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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: III ZR 196/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1954
Aktenzeichen
III ZR 196/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 31.03.1952

Prozessführer

der Fürsorgerin Grete A. in L./W., R.platz ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen (Justizfiskus), vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm/Westf.,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hussla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 31. März 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin betrieb seit dem Jahre 1947 ihre Entnazifizierung. Am 21. August 1947 wurde sie durch den Hauptausschuss in Tecklenburg in Kategorie III eingestuft. Auf ihre Berufung wurde sie in der Verhandlung vor dem Berufungsausschuss in Ostbevern am 31. Juli 1948 in Kategorie V eingestuft. Dieser Bescheid bedurfte der Bestätigung durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen. Da die Klägerin diesen Bescheid nicht erhielt, fragte bie sowohl bei der Behörde des Sonderbeauftragten in Düsseldorf wie bei dem Berufungsausschuss in Ostbevern nach. Sie will erfahren haben, dass die Akten von dem Berufungsausschuss am 2. September 1948 an den Sonderbeauftragten zur Bestätigung übersandt worden seien. Die Akten waren aber bei dem Sonderbeauftragten nicht auffindbar. Auf die Eingabe der Klägerin vom 21. Juni 1949 an den Sonderbeauftragten wurde die Rekonstruktion der Akten eingeleitet. Im Dezember 1949 übersandte der Sonderbeauftragte die neu angelegten Akten an den Berufungsausschuss der Regierung in Münster, der inzwischen anstelle des aufgelösten Berufungsausschusses in Ostbevern zuständig geworden war, zur Durchführung eines neuen Entnazifizierungsverfahrens. In der Sitzung vom 23. Februar 1950 wurde die Klägerin durch den Berufungsausschuss in Münster in Kategorie V eingestuft. Dieser Bescheid wurde am 31. März 1950 durch den Sonderbeauftragten bestätigt.

2

Die Klägerin behauptet, ihre Entnazifizierungsakten seien am 2. September 1948 als Einschreibe-Sendung vom Berufungsausschuss Ostbevern nach Düsseldorf gesandt worden. Die Sendung sei dort am 3. September 1948 eingetroffen. Bei ordnungsgemässer Bearbeitung hätte sie die Bestätigung ihres Entnazifizierungsbescheides spätestens am 1. Oktober 1948 in Händen haben müssen. Sie würde dann Gelegenheit gehabt haben, ab 1. Oktober 1948 als Kreisfürsorgerin eingestellt zu werden, und zwar mit einem Monatsgehalt von 371,50 DM. Diese Einstellung sei aber unmöglich gewesen, weil sie keine Bestätigung ihres Entnazifizierungsbescheides, in Händen gehabt habe; als sie diesen Bescheid im März 1950 erhalten habe, seien sämtliche in Betracht kommenden Stellen bereits besetzt gewesen, so dass sie jetzt noch ohne Tätigkeit sei. In Erwartung der Bestätigung ihrer Entnazifizierung habe sie damals keine anderweite Dauerstellung angenommen, sondern nur gelegentlich sich bietende Möglichkeiten vorübergehender Beschäftigung. Unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Einnahmen macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land in Höhe eines Teilbetrages von 1.500 DM aus entgangenem Verdienst für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis zur Gegenwart geltend.

