Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1954, Az.: III ZR 238/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 238/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12862
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 14.06.1952
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Ernst W. in G.-O. Nr. ..., Kreis G.,
Prozessgegner
den Landkreis Gifhorn, vertreten durch den Kreistag,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juni 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Frühjahr 1947 hatte der Kläger der Kreiswerkstatt Sch. in I.-H. einen Lastkraftwagen zur Instandsetzung übergeben. Unter dem 4. Juli 1947 erging eine von dem damaligen Leiter des Straßenverkehrsamtes des beklagten Kreises, M., unterzeichnete Verfügung an den Kläger, die in Abschrift auch der Kriswerkstatt Sch. mitgeteilt wurde und in der es heißt:
"Betr.: Sicherstellung des Lkw's "Büssing" in der Kreiswerkstatt Sch., H..
Die Zulassung eines Lastkraftwagens für Sie ist durch den Verkehrsausschuß nicht befürwortet worden.
Es besteht jedoch dringender Bedarf an Nutzkraftfahrzeugen. Aus diesem Grunde wird hiermit zum Zwecke der vorläufigen Sicherstellung der in Ihrem Eigentum befindliche
Lkw "Büssing" Fahrgestell-Nr. ..., Motor-Nr. ...
gemäß § 25 RLG vorbehaltlich der Bestätigung durch das Straßenverkehrshauptamt L. beschlagnahmt.
Die Sicherstellung hat die Wirkung, daß Rechtsgeschäfte über den beschlagnahmten Lkw nichtig sind und Veränderungen an ihm nicht vorgenommen werden dürfen. Das Fahrzeug ist dem für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen Vollzugsbeamten einschließlich Kraftfahrzeugpapiere auf Anforderung zu übergeben."
Die Instandsetzungsarbeiten an dem Fahrzeug wurden daraufhin auf Anordnung des M. sofort eingestellt.
Durch Verfugung vom 31. März 1948 nahm der Regierungspräsident - Straßenverkehrshauptamt - in L. den Lastkraftwagen auf Grund der §§ 2 a und 15 des Reichsleistungsgesetzes - RLG - "zur Benutzung bis zum 30. September 1948 für den Landkreis Gifhorn" in Anspruch. Am 22. Juli 1948 nahm das Straßenverkehrshauptamt jedoch diese Verfügung wieder zurück.
Nach der Behauptung des Klägers hat sich der Zustand des Fahrzeugs dadurch, daß es von Juli 1947 bis Juli 1948 auf dem Gelände der Werkstatt Sch. unter freiem Himmel gestanden hat, erheblich verschlechtert, ist insbesondere das Führerhaus verfault und eine Entrostung des ganzen Fahrzeugs notwendig gewesen. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm dadurch angeblich entstandenen Schadens in Anspruch und hat dazu vorgetragen: M. habe als Leiter des Straßenverkehrsamtes seine Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwahrung des Fahrzeugs verletzt; er habe verboten, den Standort des Fahrzeugs zu verändern und habe das Angebot des Klägers, den Wagen auf seine eigenen Kosten in einer Garage unterstellen zu lassen, sogar ausdrücklich abgelehnt. Demgegenüber hat der Beklagte geltend gemacht: er brauche für Amtspflichtverletzungen des M. nicht einzustehen, da das Straßenverkehrsamt damals eine Sonderbehörde gewesen sei. Auch habe M. keine Amtspflicht verletzt; die Sicherstellung des Fahrzeugs sei sachlich gerechtfertigt gewesen und M. habe keine Obhutspflicht hinsichtlich des Fahrzeugs gehabt. Ansprüche könne der Kläger allenfalls aus dem Reichsleistungsgesetz herleiten; für derartige Ansprüche aber sei der Rechtsweg nicht gegeben.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger 500 DM als Teilbetrag des Schadens, der ihm angeblich durch den mangelnden Schutz des Fahrzeugs vor Witterungseinflüssen entstanden ist. Diesen Anspruch hat das Landgericht nach Beweisaufnahme aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Zur Begründung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat der beklagte Kreis sein Vorbringen noch dahin ergänzt: der Kläger sei überhaupt nicht Eigentümer des sichergestellten Fahrzeugs gewesen und könne schon deswegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen. Es müsse auch angenommen werden, daß der Kläger eine Vertauschung von Fahrgestellen vorgenommen habe, da die Fahrgestell - Nr. des angeblich beschädigten nicht mit der des beschlagnahmten Fahrzeugs übereinstimme. Jedenfalls treffe den Leiter des Straßenverkehrsamtes kein Verschulden, da ihm nicht bekannt gewesen sei und ihm auch nicht habe bekannt zu sein brauchen, daß der Wagen an seinem Standplatz gefährdet sei. Der Kläger habe ihn auch nicht auf einen drohenden Schaden aufmerksam gemacht. Der Kläger habe den Schaden allein selbst verschuldet, weil er keine geeigneten Schutzmaßnahmen, an denen er trotz der Sicherstellung des Fahrzeugs keineswegs gehindert gewesen sei, ergriffen habe. Auch sei Sch. dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen, den Wagen vor Beschädigungen zu schützen; der Kläger müsse sich deshalb bei Sch. schadlos halten.
