Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1954, Az.: V BLw 89/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 89/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Husum
- OLG Schleswig - 29.05.1953
- OLG Schleswig - 15.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 5 LVO
- § 9 LwVG
- § 16 FGG
- § 176 ZPO
- § 23 Abs. 1 LVO
- § 22 Abs. 1 LwVG
- § 25 LwVG
- § 22 Abs. 1 FGG
- § 187 Satz 2 ZPO
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Hofeigenschaft und der Hofnachfolge
Prozessführer
des Landwirts Sax Knud S. in Ho., Kreis Hu., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Prozessgegner
1). die ledige Ingeborg S. in Ho., vertreten durch ihren Vormund, den Malermeister Paul Ap. in Hal., Kreis Hu.,
2). den Rechtsanwalt Dr. Ca. in Eu. als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 15. April 1944 verstorbenen Landwirts Heinrich Thomas S.,
Amtlicher Leitsatz
- I.
In Landwirtschaftssachen (§ 1 LVO; § § 1,50 LwVG) ist § 176 ZPO (Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten) entsprechend anzuwenden.
- II.
Auf Zustellungen, durch die in Landwirtschaftssachen (§ 1 LVO; § § 1,50 LwVG) eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden soll, ist § 187 Satz 2 ZPO entsprechend anzuwenden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 16. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Feldmann und Töpsch
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Mai 1953 und 15. Oktober 1953 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Zum Nachlaß des am 15. April 1944 in Ho. verstorbenen Landwirts Heinrich Thomas Saxen gehört die im Grundbuch von Sch. Bd 3 Bl 82 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung, die eine Größe von 7, 47, 27 ha hat und deren Einheitswert mit 6.700,- DM angegeben ist. Die Besitzung war zunächst gegen den Willen des Erdassers im Jahre 1935 in die Erbhöferolle eingetragen worden; am 18. November 1941 erlangte er jedoch einen Beschluß des Anerbengerichts des Inhalts, daß die Besitzung infolge Nichterreichung einer Ackernahrung kein Erbhof sei. Daraufhin wurde sie in der Erbhöferolle gelöscht.
Aus der Ehe des Erblassers mit Luise Th. (verstorben im Jahre 1916) sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich 2 Töchter und ein Sohn, der Antragsteller.
In einem im Jahre 1912 errichteten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. hatte die Ehefrau für den Fall ihres Vorversterbens ihren Ehemann zum alleinigen Erben eingesetzt; Erben des Längstlebenden sollten, falls dieser keine andere Verfügung treffe, die drei Kinder sein, und zwar der Sohn zu 4/10 und die Töchter zu je 3/10. Auf Grund des Vorbehalts in dem gemeinschaftlichen Testament hat der Erblasser nach Löschung der Besitzung in der Erbhöferolle drei Testamente (am 20.6. und 1.8.42 und am 6.2.43) errichtet und darin den Rechtsanwalt Dr. Ca. (Antragsgegner zu 2) zum Testamentsvollstrecker ernannt; er hat diesem u.a. die Verpflichtung auferlegt, die ganze Besitzung - sei es in einzelnen Teilen, sei es ungeteilt - öffentlich zu versteigern oder zu verkaufen, sobald die wirtschaftlichen Verhältnisse für einen Verkauf günstig erschienen und Krieg und Inflation nicht mehr zu befürchten seien. Über die Verteilung des Nachlasses hat der Erblasser eingehende Bestimmungen getroffen.
Die Tochter Dorothea, die verheiratet war, ist verstorben und hat 2 Töchter hinterlassen; die ledige Tochter Ingeborg ist wegen Geistesschwäche entmündigt.
Dem Bestreben des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen, ist der Sohn mit dem Antrag entgegengetreten, ihm die Besitzung auf Grund von Nr. 17 BrMil RegVO Nr. 84 nach den Regeln der Höfeordnung ungeteilt zu übertragen. Dieser Antrag ist in drei Instanzen zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller hatte bereits im Jahre 1944 den Antrag gestellt, festzustellen, daß der Hof seines Vaters ein Erbhof sei. Die Entscheidung über diesen Antrag ist damals als nicht dringlich zurückgestellt worden. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, daß dieses Verfahren nunmehr durchgeführt werden müsse. Er ist bei der Auffassung verblieben, daß das väterliche Anwesen ein Erbhof gewesen sei, und hat in erster Linie beantragt, die Erbhofeigenschaft der Besitzung festzustellen; hilfsweise hat er um die Feststellung gebeten, daß das Anwesen ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Der Antragsteller hat ferner beantragt, festzustellen, daß er Anerbe bzw. Hoffolger des genannten Grundstücks ist. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen, weil die Besitzung keine Ackernahrung gebildet habe, infolgedessen kein Erbhof gewesen und daher beim Inkrafttreten der Köfeordnung auch kein Hof geworden sei.
Diese Entscheidung ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers, dem Rechtsanwalt Dr. ... in ..., am 7. April 1953 durch einen Justizaushelfer zugestellt worden.