3

Sie behauptet, sie habe sich bereits im Oktober 1948 persönlich in Düsseldorf an den Sachbearbeiter des Sonderbeauftragten gewandt und darauf hingewiesen, dass die Akten bereits am 2. September 1948 vom Berufungsausschuss übersandt worden seien. Die Akten seien aber nicht aufzufinden gewesen. Sie habe dieses Ergebnis ihrer Feststellungen dem Berufungsausschuss mitgeteilt. Sie habe im November 1948 den Berufungsausschuss um schriftliche Bestätigung gebeten, dass die Akten am 2. September 1948 nach Düsseldorf übersandt worden seien. Sie habe keine Bestätigung erhalten und habe dann mündlich mit einem Angestellten des Berufungsausschusses nochmals verhandelt, der ihr erklärt habe, die Akten seien am 2. September 1948 nach Düsseldorf versandt worden. Daraufhin habe der Zeuge B. auf ihre Veranlassung im November 1948 im Hause des Sonderbeauftragten sich danach erkundigt, ob die Akten eingegangen seien. Die Klägerin vertritt die Auffassung, Berufungsausschuss und Sonderbeauftragter hätten sich schon im Oktober 1948 um den Verbleib der Akten kümmern und die Wiederherstellung der Akten oder ein neues Entnazifizierungsverfahren einleiten müssen. Sie erblickt eine Amtspflichtverletzung darin, dass erst auf ihre Eingabe vom 21. Juni 1949 Weiteres zur Wiederherstellung der Akten veranlasst worden sei. Sie bemängelt auch, dass die Wiederherstellung der Akten bezw. die erneute Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens noch bis März 1950 hinausgezögert worden sei. Sie erblickt auch darin eine Amtspflichtverletzung sowohl des Berufungsausschusses wie der Beamten des Sonderbeauftragten.

4

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Es bestreitet, dass die Akten der Klägerin bei dem Sonderbeauftragten in Düsseldorf eingegangen seien. Der am 2. September 1948 vom Berufungsausschuss abgesandte Einschreibe-Brief sei zwar am 3. September 1948 in Düsseldorf eingegangen, er habe aber nur eine Statistik, jedoch nicht die Entnazifizierungsakten der Klägerin enthalten. Das Postbuch des Berufungsausschusses, in dem die Absendung eines Doppelbriefes vermerkt sei, sei nicht beweisend, weil das Wort "doppel" erst später in das Postbuch eingetragen worden sei. Der Sonderbeauftragte habe erstmalig durch die Eingabe der Klägerin vom 21. Juni 1949 von dem Verlust der Akten erfahren und dann alsbald die Wiederherstellung der Akten veranlasst, die auch so beschleunigt wie möglich durchgeführt worden sei.

5

Das beklagte Land vertritt die Auffassung, dass für etwaige Amtspflichtverletzungen der Angestellten des Berufungsausschusses nur die Kreise hafteten, für deren Bezirk der Berufungsausschuss zuständig gewesen sei, nicht aber das beklagte Land.

6

Im übrigen bestreitet das beklagte Land, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Aushändigung ihres Entnazifizierungsbescheides im Herbst 1948 eine Stelle als Kreisfürsorgerin gefunden haben würde.

7

Das Landgericht hat die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des beklagten Landes ist unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Zum Klagegrund der Amtspflichtverletzung wegen nicht sorgfältiger geschäftsmässiger Behandlung der Akten und des dadurch angeblich verursachten Verlustes der Entnazifizierungsakten führt das Berufungsgericht in tatsächlicher Beziehung aus: Es könne nach der Beweisaufnahme angenommen werden, dass die Entnazifizierungsakten von dem Berufungsausschuss an den Sonderbeauftragten im Justizministerium abgesandt worden seien; es müsse aber mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie nicht unter Einschreiben zum Versand gekommen seien. Daraus eröffnet sich nach Ansicht des Berufungsgerichts die Möglichkeit, dass ein Verlust der Akten auf dem Postweg eingetreten ist. Das Berufungsgericht sieht deshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass die Akten im Bereich des Sonderbeauftragten im Justizministerium verschwunden seien. Es sieht daher ein Verschwinden der Akten bei dem Sonderbeauftragten, worin die Klägerin die Amtspflichtverletzung erblickt, aus tatsächlichen Erwägungen nicht als erwiesen an.

9

Die Frage, ob das beklagte Land auch für Amtspflichtverletzungen der bei dem Berufungsausschuss Beschäftigten einzustehen hat, lässt das Berufungsgericht auf sich beruhen und führt dazu aus: Allenfalls könne den Beamten des Berufungsausschusses vorgeworfen, werden, dass die Akten mit einfachem Brief und nicht unter Einschreiben versandt worden seien. Darin liege aber keine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass ihre Akten von der Behörde als Einschreiben versandt würden; es möge zwar der Übung entsprechen, dass Akten der Sicherheit halber, damit die absendende Behörde sich entlasten könne und dem Adressaten gegenüber einen Nachweis besitze, als Einschreibe-Sendungen auf die Post gegeben würden; jedoch bestehe einer Partei gegenüber nicht die Amtspflicht zu dieser Massnahme.

