Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1954, Az.: IV ZB 3/54
Möglichkeit einer Anordnung einer endgültigen Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen nach Vollendung des 19. Lebensjahres; Zurückweisung eines Antrags auf Überweisung eines Minderjährigen in die endgültige Fürsorgeerziehung mit Eintritt des 19. Lebensjahres während Führung einer Beschwerde; Anordnung einer endgültigen Fürsorgeerziehung als staatlicher Befehl gegen einen Minderjährigen; Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts für eine Beschwerde gegen eine angeordnete Fürsorgeerziehung eines Minderjährigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1954
- Aktenzeichen
- IV ZB 3/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 22.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 65 Abs. 6 JWG
- § 70 Abs. 2 JWG
- § 72a JWG
Fundstellen
- BGHZ 12, 248 - 254
- JZ 1954, 299 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 638-640 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Fürsorgeerziehung des am 29. Oktober 1934 geborenen Günter T. aus D.-M., K. R. straße ..., zur Zeit im St. M. stift in A. bei M. (Westf.)
Sonstige Beteiligte
1. Günter T.
2. Maria L. geb. T. in D.-M., K. R. straße ...
3. Josef K. in D.-M., s. Straße ...
4. Jugendamt der Stadt D.
5. Landesjugendamt Westfalen in M.
Amtlicher Leitsatz
Die endgültige Fürsorgeerziehung kann nach der Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjähriger, nicht mehr angeordnet werden. Maßgebender Zeitpunkt für die Erreichung dieser Altersstufe ist im Fall der Einlegung von Rechtsmitteln der Zeitpunkt, in dem der Beschluß des Gerichts des ersten Beschwerderechtszuges (Landgericht) zur Zustellung an die Empfänger zur Post gegeben wird.
In dem Rechtsstreit
hat der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. von Werner und Wüstenberg
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des minderjährigen Günter Tiggemann gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 22. Oktober 1953 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluß des Amtsgerichts in D. vom 11. Februar 1953 ist der am ... geborene Minderjährige der vorläufigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Auf den am 24. Juni 1953 eingegangenen Antrag ist er sodann durch. Beschluß desselben Amtsgerichts vom 26. Juni 1953 der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen worden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht die Fortdauer der Fürsorgeerziehung über das 19. Lebensjahr, jedoch nicht über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus angeordnet. Gegen diesen ihm am 7. Juli 1953 zugestellten Beschluß hat der Minderjährige am 16. Juli 1953 sofortige Beschwerde eingelegt, die durch den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Oktober 1953 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen ihm am 29. Oktober 1953 zugestellten Beschluß hat der Minderjährige sich mit einer am 10. November 1953 bei dem Landgericht eingegangenen Eingabe gewandt. Er hat darin erklärt, er wolle den Beschluß anfechten, und gebeten, ihm das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Anwalt beizuordnen, der seine Beschwerde unterschreibe. Er ist durch ein Schreiben des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27. November 1953 über die für die sofortige Beschwerde zu beachtenden Förmlichkeiten belehrt worden. Daraufhin hat er am 1. Dezember 1953 durch einen Bevollmächtigten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts nochmals gegen den Beschluß des Landgerichts Beschwerde eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. Diese hat ihm das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 20. Dezember 1953 gewährt. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft der Minderjährige sich darauf, er sei an dem Tage, als ihm der Beschluß des Landgerichts zugestellt wurde, 19 Jahre alt geworden.
Das Oberlandesgericht stellt sich auf den in der Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Standpunkt, den auch der erkennende Senat in seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 1951 - IV ZB 47/51 - und vom 11. November 1953 - IV ZB 93/53 - (NW. 1954, 108) vertreten hat, daß nach Vollendung des 19. Lebensjahres die endgültige Fürsorgeerziehung auch dann nicht mehr angeordnet werden kann, wenn der Antrag schon früher gestellt und eine vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Ansicht, es genüge, wenn das Amtsgericht die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet habe, bevor der Minderjährige 19 Jahre alt geworden sei. Das Oberlandesgericht möchte daher die sofortige Beschwerde zurückweisen, es sieht sich daran aber durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte gehindert und hat die Sache gemäß §§ 8 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt. Nach der vom Kammergericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht kommt als maßgebender Zeitpunkt für die Vollendung des 19. Lebensjahres derjenige in Betracht, an dem die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erlassen wird. Darauf, ob das Amtsgericht die endgültige Fürsorgeerziehung bereits vorher angeordnet hat, kommt es nicht an (vgl. JFG 11; 87). Als Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses hat das Kammergericht den Zeitpunkt angesehen, in dem das Landgericht den Beschluß gefaßt hat (OLG 46, 215; ZBl JR 21, 292). Von dieser Rechtsansicht will das vorlegende Oberlandesgericht abweichen.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat die von dem Minderjährigen gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde mit Recht zurückgewiesen. Das Landgericht hätte allerdings, wenn der Minderjährige noch während der Dauer der Beschwerdeinstanz das 19. Lebensjahr vollendet hätte, den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf Überweisung des Minderjährigen in die endgültige Fürsorgeerziehung zurückweisen müssen. Nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsansicht, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die endgültige Fürsorgeerziehung nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjährigen nicht mehr angeordnet werden. Zwar war der Minderjährige, als der Beschluß des Amtsgerichts erging, noch nicht 19 Jahre alt. Der Beschluß des Amtsgerichts ist daher zu Recht ergangen.
