergeben würde, so würden die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts weder tatsächlich noch rechtlich eine Haftung der Erstbeklagten wegen des Verhaltens des Zweitbeklagten begründen können.

Meiß Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hauß Dr. Kaul