Durch eine Beschwerdeschrift vom 11. Mai 1953, die bei dem Beschwerdegericht am 13. Mai 1953 eingegangen ist, hat der Antragsteller gegen die Entscheidung des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrages hat er unter Überreichung eidesstattlicher Versicherungen der Rechtsanwälte Dr. ... and ... sowie des Bürovorstehers Bö. vorgebracht: Sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt ..., habe am 29. März 1953 einen einmonatigen Erholungsurlaub antreten wollen. Rechtsanwalt ... sei für diese Zeit zu seinem Vertreter bestellt worden. Am 21. März 1953 sei Dr. ... plötzlich so schwer erkrankt, daß er in ein Krankenhaus habe eingewiesen werden müssen, aus dem er am Sonnabend vor Ostern entlassen worden sei. An dem darauf folgenden Dienstag sei Dr. ... nach Schlangenbad gefahren, um dort die beabsichtigte Kur zu gebrauchen. Am 7. April 1953 sei die Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts in dem Büro des Dr. ... eingegangen. Die Ausfertigung habe sich nicht in einem verschlossenen Umschlag befanden und aus losen, mit einer Büroklammer zusammengehaltenen Blättern bestanden. Sie trage auf der Vorderseite den Vermerk "Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde. Vereinfachte Zustellung. 7.4.53. gez. Unterschrift". Unter dem Ausfertigungsvermerk auf der letzten Seite des Beschlusses habe sich der Vermerk befunden, daß gegen den Beschluß das Rechtsmittel der Beschwerde binnen zwei Wochen nach Zustellung zulässig sei. Der Bürovorsteher habe den Beschluß entgegengenommen, der zu den Akten gelangt sei, die dem Rechtsanwalt ... vorgelegen hätten. Noch bevor dieser die Akten durchgesehen habe, sei sein umfangreiches Informationsschreiben bei Dr. ... eingegangen, das mit seinen Anlagen ebenfalls in die Akten und auf die Beschlußausfertigung gelegt worden sei. Dadurch habe Rechtsanwalt ... offenbar den Eingang des Beschlusses übersehen. Dieser habe seit dem 15. Oktober 1949 für Dr. ... Termine wahrgenommen und ihn gelegentlich vertreten. Infolge der plötzlichen Erkrankung des Dr. ... habe er dessen Vertretung bereits am 23. März 1953 übernehmen und sich auf die Übernahme aller anfallenden Arbeiten einstellen müssen. Dabei habe er vor einem schwer lösbaren arbeitstechnischen Problem gestanden. Er habe zunächst die Eilsachen erledigt und dann die anderen Sachen durchgesehen, darunter auch die vorliegende Sache, zu der wegen der vorausgegangenen Verfahren fünf Aktenbände nennenswerten Umfangs gehört hätten und die auch kompliziert gewesen sei. In den Akten habe Rechtsanwalt ... einen Vermerk über die Wahrnehmung des Lokaltermins am 17. März 1953 gesehen, aus dem u.a. hervorgegangen sei, daß ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstatten solle. Infolgedessen habe dieser nicht damit gerechnet und nicht damit rechnen können, daß in dieser Sache alsbald eine Entscheidung ergehen werde. Den Beschluß müsse der Bürovorsteher oder ein Lehrling in die Akten gelegt haben. Dort habe er sich unter dem Informationsschreiben nebst Anlagen und einem Beschluß des Bundesgerichtshofs befunden. Dadurch sei sein Eingang dem Rechtsanwalt ... entgangen, der auch von dem Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis erlangt habe, weil eine Frist nicht notiert gewesen sei. So sei die Sache auch dem Bürovorsteher aus den Augen gekommen, der seit dem 1. Juli 1952 hei Dr. ... tätig sei und die Akten während der Vertretung durch Rechtsanwalt ... nicht wieder zurückerhalten habe. Es sei üblich gewesen, Beschlüsse und Urteile stets Rechtsanwalt Dr. ... persönlich zur Verfügung des einzulegenden Rechtsmittels und Notierung der Frist vorzulegen. Das sei auch während der Vertretung durch Rechtsanwalt ... so gehandhabt worden. Die Beschwerdefrist müsse durch eine Verkettung von Büroversehen versäumt worden sein. Dies sei erst bemerkt worden, nachdem der Oberamtsrichter dem Rechtsanwalt Dr. ... am 5. Mai 1953 bei einer Rücksprache mitgeteilt habe, daß in dieser Sache eine Entscheidung ergangen und diese rechtskräftig geworden sei. Rechtsanwalt ... sei über diese Mitteilung erstaunt und bestürzt gewesen. Nach alledem seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, sofern es einer solchen überhaupt bedürfe, da die Rechtsmittelbelehrung unzureichend gewesen und die Beschwerdefrist infolgedessen überhaupt nicht in Lauf gesetzt worden sei.
Das Beschwerdegericht hat zunächst durch Beschluß vom 29. Mai 1953 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und sodann die sofortige Beschwerde durch einen weiteren Beschluß vom 15. Oktober 1953 als unzulässig verworfen, nachdem der Antragsteller die von ihm gegen die erstgenannte Entscheidung eingelegte sofortige weitere Beschwerde zurückgenommen hatte.
Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur sachlichen Entscheidung über seine im ersten Rechtszuge gestellten Anträge erstrebt. Die Antragsgegner haben im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Erklärung abgegeben.
II.
Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Beschwerdege icht ist davon ausgegangen daß die von dem Antragsteller gegen die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung vorgebrachten Bedenken nicht begründet seien. Es hat die Tatsache, daß der übergebene Beschluß sich in einem unverschlossenen Umschlag befunden habe, für die Vrirksamkeit der Zustellung als belanglos angesehen und auch dem Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß die Blätter der Beschlußausfertigung nicht geheftet gewesen seien. Die erteilte Rechtsmittelbelehrung hat das Beschwerdegericht als ausreichend angesprochen und angenommen, daß die Beschwerdefrist durch die Zustellung am 7. April 1953 in Lauf gesetzt worden ist.
Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist als nicht vorliegend erachtet. Es ist davon ausgegangen, daß die Wiedereinsetzung nach dem Gesetz nur gewährt werden könne, wenn die Versäumung nicht auf einem Verschulden des Antragstellers oder seines Vertreters beruht habe, und hat hier ein Verschulden des Vertreters für gegeben gehalten. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Wenn der Geschäftsgang in einem Anwaltsbüro so eingerichtet sei, dass Entscheidungen, mit denen eine Notfrist zu laufen beginne, nicht bei Eingang von dem Büropersonal besonders behandelt würden, so ergebe sich daraus für den Anwalt selbst die Pflicht, die ihm vorlegten Akten unverzüglich und vollständig daraufhin durchzusehen, ob in den vorgelegten Akten eine beschwerdefähige Entscheidung enthalten sei und die Notfrist kontrolliert werde. Ein Anwalt, dem bei der Durchsicht der Akten ein sechs Seiten langer Beschluß, der vorne bei den Eingängen in der Akte liege, nicht auffalle, genüge dieser Pflicht nicht in hinreichendem Maße. Das gelte auch für einen Vertreter des Anwalts, der diese Handhabung kenne. Wenn sie diesem aber nicht bekannt sei, so liege das Verschulden darin, daß entweder der Anwalt seinen Vertreter nicht hinreichend unterrichtet habe oder dieser, falls das wegen der plötzlichen Erkrankung nicht möglich gewesen sei, es schuldhaft unterlassen habe, sich über die Art der Fristenkontrolle in diesem Anwaltsbüro zu informieren und sie ständig zu überwachen. Dabei sei es dann nicht entschuldbar, wenn eine Akte - auch wenn sie umfangreich sei und zunächst der Eingang eines Sachverständigengutachtens erwartet werde - längere Zeit ohne Fristverfügung und Kontrolle unbearbeitet im Arbeitszimmer des Anwalts liege, ohne wieder in das Büro zu gelangen, in dem sicher bemerkt worden wäre, daß der Beschluß weder dem Mandanten mitgeteilt noch eine Frist verfügt worden sei. Anders könne der Fall zu beurteilen sein, wenn der Beschluß vor Kenntnisnahme und Bearbeitung durch den Anwalt an der Rückseite der Akte eingeheftet gewesen wäre. Ein solcher Sachverhalt sei indessen nicht genügend glaubhaft gemacht; auch sei nicht dargetan, daß die Überwachung des Büros durch den Anwalt ausgereicht habe, um solche Vorkommnisse auszuschließen. Selbst wenn man einmal unterstelle, daß das Inforznationsschreiben von einem Lehrling in die Akte und auf den Beschluß des Amtsgerichts gelegt worden sei, und weiter von der Möglichkeit ausgehe, daß der Lehrling beide Schriftstücke hinten in der Akte abgeheftet habe, bleibe die Tatsache bestehen, daß der Beschluß allein, also ohne ihn verdeckende Schriftstücke vom 7. bis zum 13. April 1953 unbeachtet in der Akte im Arbeitszimmer des Anwalts gelegen habe. Darin könne aber kein unabwendbarer Zufall erblickt werden.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß die Zustellung am 7. April 1953 ordnungsmäßig erfolgt und die Beschwerdefrist damit in Lauf gesetzt worden sei. Sie rügt eine Verletzung des § 211 Satz 2 ZPO, nach dessen Vorschrift die Sendung hätte verschlossen sein müssen, was hier nicht der Fall gewesen sei, und meint, nach der bisherigen Auffassung habe mit Rücksicht auf die Formstrenge des Zustellungswesens ein solcher Mangel die Ungültigkeit des Zustellungsaktes zur Folge gehabt, ohne daß dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Normen zu unterscheiden gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde folgert daraus, daß die Beschwerdefrist mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden sei und infolgedessen auch nicht versäumt sein könne.
Die Rechtsbeschwerde hält im Gegensatz zu dem Beschwerdegericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für gegeben. Sie meint, entscheidend sei, ob die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe, der dann vorliege, wenn die Partei das nach Lage des Falles ihr vernünftigerweise zuzumutende Maß von Sorgfalt und Vorsicht habe walten lassen. Hiervon ausgehend, verneint die Rechtsbeschwerde ein schuldhaftes Verhalten des Vertreters. Sie gibt zu, daß ein grober Verstoß gegen die Büroordnung vorgekommen sei, indem der Beschluß des Amtsgerichts zu der in Bearbeitung befindlichen Akte gelegt worden sei, ohne daß zuvor die Beschwerdefrist notiert worden sei. Die Rechtsbeschwerde meint, der Anwalt könne sich gegen solche Verletzungen der Büroordnung nur durch eine eigene Fristenkontrolle sichern, und macht geltend, daß eine solche Kontrolle in dem Büro des Dr. ... von jeher ausgeübt worden sei. Sie führt hierzu unter Bezugnahme auf die eingereichten eidesstatlichen Versicherungen aus: Alle Eingänge kämen zunächst in einen Eingangskorb auf dem Tisch des Bürovorstehers, der offen erkennbare Eilpost sofort melde und mit den Akten vorlege. Sie übrige Post werde im Laufe des Tages geöffnet und mit dem Eingangsstempel versehen, der zwei Rubriken habe, von denen die eine für das Eingangszeichen des Bürovorstehers, die andere für den Anwalt selbst bestimmt sei. Der Bürovorsteher notiere beim Öffnen der Post die Termine und Fristen und versehe den Eingang mit einem Notierungsvermerk. Der Korb mit den Eingängen werde sodann in das Arbeitszimmer des Anwalts gebracht, der die Post durchlese und auf den Eingangsvermerk sein Zeichen setze, die eiligen Sachen heraussortiere und sie mit einem Vorlagezettel versehe, auch Beginn und Ende der Eotfrist sowie eine Schutzfrist verfüge und selbst veranlasse, daß die Frist notiert werde.
