Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1954, Az.: 2 StR 483/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1954
- Aktenzeichen
- 2 StR 483/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Zollhinterziehung u.a.
Prozessgegner
1. den Hotelkaufmann Horst Joachim W. aus H. geboren am ... 1926 in D.,
2. den Studenten Horst-Günther K. aus H., dort geboren am ... 1923,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewahrung und über die Kosten ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Den Angeklagten W. hat die Strafkammer wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu 8 Monaten Gefängnis, zu einer Geldstrafe von 500 DM und zu einer Wertersatzstrafe von 11.052 DM verurteilt.
1.)
Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er habe gewerbsmässig gehandelt, Nach ihren Feststellungen stand ihm gegen eine Schweizer Firma "S." die über eine deutsche Firma "M." Liebesgaben Schweizer Staatsangehöriger an deutsche Privatpersonen versandte, eine Provisionsforderung in Höhe von 1.500 sfr zu. Um sein Guthaben hereinzubringen, teilte er der S. eine große Zahl von Anschriften deutscher Privatpersonen als angeblicher Empfänger mit, behielt jedoch die an sie adressierten Liebesgabenpakete zurück und verwertete den Inhalt, zollpflichtige Waren, für sich. Hierzu hatte er als Auslieferer der M. Gelegenheit. Aus diesen Geschäften, die er während längerer Zeit durchführte, zog er einen Reingewinn von 8.000 DM.
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe von vornherein beabsichtigt die Zollhinterziehungen nur so lange fortzusetzen, bis er Einnahmen in Höhe seines Guthabens erzielt habe. Diese Absicht reicht für die Annahme gewerbsmässigen Handelns aus. Darunter fällt auch das Verhalten desjenigen, der sich einen bestimmten Betrag, der für ihn eine zusätzliche Einnahmequelle bedeutet, durch wiederholte Begehung von Zollhinterziehungen verschaffen will.
2.)
Ebenso unbegründet ist der Einwand der Revision gegen die Berechnung der Wertersatzstrafe. Mit Recht hat die Strafkammer den gemeinen Wert der nicht mehr einziehbaren, zollpflichtig gewesenen Waren zur Zeit ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Es kommt nicht, wie die Revision meint, darauf an, "welchen Erlös die Zollbehörde bei der Versteigerung erzielt hatte, wenn sie die Waren hätte einziehen können". Selbst wenn die Zollbehörde in anderen Fällen eingezogene Waren versteigert und dabei einen unter dem gemeinen Wert der Warer liegenden Erlös erzielt haben sollte, wäre er für die Höhe des Wertersatzes im vorliegenden falle nicht maßgebend. Denn die Waren, welche die Zollhinterziehungen des Angeklagten zum Gegenstand hatten, sind nicht eingezogen worden und konnten demgemäss auch nicht zur Versteigerung gelangen. In einem solchen Falle darf und muss der Berechnung des Wertersatzes der gewöhnliche inländische Verkaufspreis der Waren einschliesslich der auf ihnen ruhenden Abgaben zugrundegelegt werden.
3.)
Schließlich ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Ergebnis begründet. Wie dem Urteil insoweit zu entnehmen ist, unterschrieb er in 113 Fällen Empfangsbescheinigungen mit den Namen der angeblichen Empfänger von Liebesgaben. Diese Personen existierten zwar, jedoch bemühte sich der Angeklagte, weil ihm in anderen Fällen Gefälligkeitsunterschriften von den Scheinempfängern verweigert worden waren, nicht darum, die Unterschriften zu bekommen, "sei es" - so führt die Strafkammer aus - "daß es ihm zu viel Mühe machte, sei es, weil er befürchtete, die Unterschriftsleistung konnte ihm verweigert werden".
Zutreffend bemerkt die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe den äusseren Tatbestand des § 267 StGB verwirklicht, weil ihn keine der Personen, mit deren Namen er unterschrieb.; hierzu ermächtigt hatte (die Erwähnung S 15 UA, er habe "mit eigenem Namen" unterschrieben, ist offensichtlich irrig).
Bei der Würdigung des inneren Tatbestands bringt die Strafkammer zum Ausdruck, sie halte es für möglich, daß der Angeklagte in einzelnen Fällen glaubte, die Personen, mit den Namen er unterzeichnete, "hätten wahrscheinlich nichts dagegen gehabt". Sie erwägt, "insoweit als er eine solche Ermächtigung angenommen hätte, könnte ihm das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt haben", verneint aber einen derartigen Mangel mit der Begründung, "der Angeklagte behaupte insoweit ... selbst gar nicht, daß er tatsächlich ermächtigt worden sei".