10

1.)

Die Auffassung der Revision, Entnazifizierungsakten dürften nicht als einfache Briefe, sondern müssten grundsätzlich unter Einschreiben oder in anderer Weise gesichert versandt werden, kann nicht gefolgt werden. Selbstverständlich sind die Behörden, wie die Revision ausführt, zu sorgfältiger geschäftlicher Behandlung anvertrauter fremder Belange verpflichtet. Dazu gehört auch die sorgfältige Behandlung von Aktenstücken, damit diese nicht in Verlust geratene Darüber, in welcher Weise die Versendung von Akten im einzelnen zu erfolgen hat, haben sich in der Verwaltung gewisse Richtlinien entwickelt, die z.B. für die Justizverwaltung ihren Niederschlag in den "Bestimmungen über die Gebührenablösung für Briefsendungen und Richtlinien für die Behandlung einzelner Postsendungen der Reichsjustizverwaltung" (AV vom 3. Januar 1936 [DJ 57] i.d.F. der AV vom 15. Januar 1938 [DJ 98]) gefunden haben. Aus diesen Richtlinien kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass die Versendung von Akten regelmässig als gewöhnlicher Brief erfolgt, Versendung unter Einschreiben nur, wo sie ausdrücklich im Einzelfall oder grundsätzlich vorgeschrieben ist sowie bei wichtigen Urkunden und Gegenständen von "einigem Wert". Solche grundsätzlichen Regelungen für besondere Gebiete sind in verschiedener Richtung getroffen worden, so z.B. in §§ 17, 38 der AV vom 25. Februar 1936 (DJ 350) i.d.F. der AV vom 23. Dezember 1937 (DJ 1938, 33) und vom 27. Januar 1939 (DJ 224) betreffend die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen, wonach die Versendung von Grundakten als versiegeltes Wertpaket und die von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen als Einschreibesendung gegen Rückschein zu erfolgen hat. Ferner ist in Nr. 26 der Preussischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung unter Ziffer 3 hinsichtlich der in die sogenannte "einfache Verwahrung" gelangten "Wertgegenständen, Urkunden, Beweisstücken und anderen Gegenständen" Versendung als Einschreibe- oder Wertsendung angeordnet. In § 5 der Aktenordnung - mit genauem Titel: Anweisung für die Verwaltung des Schrifttums bei den Geschäftsstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 28. November 1934 - ist nicht schlechthin die Versendung der Akten unter Einschreiben vorgesehen. Vielmehr wird als ausreichender Nachweis über die Sicherung des Verbleibs der Akten ein Vermerk oder ein Versendungsbeleg angesehen. Daraufhin hat sich in der gesamten deutschen Justizverwaltung die Übung entwickelt, Akten grundsätzlich nicht unter Einschreiben zu versenden. Ausnahmen sind nur gemacht, wo die Akten selbst Wertgegenstände (z.B. Kostbarkeiten) oder wichtige Urkunden (Hypothekenbriefe, Grundbucherklärungen u.ä.) enthalten. Die Entnazifizierungsverfahren haben zwar, wie die Revision zutreffend ausführt, weitgehenden Einfluss auf die gesamte wirtschaftliche Existenz der betroffenen Personen. Das allein genügt jedoch noch nicht zur Begründung einer Verpflichtung, diese Akten nur unter Einschreiben oder in anderer Weise gesichert zu versenden, wie ein Vergleich mit dem häufig weit wichtigeren Inhalt von Strafakten zeigt, die ebenfalls nicht unter Einschreiben zu versenden sind. Eine besondere Sicherung wäre daher nur dann geboten gewesen, wenn die Entnazifizierungsakten der Klägerin besonders wichtige nicht oder schwer ersetzbare Urkunden enthalten hätten. Das ist aber in keiner Weise behauptet worden; das Gegenteil ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die zu den Akten überreichten Urkunden später ohne Schwierigkeiten wieder haben hergestellt werden können. Die Beamten des Berufungsausschusses waren daher nicht verpflichtet, die Entnazifizierungsakten der Klägerin unter Einschreiben zu versenden.

