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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1954, Az.: I ZB 12/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1954
Aktenzeichen
I ZB 12/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.12.1953
OLG Hamm - 11.12.1953

Fundstellen

  • JZ 1954, 448 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 880 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1954, 309-311

Prozessführer

des Kaufmanns Franz S. in H. bei H., Kreis I.,

Prozessgegner

die W. Eisenwerke AG in W., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Die von der Sachentscheidung getrennte Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt für die Instanz bindend, gleichgültig, ob die Entscheidung in Form eines Zwischenurteils nach §303 ZPO oder in Form eines Beschlusses nach §519 b ZPO ergeht.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1954 beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. und 11. Dezember 1953 werden aufgehoben.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Beklagte.

Streitwert: 20.000 DM.

Gründe:

1

Die Klage des Klägers auf Zahlung von 20.000 DM ist durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. Mai 1952 abgewiesen worden.

2

Das Urteil wurde zugestellt am 11. Juni 1952. Am 4. Juli 1952 beantragte der Kläger das Armenrecht für die Berufungsinstanz. Das Armenrecht wurde ihm zunächst durch Beschluß vom 21. November 1952 versagt. Der Beschluß ist am 18. Dezember 1952 dem Kläger zugestellt.

3

Am 24. Februar 1953 erneuerte der Kläger sein Gesuch. Das Armenrecht wurde ihm nunmehr durch Beschluß vom 30. April 1953 in Höhe von 3.000 DM bewilligt. Dieser Beschluß wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt S. am 5. Mai 1953 zugestellt.

4

Rechtsanwalt S. legte am 5. Mai 1953 Berufung in vollem Umfange ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Diese wurde am 29. Mai 1953 bewilligt (zugestellt an den Kläger 2. Juni 1953). Kläger hat später auch das Armenrecht für den restlichen Teil des Klageantrages auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten am 7. Oktober 1953 erhalten.

5

Das Oberlandesgericht hat am 5. Dezember 1953 die gewährte Wiedereinsetzung widerrufen, den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und am 11. Dezember 1953 die Berufung als unzulässig verworfen. Es begründet den Widerruf damit, daß der Kläger nach Ablehnung des ersten Armenrechtsgesuches trotz Fortdauer seiner Armut nicht mehr durch, unabwendbaren Zufall an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei, sondern einer nicht armen Partei gleichgestanden habe. Von der Bekanntgabe der Ablehnung an, also vom 18. Dezember 1952 ab, sei die zweiwöchige Frist des §234 ZPO zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages und Nachholung der versäumten Prozeßhandlung gelaufen. Diese Frist habe er versäumt. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung seien also nach der späteren Bewilligung des Armenrechts nicht gegeben gewesen.

6

Gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde. Sie ist darauf gestützt, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts über die Wiedereinsetzung für das Gericht bindend gewesen sei und nicht hätte widerrufen werden dürfen.

7

Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§519 b, 547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO. Sie ist in gehöriger Form und Frist eingelegt und sachlich begründet.

8

Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist nach §238 I ZPO mit der Entscheidung über das nachgeholte Rechtsmittel zu verbinden, erfolgt also regelmäßig im Falle der Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil. Das Gericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Falle ist die gegebene Form der Entscheidung die des Zwischenurteils nach §303 ZPO, das gemäß §318 ZPO in der Instanz nicht abänderbar ist. Nun läßt §519 b ZPO zum Zweck der Entlastung eine Entscheidung durch Beschluß zu. Der Charakter der Entscheidung wird dadurch aber nicht geändert. Sie bleibt bindend. Der Beschluß enthält im Gegensatz zu frei abänderbaren prozeßleitenden Anordnungen eine unmittelbar wirksame Gestaltung des Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien und eine uneingeschränkte Entscheidung über ein von der Partei in Anspruch genommenes Recht. Der Senat schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 125, 68 [71]) geäußerten Ansicht an, daß beide Parteien einen Anspruch darauf haben, daß für die Instanz die durch den Wiedereinsetzungsbeschluß geschaffene prozeßrechtliche Lage bestehen bleibt und nicht durch das Instanzgericht abgeändert werden kann. Das ist eine Forderung der Rechtssicherheit. Die Bindung des Gerichts an die Entscheidung kann nicht davon abhängig sein, ob sie - bei gleichem Inhalt - in Form eines Zwischenurteils oder eines Beschlusses vorliegt. Der Zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Frage berührt, aber nicht entschieden (LM Nr. 2 zum VAG). Gleicher Meinung ist Stein-Jonas Anm. II 2 zu §238 ZPO. Gegenüber diesen Erwägungen fallen die Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte des Berufungsgerichts und des Kommentars von Baumbach-Lauterbach 21. Aufl. Anm. 2 E zu §519 b und Anm. 3 zu §329 ZPO nicht ins Gewicht.

9

Die angefochtenen Beschlüsse mußten daher mit der Kostenfolge des §91 ZPO aufgehoben werden.

Wilde Birnbach