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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1954, Az.: 2 StR 473/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1954
Aktenzeichen
2 StR 473/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 09.06.1953

Fundstellen

  • BGHSt 6, 25 - 27
  • JZ 1954, 333-334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 810 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung u.a.

Prozessgegner

den Bauunternehmer Günther B. aus O., dort geboren am ... 1909,

Amtlicher Leitsatz

Seit dem 1. September 1953 darf gegen einen Täter, der durch ein und dieselbe Handlung sowohl Übertretungen der StVO oder StVZO wie eine schwerere Straftat begangen hat, der Schuldspruch nur aus dem schwereren Strafgesetz ergehen.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1953 wird verworfen, soweit er wegen Übertretung der StVZO und StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt ist. Er hat insoweit die Kosten seiner Revision zu tragen.

  2. 2.

    Auf seine Revision wird das erwähnte Urteil mit den Feststellungen im übrigen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Auf Grund des unter 1) ihres Urteils geschilderten Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen einer Übertretung der Trunkenheit am Steuer (§§ 2, 71 StVZO) und wegen Übertretung der §§ 2, 49 StVO zu zwei Wochen Haft verurteilt.

2

1.)

Insoweit rügt die Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die Hauptverhandlung ohne den zur Hauptverhandlung zwar geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen Be. durchgeführt habe; bei dessen Vernehmung hätte er möglicherweise nachweisen können, daß er nicht in dem Maß angetrunken war, wie die Strafkammer es ihm zur Last legt.

3

Anlaß, den Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, hätte für die Strafkammer nur dann bestanden, wenn er über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten wahrscheinlich andere, diesen entlastende Angaben als die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hätte machen können. Dafür aber bot der Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren keinen Anhalt; sie stimmten im Gegenteil mit den belastenden Angaben der anderen Zeugen überein.

4

2.)

Wie die Strafkammer feststellt, war der Angeklagte in der fraglichen Nacht von einem Polizeibeamten auf seine Trunkenheit hingewiesen und aufgefordert worden, sich nicht mehr ans Steuer zu setzen; hiergegen erhob der Angeklagte keinerlei Einwendung. Auch aus diesem Umstand hat die Strafkammer geschlossen, der Angeklagte sei sich selbst darüber klar gewesen, infolge seiner Trunkenheit nicht mehr zur sicheren Führung seines Pkw imstande zu sein. Allerdings führt das Landgericht aus, das Schweigen des Angeklagten auf die Aufforderung des Beamten lasse nur den Schluß auf sein Bewußtsein von seiner Fahruntüchtigkeit zu. Darin sieht die Revision einen Denkverstoß; denn es seien auch andere Gründe dafür denkbar, daß der Angeklagte keine Einwendungen geltend, machte Indes ist jene Wendung im Urteil nicht so zu verstehen, als ob die Strafkammer eine solche andere Möglichkeit für denknotwendig ausgeschlossen halte, sondern nur dahin, sie sei davon überzeugt, daß eine andere Möglichkeit als die von ihr angenommene bei der gegebenen Sachlage nicht bestand.

5

II.

Die Strafkammer hat den Angeklagten ferner in einem anderen, selbständigen Falle "wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der StVO und StVZO" zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

6

1.)

Am 5. Januar 1953 lenkte der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit (2,29 gr pro mille Blutalkoholgehalt) einen Pkw in O. Als er gerade einen Motorradfahrer überholte, der im Begriff war, einem rechtsparkenden Fahrzeug vorzufahren, stieß er auf der linken Fahrbahnseite mit zwei ihm entgegenkommenden Radfahrern zusammen. Beide starben an den Verletzungen, die sie erlitten.

7

Die Revision des Angeklagten wirft der Strafkammer vor, sie habe mehrere Verfahrensverstöße begangen und auch das sachliche Recht unrichtig angewandt.

8

In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht sie u.a. geltend, der Verteidiger habe in der Hauptverhandlung einen schon vorher gestellten Antrag auf "Einholung eines Obergutachtens über die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten ... schlechthin, also nicht nur zur Zeit der Tat" wiederholt; der Angeklagte habe dadurch "die Tatsache der Willensunfreiheit ... infolge Gehirnschadens" nachweisen wollen. Diesen Antrag habe das Gericht mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellte Tatsache der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten als wahr unterstellt werden könne; hätte das Gericht dies aber getan, dann hätte es nicht zu einer Verurteilung kommen können.

9

Dieses Vorbringen entspricht, soweit der Inhalt des Beweisantrages und der des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in Betracht kommt, den Tatsachen. Die Rüge muß zur Aufhebung des Urteils führen. Bei Erörterung der Frage, ob der Angeklagte für die ihm zur Last gelegte Tat verantwortlich sei, unterstellt die Strafkammer die Richtigkeit seiner Einlassung, er könne sich an den Unfallablauf nicht mehr erinnern, einmal, weil er Alkohol genossen, und ferner, weil er im Jahre 1944 als Soldat eine Gehirnerschütterung und möglicherweise einen Gehirnschaden erlitten habe. Sie bejaht trotzdem und ungeachtet der Möglichkeit, daß er beim Verkehrsunfall und in der Zeit unmittelbar vorher zurechnungsunfähig war, sein Verschulden. Es liege bereits darin, daß er sich durch Alkoholgenuß in den Zustand einer möglicherweise bestehenden Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe; als er mit dem Trinken begann, habe er gewußt, daß er darnach seinen Wagen noch weitersteuern werde, und habe voraussehen können und müssen, daß er durch fortgesetztes Trinken seine Fahrsicherheit beeinträchtigen werde.