11

Eine Amtspflichtverletzung dieser Beamten könnte höchstens nur noch dann vorliegen, wenn die Beamten die Akten überhaupt nicht versandt hatten, sondern wenn die Akten bereits beim Berufungsausschuss verloren gegangen wären. Das Berufungsgericht stellt aber fest, dass die Beamten des Beriefungsausschusses die Akten versandt haben. Damit entfällt auch insoweit eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Berufungsausschusses.

12

2.)

Die Revision erblickt eine Verkennung der Regeln über die Verteilung der Beweislast in den Ausführungen des Berufungsgerichts, wenn der Verlust der Akten beim Sonderbeauftragten oder beim Berufungsausschuss eingetreten sei, so fehle der Nachweis für ein Verschulden des handelnden Beamten. Sie vertritt die Auffassung, dass im Falle einer Beweisnot nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins das beklagte Land Umstände nachzuweisen habe, die eine nach dem ersten Anschein begründete Annahme des Verschuldens entkräften.

13

Diese Rüge der Revision verkennt die Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses erörtert überhaupt nicht die Frage, ob die Klägerin den Nachweis für ein Verschulden der Beamten des Sonderbeauftragten in dem Fall führen müsse, dass die Akten beim Sonderbeauftragten eingegangen und dort abhanden gekommen wären. Das Berufungsgericht hatte auch gar keinen Anlass, etwas derartiges zu erörtern, denn es sieht nicht als erwiesen an, dass die Akten überhaupt in den Bereich des Sonderbeauftragten gelangt und in dessen Bereich verschwunden sind. Die Rüge der Revision geht also ins Leere.

14

Dass das Berufungsgericht bei der von ihm allein getroffenen Feststellung, es bestehe "keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Akten im Bereich des Sonderbeauftragten in Düsseldorf verschwunden seien", die Beweislast verkannt hätte, ist nicht gerügt, ist aber auch nicht ersichtlich.

15

Zutreffend hat das Berufungsgericht daher auch eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Sonderbeauftragten bei der geschäftlichen Behandlung der Entnazifizierungsakten (schuldhafte Verursachung des Verlustes der Entnazifizierungsakten) verneint.

16

II.

Die Klägerin stützt ihre Klage auch darauf, dass sowohl beim Sonderbeauftragten im Justizministerium wie beim Berufungsausschuss nach Bekanntwerden des Abhandenkommens der Entnazifizierungsakten nicht rechtzeitig die Beendigung des Verfahrens durch Wiederherstellung der Akten betrieben worden sei, und dass insoweit vor allem die Beamten des Berufungsausschusses schuldhaft gehandelt hätten, als sie statt der Wiederherstellung der Akten ein zeitraubendes neues Entnazifizierungsverfahren eingeleitet hätten.

17

1.)

Das Berufungsgericht hat zu dem letzten Punkt keine ausdrücklichen Ausführungen gemacht, sondern nur im Rahmen der Prüfung, ob eine Verzögerung eingetreten sei, ausgeführt, es könne nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden, wenn im ordnungsmässigen und üblichen Verfahren die Akten rekonstruiert und das Verfahren in der üblichen Weise weiter betrieben worden sei. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Sache dann in dem Termin vor dem Berufungsausschuss vom 23. Februar 1950 zur Verhandlung gekommen und sodann mit dem Entlastungszeugnis vom 31. März 1950 zu Ende gebracht worden sei. Die Revision rügt, es sei keineswegs üblich, das Verfahren bei Wiederherstellung der Akten wiederholen zu lassen, da über den Ausgang der ersten Berufungsverhandlung ein Streit überhaupt nicht bestanden habe. Es habe also nur der Spruch des Berufungsausschusses vom 31. August 1948 rekonstruiert werden dürfen, da sein Inhalt bekannt gewesen sei. Die neue Verhandlung, die der Sonderbeauftragte angeordnet habe, sei daher sogar unzulässig gewesen und habe gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstossen. Die Revision erblickt auch darin, dass etwas Unzulässiges verlangt worden sei, eine schuldhaft verzögerliche Behandlung der Angelegenheit.