Die Akten würden sodann dem Anwalt mit dem Notierungsvermerk wieder vorgelegt, ehe sie in die übliche Bearbeitung genommen würden. Bei diesem System könne nach menschlichem Ermessen eine Fristversäumnis nicht vorkommen, wenn die Büroordnung eingehalten werde. Daß dies geschehe, lasse sich nur durch eine sorgfältige Auswahl des Büropersonals erreichen. Daran habe es Dr. ... nicht fehlen lassen, denn er habe das Personal erst nach Einziehung sorgfältiger Erkundigungen und Vorlage überdurchschnittlicher Zeugnisse und Referenzen eingestellt. Ein Verschulden bei der Auswahl seiner Angestellten treffe Dr. ... danach nicht, so daß die Fristversäumung ein reines Büroversehen sei, für das dieser nicht einzustehen habe.
Die Rechtsbeschwerde gibt zu, daß Rechtsanwalt ... den Eingang des Beschlusses übersehen hat, hält dies indessen unter den obwaltenden Umständen für entschuldbar. Hierzu führt sie aus: Bei der plötzlichen Erkrankung des Dr. ... habe sich gerade eine ganz erhebliche Anzahl Akten in Bearbeitung befunden. Dieser Rückstand habe sich, da es sich um eine lebhafte Prozeßpraxis handle, von Tag zu Tag vergrößert, da Rechtsanwalt ... in starkem Maße durch Terminswahrnehmungen in Anspruch genommen gewesen sei, so daß er vor einer ganz ungewöhnlichen Arbeitsbelastung gestanden habe. Hinzugekommen sei, daß er in Flensburg wohne und seine Ehefrau damals an einer schweren Krankheit gelitten und seiner Fürsorge bedurft habe, er sich auch wegen des Leidens seiner Ehefrau mehr um seine 9-11-jährigen Söhne habe kümmern müssen, als es normalerweise der Fall sei. Das alles habe für Rechtsanwalt ... Unruhe und Verwirrung bedeutet und ihm in Verbindung mit dem auf ihn einstürmenden Aktenschwall die erforderliche Übersicht genommen und seine Konzentrationsfähigkeit vermindert. Unter diesen besonderen Umständen müsse es als ausreichend angesehen werden, daß Rechtsanwalt ... sich durch Einsicht der letzten Terminsnotiz über den Stand der Sache orientiert habe.
III.
Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.
1).
Die Rechtsbeschwerde stutzt sich in erster Linie darauf, daß die Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses an Rechtsanwalt. Dr. ... nicht ordnungsmäßig vorgenommen und die Beschwerdefrist infolgedessen durch sie nicht in Lauf gesetzt worden sei. Sie geht offensichtlich davon aus, daß die Zustellung an diesen für den Fristbeginn maßgebend sei. Auch das Beschwerdegericht hat sich nur mit dieser Zustellung auseinandergesetzt, obwohl der Beschluß vom 17. März 1953 auch dem Antragsteller persönlich - und zwar am 4. April 1953 - zugestellt worden ist. Das Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde sind offensichtlich der Auffassung, daß die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. ... maßgebend sei, weil der Antragsteller ihm Vollmacht für die Durchführung des ganzen Verfahrens erteilt und ihn u.a. auch zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt hat. Daraus allein würde sich freilich noch nicht ohne weiteres ergeben, daß es auf die Zustellung des Beschlusses an den Bevollmächtigten ankommt. Nach § 21 Abs. 5 LVO, der zur Zeit der Zustellung maßgebend war, mußte die Entscheidung den Beteiligten von Amts wegen gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zugestellt werden, d.h. nach den Vorschriften der § § 208 ff ZPO. In derselben Weise ist jetzt nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zu verfahren. Nach § 208 ZPO gelten bei der Zustellung von Amts wegen die Vorschriften über die Zustellung auf Betreiben der Parteien entsprechend. Streitig ist, ob hei einer Zustellung von Amts wegen auch § 176 ZPO anwendbar ist, nach dessen Vorschrift Zustellungen, die in einem anhängigen Rechtsstreit bewirkt werden sollen, an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen. Schlegelberger (FGG 6. Aufl. 1952 § 16 Anm. 