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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1954, Az.: 2 StR 581/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1954
Aktenzeichen
2 StR 581/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgerichts in Koblenz - 22.05.1953

Verfahrensgegenstand

Mordes

Mordversuchs und Brandstiftung

Prozessgegner

den Landwirt Adam S. aus W. bei P., geboren am ... 1899 in W., z.Zt. in Untersuchungshaft,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 22. Mai 1953 wird verworfen.

Jedoch wird der Urteilsausspruch berichtigt: "Der Angeklagte wird unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes, versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu lebenslänglichem Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte werden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt.

Die erkannte Geldstrafe ist durch die erlittene Untersuchungshaft verbüsst.

Die Kosten des Verfahrens trägt, soweit Freisprechung erfolgt ist, die Staatskasse, im übrigen der Angeklagte".

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Er wanderte 1921 nach Luxemburg aus und nahm Wohnsitz in A.. Im Jahre 1936 vergiftete er gemeinschaftlich mit seiner Geliebten, Frau T., seine Ehefrau mit Strychnin und versuchte, im November 1936 und Februar 1937, den Ehemann T. zu töten. Im April 1937 setzte er mit einer Kerze Heu und Stroh in seiner Scheune in Brand. Die Scheune und das Wohnhaus sowie ein Teil des benachbarten Anwesens seines Bruders wurden vernichtet. Durch die Brandstiftung wollte er sich die Versicherungssumme verschaffen, erhielt sie aber nicht.

2

Durch Urteil des Assisenhofs in Luxemburg vom 27. Juni 1938 wurde er wegen Giftmordes, Mordversuchs und Brandstiftung zum Tode verurteilt, jedoch später zu lebenslänglicher Zwangsarbeit begnadigt und zur Verbüssung der Strafe in das Gefängnis in Luxemburg eingeliefert. Nach der Besetzung Luxemburgs durch deutsche Truppen wurde er im Oktober 1940 zur weiteren Verbüssung seiner Strafe nach Deutschland verbracht; er befand sich bis Kriegsende in verschiedenen Strafanstalten. Ab Oktober 1944 war er im Zuchthaus C. und einige Zeit bei einer Abteilung zur Entschärfung von Blindgängern in der Aussenstelle D. eingesetzt. Am 28. April 1945 wurde er entlassen. Er arbeitete in der Folgezeit auf einem Bauernhof in der Bundesrepublik.

3

Im Jahre 1947 wurde er von der französischen Militärregierung verhaftet und 1949 der deutschen Gerichtsbarkeit übergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen eines Verbrechens des Mordes, drei Verbrechen des Mordversuchs und eines Verbrechens der Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug. Das Schwurgericht stellte das Verfahren mit Urteil vom 14. November 1950 ein, da die Staatsanwaltschaft weder im Anschluss an die Überführung des Angeklagten nach Deutschland noch in der Folgezeit die Strafverfolgung aufgenommen, vielmehr die Vollstreckung des ausländischen Urteils weiter betrieben und dadurch eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass sie auf eine nochmalige Strafverfolgung in Deutschland verzichte. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Schwurgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück, da die Annahme eines Verzichts auf eine nochmalige Strafverfolgung nicht begründet sei.

4

Das Schwurgericht hat nun den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus, wegen versuchten Mordes in zwei Fällen und wegen Brandstiftung begangen in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und einer zusätzlichen Geldstrafe von 1.000 DM, ersatzsweise für je 50 DM ein Tag Zuchthaus, verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt. Die erkannte Geldstrafe wurde durch die Untersuchungshaft für verbüsst erklärt und die vom Angeklagten erlittene Untersuchungs- und Strafhaft durch luxemburgische, französische und deutsche Behörden im übrigen in vollem Umfang auf die erkannte Strafe angerechnet.