Diese Ausführungen sind deshalb bedenklich, weil die Behauptung des Angeklagten, er habe an eine Ermächtigung zur Unterzeichnung geglaubt, nichts zu tun hat mit der auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Frage, ob er wirklich ermächtigt war. Trotzdem aber muß auch der innere Tatbestand der Urkundenfälschung beim Angeklagten bejaht werden. Wäre er zur Unterschriftsleistung von den Namensträgern wirklich ermächtigt gewesen, so würde dieser Umstand der Annahme, er habe den äusseren Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht, nicht entgegenstehen. Denn eine Urkunde, die jemand mit einem fremden Namen unterzeichnet, ist nur dann echt, wenn folgende drei Voraussetzungen zusammentreffen: die Befugnis des Unterzeichnenden zur rechtlichen Vertretung des Namensträgers, der Wille des Unterzeichnenden zur Vertretung des Namensträgers und schliesslich dessen Wille, sich in der Unterschrift vertreten zu lassen (vgl. RGSt 75, 46, 49; BGH 3 StR 544/51 vom 3.1.1952). Im vorliegenden Falle fehlt es jedenfalls an den beiden letztgenannten Voraussetzungen; denn der Angeklagte hatte nicht den Willen, die Namensträger zu vertreten, d.h. die Unterschriften an ihrer Statt mit den für sie damit verbundenen Rechtsfolgen zu leisten. Ebensowenig wollten diese sich von ihm rechtsgeschäftlich vertreten lassen, d.h. die Rechtsfolgen, die sich für sie aus der Unterschrift mit ihrem Namen ergaben, in ihrer Person eintreten lassen. Wenn sie trotzdem damit einverstanden gewesen sein sollten, daß der Angeklagte ihren Namen benütze, so käme diesem Einverständnis nicht die rechtliche Tragweite des Willens, sich im rechtsgeschäftlichen Sinn vertreten zu lassen, zu. Dem Angeklagten kam es also gerade darauf an, nicht als Vertreter der Namensträger in Erscheinung zu treten, er wollte vielmehr den Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die Urkunde unterschrieben habe. Würde somit auch eine wirklich bestehende Ermächtigung zur Unterschriftsleistung nicht den äusseren Tatbestand der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde ausschliessen, so könnte auch der Glaube an eine solche Ermächtigung im Rahmen des inneren Tatbestands nicht eine Bedeutung erlangen, die ihr schon im äusseren Tatbestand nicht zukommt. Dafür, daß dem Angeklagten wegen seines Glaubens an eine Ermächtigung zur Namenszeichnung das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seiner Fälschungen gefehlt haben könnte, obwohl er keinen Vertretungswillen hatte, also eine falsche Identitätsvorstellung erwecken wollte, fehlt jeder Anhalt.
4.)
Was die Revision über die angebliche Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5.)
Da die gegen den Angeklagten erkannte Gefängnisstrafe 9 Monate nicht übersteigt, muß dem Landgericht die Möglichkeit eingeräumt werden, die seit dem 1.10.1953 in den §§ 23 ff StGB vorgesehene Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nachzuholen. Zu diesem Zweck mußte die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).
II.
1.)
Den Angeklagten K. hat die Strafkammer "wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmässiger Zollhinterziehung" zu 5 Monaten Gefängnis, zu 300 DM Geld- und zu 15.320 DM Wertersatzstrafe auf Grund folgenden Sachverhalts verurteilt:
Gemäß einer Vereinbarung mit einem Unbekannten jüdischer Abstammung, der bei der S. ein Guthaben besaß und es ebenfalls in der Form von Liebesgabenpaketen nach Deutschland transferieren wollte, übernahm der Angeklagte die Durchführung dieses Vorhabens. Zu diesem Zwecke nützte er seine Beziehungen zur M. aus, als er bei der Ausgabe von Liebesgabenpaketen behilflich war. Er fertigte eine Liste von einigen hundert als Empfänger von Paketen ausersehener Personen, von denen er die an sie ausgelieferten Pakete verabredungsgemäß zurückerhielt. So kam er in den Besitz großer Mengen Roh-, Röstkaffee und Schokolade. Diese Waren verkaufte er für seinen Auftraggeber. Von ihm erhielt er 1 DM pro kg verkaufter Lebensmittel. Außerdem sollte er von dem Verkaufserlös für etwa je 50 kg Rost- und Rohkaffee und 80 kg Schokolade behalten dürfen, was er über einen bestimmten an seinen Auftraggeber abzuführenden Betrag hinaus erlangen würde. Auf diese Weise erzielte er einen Gewinn von 1.650,- DM.
2.)
a)
Ohne Erfolg wendet sich seine Revision gegen die Annahme der Strafkammer, er sei Mittäter des Unbekannten gewesen. Sie erwähnt zwar, er habe diesem "seine Hilfe" angeboten, als dieser sich mit ihm über die Möglichkeit, sein Schweizer Guthaben flüssig zu machen, besprach und in seinem Auftrag die zollbaren Waren verkauft. Dennoch rechtfertigt der Umfang der Tätigkeit und die weitgehend selbständige Ausführung des übernommenen Auftrags die Annahme, daß der Angeklagte nicht bloßer Gehilfe, sondern Mittäter war.
b)
Ebenso begründet ist seine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung; denn er hatte es für einige Zeit auf einen regelmässigen Gewinn aus dem Verkauf der unverzollten Waren abgesehen. Das reicht für die Annahme gewerbsmässigen Handelns aus, selbst wenn er in erster Linie von dem Verdienst lebte, den ihm seine Tätigkeit bei der M. einbrachte.
3.)
Aus dem gleichen Grund und im gleichen Umfang wie beim Angeklagten W. (s. oben I 5!) muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.