Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1954, Az.: 4 StR 445/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 445/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 15.04.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 5, 295 - 297
- NJW 1954, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verletzung des Postgeheimnisses u.a.
Prozessgegner
1) den Oberpostsekretär Paul L. aus A., geboren am ... 1899 in S./Schlesien,
2) den Handelsvertreter Günther L. aus H., geboren am ... 1927 in O. Schlesien,
Amtlicher Leitsatz
Wer einem Blankett ohne den Willen oder gegen die Anordnungen der als Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen urkundlichen Inhalt gibt, stellt eine unechte Urkunde her.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Paul L. gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. April 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung von Paketkarten entfällt. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Günther L. wird dieses Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Sachbeschwerde des Angeklagten Günther L. ist begründet, während das Rechtsmittel des Angeklagten Paul L. keinen wesentlichen Erfolg hat.
1.)
Der Angeklagte Paul L., der als Oberpostsekretär bei dem Postamt Ahlen tätig war, bezog von einer Hamburger Firma monatlich ein Pfund Kaffee, das ihm in Nachnahmepaketen an die Anschrift "Postamt Ahlen" übersandt wurde. Da er sich nicht in der Lage sah, diese Kaffeesendungen rechtzeitig zu bezahlen, nahm er die Pakete in der Zeit von 1950 bis November 1952 jeweils aus der ihm zugänglichen Paketkammer ohne Wissen der für die Paketeingänge zuständigen Beamten an sich.
In diesem Verhalten hat die Strafkammer unter Verhängung der Mindeststrafe ohne Rechtsirrtum eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl begangene Unterdrückung von Paketen (§ 354 StGB) erblickt.
2.)
Die zugehörigen, mit der Briefpost beförderten Paketkarten, deren Bearbeitung ebenfalls nicht zu seinem Dienstbereich gehörte, nahm der Angeklagte Paul L. zumeist an sich, ehe sie in den Geschäftsgang gelangt und eingetragen worden waren. Darin hat die Strafkammer eine fortgesetzte, in Tateinheit mit Diebstahl und Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) stehende Briefunterdrückung (§ 354 StGB) gesehen. Nicht gerechtfertigt ist dabei nur die Annahme des Diebstahls; denn da es dem Angeklagten insoweit offenbar nicht auf die Gewinnung des wirtschaftlichen Wertes der Karten, sondern lediglich darauf ankam, sie als Beweismittel zu beseitigen, fehlte ihm die Absicht, sich diese Paketkarten zuzueignen (vgl. RGSt 61, 228, 232 f). Dieser Rechtsfehler ist indessen im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck gekommen und auch für die Strafzumessung bedeutungslos geblieben.
In neun Fällen gelang es dem Angeklagten nicht, die Paketkarten unmittelbar nach ihrem Eingang an sich zu bringen. In diesen Fällen liess er die Sendung an die von ihm geleitete, räumlich mit dem Postamt Ahlen vereinigte Landpoststelle überweisen. Alsdann entzog er die nunmehr dienstlich von ihm zu bearbeitenden Paketkarten dem Postverkehr, indem er sie mit nach Hause nahm oder vernichtete. Dieses Verhalten hat die Strafkammer als eine in Tateinheit mit Briefunterdrückung (§ 354 StGB), Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB - die Anführung des nie erlassenen § 349 Abs. 2 ist offensichtlich ein blosses Schreibversehen -) und Untreue begangene fortgesetzte Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) beurteilt. Fehlerhaft ist insoweit nur die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, weil die blosse Zerstörung, auf die es dem Angeklagten ersichtlich allein ankam, keine Zueignung der Paketkarten darstellt (RGSt 61, 232 f).
Rechtsirrig ist es weiter allerdings, dass die Strafkammer die Fälle, in denen es dem Angeklagten gelang, die Paketkarten vor ihrer Eintragung an sich zu bringen, als in Tateinheit mit der Unterdrückung und dem Diebstahl der zugehörigen Kaffeepakete begangen ansieht; denn die Behandlung der Pakete einerseits und der Paketkarten anderseits fiel nur im Beweggrund, nicht aber insoweit zusammen, dass ein Teil einer einheitlichen Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes beider Vergehen beitrug (vgl. RGSt 32, 137, 139 f; 72, 120, 123). Dadurch, dass die Strafkammer nur die neun Fälle, in denen eine rechtzeitige Beseitigung der Paketkarten nicht gelang, als - ebenfalls mit der Mindeststrafe geahndete - selbständige, in sich fortgesetzte strafbare Handlung ansieht, ist der Angeklagte indessen nicht beschwert. Bei rechtlich zutreffender Beurteilung hätte nämlich die Unterdrückung der Paketkarten insgesamt als selbständige Straftat beurteilt werden müssen.
