Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1954, Az.: 2 StR 643/53
Verleitung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung; Schwere mittelbare Falschbeurkundung; Täuschung über die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Verfahrens zur synthetischen Diamantenherstellung; Täuschung über die Produktionsreife eines synthetischen Verfahrens zur Diamantenherstellung; Befugnis einer Universität zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen; Nachweis einer Promotion durch eidesstattliche Versicherungen; Unbefugte Führung eines akademischen Grades
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 643/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 23.07.1953
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1.) Techniker Hermann Karl Paul M... aus ... G..., geboren am ... in T.... Kreis G..., z. Zt. in Untersuchungshaft
2.) Ehefrau Elfriede M... geb. S... aus ... G..., geboren am ... in D...
3.) Technischer Angestellter Wilhelm Friedrich M... aus ... G..., geboren am ... in G...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Werner, Sarstedt,Dr. Menges als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Hermann M... wird das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in Bonn vom 23. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen - davon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugter Titelführung -, und soweit er wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit unbefugter Titelführung verurteilt worden ist. Außerdem wird der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
- II.
Auf die Revision der Angeklagten Elfriede M... wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen gemeinschaftlicher schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, mit gemeinschaftlicher Verleitung zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen in drei Fällen und mit unbefugter Titelführung verurteilt worden ist. Außerdem wird der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
- III.
Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm M... wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.
- IV.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann M... wegen Betruges, wegen Verleitung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung in drei Fällen und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt, und zwar der Betrug, ein Fall der Verleitung und die mittelbare Falschbeurkundung begangen in Tateinheit mit fortgesetzter unbefugter Titelführung.
Die Angeklagte Elfriede M... ist wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, mit Verleitung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt in drei Fällen und mit fortgesetzter unbefugter Titelführung - außerdem wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eidesstatt verurteilt worden.
Den Angeklagten Wilhelm M... hat das Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug und wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit unbefugter Titelführung verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur teilweise Erfolg.
I.
Hermann M...
1.
Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Gesellschafter der "H...- KG - Dr. M..." über seine wissenschaftliche Vorbildung, über die Produktionsreife (wirtschaftliche Verwertbarkeit) seines Verfahrens zur synthetischen Diamantenherstellung und über die Echtheit der Kontrollergebnisse getäuscht. Entgegen der Auffassung der Revision sind damit die Täuschungshandlungen hinreichend dargetan. Das gilt auch von dem Verhalten des Angeklagten in der Gesellschafterversammlung vom 15. September 1951. Das Urteil stellt hier nicht ein "absolut passives", sondern nur ein "ziemlich" passives Verhalten des Angeklagten fest. Ausserdem beruhten die in dieser Verhandlung von dem Kommanditisten W... bekanntgegebenen unrichtigen Zahlen über die Produktionsreife auf Berechnungen des Angeklagten (S 14 UA). Auch dadurch hat er die Gesellschafter getäuscht und zu Vermögensverfügungen veranlasst. An der Ursächlichkeit zwischen der Irrtumserregung und den Vermögensverfügungen besteht kein Zweifel. Die Gesellschafter haben ihre Einlagen nach den Urteilsgründen nicht für reine Forschungszwecke geleistet. Vielmehr wollten sie wirtschaftliche Gewinne erzielen. Sie hätten ihre Einlagen nicht erbracht, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, daß der Angeklagte in Wahrheit gar keine wissenschaftliche Vorbildung besaß, und daß von einer Produktionsreife des synthetischen Verfahrens zur Diamantenherstellung gar keine Rede sein konnte. Einen Widerspruch - wie die Revision meint - enthält das Urteil hier nicht. Soweit das Urteil (S 20 UA) feststellt, der Angeklagte habe die Gesellschafter veranlaßt, immer wieder Geldmittel für "die Forschungstätigkeit" zur Verfügung zu stellen, ist durch die Anführungszeichen eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich hierbei um eine widerlegte Behauptung des Angeklagten handelt. Unbegründet ist ferner das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, festzustellen, inwieweit der auf etwa 500 000 DM errechnete Schaden auch durch das Verhalten der Gesellschafter - insbesondere deren Leichtgläubigkeit - verursacht worden sei. Die Frage der Mitverursachung ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung. Ebensowenig ist für den Schuldspruch eine bis ins einzelne genaue, ziffernmässige Ermittlung der Schadenshöhe erforderlich. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht den Vorsatz und die Absicht des Angeklagten festgestellt, sich einen guten Verdienst zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Daß er daneben noch aus Forschungsinteresse gehandelt hat, hindert die Bestrafung wegen Betrugs nicht. Denn der im § 263 StGB vorausgesetzte Bereicherungszweck muß nicht der alleinige und ausschließliche Beweggrund sein (RGSt 27, 220). Auch das Vorbringen der Revision, der gute Glaube des Angeklagten an die Möglichkeit synthetischer Herstellung von Diamanten schließe den Betrugsvorsatz aus, geht fehl. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer nicht die Behauptung einer solchen Möglichkeit, sondern das Vorspiegeln wissenschaftlicher Vorbildung, einer Produktionsreife des Verfahrens und falscher Kontrollergebnisse als Täuschungshandlung ansieht. Den hierauf gerichteten Vorsatz des Angeklagten vermag sein Glaube an die Produktionsmöglichkeit als solche nicht auszuschließen. Auch sonst enthält das Urteil zu § 263 StGB weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denk- oder Erfahrungssätze.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Elfriede M..., einen gemeinsamen Plan ausgearbeitet, um einen "scheinbaren" Nachweis über eine Promotion zum Dr. Ing. zu führen. Die Mitangeklagte Elfriede M... veranlasste drei Professoren, eidesstattliche Versicherungen gegenüber der Technischen Universität in Berlin-Charlottenburg abzugeben, in denen sie der Wahrheit zuwider - aber gutgläubig - versicherten, Hermann M... sei am 5. Januar 1944 von der Technischen Universität promoviert worden. Der Angeklagte Hermann M... beschränkte sich hierbei auf "die notwendigen Instruktionen für das taktische Vorgehen".
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Technische Universität Berlin-Charlottenburg als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen preußischen "Technischen Hochschule Berlin-Charlottenburg" eine Behörde ist (RGSt 17, 210; 75, 114). Aus der Behördeneigenschaft als solcher folgt aber nicht bereits ihre Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen überhaupt oder für einen besonderen Fall. Vielmehr ist hierfür - in Ermangelung bundesrechtlicher Vorschriften - das Landesrecht maßgebend. Insoweit geht das Landgericht richtig davon aus, daß für die ehemals preußischen Universitäten deren Statuten entscheidend sind. Die vom Landgericht erwähnte vorläufige Promotionsordnung und die vorläufige Rahmenordnung für Diplomprüfungen der Technischen Universität Berlin-Charlottenburg lassen zwar eine allgemeine Zuständigkeit der Universität zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen (Rahmenordnung § 7 E Abs IV und Promotionsordnung § 2, B e) erkennen. Nicht geht dagegen aus diesen Ordnungen hervor, daß die Universität auch zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen über den hier in Frage kommenden Gegenstand und in dem hier in Frage kommenden Verfahren befugt war. Im vorliegenden Falle sollte der Nachweis einer Promotion durch eidesstattliche Versicherungen geführt und eine Zweitausfertigung der Promotionsurkunde beschafft werden. Über diesen Gegenstand und dieses Verfahren besagt die vorläufige Promotionsordnung nichts. Ihr § 2 Be bezieht sich auf eidesstattliche Versicherungen, die der Antragsteller (Doktorand) seinem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren beizufügen hat. Die Zuständigkeit der Technischen Universität zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen dritter Personen im Verfahren zur Erteilung von Zweitausfertigungen ist hiernach nicht hinreichend dargetan. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Technische Universität Berlin-Charlottenburg noch andere Statuten hat, aus denen sich unmittelbar oder doch wenigstens mittelbar (Observanzen - vgl RG 17, 215, 216) diese Zuständigkeit ergibt.
Das Landgericht hat drei selbständige Handlungen angenommen (§ 74 StGB). Die Feststellungen im Falle der Professoren S... und S... (S 26 UA) sprechen dafür, daß beide Professoren von der Mitangeklagten Elfriede M... zugleich wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen angesprochen worden sind. Ist dies der Fall, dann liegt nur eine Willensbetätigung und damit nur eine Handlung vor (BGHSt 1, 21 [BGH 05.01.1951 - 2 StR 83/50]; RGSt 70, 334), so daß die etwaigen mehrfachen Rechtsverletzungen in diesem Falle rechtlich zusammentreffen (gleichartige Tateinheit).
