Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1954, Az.: 3 StR 814/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 814/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 14.07.1953
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Februar 1954,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Ha. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Juli 1953
- 1.
im Schuldspruch dahin berichtigt, daß er wegen "Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes" statt wegen "Verabredung zur Begehung eines Verbrechens" verurteilt ist;
- 2.
im Strafausspruch bezüglich dieses Angeklagten und der Mitangeklagten M. aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Düsseldorf zurückverwiesen.
- II.
Die Revisionen der Angeklagten Sch. und G. werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten Sch. dahin berichtigt, daß er wegen "Verabredung zur Begehung eines Bandenraubes" statt wegen "Verabredung zur Begehung eines Verbrechens" verurteilt ist.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagten G. wird die seit dem 15. Juli 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Angeklagten sind verurteilt worden: Ha. und Sch. wegen eines gemeinschaftlichen Straßenraubes, wegen Verabredung eines Bandenraubes und wegen versuchten Bandenraubes, ferner wegen vollendeten Bandenraubes, und zwar Ha. in drei Fällen, Sch. in einem Falle, die G. wegen Bandenraubes in zwei Fällen und wegen eines versuchten Bandenraubes. Ihre Revisionen machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
I.
Revision des Angeklagten Sch..
1.
Im Falle des gemeinschaftlichen Straßenraubes wendet sich die Revision dagegen, daß Sch. als Mittäter verurteilt worden ist. Hierfür hätte es einer eingehenderen Prüfung der Beweggründe dieses Beschwerdeführer bedurft.
Der äußere Hergang lasse ebensogut den Schluß zu, daß Schumacher nur den Gehilfenvorsatz gehabt habe. Diese Ausführungen enthalten nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters. Nach diesen beschlossen Schumacher und Ha., den Schlosser H. zu überfallen und seines Geldes zu berauben. In Ausführung dieses Planes folgten sie ihm. Ha. schlug ihn nieder und nahm ihm das Geld ab, während Sch. zurückgeblieben war, um den Überfall zu sichern. Von dem erbeuteten Geld erhielt Sch. sofort 49,00 DM. Den Rest - nicht nur, wie die Revision meint, 60,00 DM - setzten die beiden Angeklagten in derselben Nacht und an den folgenden Tagen in mehreren Gaststätten D. um. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte Sch. habe den Tatbeitrag des Mitangeklagten Ha. als eigenen gewollt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Die Revision vertritt ferner die Ansicht, die Feststellungen rechtfertigten die Annahme des Bandenraubes nicht.
Verfahrensrechtlich macht sie zunächst geltend, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagten nicht vielmehr beabsichtigt hätten, einen einzigen fortgesetzten Raub zu begehen. Damit kann die Revision indessen keinen Erfolg haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann eine Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht darauf gestützt werden, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (BGH 3 StR 971/51 v. 3.11.1951;3 StR 1166/51 v. 27.11.1951;3 StR 368/51 v. 26.3.1953). Andere Beweismittel, die das Landgericht hätte benutzen sollen, führt die Revision nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich solche dem erkennenden Gericht hätten aufdrängen sollen.
Sachlich-rechtliche Bedenken sind in allen Fällen gegen die Annahme von Bandenraub nicht zu erheben. Zum Tatbestand dieses Verbrechens gehört es, daß mindestens zwei Personen sich zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Räubereien oder Diebstähle verbunden haben. Daß dies hier geschehen, ist in den Urteilsgründen rechtsirrtumsfrei dargelegt. Nachdem der Raubüberfall auf H. geglückt war, verabredeten Schumacher und Ha., sich künftig auf ähnliche Art und Weise Geld zu verschaffen. Geeignete Opfer sollten von der Mitangeklagten G. und später von den Mitangeklagten M. und K. in den Gaststätten der D. Altstadt ausfindig gemacht und zu einem verabredeten Tatort im Hofgarten gelockt werden. Die Möglichkeit eines von vornherein auf die sodann begangenen Raubtaten gerichteten Vorsatzes wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich verneint, wohl aber dadurch, daß bei der rechtlichen Würdigung der Verabredung des Bandendiebstahls ausgeführt wird, die Bandenabrede beziehe sich - hier im Gegensatz zur Verabredung des § 49 a Abs. 2 StGB - auf die Begehung einer Mehrheit von im einzelnen nach Zahl, Art und Ausführungsort noch unbestimmten Räubereien, und daß auf das Fehlen einer solchen Abrede im Falle H. hingewiesen wird.