34) und Keidel (FGG 5. Aufl. 1952 § 16 Anm. 8, Seite 183/184) verneinen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift. Lange-Wulff (Höfeordnung, 3. Aufl. Anm. 601, Seite 594/595) und Barnstedt-Meyer (Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen § 21 Anm. 6, a) sowie Fischer (GesuR 1948 Heft 48 Seite 1506) vertreten dagegen die Ansicht, § 176 ZPO sei auch in dem Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen anwendbar. Die Auffassung, daß § 176 ZPO auch in solchen Verfahren, in denen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden sind, Platz greife, hat immer mehr Boden gewonnen. Seine Anwendbarkeit ist bereits für das Aufwertungsverfahren (KG JRsch Rechtsprechungsteil 25, 634) und im anerbengerichtlichen Verfahren (REGE 1, 308 u. 2, 312) anerkannt worden. Der Bundesgerichtshof (Beschluß vom 2. Juli 1952, IV ZB 38/52, Lindenmaier-Möhring FGG § 16 Nr. 2) hat sich ferner dahin ausgesprochen, § 176 ZPO sei auch im Verfahren nach der Hausratsverordnung entsprechend anzuwenden, weil dieses Verfahren dem gewöhnlichen Streitverfahren der Zivilprozeßordnung ähnele. In einer weiteren Entscheidung vom 20. November 1952 hat derselbe Senat ausgesprochen, § 176 ZPO sei in solchen Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, in denen mit Rücksicht auf ihre besondere Natur (sog. streitiges Verfahren) geboten sei, daß die Zustellung der in diesem Verfahren ergehenden gerichtlichen Verfügungen an den von einem Beteiligten bestellten Bevollmächtigten erfolge (IV ZB 89/52, Lindenmaier-Möhring ZPO § 176 Nr. 2 = NJW 1953, 222). Im vorliegenden Falle handelt es sich um ein Feststellungsverfahren nach § 37 LVO. Die in einem solchen gestellten Anträge sind Verfahrensanträge, die dieses lediglich in Gang bringen und an die das Gericht sonst nicht gebunden ist, das die Anträge, wenn es ihnen nicht entsprechen will, nicht lediglich abweisen darf, sondern in jedem Falle eine Sachentscheidung treffen muß. In diesem Verfahren stehen sich regelmäßig mehrere Beteiligte mit widersprechenden Interessen gegenüber, so daß die in ihm ergehende gerichtliche Entscheidung wie das Urteil im ordentlichen Zivilprozeß den Charakter der Entscheidung eines Parteienstreits besitzt. Das gilt umsomehr, als das Gericht alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Verfahrens zu verständigen hat und der ergehenden Entscheidung eine erweiterte Rechtskraftwirkung zukommt. Soweit es sich, wie hier, um die Feststellung des Hofnachfolgers, also um die Frage des Erbgangs handelt, betrifft das Verfahren eine Angelegenheit, für die regelmäßig das Prozeßgericht zuständig ist und auch noch unter dem Reichserbhofrecht zuständig war. Dies alles rechtfertigt, es aber, das Verfahren betreffend die Feststellung des Hoferben, obwohl es durch einen sogenannten Verfahrensantrag eingeleitet wird, doch als ein streitiges Verfahren anzusprechen, in dem § 176 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Das gilt umsomehr, als durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen für diese Sachen ein einheitliches Verfahren geschaffen worden istwie es bis dahin im wesentlichen schon auf Grund der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen in der britischen Zone galt- und in diesem Verfahren zahlreiche Angelegenheiten zur Entscheidung kommen, bei denen es sich um streitige Sachen handelt, die den Vorschriften der Zivilprozeßordnung hätten unterstellt werden können (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 3819, Seite 15 unter 4, b). Gerade auch diese Tatsache rechtfertigt es, § 176 ZPO in Landwirtschaftssachen ganz allgemein anzuwenden. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht von der Zustellung des Beschlusses an Rechtsanwalt Dr. Hinz als dem für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebenden Zustellungsakt ausgegangen ist.