Das Urteil stellt fest: Der Angeklagte beantragte eine Zweitausfertigung einer angeblich am 5. Januar 1944 vollzogenen Promotionsurkunde. Der Vorsitzende des Diplom-Prüfungsausschusses übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 18. Oktober 1951 die gewünschte, vom Rektor unterschriebene Urkunde über die Promotion in doppelter Ausfertigung. Die Urkunde hatte folgenden Wortlaut:
"Hiermit wird bescheinigt, daß Herr Hermann M..., geb. ... zu T... in M..., im Januar 1944 nach ordnungsgemäßem Promotionsverfahren und Vorlage einer Dissertation die mündliche Doktorprüfung bestanden hatte. Es ist ihm danach die Akademische Würde Doktor - Ingenieur verliehen worden.
gez. S...."
Die Annahme des Landgerichts, daß hier eine öffentliche Urkunde vorliege, begegnet in zweierlei Hinsicht Bedenken. Eine öffentliche Urkunde setzt voraus, daß die wesentlichen Formerfordernisse beachtet worden sind. Zu ihnen gehört, daß aus der Urkunde selbst die ausstellende Behörde und die Stellung ihres Ausstellers hervorgehen (RGSt 58, 61; 66, 125). Keines von beiden läßt sich der im Urteil wiedergegebenen Urkunde entnehmen. Ausserdem ist zu bedenken, daß die Fakultäten der Universitäten zwar Zweitausfertigungen von Promotionsurkunden mit Beweiskraft für und gegen jedermann, aber auch nur "dienstliche Bescheide" hierüber erteilen können, die keinen öffentlichen Glauben genießen. Ob die Behörde das eine oder das andere tun wollte und getan hat, hängt von den Umständen ab. Wollte sie einen Beweis zum öffentlichen Glauben erteilen, so mußte sie die hierfür vorgeschriebene oder doch die hierfür übliche Form einhalten. Die Wahrung der Form wird daher den Schluß auf den Willen der Behörde zulassen, eine Tatsache zum öffentlichen Glauben zu bezeugen (RGSt 63, 75). Im vorliegenden Falle fehlt eine Feststellung darüber, warum dem Angeklagten nicht die beantragte Zweitausfertigung einer Promotionsurkunde erteilt wurde. Die Übersendung nur einer "Bescheinigung" trotz der beantragten Zweitausfertigung der Promotionsurkunde spricht dafür, daß die Fakultät nur einen dienstlichen Bescheid geben wollte. Sollte die Fakultät in Fällen dieser Art Zweitausfertigungen grundsätzlich nicht erteilt haben, so wird zu prüfen sein, ob sie anstelle von Zweitausfertigungen üblicherweise Bescheide des Inhalts erteilt hat, wie ihn auch der Angeklagte erhalten hat. Bejahendenfalls wird die vorgeschriebene oder übliche Form dieser Bescheinigungen festzustellen sein. Es liegt die Annahme nahe, daß derartige Bescheinigungen, um zum öffentlichen Glauben Beweiskraft zu erlangen, zumindest des Dienstsiegels des Rektors bedurften (vgl § l0, B und C der Rahmenordnung für Diplomprüfungen, § 3, H der vorläufigen Promotionsordnung). Sollte sich hiernach ergeben, daß die dem Angeklagten erteilte Bescheinigung keine öffentliche Urkunde ist, so kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Betracht.
4.
Die Verurteilung wegen unbefugter Führung eines akademischen Grades (§ 5 Abs 1, a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939, RGBl I, S 985) ist nach den Feststellungen des Urteils unbedenklich. Die Annahme eines "Fortsetzungszusammenhanges" im Rechtssinne ist hier zwar nicht gerechtfertigt, da schon der gesetzliche Tatbestand eine Mehrheit natürlicher Betätigungen, die auf demselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich bewerteten Straftat zusammenfaßt. Der Angeklagte ist indessen durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht beschwert.