1.)
Dieser Umstand kann aber allein nicht dazu führen, die Beschwerde eines Minderjährigen, der sich auf die später eingetretene Vollendung des 19. Lebensjahres beruft zurückzuweisen. Denn das Gericht der ersten Beschwerde hat nicht nur nachzuprüfen, ob in dem Zeitpunkt, als der Beschluß des Amtsgerichts erging, die erforderlichen Voraussetzungen dafür gegeben waren, sondern es hat auch neue und auch die nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts eingetretenen Tatsachen zu berücksichtigen. Die Beschwerde müßte nur dann ohne weiteres zurückgewiesen werden, wenn die vom Amtsgericht ausgesprochene Überweisung schon als Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung anzusehen wäre, die dann nach § 72 a JWG auch über die Vollendung des 19. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden könnte. Gegen diese Ansicht braucht nicht entscheidend zu sprechen, daß nach § 65 Abs. 6 JWG die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und nach § 70 Abs. 2 JWG die Ausführbarkeit der Fürsorgeerziehung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses eintritt. § 65 Abs. 6 JWG enthält eine Sonderregelung gegenüber § 24 FGG, wonach der Beschluß des Amtsgerichts mit seinem Erlaß vollziehbar wird. § 70 Abs. 2 JWG spricht die sich daraus ergebende Rechtsfolge nochmals aus. Die Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf den Vollzug des Beschlusses. Sie ergeben nicht, daß der angefochtene Beschluß jede Wirkung verliert. Er behält mindestens seine rein verfahrensrechtlichen Wirkungen. Ein Beschluß aber, der im wesentlichen nur verfahrensrechtliche Wirkungen hat, ist noch keine Anordnung einer endgültigen Fürsorgeerziehung, die Grundlage für die spätere Fortführung über das vollendete 19. Lebensjahr sein kann. Die Anordnung, um die es sich hier handelt, ist nicht nur ein im wesentlichen reiner Verfahrensakt, ein nur verfahrensrechtliches Geschehen, sondern ein staatlicher Befehl gegen den Minderjährigen. Im Hinblick auf seine weittragenden und einschneidender. Folgen für den Minderjährigen kann es sich nur um eine solche Anordnung handeln, von der feststeht, daß sie allenfalls noch aus Rechtsgründen, nicht aber allein schon durch das Hinzutreten neuer Tatsachen in ihrem Bestand erschüttert werden kann. Eine vom Amtsgericht ausgesprochene, mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Überweisung zur endgültigen Fürsorgeerziehung entspricht diesen Anforderungen nicht. Wird die Beschwerde gegen einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den der Minderjährige der endgültigen Fürsorgeerziehung überwiesen ist, zurückgewiesen, so hat es nach dem Wortlaut der Beschlußformel allerdings den Anschein, als enthalte der Beschluß des Vormundschaftsgerichts den staatlichen Befehl, durch welchen die endgültige Fürsorgeerziehung angeordnet wird.
Diese am Wortlaut der Formel haftende Betrachtungsweise wird dem sachlichen Inhalt der Beschlüsse jedoch nicht gerecht. Da das Gericht des ersten Beschwerderechtszuges uneingeschränkt neue Tatsachen zu berücksichtigen hat, ist es in Wahrheit auch der Beschluß dieses Gerichts, durch welchen die Fürsorgeerziehung angeordnet ist. Der auf die weitere Beschwerde ergehende Beschluß enthält demgegenüber nur den Ausspruch darüber, daß der vom Landgericht erlassene Beschluß unter Berücksichtigung der damals gegebenen "tatsächlichen Verhältnisse den Gesetzen gemäß ergangen ist. Dieser hier vertretene Standpunkt wird auch allein der Bedeutung der in den §§ 63, 72 JWG vorgeschriebenen Altersstufen, über die der Senat in seinem oben angeführten, in NJW 1954, 108 [BGH 11.11.1953 - IV ZB 93/53] veröffentlichten Beschluß nähere Ausführungen gemacht hat, gerecht. Sie bietet die Gewähr dafür, daß auch dann, wenn die Vollendung des 19. Lebensjahres des Minderjährigen näher bevorsteht, schon im ersten Rechtszug eingehend geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Überweisung zur endgültigen Fürsorgeerziehung gegeben sind. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß einzelne Amtsgerichte die endgültige Fürsorgeerziehung ohne erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts anordnen, um den Minderjährigen, auch wenn er kurze Zeit darauf das 19. Lebensjahr vollendet, auf jeden Fall noch zur. Fürsorgeerziehung zu bringen. Mag ein solches Vorgehen auch aus besten Absichten geschehen, so würde darin doch ein Gesetzesverstoss liegen. Wenn die im Jugendwohlfahrtsgesetz gesetzten Altersstufen als zu niedrig empfunden werden, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, sie heraufzusetzen. Der Gerichten kommt es nicht zu, das Gesetz in dieser Weise aufzulockern. Auch wenn die Fürsorgeerziehung zum besten des Minderjährigen angeordnet wird, enthält sie doch einen weitgehenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Jugendlichen. Mit Rücksicht darauf ist es Aufgabe der Gerichte, in jedem Rechtszug sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für diese einschneidende Maßnahme gegeben sind.