Die Beanstandungen dieser Zustellung durch den Antragsteller hat das Beschwerdegericht als nicht durchgreifend erachtet. Soweit es die erteilte Rechsmittelbelehrung als ausreichend angesehen hat, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rüge. In dieser Hinsicht ist ein Rechtsirrtum auch nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde bemängelt indessen, daß die übergebene Sendung nicht verschlossen gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Übergabe einer unverschlossenen Sendung der Wirksamkeit der Zustellung entgegenstehe. Das Beschwerdegericht spricht in seinen beiden Entscheidungen davon, daß der Beschluß sich nicht in einem verschlossenen Umschlag befunden habe. Das dem so gewesen sei, hat der Antragsteller lediglich behauptet, ohne nähere Angaben darüber zu machen, wie die Sendung bei der Übergabe äußerlich beschaffen gewesen ist; er hat auch diese Behauptung in den von ihm überreichten eidesstattlichen Versicherungen nicht erwähnt. Das Beschwerdegericht hat nach dem Inhalt der Akten keine Ermittlungen in dieser Richtung angestellt, insbesondere nicht die angebotene Vorlage der beanstandeten Sendung verlangt. Danach muß angenommen werden, daß es in seinen Entscheidungen vom 29. Mai und 15. Oktober 1953 nicht tatsächlich feststellen wollte, die Sendung sei damals unverschlossen gewesen, sondern daß es lediglich den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt hat. Das ist umsomehr anzunehmen, als es von dem Standpunkt des Beschwerdegerichts aus, daß die Zustellung auch bei unverschlossener Zustellung wirksam vorgenommen worden sei, einer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Hinsicht nicht bedurfte. Die Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich für seine Auffassung auf Baumbach (ZPO § 170 Anm. 1, B) bezieht, ist indessen irrig. Das Oberlandesgericht hat übersehen, daß § 170 ZPO dem Abschnitt über Zustellungen auf Betreiben der Parteien angehört und sich die angeführte Anmerkung von Baumbach lediglich auf die Übergabe durch den Gerichtsvollzieher bei einer solchen Zustellung bezieht. Bei der Zustellung von Amts wegen ist in § 211 ZPO ausdrücklich angeordnet, daß die Sendung verschlossen sein muß. Baumbach spricht sich dort (a.a.O. § 211 Anm. 2 A) dahin aus, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift die Zustellung unwirksam mache. Dieser Auffassung ist beizutreten. Nach § 187 ZPO können allerdings Mängel der Zustellung unter den dort angeführten Voraussetzungen als geheilt angesehen werden. Das gilt indessen nach § 187 Satz 2 ZPO nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll. Notfristen sind nach § 223 Abs. 3 ZPO nur diejenigen Fristen, die in der Zivilprozeßordnung als solche bezeichnet sind. Es sind dies insbesondere die Fristen zur Einlegung der Berufung, Revision und der sofortigen Beschwerde. Die Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennen keine "Notfristen". Die in ihnen enthaltenen Fristen für die Einlegung der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 LVO; § 3 Abs. 1 LVR; § 22 Abs. 1 Lw VG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 FGG; § 25 Lw VG) dienen indessen denselben Zwecken wie die als Notfrist bezeichnete Frist des § 577 ZPO, die ebenso wie jene mit der Zustellung beginnt. Der Zustellung kommt daher, soweit durch sie in Landwirtschaftssachen der Lauf einer Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werden soll, dasselbe Gewicht zu wie der Zustellung im Falle des § 577 ZPO. Dies erfordert aber, § 187 Satz 2 ZPO auch in den Fällen anzuwenden, in denen im landwirtschaftlichen Verfahren der Beginn einer Rechtsmittelfrist von der ordnungsmäßigen Zustellung abhängig ist, da auch in diesen Fällen eine Ungewißheit nicht tragbar erscheint. Nach alledem würde, wenn der Beschluß des Amtsgerichts dem Rechtsanwalt ... in einem unverschlossenen Umschlag übergeben sein sollte, die Beschwerdefrist noch nicht in Lauf gesetzt und infolgedessen auch nicht versäumt worden sein, so daß es auf den Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers nicht ankäme. Da bisher nicht feststeht, ob die Sendung unverschlossen übergeben worden ist und es daher insoweit noch tatsächlicher Feststellungen bedarf, war der angefochtene Beschluß schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
2).
Dem Beschwerdegericht kann auch darin nicht beigetreten werden, daß die Beschwerdefrist, falls sie versäumt sein sollte, aus Verschulden des Vertreters des Antragstellers nicht eingehalten worden sei. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 22 Abs. 2 FGG richtet; denn sowohl nach dem bisherigen Recht (§ 12 LVO) als auch nach dem seit dem 1. Oktober 1953 in Kraft befindlichen Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVG - (§ 9) sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. Nach § 22 Abs. 2 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Die zweiwöchige Frist ist im vorliegenden Fall gewahrt; denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Frist erst am 5. Mai 1953 bemerkt worden ist, und hat am 13. Mai 1953 sofortige Beschwerde zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingelegt.
Nach § 22 Abs. 2 FGG ist eine Versäumung der Frist, die in dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unverschuldete nicht anzusehen. Ein eigenes Verschulden des Antragstellers steht hier nicht in Rede, vielmehr hat das Beschwerdegericht das Verschulden in dem Verhalten seines Bevollmächtigten gefunden. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe im vorliegenden Falle zu Unrecht ein Verschulden des Vertreters angenommen, ist gerechtfertigt.
Das Beschwerdegericht ist zutreffend von § 22 Abs. 2 FGG ausgegangen, hat dann aber bei der Beurteilung des Falles offenbar § 233 ZPO zugrunde gelegt; es spricht nämlich bei der Erörterung eines Punktes von einem "unabwendbaren Zufall" in einer Weise, die darauf schließen läßt, daß es den ganzen Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt geprüft hat. Danach hat es für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand strengere Voraussetzungen zugrunde gelegt, als § 22 Abs. 2 FGG sie erfordert; denn ein unabwendbarer Zufall ist ein Ereignis, das seiner Natur nach jeder Einwirkung durch den Beteiligten entzogen ist, während nach § 22 Abs. 2 FGG an sich jedes Hindernis genügt und in jedem einzelnen Falle zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer dieses Hindernis schuldhaft bereitet oder schuldhaft nicht überwunden hat (Schlegelberger FGG 6. Aufl. § 22 Anm. 8). Im vorliegenden Falle ist das Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist weder schuldhaft bereitet noch auch schuldhaft nicht überwunden worden.