Soweit Tateinheit mit Verleitung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und mit schwerer mittelbarer Falschbeurkundung angenommen worden ist, war jedoch auch die Verurteilung nach § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade aufzuheben, da über einen einheitlichen Vorgang nur einheitlich entschieden werden kann.
5.
Den rechtlichen Zusammenhang der von dem Angeklagten begangenen Straftaten hat das Landgericht im Ergebnis richtig beurteilt. Was für die minderschwere fortgesetzte Tat gilt, muß auch für diejenige minderschwere Tat gelten, deren Einzelhandlungen bereits kraft Gesetzes zu einer Tat (§ 5 des Gesetzes über akademische Grade) zusammengefaßt sind. Diese Tat besitzt nicht die Kraft, die Selbständigkeit anderer schwerer Straftaten, mit denen sie tateinheitlich zusammentrifft, aufzuheben (BGHSt 1, 67; BGH Urteil vom 2. Mai 1952, 4 StR 993/51 = NJW 1952, 795). Irrtümlich ist zwar die Auffassung des Landgerichts, die Verleitung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sei wegen des grösseren Unrechtsgehalts gegenüber § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade das schwerere Delikt. Maßgebend für diese Frage ist allein die Strafdrohung des Gesetzes; danach ist im vorliegenden Falle die unbefugte Titelführung die schwerere Straftat. Indessen hat das Landgericht in diesem Falle die Strafe auch zutreffend dem § 5 aaO entnommen (S 42 UA). Die rechtliche Selbständigkeit des Betruges, der Verleitungsstraftaten und der schweren mittelbaren Falschbeurkundung - in ihrem Verhältnis zueinander - wird dadurch nicht berührt, daß sie jeweils mit einem Vergehen nach § 5 aaO zusammentreffen.
6.
Die Strafzumessung läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht widerspruchsvoll, dass das Gericht eine außergewöhnliche verbrecherische Energie strafschärfend berücksichtigt, obwohl es den guten Glauben des Angeklagten an die Möglichkeit, Diamanten herzustellen, einräumt. Die verbrecherische Energie ist in den vielfachen Täuschungshandlungen hervorgetreten. Auch eine ungleiche Bewertung der Vermögensgüter liegt nicht vor. Soweit das Landgericht hervorhebt, der Angeklagte habe zum Teil Personen in gehobener Position geschädigt, kennzeichnet es die besondere "Frechheit", mit der er vorgegangen ist. Das ist unbedenklich. Auch ein gewisses Mitverschulden der Gesellschafter (leichtfertiges Spekulieren) hat das Landgericht berücksichtigt. Dabei ist das Gericht-entsprechend den tatsächlichen Feststellungen - zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte in erster Linie für den Eintritt des Schadens von etwa 500.000 DM verantwortlich zu machen sei.
II.
Elfriede M...
Die Verfahrensrüge - ist nicht näher ausgeführt § 344 Abs 2 StPO). Sie ist daher unzulässig.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Verleitung zur Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen (§§ 156, 160 StGB) und wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) war das Urteil aus denselben Gründen wie im Falle Hermann M... aufzuheben. Fehl geht hier der Angriff der Revision gegen die Annahme einer Mittäterschaft. Nach den insoweit bedenkenfreien Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt, wobei jeder die ganze Tat als seine eigene wollte. Der Schluß von dem Umfang der Tathandlung auf die innere Willensrichtung ist - entgegen der Auffassung der Revision - zulässig.
Auch die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung (§ 5 des Gesetzes zur Führung akademischer Grade) und wegen Beihilfe zum Betrug ihres Ehemanns begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Die Angeklagte bediente sich im Umgang laufend des Titels "Dr. med.", obwohl ihr dieser Titel nicht zustand. Sie hat außerdem dem Angeklagten Hermann M... zur Begehung des Betruges gegenüber den Gesellschaftern der H... durch Tat Hilfe geleistet. Sie beschaffte die Bescheinigung über die Promotion, die bei der Täuschung über die wissenschaftliche Vorbildung des Angeklagten Hermann L... eine wichtige Rolle spielte. Und sie bestätigte die falschen Angaben über diese Vorbildung gegenüber den Gesellschaftern auch durch ausdrückliche Erklärungen. Diese Tatbeiträge hat sie wissentlich geleistet. Was die Revision zur inneren Tatseite vorträgt, steht mit den Feststellungen (S 36) in Widerspruch und ist deshalb unbeachtlich.