18

Das Verfahren bei Abhandenkommen von Akten und insbesondere bei Abhandenkommen eines Entnazifizierungsbeschlusses war gesetzlich zunächst nicht ausdrücklich geregelt. Die Verfahrensordnung für die Entnazifizierung in Nordrhein-Westfalen (VOBl NRhWf 1948, 419 ff) enthält darüber keinerlei Bestimmungen. Sie verweist, soweit sie nicht selbst Verfahrensbestimmungen enthält, in § 1 auf die sinngemässe Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung. Auch dort ist eine Regelung über die Wiederherstellung abhandengekommener Akten und insbesondere abhandengekommener gerichtlicher Entscheidungen nicht getroffen. Einschlägig ist die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I, 395). Nach § 3 Abs. 2 ist bei gänzlicher oder teilweiser Zerstörung einer gerichtlichen Entscheidung und bei Nichtvorhandensein einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Inhalt der Entscheidung durch das Gericht festzustellen, wobei das Gericht sein Verfahren nach freiem Ermessen bestimmt. Unter diesen Umständen - eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung vom 31. Juli 1948 lag unstreitig nicht vor konnte der Berufungsausschuss jeden Weg wählen, auf dem er den Inhalt der früheren Entscheidung feststellen konnte. Dabei ist zu beachten, dass es im vorliegenden Falle nicht genügte, die Spruchformel der Entscheidung vom 31. Juli 1948 wieder herzustellen, sondern dass es der Wiederherstellung der Gründe bedurfte; denn nur bei Vorliegen einer begründeten Entscheidung konnte der Sonderbeuftragte sich darüber entscheiden, ob er den Spruch bestätigen konnte oder nicht. Wenn es den Entnazifizierungsbehörden bei dieser Sachlage angemessen erschien, das Verfahren erneut durchzuführen, so würde auch das nicht als völlig ungeeignet angesehen werden können, wenn es nicht zu einer sonst vermeidbaren Verzögerung des Verfahrens führte.

19

In dieser Beziehung ist von der Revision selbst in keiner Weise ausgeführt, in welcher Weise durch Anberaumung eines Verhandlungstermins eine Verzögerung eingetreten ist. Nach den unwidersprochen gebliebenen tatsächlichen Angaben des beklagten Landes im Schriftsatz vom 21. Juli 1950 hat der Sonderbeauftragte am 19. Dezember 1949 den Berufungsausschuss mit der Wiederherstellung der Akten beauftragt. Dieser hat am 11. Februar 1950 Termin auf den 23. Februar 1950 anberaumt, also ganz kurzfristig, so dass durch die Anberaumung dieses Termins zur Durchführung eines erneuten Entnazifizierungsverfahrens selbst dann keine Verzögerung eingetreten ist, wenn es eines solchen Entnazifizierungstermins nicht bedurft hätte, sondern wenn eine Wiederholung des ganzen Verfahrens überflüssig gewesen wäre. Denn irgend einer Entscheidung über den Inhalt der Akten hätte es zum Zwecke der Rekonstruierung auf jeden Fall bedurft. Dass diese Entscheidung bei der gerichtsbekannten starken Geschäftsbelastung der Entnazifizierungsbehörden in der Zeit nach dem Eingang der teilweise wiederhergestellten Entnazifizierungsakten beim Berufungsausschuss eher als die neue Sachentscheidung hätte ergehen müssen, ist nicht behauptet und aus dem vorgetragenen Sachverhalt auch nicht ersichtlich.