Das Beschwerdegericht hat dem Rechtsanwalt Dr. ... in erster Linie vorgeworfen, es an einer hinreichenden Regelung der Fristenkontrolle haben fehlen zu lassen. Dieser hat von Anfang an behauptet, die Fristversäumung sei durch eine Verkettung von Büroversehen herbeigeführt worden, und damit geltend gemacht, daß die Büroordnung nicht eingehalten worden sei und weder ihn noch seinen Vertreter ein Verschulden treffe. Zur Glaubhaftmachung dieses Sachverhalts hat er eine eigene eidesstattliche Versicherung sowie solche des Rechtsanwalts ... und des Bürovorsteners beigebracht. Er hat dieses Vorbringen in dem Verfahren betreffend die von ihm eingelegte und später zurückgenommene weitere sofortige Beschwerde durch seine bisherigen Angaben erläuternde eidesstattlichen Versicherungen verstärkt und sich auf diese Erklärungen im dritten Rechtszuge ausdrücklich berufen. Danach hat es entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts an besonderen Büroanordnungen über die Behandlung von Frist- und Terminssachen nicht gefehlt und ist auch die Einhaltung dieser Anordnungen von Rechtsanwalt Dr. ... ständig überwacht worden. Nach diesen Weisungen hätte die Beschlußausfertigung nicht ohne weiteres zu den Akten gebracht werden dürfen, sondern dem Rechtsanwalt ... als damaligem Vertreter des Dr. ... mit einem Hinweis auf die Beschwerdefrist vorgelegt werden müssen, was offensichtlich nicht geschah ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichts die Versäumung der Beschwerdefrist sei in erster Linie auf eine ungenügende Regelung der Fristenkontrolle zurückzuführen, ist danach nicht gerechtfertigt, vielmehr ist hinreichend glaubhaft gemacht, daß genaue Anweisungen über die Behandlung der Eingänge, nach denen Fristen und Termine einzuhalten sind, bestanden haben, diese aber im vorliegenden Falle keine Beachtung gefunden haben. Das kann nur auf das Verhalten eines Büroangestellten - sei es des Bürovorstehers, eines anderen Angestellten oder eines Lehrlings - zurückzuführen sein, da die Beschlußausfertigung dem Rechtsanwalt ... nach seiner eidesstattlichen Versicherung jedenfalls nicht gesondert oder zusammen mit den übrigen Eingängen vorgelegt, sondern ohne sein Wissen zu den ihm vorliegenden Akten gebracht worden ist. Insoweit liegt danach ein Verschulden des Rechtsanwalts Sembdner nicht vor. Ein solches könnte den Rechtsanwalt Dr. ... treffen, wenn er es an der erforderlichen Überwachung seines Personals hätte fehlen lassen. Er hat indessen durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, daß dies nicht der Fall gewesen ist, er vielmehr nicht nur jede Gelegenheit zu Mahnungen und B lehrung seiner Angestellten ausgenutzt, sondern vor allen Dingen auch die Fristen und Termine in jeder Woche einige Male kontrolliert habe. Das Beschwerdegericht ist offenbar der Ansicht, gerade der Bürovorsteher habe einer besonderen Überwachung bedurft, da er erst seit dem 1. Juli 1952 bei Dr. Hinz tätig sei. Dessen Glaubhaftmachung ergibt indessen nichts dafür, daß sich die Überwachung nicht auf den Bürovorsteher ebenso erstreckt habe wie auf alle übrigen Angestellten. Dr. ... hat im übrigen glaubhaft gemacht, daß der Bürovorsteher bei ihm bereits als Lehrling tätig gewesen sei, die Prüfung mit gutem Erfolg abgelegt habe, sodann in einer anderen Anwaltspraxis und bei einem Amtsgericht beschäftigt gewesen sei und auch nach Ansicht seines Vorgängers wegen seiner Frische, Wendigkeit und Zuverlässigkeit der geeignetste Bewerber gewesen sei, zumal da er diesen Bürobetrieb bereits genau gekannt habe. Die Tatsache, daß der Bürovorsteher erst seit dem 1. Juli 1952 bei Dr. ... tätig ist, erforderte daher keine über den üblichen Rahmen hinausgehende Überwachung. Ein Verschulden könnte den Rechtsanwalt Dr. ... hinsichtlich der Auswahl seiner Angestellten treffen. Er hat indessen versichert, vor der Einstellung seines Personals stets sorgfältige Erkundigungen eingezogen und überdurchschnittliche Zeugnisse verlangt zu haben, und damit glaubhaft gemacht, daß ihm auch in der Auswahl seiner Angestellten kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Nach alledem ist hinreichend dargetan, daß die Fristversäumung nicht auf eine unzureichende Organisation des Bürobetriebes, ungenügende Belehrung und Überwachung des Personals oder eine nicht sorgfältige Auswahl desselben zurückzuführen ist. Ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. ... hat sich danach nicht feststellen lassen.