Zum Tatbestand des Bandenraubes gehört weiter, daß mindestens zwei Mitglieder der Bande bei der Ausführung des Raubes zeitlich und örtlich zusammenwirken. Ein körperliches Zusammenwirken ist nicht erforderlich. Es genügt jede Art des Zusammenwirkens, auch ein rein psychisches oder geistiges Zusammenwirken (RGSt 66, 236 [240, 241]). Wenn Sch. auch die Gewaltanwendung und die Wegnahme des Geldes Ha. überließ, so ergibt der Sachverhalt doch, daß er durch seine Gegenwart zum Gelingen der jeweils geplanten Tat mithelfen wollte und sollte, indem er Ha. sicherte.
3.
Im Falle des holländischen Schiffers (Nr. 4 des Urteils) wendet sich die Revision gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandenraubes. Sie meint, da beim Bandenraub die diesen begründende Verabredung allen auf ihr beruhenden Raubtaten vorangegangen sei, werde für die einzelne Tat keine weitere Verabredung getroffen. Deshalb sei § 49 a Abs. 2 StGB nicht anwendbar. Dies ist rechtsirrig. Die Bandenabrede ist allgemeiner Natur und hat noch keine bestimmten einzelnen Taten zum Gegenstand. Damit in Verfolg dieser allgemeinen Abrede ein Raub begangen werden kann, müssen mindestens zwei Mitglieder der Bande Übereinkommen, einen nach Ort, Zeit und Opfer bestimmten Raub zu begehen. Kommt es dabei nicht zum Anfang der Ausführung (§ 43 Abs. 1 StGB) des geplanten einzelnen Raubes, so ist die auf seine Begehung gerichtete Verabredung als solche und zwar, da die Verabredung von Mitgliedern einer Bande getroffen wird als Bandenraub nach §§ 250 Abs. 1 Nr. 2, 49 a Abs. 2, 44, 45 StGB strafbar.
Die tatrichterlichen Feststellungen legen die Annahme nahe, daß in diesem Falle nicht lediglich die Verabredung, sondern bereits der Versuch eines Bandenraubes vorliege. Denn die Mitangeklagte M. hatte nach vorheriger Verständigung mit Ha. und Sch. den holländischen Schiffer in den Hofgarten gelockt und war dort bereits in einem Gebüsch verschwunden, damit Ha. und Sch. das Opfer überfallen und berauben konnten, als diese beiden Angeklagten von der Durchführung des geplanten Überfalles absahen, weil sie ihn, da sie sich von einem Freund des Holländers verfolgt wähnten, für zu riskant hielten. Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Denn der Beschwerdeführer ist durch die Annahme der bloßen Verabredung eines Bandenraubes an Stelle des Versuches dieses Verbrechens nicht beschwert.
Fehlerhaft ist indessen der Urteilsspruch insofern, als er auf Verurteilung wegen "Verabredung zur Begehung eines Verbrechens" lautet. Bei einer Verurteilung wegen einer Verabredung nach § 49 a Abs. 2 StGB muß das Verbrechen, das verabredet wurde, in der Urteilsformel angegeben werden. Das ist auch deshalb geboten, weil die Verabredung nach § 49 a Abs. 2 StGB den Rückfall nach §§ 244, 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründet (BGHSt 2, 360; BGH 3 StR 78/53 vom 9. Juli 1953). Der Fehler kann von hier aus berichtigt werden.
In der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung des § 49 a Abs. 1 und 2 StGB war Bestrafung "wie ein Anstifter" vorgesehen, jedoch Strafmilderung nach den Grundsätzen über die Bestrafung des Versuches (§§ 44, 45 StGB) nach richterlichem Ermessen zugelassen. Die seit 1. Oktober 1953 geltende Fassung der Vorschrift bestimmt Bestrafung nach den für den Versuch des Verbrechens geltenden Vorschriften. Ob die neue Fassung deshalb als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB anzusehen ist, weil sie "nur" Bestrafung nach den Grundsätzen des Versuches vorsieht, braucht nicht entschieden zu werden. Daß das Landgericht, wenn die Gesetzesänderung bereits zur Zeit seiner Entscheidung in Geltung gewesen wäre, auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Denn es hat für diese Tat eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren festgesetzt, während die Mindeststrafe für das vollendete Verbrechen nach § 250 Abs. 1 StGB fünf Jahre Zuchthaus beträgt.
4.