Die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Bonn folgende eidesstattliche Versicherung abgegeben:
"In der Artikelserie der Diamantenmacher von B... im Generalanzeiger erfolgten Veröffentlichungen sind insbesondere folgende dort aufgestellte Behauptungen falsch: ...
3)
Mein Ehemann sei schlicht der Schneidergeselle Hermann M.... Richtig ist vielmehr, daß mein Ehemann - soweit mir bekannt ist - niemals als Schneidergeselle tätig gewesen ist. Mir liegen vielmehr folgende Urkunden vor, aus denen sich ergibt, daß mein Ehemann Diplomingenieur und Dr. Ing. ist:a) ..........
b) ..........
c) ..........
d) .........."
tatsächlich lagen diese Urkunden auch vor. Trotzdem findet die Strafkammer in dieser Erklärung eine inhaltlich falsche eidesstattliche Versicherung. Sie legt sie dahin aus, daß die Angeklagte auch die eigene unrichtige Behauptung aufgestellt habe, ihr Ehemann sei "Dr. Ing.". Dies ist eine tatrichterliche Feststellung, die das Revisionsgericht bindet; denn sie liegt innerhalb der Erfahrungssätze und der Sprach- und Denkgesetze (BGH 3 StR 55/50, Urt vom 27. Februar 1951 = JZ 1951, 309; 5StR 253/53, Urt vom 15. Dezember 1953). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Angeklagte in der eidesstattlichen Versicherung etwas Wesentliches verschwiegen hat.
Die Strafzumessung lässt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechtsfehler nicht erkennen. Bei einer pathologischen Veranlagung kann unter Umständen eine härtere Strafe geboten sein, um den Erziehungszweck der Strafe zu gewährleisten. Ob und wieweit dies im Einzelfall angebracht ist, liegt im Bereich des tatrichterlichen Ermessens.
III.
Wilhelm M...
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs 2 StPO). Sie ist daher unzulässig erhoben.
Den Schuldspruch tragen die Feststellungen. Der Angeklagte hat bei einem Kontrollversuch echten Diamantenstaub unter den Abbrand gemischt, um hierdurch die Prüfungsergebnisse zu verbessern. Ihm war auch bekannt, daß diese Täuschung die Gesellschafter veranlassen sollte, neue Mittel für den Angeklagten Hermann M... zur Verfügung zu stellen (S 40 UA). Die innere Tatseite der Beihilfe zum Betrug ist hiernach hinreichend dargetan. Was die Revision hierzu vorträgt, steht mit den Feststellungen der Strafkammer in Widerspruch.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Titel "Diplomlandwirt" nicht geführt, sondern nur gelegentlich für sich "beansprucht", widerspricht den Feststellungen des Urteils. Danach hat sich der Angeklagte im Verkehr mit den Zeugen Dr. J... und W... dieses Titels bedient, obwohl er ihm nicht zustand. Damit ist der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade erfüllt (vgl RGSt 33, 306; RG in DR 1939 S 370). Auch hier - wie im Falle Hermann M... - liegt im Rechtssinne zwar keine "fortgesetzte" Tat vor. Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert.
Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage begegnet keinen Bedenken.
Aufzuheben war dagegen der Strafausspruch. In den Strafzumessungsgründen führt das Landgericht aus, es sei besonders zu beachten, daß der Angeklagte mit einer Hartnäckigkeit seine Taten geleugnet habe, die das verständliche Maß einer Rechtsverteidigung weit übersteige. Es lässt sich hiernach nicht die Möglichkeit ausschliessen, daß die Strafkammer unzulässigerweise das Prozeßverhalten des Angeklagten um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt hat (BGHSt 1, 105). Das Prozeßverhalten eines Angeklagten darf nicht durch eine Erhöhung der der Tatschuld angemessenen Strafe besonders unter Strafe gestellt werden. Das Leugnen eines Angeklagten kann vielmehr nur als Anzeichen für die mangelnde Unrechtseinsicht und damit für den Grad der Gefährlichkeit des Täters bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden.
Die Strafkammer wird bei diesem Angeklagten außerdem über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu entscheiden haben.