3.)
In gleicher Weise wie den Kaffee, brachte der Angeklagte Paul L. in 19 Fällen an seinen Sohn Günther, den Mitangeklagten, gerichtete Nachnahmesendungen von Künstlerpostkarten durch Entwendung aus der Paketkammer an sich, wobei es ihm stets gelang, die zugehörige Paketkarte vor ihrer Eintragung zu beseitigen. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen mit Rücksicht auf den ohne Beziehung zu den Kaffeesendungen gesondert gefassten Tatvorsatz als ein selbständiges, in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) und Diebstahl stehendes - gleichfalls mit der gesetzlichen Mindeststrafe belegtes - fortgesetztes Vergehen gegen § 354 StGB beurteilt hat, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. -
Hinsichtlich der Kaffee- und der Postkartensendungen bleibt die Revision des Angeklagten Paul L. somit im wesentlichen ohne Erfolg. In Wegfall zu bringen war lediglich die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung der 9 Paketkarten; diese Berichtigung hat aber auf das Strafmaß keinen Einfluss, weil insoweit nur die gesetzliche Mindeststrafe des tateinheitlich verwirklichten § 354 StGB ausgesprochen worden ist.
4.)
Der Angeklagte Günther L. hat seinen Vater zu den von diesem in Bezug auf die Postkartensendungen begangenen strafbaren Handlungen durch Vorstellung seiner Notlage und Erregung des väterlichen Mitgefühls vorsätzlich bestimmt. Seine Verurteilung wegen Anstiftung zu einem in Tateinheit mit Diebstahl begangenen gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruch nach § 133 Abs. 2 StGB kann indessen nicht bestehen bleiben; denn dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Vorstellungen Günther L. sich über die von dem Vater zu begehenden Überschreitungen seiner Befugnisse gemacht, ob er insbesondere mit der Verwirklichung von Straftatbeständen durch seinen Vater gerechnet hat.
Fehl am Platz ist hier übrigens die Erwägung der Strafkammer, dass die nur für Beamte geltende Bestimmung des § 350 StGB gemäss § 50 StGB auf den Angeklagten Günther L. nicht angewendet werden könne. Denn der Angeklagte Paul L. ist insoweit nicht eines Vergehens gegen § 350 StGB, sondern des Vergehens gegen § 354 StGB in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amte (§ 348 Abs. 2 StGB) und Diebstahl für schuldig befunden worden. Die Vorschriften der § § 354 und 348 Abs. 2 StGB aber verschärfen die im § 133 Abs. 2 StGB angedrohte Strafe nicht. Dass ein Nichtbeamter sich bei Anstiftung zu einem echten Beamtendelikt nach der für den Täter geltenden Vorschrift strafbar macht, steht in der Rechtsprechung fest (RGSt 28, 100, 101 f; 71, 330, 332).
5.)
Während seiner Tätigkeit als Leiter der Kraftfahrstelle Ahlen nahm der Angeklagte Paul L. aus den von ihm amtlich verwalteten Beständen zwei Blocks mit Blanko-Zeitkarten an sich. In der Folge stellte er für sich und seinen nicht unter Anklage gestellten Sohn Siegfried Dauerfahrkarten für die von der Bundespost betriebene Autobusstrecke Ahlen-Beckum aus, indem er Fahrpreis, Streckenangabe und Ausstellungsdatum einsetzte. Durch die Verwendung dieser Fahrkarten wurde die Post, wie die Strafkammer feststellt, um den jeweils geschuldeten Fahrpreis, insgesamt um mehr als 300 DM geschädigt.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten als Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs. 2 StGB), Urkundenfälschung, Untreue und Betrug gewertet. Dabei tritt kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsirrtum zutage. Dass das Vergehen gegen § 133 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit Amtsunterschlagung begangen werden kann, ist in der Rechtsprechung schon mehrfach anerkannt worden (RG GA 68, 216; HRR 1940 Nr. 576). Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Untreue (Treubruchstatbestand) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Unrecht zieht die Revision die Annahme des Erstrichters in Zweifel, dass in der Ausfüllung der Blanko-Zeitkarten eine Urkundenfälschung gemäss § 267 StGB zu erblicken sei. Die Urkundeneigenschaft der Karten steht ausser Frage, da sie dazu bestimmt und geeignet sind, den Abschluss eines Beförderungsvertrages mit der Bundespost zu erweisen (vgl. RGSt 64, 48 f). Die vom Angeklagten Paul L. ausgefüllten Fahrkarten waren auch nicht deshalb echt, weil er als Leiter der Kraftfahrstelle der für die Ausstellung der Zeitkarten zuständige Beamte war, - wobei die Feststellungen es im Übrigen offenlassen, ob er die Ausfüllung der unterschlagenen Blanko-Karten nicht auch noch fortgesetzt hat, nachdem er diese Zuständigkeit infolge Versetzung zur Landpoststelle verloren hatte. