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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1954, Az.: 4 StR 690/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1954
Aktenzeichen
4 StR 690/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Dortmund - 29.10.1952

Verfahrensgegenstand

Falschgeldverbreitung

Prozessgegner

den Kellner Jakob B. aus D., geboren am ... 1897 in D.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der in dieser Sache wegen "Geldfälscherei" verurteilte Mitangeklagte D. stellte 200 falsche Fünf-DM-Noten her, die echt ein Gelde täuschend ähnlich sahen. Der frühere Mitangeklagte S. nahm etwa 35 solcher Scheine, auf denen noch die Nummern fehlten, heimlich an sich und gab sie, in ein Taschentuch gewickelt, im April 1952 dem Angeklagten B.. Er sagte ihm dabei, es handle sich um falsche Fünf-DM-Noten, die noch nicht fertig seien, er solle sie aufbewahren. B. öffnete das Bündel und überzeugte sich von seinem Inhalt. Dann lieh er S. 20 DM echtes Geld. Im Mai 1952 gab er fünf dieser Noten, in Dortmund in zwei Gastwirtschaften für seine Zechen in Zahlung. Beim Versuch, einen weiteren Schein abzusetzen, wurde die Fälschung von dem Wirt erkannt. Die Strafkammer hat B. wegen Falschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

2

Der Tatbestand der Verbreitung von Falschgeld ist an sich rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die falschen Geldnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit in Besitz genommen. Darin ist ein "Sichverschaffen" im Sinne des § 147 StGB zu erblicken. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der Täter eine besondere, auf die Erlangung des Geldes abzielende Tätigkeit entfaltet. Es genügt, wenn er das ihm angebotene Falschgeld zunächst ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und an ihm eine eigene Verfügungsgewalt begründet (BGHSt 3, 154). Die Absicht, es in den Verkehr zu bringen, brauchte er in diesem Zeitpunkt noch nicht zu haben. Unerheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer das Falschgeld zur Aufbewahrung angenommen hat. Selbst wenn er dem S. gegenüber, obwohl er ihn dafür 20 DM geliehen hatte, nicht berechtigt gewesen sein sollte, über die Scheine zu verfügen, so würde er die Verfügungsgewalt jedenfalls mit der Zueignungshandlung erlangt haben. Ein abgeleiteter Erwerb wird im § 147 StGB nicht vorausgesetzt, es genügt auch eine Unterschlagung (RG JW 1937, 3301 Nr. 6).

3

Die Annahme von Betrugshandlungen bei der Verausgabung des Falschgeldes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die täuschend nachgemachten Noten dazu benutzt, seine Zechen in den Gastwirtschaften zu bezahlen. Die Wirte oder ihre Angestellten glaubten, sie erhielten echtes Geld, und liessen sich - entsprechend dem Willen des Angeklagten - davon abhalten, auf sofortiger Erfüllung ihrer Forderungen zu bestehen. Dadurch wurde ihr Vermögen geschädigt. Zutreffend ist der Tatrichter auch davon ausgegangen, dass zwischen der Falschgeldverbreitung und dem fortgesetzten Betrug Tateinheit gegeben ist.

4

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Anwendung des § 330 a StGB abgelehnt wird. Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB gewährt, weil die im Laufe des Abends von ihm genossenen Getränke, 9 bis 10 Glas Bier und 12 bis 14 Wacholderschnäpse, erkennen liessen, dass er "erheblich unter Alkohol stand". Den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB hat es ihm versagt, weil er sich in der Hauptverhandlung noch daran erinnern konnte, dass er mit einem falschen Geldschein an der Theke ein Kotelett gekauft und dem Gastwirt E. vor der Tür seiner Gaststätte versprochen hatte, den diesem zur Bezahlung der Zeche angebotenen Schein zu zerreissen. Diese Begründung legt die Vermutung nahe, der Tatrichter habe angenommen, ein die Zurechnungsfähigkeit ausschliessender Rauschzustand im Sinne des § 330 a StGB sei einer sinnlosen Trunkenheit gleichzusetzen. Das wäre rechtsirrig. Ein Tätigwerden in einem solchen Zustande ohne bestimmte Vorstellungen wäre keine auf einem natürlichen Willen beruhende Handlung und könnte somit die Strafbarkeitsbedingung nach dieser Vorschrift nicht auslösen (RGSt 69, 189, 191; 73, 177, 180).

5

Das Erinnerungsvermögen ist zwar ein beachtliches Anzeichen für den Grad der Trunkenheit des Täters bei der Tatbagehung, aber keineswegs das einzige und ausschlaggebende Kennzeichen. Selbst ein äusserlich anscheinend vernünftiges, planvolles Handeln schliesst die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit erfahrungsgemäss nicht aus, weil es gleichwohl möglich ist, dass der Täter infolge seines Rausches nicht mehr über das nach § 51 Abs. 1 StGB erforderliche Hemmungsvermögen verfügt (SJZ 1952, 296).

6

Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären müssen, vor allem durch Anhörung der beiden Gastwirte und der Bediensteten, die dem Angeklagten Speisen und Getränke verabreicht haben. Gegebenenfalls hätte es auch der Zuziehung eines Sachverständigen bedurft. Dieser könnte den damaligen Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten unter Zugrundelegung der von ihm genossenen, nicht für widerlegt erachteten Alkoholmengen unter Berücksichtigung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt annähernd ermitteln. In diesen Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wieviel Alkohol der Angeklagte jeweils zu sich genommen hatte, bevor er die einzelnen Falschgeldnoten nach einander in Zahlung gab. Möglicherweise war er bei der Verausgabung der ersten Scheine noch voll zurechnungsfähig.

7

Wesentlich für die rechtliche Beurteilung ist es ferner, ob der Beschwerdeführer die falschen Geldscheine zufällig bei sich trug oder sie im nüchternen Zustand eingesteckt hat, um sie zur Bezahlung der Zechen zu benutzen. Im letzten Falle wäre die Anwendung des § 330 a StGB unzulässig. Der Täter müsste alsdann unmittelbar auf Grund der Strafvorschrift verurteilt werden, zu deren Verletzung er sich im zurechnungsfähigen Zustand entschloss (actio libera in causa; vgl. RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 15).

8

Die unzulänglichen Tatfeststellungen bedeuten nicht nur einen Verstoss gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, sie begründen auch einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils. Dieses unterliegt daher der Aufhebung.

Groß Krumme Engels Martin Seibert