10

Mit diesen Erwägungen wird die Strafkammer dem Inhalt des Beweisantrages nicht gerecht. Ihm lag die Behauptung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht nur im Zeitpunkt der Tat, sondern schon im Zeitpunkt des Beginns des Alkoholgenusses zugrunde. Mit diesem Teil der Beweisbehauptung setzt sich das Urteil nicht auseinander. Es hat demnach sich nicht an die Begründung gehalten, mit der sie den Beweisantrag abgelehnt hatte.

11

2.)

Bei diesem Ergebnis braucht weder auf die sonstigen Verfahrensrügen noch auf die unbegründete Sachrüge eingegangen zu werden.

12

3.)

Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen, so wird sie im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen haben, daß der Angeklagte sich zweier in Tateinheit begangener vergehen der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen Übertretungen der StVO und der StVZO kommt seit dem 1.9.1953 nicht mehr in Betracht, da das Verhalten des Angeklagten nach schwereren Strafbestimmungen (§ 222 StGB) geahndet werden müsste.

13

Das ergibt sich aus der Änderung, die § 49 StVO und § 71 StVZO durch die VO vom 24. August 1953 (BGBl S 1131 ff) erfahren haben. Durch sie ist beiden Strafbestimmungen der Nebensatz hinzugefügt worden, "wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist". Damit bezweckte der Gesetzgeber, wie schon der klare Wortlaut des Zusatzes ergibt, daß die genannten Strafbestimmungen nur hilfsweise zur Anwendung gelangen sollen. Demgegenüber ist das BayObLG in einem Urteil vom 27. Oktober 1953 (DAR 1954 S 49 Nr. 29) der Meinung, beide Vorschriften seien durch die VO vom 24. August 1953 sachlich nicht geändert worden; dies werde in der amtlichen Begründung des Bundesverkehrsministers zu der vorgeschlagenen Änderung beider Bestimmungen ausdrücklich betont mit der Bemerkung, daß die Ergänzung "lediglich einer Hinweis enthält". Deshalb scheide, wie schon nach bisherigem Recht, eine Verurteilung aus § 49 StVO neben einer Verurteilung aus einer schwereren Strafbestimmung nur im. Falle einer Gesetzeseinheit aus.

14

Der Senat vermag dieser Auslegung der Gesetzesänderung nicht beizutreten. Selbst wenn der Bundesverkehrsminister in der Begründung zu der Neufassung der §§ 49 StVO und 71 StVZO seine Meinung hätte erkennen lassen, durch den umstrittenen Zusatz solle keine sachliche Änderung des bisherigen Rechts eintreten, käme ihr angesichts des klaren Wortlauts keine entscheidende Bedeutung zu. Sie hat, wenn sie wirklich bestanden haben sollte, im Gesetz keinen Ausdruck gefunden. Überdies bleibt die Bemerkung, die Neufassung enthalte "lediglich einen Hinweis", unklar; denn es ist nicht zu erkennen, worauf der Hinweis gehen sollte. Soll die Neufassung also überhaupt einen Sinn haben, kann er nur darin liegen, daß eine Verurteilung im Schuldspruch allein aus der schwereren Strafbestimmung zu ergehen hat, wenn die Tat sowohl Vorschriften der StVO oder der StVZO wie auch schwerere Strafbestimmungen verletzt. Gerade für die Fälle tateinheitlichen Zusammentreffens eines Vergehens oder Verbrechens mit Übertretungen der StVO und (oder) der StVZO soll die Neufassung ihrem Sinne nach den Schuldspruch von untergeordneten Übertretungstatbeständen entlasten. Würde der bei der Neufassung beiden erwähnten Bestimmungen gegebene Zusatz nur bedeuten, im Falle der Gesetzeskonkurrenz zwischen einem schwereren Strafgesetz und einem Übertretungstatbestand der StVO oder der StVZO habe dieser auszuscheiden, hätte es seiner nicht bedurft; denn das war auch vor der Neufassung beider Bestimmungen Rechtens.

15

Diese Auslegung führt keineswegs, wie das BayObLG meint, zu untragbaren Ergebnissen. Im Strafmaß darf und muß der Strafrichter vielmehr nach wie vor neben einer schwereren Straftat etwaige Übertretungen der StVO oder StVZO, die mit ihr in rechtlichem Zusammenhang stehen, berücksichtigen. Er muß sich deshalb in den Urteilsgründen mit solchen Übertretungstatbeständen auseinandersetzen. Sie können auch für den Schuldspruch aus dem schwereren Strafgesetz insofern Bedeutung erlangen, als der Tatrichter sie als Beweisanzeichen für die Schuld des Täters nach jenem schwereren Strafgesetz verwerten darf und muß.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Arndt Menges