20

Eine in der Zeit nach Dezember 1949 durch den Berufungsausschuss verursachte schuldhafte Verzögerung ergibt sich daher aus der Durchführung eines neuen Entnazifizierungsverfahrens anstelle einer etwa möglich gewesenen Feststellung der Gründe des Spruches vom 31. Juli 1948 nicht.

21

Ob durch diese erneute Sachentscheidung über die Entnazifizierung der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt ist, kann dahingestellt bleiben; denn daraus sind der Klägerin unstreitig keinerlei Nachteile entstanden, weil die erneute Entscheidung sich im Ergebnis völlig mit der früheren Entscheidung vom 31. Juli 1948 (Einstufung in Kategorie V) deckt.

22

Hinsichtlich der Durchführung eines neuen Entnazifizierungsverfahrens ist daher eine Amtspflichtverletzung, auf die die Ansprüche der Klägerin gestützt werden könnten, zu verneinen.

23

2.)

Die Revision greift die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an, die Klägerin habe sich erst mit Schreiben vom 21. Juni 1949 an den Sonderbeauftragten im Justizministerium gewandt; dieser habe erst durch diese Mitteilung Kenntnis von dem Abhandenkommen der Akten gehabt. Sie rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Aussage des Zeugen B. vom 25. September 1950 auseinandergesetzt habe, wonach der Zeuge bereits am 23. November und 3. Dezember 1948 beim Sonderbeauftragten gewesen und dort nach den Akten geforscht habe.

24

Die Revision rügt weiter die Verletzung des § 286 ZPO deshalb, weil das Berufungsgericht sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt hätte, dass sie selbst nach Vorstellungen beim Berufungsausschuss sich Anfang Oktober 1948 zu dem zuständigen Beamten beim Sonderbeauftragten begeben habe mit dem Hinweis, ihre Akten seien vom Berufungsausschuss nach Düsseldorf versandt worden. Sie hat behauptet, sie sei zum zuständigen Beamten beim Sonderbeauftragten vorgedrungen und habe das Verschwinden der Akten gemeldet; dieser Beamte habe auch die Personalien der Klägerin notiert und habe sich auf die Suche nach den Akten begeben. Von diesem Augenblick an sei es Sache der Behörde des Sonderbeauftragten gewesen, Massnahmen zu treffen, um festzustellen, wo die Akten geblieben seien. Ausserdem habe sie bereits im Oktober 1948 beim Berufungsausschuss Vorstellungen erhoben und damit alles getan, was sie nach Lage der Dinge habe tun können.