Dem Beschwerdegericht kann ferner darin nicht beigetreten werden, daß auch Rechtsanwalt ... als Vertreter des Rechtsanwalts Dr. ... die Versäumung der Beschwerdefrist verschuldet habe. Es ist zwar richtig, daß dieser für ein schuldhaftes Verhalten des für die Dauer seiner Erkrankung und Beurlaubung bestellten Vertreters einzustehen haben würde (BGH vom 1. Dezember 1953, V ZB 25/53) und dem Wiedereinsetzungsantrage daher nicht stattgegeben werden könnte. Das Beschwerdegericht ist indessen nach dem oben Gesagten zu Unrecht davon ausgegangen, daß es in dem Büro des Dr. ... an den nötigen Anordnungen über die Behandlung von Frist und Terminssachen gefehlt habe. Rechtsanwalt Sembdner war auch nach seiner eidesstattlichen Versicherung über diese Büroordnung unterrichtet, so daß er darüber weder belehrt werden mußte, was infolge der plötzlichen Erkrankung des Dr. ... nicht möglich gewesen sein dürfte, noch sich darüber besonders informieren mußte. Er konnte also davon ausgehen, daß ihm alle Eingänge in der vorgeschriebenen Weise vorgelegt werden würden und er so auch die Fristsachen zu Gesicht bekommen werde. Er mußte nur die Einhaltung der gegebenen Anordnungen durch Stichproben überwachen. Daß er es daran habe fehlen lassen, hat das Beschwerdegericht ihm nicht zur Last gelegt. Ein Verschulden seinerseits hat es hingegen darin gefunden, daß ihm bei der Durchsicht der Akten die Beschlußausfertigung nicht aufgefallen sei. Damit ist das Beschwerdegericht der von Rechtsanwalt ... abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht gerecht geworden. Nach ihr hat dieser bei der Übernahme der Vertretung am 23. März 1953 zunächst die im Arbeitszimmer des Dr. ... liegenden Akten daraufhin geprüft, ob bei einer dieser Sachen Eile in der Bearbeitung geboten sei. Dabei hat er auch die Akten des gegenwärtigen Verfahrens durchgesehen und an Hand des Vermerks über den Lokaltermin festgestellt, daß dies in der Sache S. nicht der Fall sei, weil noch ein schriftliches Gutachten ausstehe. Aus dem Inhalt des Vermerks konnte Rechtsanwalt Sembdner in der Tat schließen, daß die Bearbeitung dieser Sache nicht eilig sei; denn er mußte davon ausgehen, daß das von dem Sachverständigen erforderte schriftliche Gutachten den Beteiligten vor der Entscheidung zwecks Kenntnis- und Stellungnahme zugänglich gemacht werden würde, was indessen nach dem Inhalt der Akten nicht geschehen ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem Rechtsanwalt ... diese Durchsicht der Akten vornahm, war der Beschluß vom 17. März 1953 noch gar nicht zugestellt. Der Vorwurf, diesen Eingang damals übersehen zu haben, ist danach nicht gerechtfertigt. In der Folgezeit hatte Rechtsanwalt ... aber keine Veranlassung, sich gerade mit den Akten des vorliegenden Verfahrens zu befassen, deren Bearbeitung er mangels Eilbedürftigkeit zunächst zurückgestellt hatte. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits kann auch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht darin gesehen werden, daß er die Akten in seinem Arbeitszimmer hat liegen lassen. Das ist für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen. Wäre die Beschlußausfertigung - sei es allein, sei es zusammen mit den übrigen Tageseingängen - dem Rechtsanwalt ... vorgelegt worden, so hätte er sie zu Gesicht bekommen und sicher das Nötige veranlaßt. Der Fehler lag offensichtlich darin, daß die Beschlußausfertigung zu den Akten gebracht worden ist, ohne daß Rechtsanwalt ... davon Kenntnis erhielt. Nach dessen eidesstattlicher Versicherung haben im übrigen mehrere Verfahren zwischen den Beteiligten geschwebt und die Akten insgesamt 5 Bände umfaßt, die offenbar wegen des inneren Zusammenhangs dieser Sachen stets zusammengehalten wurden. In einem dieser Aktenstücke befand sich aber, wie Rechtsanwalt ... glaubhaft gemacht hat, eine Erinnerung des Landgerichts in Flensburg, die ihm Veranlassung gab, die Frage der Eilbedürftigkeit durch Rücksprache mit dem Berichterstatter zu klären. Als sich hierbei ergeben hatte, daß auch diese Angelegenheit nicht dringlich sei, hat Rechtsanwalt ... die Bearbeitung der Sache S. zurückgestellt, da sie Dr. ... bis dahin stets selbst bearbeitet hatte und er ihm daher die abschließende Stellungnahme in der Höfesache überlassen wollte. In der Folgezeit bestand für ihn aber kein Anlaß, erneut Einblick in diese Akten zu nehmen. Das gilt umsomehr, als glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser infolge der plötzlichen Erkrankung des Dr. ... vor einem ungewöhnlich großen Arbeitsanfall gestanden hat, da er erhebliche Rückstände vorfand, die Dr. ... noch vor Antritt des in Aussicht genommenen Urlaubs hatte aufarbeiten wollen, und nunmehr sämtliche Termine wahrnehmen, darüber hinaus aber auch die neuen Eingänge der lebhaften Prozeßpraxis fortlaufend bearbeiten mußte. Es kommt hinzu, daß Rechtsanwalt ... nicht in ..., sondern in F. wohnt, wodurch seine Arbeit auch erschwert und verzögert werden mußte. Ein Verschulden des Rechtsanwalts ... liegt danach nicht vor.
Nach alledem hat das Beschwerdegericht zu Unrecht ein Verschulden des Rechtsanwalts Dr. ... oder doch des Rechtsanwalts ... als seines Vertreters angenommen und aus diesem Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Es wird somit, falls es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommen sollte, erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 FGG gegeben sind.
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß vom 29. Mai 1953 waren daher aufzuheben; die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.