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Bis zum Inkrafttreten der Strafrechtsangleichungsverordnung vom 29. Mai 1943 bestimmte § 269 StGB, dass es der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde gleichgeachtet wird, wenn jemand einem mit der Unterschrift eines anderen versehenen Papier ohne dessen Willen oder dessen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt (sog. Blankett-Fälschung). Dabei stand in der Rechtsprechung Test, dass es auf die Unterschrift nicht wesentlich ankam, es vielmehr auch hier genügte, wenn der Aussteller erkennbar war (vgl. RG DR 1941, 2290 Nr. 2; HRR 1942 Nr. 744). Wenn die Verordnung vom 29. Mai 1943 im Zuge der Neuordnung der Urkundendelikte die Bestimmung des § 269 StGB aufhob, so wollte der Gesetzgeber damit nicht etwa die Blankett-Fälschung straflos stellen; er war vielmehr der Auffassung, dass die Neufassung des § 267 StGB den Tatbestand des früheren § 269 StGB mit umschliesse, weil eine unechte Urkunde hergestellt werde, wenn jemand einein Blankett ohne den Willen oder gar gegen die Anordnungen der als Urheber erscheinenden Rechtspersönlichkeit einen urkundlichen Inhalt gibt (vgl. Schönke, Deutsches Strafrecht 1943, 141; Rietzsch bei Pfundtner-Neubert II c 6 S 234 Anm. 6 zu Art. 11). Dem entspricht es, dass die im wesentlichen gleichliegende Herstellung einer Urkunde durch Verwendung eines echten Stempels ohne Wissen und Willen des Stempelinhabers von der Rechtsprechung seit jeher als Urkundenfälschung beurteilt worden ist (RGSt 12, 17). Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Täter unter anderem Voraussetzungen, im vorliegenden Falle bei Entrichtung der tarifmässigen Gebühren, zur Herstellung von Urkunden solcher Art ermächtigt war; denn das Wesen der Unechtheit liegt eben darin, dass der angebliche Urheber unter den obwaltenden Umständen die Herstellung dieser konkreten Urkunde nicht wollte (vgl. RGSt 63, 39). Dass der Angeklagte durch den Missbrauch der Blanko-Zeitkarten den Anordnungen der Postverwaltung zuwidergehandelt hat, ist nicht zweifelhaft. Ersichtlich hat der Angeklagte auch die den gesetzlichen Straftatbestand begründenden Tatumstände gekannt.
Den Feststellungen des Tatrichters sind die Merkmale des Betrugs ebenfalls einwandfrei zu entnehmen. Bei der Verwendung der Fahrkarten hat der Angeklagte Paul L. den Schaffnern der Autobusse die Echtheit der Fahrscheine vorgespiegelt und sie so davon abgehalten, den jeweils geschuldeten Fahrpreis zu fordern Die Behauptung der Revision, es sei kein Schade entstanden, weil der Angeklagte als Postbeamter üblicherweise auch ohne Fahrschein vom Postomnibus mitgenommen worden wäre, setzt sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Im übrigen hat der Angeklagte auch die Echtheit der seinem Sohne Siegfried missbräuchlich ausgestellten Fahrkarten vorgetäuscht, der kein Postbeamter war.
Urkundenfälschung und Betrug stellen sich nicht als straflose Nachtat dar, weil die missbräuchliche Verwendung der veruntreuten Blanko-Karten eine weitere und andersartige Schädigung der Bundespost verursachte (vgl. RGSt 43, 65 f). Ob die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwischen Amtsunterschlagung, Gewahrsamsbruch und Untreue einerseits sowie Urkundenfälschung und Betrug anderseits rechtlich zutrifft, kann unentschieden bleiben, weil sie den Angeklagten keinesfalls beschwert.
Da die Zumessung der Einzelstrafe hierfür wie auch die Gesamtstrafenbildung keinen zum Nachteil des Angeklagten Paul L. wirkenden Rechtsverstoss erkennen lassen, war somit seine Revision - abgesehen lediglich von der Berichtigung des Schuldspruchs hinsichtlich der 9 Paketkarten - unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.