25

Diese Rügen sind begründet. Zwar hat das Berufungsgericht sich mit der Aussage Bäumer auf S 12 seines Urteils ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, die Vorsprachen des Zeugen B. könnten bei der Prüfung einer Amtspflichtverletzung nicht zählen, weil der Zeuge sich nach seiner eigenen Behauptung in der Auskunftsstelle der Behörde des Sonderbeauftragten habe abspeisen lassen, und sich auf die Mitteilung an die Klägerin beschränkt habe, er habe in Düsseldorf erfahren, dass die Akten nicht registriert worden seien. Wenn das Berufungsgericht hinzufügt, die Klägerin habe daraus den Schluss ziehen müssen, dass eine Bearbeitung in Düsseldorf beim Sonderbeauftragten nicht erfolgen würde, sie habe deshalb nicht damit rechnen können, dass ohne Vorgänge dort etwas veranlasst werden würde, so ergibt sich bereits daraus, dass das Berufungsgericht der Aussage des Zeugen B. insoweit keine oder eine unzutreffende Würdigung hat zuteil werden lassen, als er bekundet, dass er im Jahre 1949 mindestens weitere 6-8 mal sich an der gleichen Stelle nach den Akten erkundigt habe und dass er auch schon im Jahre 1948 immer ausdrücklich darauf hingewiesen habe, der Abschluss des Verfahrens sei für die Klägerin ausserordentlich dringlich und wichtig, da die seit 1945 stellungslose Klägerin erst bei Vorlage eines endgültigen Entnazifizierungsbeschlusses eine neue Stellung erhalten könne. Ein Staatsbürger, der sich nicht nur einmal, sondern sehr häufig bei einer zur Entscheidung zuständigen. Stelle nach dem Eingang der ihn betreffenden Akten erkundigt, gibt damit zu erkennen, dass nach seinem Wissen die Akten an diese zuständige Stelle abgesandt sein sollen. Er hat grundsätzlich Anspruch darauf, nicht "abgespeist" zu werden; die angegangene Behörde muss sich selbst wegen der Akten bei der zur Übersendung verpflichteten Stelle erkundigen, mindestens muss sie den Betroffenen veranlassen, bei jener Stelle wegen des Nichteinganges der Akten vorstellig zu werden. Dass hier Umstände vorgelegen hätten, die die angegangene Behörde ausnahmsweise berechtigten, sich mit der Antwort zu begnügen, die Akten seien noch nicht eingegangen, ist bisher nicht behauptet worden. Der Umstand, dass der Zeuge B. sich mit einer Antwort in der Auskunftsstelle der Behörde begnügt hat und nicht zu einem "Sachbearbeiter" vorgedrungen ist, steht dieser grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde, in dem angegebenen Sinn tätig zu werden, nicht entgegen, denn es würde einen Organisationsmangel bei dieser Behörde bedeuten, wenn die "Auskunftsstelle" nicht darüber unterrichtet worden wäre, dass in solchen Fällen etwas zu veranlassen, mindestens aber dem "Sachbearbeiter" Kenntnis von den dauernden vergeblichen Nachfragen zu geben ist.

26

Ergeben sich schon insoweit erhebliche Zweifel, ob das Berufungsgericht den Umfang der Dienstpflichten der "Beamten." des Sonderbeauftragten zutreffend erkannt hat, so greift die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin über ihre wiederholten Nachfragen bei dem Berufungsausschuss unberücksichtigt gelassen, wegen Verletzung des § 286 ZPO durch. Die Beamten des Berufungsausschusses durften sich auf Mitteilung der Klägerin, die Akten seien im Oktober noch immer nicht beim Sonderbeauftragten eingegangen, nicht mit der Feststellung begnügen, die Akten seien am 2. September 1948 abgesandt worden. Allermindestens hätten, sie der angeblichen Bitte der Klägerin entsprechen müssen, ihr eine Bescheinigung über die Versendung der Akten auszustellen, wenn sie nicht von sich aus Nachforschungen nach dem Verbleib der Akten beim Sonderbeauftragten anstellen wollten. Etwas anderes käme höchstens in Frage, wenn die Klägerin bei ihrer Nachfrage beim Berufungsausschuss zu erkennen gegeben hätte, dass sie selbst zunächst weitere Nachforschungen, nach dem Verbleib der Akten beim Sonderbeauftragten anstellen wolle; etwas Derartiges ist aber bisher nicht vorgetragen worden.

