Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1954, Az.: 4 StR 808/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 808/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12732
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 21.09.1953
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Prozessgegner
den Kranführer Paul R. aus B., geboren am ... 1906 in O.,
Amtlicher Leitsatz
Eine erneute Belehrung ist nicht geboten, wenn der vernommene Zeuge, bevor er sich entfernt (§ 248 StPO), zur ergänzenden Befragung nochmals vorgerufen wird.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 21. September 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte gab in geschlechtlicher Erregung der elfjährigen Edith M. einen Zungenkuss und presste das Kind gegen sein entblösstes Glied.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Schwiegermutter des Beschwerdeführers, Frau Hedwig M., hatte der Vorsitzende vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf ihr Recht, das Zeugnis gemäss § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu verweigern, hingewiesen; sie hatte jedoch davon keinen Gebrauch gemacht und zur Sache ausgesagt. Nach der Begutachtung des Kindes Edith durch den Sachverständigen wurde die Zeugin Hedwig M. "nochmals vorgerufen und erneut zur Sache vernommen", ohne erneut belehrt zu werden. Das rügt die Revision. Da die Zeugin nach ihrer ersten Anhörung noch nicht gemäss § 248 StPO entlassen worden war, stellt sich die weitere Vernehmung an demselben Tage nur als eine Fortsetzung der ersten dar. Wenn § 52 Abs. 2 StPO "vor jeder Vernehmung" eine Belehrung der Zeugen verlangt, so ist damit im Gegensatz zur Auffassung der Verteidigung nur eine neue gemeint. Ergeben hingegen - wie hier - die Umstände, dass es sich bei natürlicher Betrachtung um eine blosse Ergänzung der kurz zuvor erstatteten Aussage handelt, so bezieht der Zeuge erfahrungsgemäss die ihm anfangs erteilte Belehrung auch auf die ergänzende Befragung (RG HRR 1928 Nr. 1385; Eb. Schmidt, StPO § 52 Note 24-25; Loewe-Rosenberg 19. Aufl. Anm. 11).
Die Nichtvereidigung der Zeugin Hedwig M. gemäss § 61 Nr. 2 StPO hat der Vorsitzende (vgl. BGHSt 1, 216) nur im Anschluss an die erste Aussage angeordnet; dagegen enthält die Sitzungsniederschrift entgegen § 64 StPO keinen Vermerk darüber, dass er eine solche Entscheidung auch nach der ergänzenden Bekundung getroffen hat, und dass Frau M. aus diesem Grunde auch insoweit unvereidigt geblieben ist. Das beanstandet die Revision mit Recht. Die Anordnung, ein Zeuge solle gemäss § 61 Nr. 2 StPO nicht vereidigt werden, bezieht sich nur auf die bis dahin erstattete Aussage. Wird der Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhandlung nochmals vernommen, so bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung (BGHSt 1, 346, 348 f). Da das Urteil auf die Bekundung der Frau M. mehrfach Bezug nimmt, kann der Senat nicht ausschliessen, dass der Verfahrensmangel die Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat (vgl. BGHSt 1, 349 [BGH 02.10.1951 - 1 StR 434/51]). Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet: Die Nichtvereidigung der Frau M. erweist sich nicht deshalb als rechtlich unzulässig, weil das Gericht ihr gleichwohl Glauben geschenkt hat (BGHSt 1, 175, 180). Den Beweisantrag, die Schwester des Angeklagten zu vernehmen, brauchte die Strafkammer erst im Urteil zu bescheiden, weil der Verteidiger ihn nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift nur hilfsweise gestellt hat (RGSt 62, 76). Die Vernehmung des Sachverständigen als Zeugen über das, was ihm Edith, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte, über das Kleid gesagt habe, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden (vgl. BGHSt 1, 373).
Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt und auch offensichtlich unbegründet.