5

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Die Revision trägt vor, der Chef der Zivilverwaltung im besetzten Gebiet von Luxemburg habe als Kommissar der Staatsanwaltschaft dadurch, dass er den Angeklagten nach Deutschland zur weiteren Strafverbüssung verbringen liess, erkennbar gemacht, dass er das Urteil des Assisenhofs anerkenne und durch seine Vollstreckung auf eine nochmalige Strafverfolgung durch deutsche Strafverfolgungsbehörden verzichte. Zu Unrecht habe das Schwurgericht auch in der Entlassung aus der Strafanstalt keine Begnadigung und keinen Verzicht gesehen. Die nochmalige Verurteilung verstosse daher gegen den Grundsatz "ne bis in idem" und gegen Art. 103 Abs. 3 GrundG. Diese Rüge ist unbegründet.

7

Das angefochtene Urteil hat die Vorgänge von der Verurteilung des Angeklagten durch den Assisenhof bis zu der Zeit seiner Entlassung in gleicher Weise dargestellt wie das Urteil des Schwurgerichts vom 14. November 1950. Diesen Sachverhalt hatte der Bundesgerichtshof bereits bei seiner Entscheidung in vollem Umfang geprüft und einen Verzicht verneint.

8

Der Entlassungsschein der Strafanstalt lautet: "Der ... ist am heutigen Tage aus der teilweise verbüssten Strafhaft (Zuchthausstrafe) auf besonderen Befehl entlassen worden". Die Gefängnispersonalakten enthalten aus seiner Strafzeit in D. und C. ausser der Aufnahmeverhandlung keine Schriftstücke. Zu Kriegsende wurden, wie auch das Schwurgericht als gerichtsbekannt feststellt, bei Annäherung der Alliierten Truppen auf Grund einer der letzten Anordnungen der damaligen Reichsregierung die Strafanstalten geräumt und die Gefangenen fortgeschickt, da der Staat zur weiteren Vollstreckung von Strafen nicht mehr im Stande war und die damaligen Machthaber ihren Nachfolgern ein möglichst grosses Chaos hinterlassen wollten. Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht hieraus gefolgert, dass der Angeklagte im Zuge der damaligen Massnahmen entlassen und nicht begnadigt worden ist. Eine Begnadigung und ein Verzicht ist somit nicht nachgewiesen.

9

Die Rüge, das Gericht habe unter Verletzung des § 250 StPO eine schriftliche Auskunft des Leiters der Strafanstalt C. vom 12. Mai 1950 verlesen, wonach die Angaben des Angeklagten erlogen sein müssten, da in der damaligen Zeit täglich Hunderte von Gefangenen entlassen wurden und insgesamt 11.000 Gefangene zur Entlassung gekommen seien, geht schon deshalb fehl, weil das Gericht diese Auskunft nicht verwertet hat. Weitere Feststellungen sind nicht möglich.

10

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verkannt. Ein Verzicht der Staatsanwaltschaft, falls man einen solchen innerhalb des nach § 153 b StPO ihr zustehenden Ermessens als möglich erachtet, müsste zur Überzeugung des Gerichts feststehen, um die Fortführung des Verfahrens zu hindern. Dies ist nicht der Fall.

11

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung lässt im übrigen keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten erkennen.

12

Nach § 260 Abs. 4 StPO sind im Urteilsspruch Strafen, die neben anderen verwirkten Strafen nicht vollstreckt werden können, nicht aufzunehmen. Es kann daher auch die Anrechnung der Untersuchungs- und Strafhaft, soweit sie nicht die Geldstrafe betrifft, im Urteilsausspruch nicht in Erscheinung treten, da sie sich nur auf die neben der lebenslänglichen Zuchthausstrafe ausgesprochene Gesamtstrafe beziehen kann (RGSt 75, 279, 283). Insoweit konnte das Revisionsgericht den Urteilsausspruch berichtigen.

Dr. Moericke zugleich für den an seinen Dienstsitz zurückgekehrten und daher an der Unterschrift verhinderten BR Sarstedt. Dr. Dotterweich Werner Menges