27

Allerdings kommt es auf die zuletzt ins Auge gefaßten tatsächlichen Feststellungen nur an, wenn das beklagte Land auch für die schuldhaften Amtspflichtverletzungen der "Beamten" des Berufungsausschusses haftet. Diese vom Berufungsgericht nicht entschiedene Frage ist aber zu bejahen. Nicht nur die Vorsitzenden der Berufungsausschüsse, sondern auch das Geschäftsstellenpersonal nahm hoheitsrechtliche Funktionen des beklagten Landes wahr. Das gesamte Sachgebiet der Entnazifizierung betraf ausschließlich reine Staatsaufgaben. Diese Aufgaben waren auch nicht den Kreisen zur auftragsweisen Erledigung übertragen worden. Die Berufungsausschüsse waren häufig nicht nur für einen Kreis, sondern für mehrere Kreise tätig. Die Kreise waren, auch wenn sie die Kosten der geschäftsmässigen Erledigung der Entnazifizierung einschließlich der Bezüge des Geschäftspersonals anteilig tragen mussten, insoweit nicht Träger des Aufgabengebiets der Entnazifizierung, sondern stellten dem Lande hierfür nur Geldmittel zur Verfügung. Selbst wenn es richtig wäre, dass sogar für die Bestellung des Geschäftspersonals die Kreise zuständig gewesen sein sollten, so bediente das Land sich auch insoweit nur der Mithilfe der Kreise bei der Auswahl dieser Kräfte. Das Geschäftspersonal war so völlig aus dem Zusammenhang mit den Kreisen herausgenommen und ausschliesslich den Weisungen des Sonderbeauftragten unterworfen, dass die in diesem Rahmen tätigen Personen im Gegensatz zu dem in BGHZ 2, 350 [354] behandelten Fall der in Auftragsangelegenheiten tätig werdenden Kreisangestellten Angelegenheiten der Entnazifizierung nicht deshalb bearbeiteten, weil der das Geschäftspersonal auswählende und anstellende Kreis ihnen diese Arbeit im Rahmen der Dienstgeschäfte übertrug, sondern deshalb, weil das Land, das sich bei der Auswahl und Einstellung des Geschäftspersonals der Hilfe der Kreise bediente, es anordnete. Dienstherr im Sinne der Staatshaftungsbestimmungen des Art. 131 WeimVerf und des Art. 34 GrundG ist daher für alle bei den Berufungsausschüssen Tätigen - also sowohl für die Vorsitzenden wie auch für das Geschäftspersonal nur das Land. Es bedarf daher der weiteren Tatsachenprüfung, deren Übergehen die Revision gemäss § 286 ZPO gerügt hat und die sich darauf zu erstrecken hat, ob die bei dem Berufungsausschuss Tätigen schuldhaft ihre der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt haben das Entnazifizierungsverfahren trotz des Verlustes der Akten ohne Verzögerung zum Abschluss zu bringen.

28

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

29

Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob die Behörde des Sonderbeauftragten und der Berufungsausschuss nach Feststellung des Verlustes der Aktenschuldhaft verabsäumt haben, das Wiederherstellungsverfahren mit besonderem Nachdruck zu betreiben. Zwar blieb es ihnen überlassen, die geeigneten Mittel auszuwählen; die Ausübung dieses Ermessens kann zwar im Schadensersatzprozess nur in dem engen Rahmen der Willkür geprüft werden. Jedoch stand es nicht im Ermessen der Behörde, ob sie das Wiederherstellungsverfahren im üblichen Geschäftsgang oder mit besonderer Dringlichkeit betrieb. Die Klägerin hatte einen Anspruch darauf, dass ihr durch den Verlust der Akten möglichst geringe Nachteile entstanden. Die Behörde war daher verpflichtet, die ohne Verschulden der Klägerin im behördlichen Geschäftsgang abhanden gekommenen Akten bevorzugt und nicht im sonst üblichen Geschäftsbetrieb wieder herzustellen. Hierzu fehlt es bisher noch an einer eingehenden Prüfung und Darstellung der zur Wiederherstellung der Akten getroffenen Massnahmen. Erst nach eingehender Klärung dieses Sachverhalts wird es möglich sein zu beurteilen, ob die Wiederherstellung der Akten mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt worden ist. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob die Möglichkeit, die Gründe des Spruches vom 31. Juli 1948 wiederherzustellen, dadurch wesentlich schneller hatte verwirklicht werden können, dass Abschriften jener Gründe etwa von solchen Stellen hätten beschafft werden können, denen sie bei Erlass des Spruches nach damals etwa bestehenden Anordnungen mitgeteilt worden waren, oder dass durch Anhörung der Mitglieder des Berufungsausschusses geklärt werden konnte, ob der aufgefundene Bruchteil von "Gründen" tatsächlich die unterschriebenen Gründe jenes Beschlusses vom 31. Juli 1948 wiedergab, und ob er deshalb dem Sonderbeauftragten für die Entscheidung über die Bestätigung des Spruches ausreichte.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger Dr. Beyer Dr. Hussla