2.)
Dennoch kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, da der Minderjährige das 19. Lebensjahr erst vollendet hat, nachdem die Beschwerdeinstanz beim Landgericht bereits beendet war. Diese Instanz endete in dem Augenblick, als der Beschluß des Landgerichts aus dem inneren Bereich des Gerichts herausging", als er zur Zustellung an die Empfänger zur Post gegeben wurde. Damit gab das Gericht nach außen zu erkennen, daß es den Beschluß in der Form, wie er gefaßt war, tatsächlich erlassen hatte. Daß die Postordnung dem Absender ermöglicht, aufgegebene Postsendungen, bevor sie dem Empfänger zugestellt sind, zurückzurufen, muß außer Betracht bleiben. Es würde den Geschäftsgang der Gerichte unerträglich erschweren, wenn diese verpflichtet wären, auf Grund eines neuen Vorbringens der Parteien Beschlüsse, die bereits auf den Weg zu den für ihren Empfang bestimmten Personen gebracht sind, zurückzurufen, um sie nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Ebenso wie das Gericht der ersten Beschwerde alle Tatsachen berücksichtigen muß, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss zur Zustellung an den Empfänge gegeben wird, vorgebracht werden (vgl. KGJ 46, 1), muß es auch alle die Tatsachen beachten, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignen und dem Gericht auf andere Weise bekannt werden. Tatsachen, die sich erst später ereignen, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, die Gewißheit ihres späteren Eintritts sei für die Entscheidung erheblich. Das Landgericht hätte es daher nur berücksichtigen können, wenn der Minderjährige das 19. Lebensjahr vollendet hätte, bevor der Beschluß zur Post gegeben wurde. Den Umstand, daß diese Tatsache kurze Zeit darauf eintrat, mußte es unbeachtet lassen. Ebenso darf auch das Gericht der weiteren Beschwerde diesen Umstand nicht beachten. Die weitere Durchführung der endgültigen Fürsorgeerziehung ist mit der Vollendung des 19. Lebensjahres rechtlich nicht unzulässig geworden. Wenn sie nur vorher angeordnet ist, kann sie auch über diesen Zeitpunkt hinaus nach § 72 a JWG fortgeführt werden. Somit hat für das Gericht der weiteren Beschwerde der Umstand, daß der Minderjährige, nachdem der Beschluß des Beschwerdegerichts erlassen ist, das 19. Lebensjahr vollendet hat, außer Betracht zu bleiben. Insoweit gilt vielmehr der Grundsatz des § 561 ZPO, der nach § 27 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden ist. Danach kann das Gericht der weiteren Beschwerde außer den unter § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO fallenden keine neuen Tatsachen berücksichtigen (vgl. auch KG in JFG 22, 195).
Das Vormundschaftsgericht hätte an sich die Fortführung der Fürsorgeerziehung über die Vollendung des 19. Lebensjahres erst anordnen dürfen, nachdem der Beschluß über die Anordnung der endgültigen Fürsorgeerziehung rechtskräftig geworden war. Nach § 72 Abs. 3 JWG kann aber der Beschluß des Vormundschaftsgerichts, durch den die Fortführung der Fürsorgeerziehung angeordnet ist, nicht angefochten werden. Das Landgericht hätte daher die Beschwerde des Minderjährigen, soweit sie sich gegen den die Fortführung der Fürsorgeerziehung anordnenden Beschluß richtet, nicht als unbegründet, sondern als unzulässig verwerfen müssen. Da aber zweifelhaft ist, ob der Minderjährige diesen Teil des Beschlusses überhaupt anfechten wollte und da es für ihn praktisch gleich ist, ob seine
Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig oder als unbegründet abgewiesen wird, hat der Bundesgerichtshof es bei der Entscheidung des Landgerichts bewenden lassen und die sofortige Beschwerde des Minderjährigen in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.
Johannsen
Raske
v. Werner
Wüstenberg