Zutreffend hat das Landgericht auch in allen Fällen des Bandenraubes angenommen, daß die Tat auf einem öffentlichen Wege begangen worden sei (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
5.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht berücksichtigt strafschärfend die besondere Rohheit und Hemmungslosigkeit, mit der Ha. und Sch. die einzelnen Taten ausgeführt hätten. Die Revision meint, dies könne nur für Ha. gelten, Sch. habe niemals selbst Hand angelegt, sondern sich auf die Rolle des Sichernden beschränkt. Der Umstand, daß dem Angeklagten Sch. bei der gemeinschaftlichen Ausführung der Raubüberfälle diese weniger aktive Rolle zugefallen war, nimmt seinem Gesamtverhalten jedoch nicht den Stempel der Rohheit und Hemmungslosigkeit. Er wußte, daß die Opfer brutal niedergeschlagen werden sollten, um ihnen ihr Geld abzunehmen, und er wollte das auch und wollte durch seine sichernde Tätigkeit dazu beitragen. Unter diesen Umständen trifft die Beurteilung des Landgerichts zu Obwohl nach seiner Ansicht Sch. nicht mit derselben "Intensität" an der Ausführung der Raubtaten mitgewirkt hat, hat es ersichtlich in der Erwägung, daß er öfter vorbestraft ist als Ha. und daß er möglichst in demselben Umfange wie Ha. am Erfolg der Verbrechen teilnehmen wollte, in den einzelnen Fällen auf gleich hohe Strafen wie gegen Ha. erkannt. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Was die Revision sonst gegen die Strafzumessung vorbringt, beschränkt sich auf die Geltendmachung neuer Tatsachen. Solche können im Revisionsverfahren nicht mehr beachtet werden.
6.
Nach alledem ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.
II.
Revisionen der Angeklagten Ha. und G..
Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet und deshalb unzulässig.
In sachlich-rechtlicher Beziehung wendet sich die Revision des Angeklagten Ha. gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines Bandendiebstahls im Falle Nr. 4, indem sie vorträgt, die Anwendung des § 49 a StGB sei hier begrifflich ausgeschlossen. Daß diese Auffassung irrig ist, ist bereits unter I 3 dargelegt.
Die Revision der Angeklagten G. meint, der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin an den Taten Ha. sei nicht hinreichend erörtert. Das trifft nicht zu. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die G. jeweils auf Grund eines zuvor mit Ha., im Falle Nr. 3 auch mit Sch. getroffenen Einverständnisses gehandelt und in den Fällen Nr. 3 und 5 das Opfer zum vereinbarten Tatort gelockt, im Falle Nr. 6 hat sie für Ha. den Mantel, den dieser vor dem Überfall auszog, um durch ihn nicht behindert zu werden, einstweilen in Verwahrung genommen. Den Feststellungen ist ferner zu entnehmen, daß die Beschwerdeführerin der zwischen Ha. und Sch. getroffenen Bandenabrede beigetreten war, nachdem Ha. und Sch. den Bandenraub Nr. 2 des Urteils ausgeführt hatten. Das ergibt sich schon daraus, daß ihr zugedacht war, Opfer ausfindig zu machen und zum Tatort zu locken. In allen drei Fällen hat sie demnach als Bandenmitglied bei der Begehung des Bandenraubes zeitlich und örtlich mitgewirkt. Aus Art und Umfang ihres Tatbeitrages hat, wie dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen ist, das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß sie jeweils die Tat als eigene gewollt hat. Ihre Bestrafung als Mittäterin des Bandenraubes begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.
Auch im übrigen ist gegen die rechtliche Beurteilung, die das Landgericht dem Verhalten dieser beiden Angeklagten in den einzelnen Fällen angedeihen läßt, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Besondere Ausführungen darüber, daß die vollendeten Raubtaten sowie der Raubversuch und die Verabredung zum Raub selbständige Straftaten im Sinne von § 74 StGB sind, brauchte das Urteil nicht zu machen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der tatrichterlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung von Bandenraubtaten.
Die Revision der Angeklagten G. ist deshalb in vollem Umfange, die des Angeklagten Ha. im Schuldspruch unbegründet.
Der Angeklagte Ha. war zur Zeit der Begehung der Tat zwar 18, aber noch nicht 19 Jahre alt, also ein Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 4. August 1953. Auf einen solchen wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG an, wenn die in § 105 Abs. 1 JGG bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund der Vorschrift des § 354 a StPO hat der Senat deshalb das Urteil, soweit es Ha. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das nach §§ 108 Abs. 1, 40 Abs. 1 JGG zuständige Jugendschöffengericht verwiesen.
Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung im Strafausspruch auf die Mitangeklagte M. zu erstrecken, da sie zur Zeit der Taten erst kurz vor Beendigung ihres 20. Lebensjahres stand.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Dr. Arndt