Das Oberlandesgericht hat die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. In den Urteilsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Für etwaige Amtspflichtverletzungen des Leiters des Straßenverkehrsamtes würde, soweit die hier fragliche Zeit in Betracht komme, der beklagte Kreis einzustehen haben. Die Frage jedoch, ob M. es einer bestehenden Verpflichtung zuwider schuldhafterweise unterlassen habe, das Fahrzeug nach Sicherstellung vor Witterungseinflüssen zu schützen, müsse im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts verneint werden. Bis zu der am 31. März 1948 erfolgten Inanspruchnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehrshauptamt sei es bei den in § 25 RLG vorgesehenen Maßnahmen verblieben, nämlich bei einer bloßen Sicherstellung des Fahrzeugs mit der Wirkung, daß rechtsgeschäftliche Verfügungen nichtig und Veränderungen verboten sein sollen. Dies sei von M. dann noch dahin erläutert worden, daß die Ausbesserungsarbeiten sofort einzustellen seien. Diese Anordnungen hätten die Besitzverhältnisse ganz unberührt gelas en und es könne aus ihnen keine Amtspflicht des M. hergeleitet werden, nun seinerseits für die Pflege des Fahrzeugs, insbesondere für den Schutz gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Es habe sich insoweit auch dadurch nichts geändert, daß sich die Beschlagnahme des Fahrzeugs durch das Straßenverkehrsamt wider Erwarten lange hinausgezögert habe. Selbst wenn M. weiter trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers ausdrücklich die Unterstellung des Fahrzeugs in einer Garage verboten haben sollte, würde sich hieraus noch keine Änderung der Rechtslage herleiten lassen. Abgesehen davon, daß überhaupt keine Amtspflicht des M. zum Schütze des Fahrzeugs vor Witterungsschäden bestanden habe, würde auf jeden Fall ein ganz überwiegendes Verschulden den Kläger selbst treffen, so daß daneben ein etwaiges geringes Verschulden des M. außer Ansatz bleiben müßte. Ferner sei Sch. trotz der Sicherstellung des Fahrzeugs dem Kläger gegenüber vertraglich verpflichtet geblieben, das Fahrzeug vor Witterungsschäden zu schützen, und der Kläger habe nicht dargelegt, daß er von Sch. Ersatz seines angeblichen Schadens nicht erlangen könne. Angsichts der Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle daher ein Anspruch des Klägers aus Amtspflichtverletzung.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis (Passivlegitimation) des beklagten Kreises mit Recht bejaht. Es kann dazu auf die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 28. Mai 1953 in der Sache III ZR 90/52 (insoweit in NJW 1953, 1182 nicht abgedruckt) verwiesen werden, in der ebenfalls der beklagte Kreis aus Amtspflichtverletzungen von Angehörigen des Straßenverkehrsamtes in Anspruch genommen war. Dort ist im einzelnen ausgeführt, daß jedenfalls seit Herbst 1946 der beklagte Kreis für Amtspflichtverletzungen der in Rede stehenden Art einzustehen hat.
II.
1.
Die Revision macht zunächst geltend, daß bereits der Erlaß der Verfügung vom 4. Juli 1947 rechtswidrig sei und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei, darstelle. Die Revision verweist dazu auf ein Schreiben des Regierungspräsidenten in L. an den beklagten Kreis vom 5. Juli 1948 (Bl 61 der Akten I/1 - 10/5 - des Regierungspräsidenten in L.), in dem es heißt: Eine Sicherstellung des Lkw, weil W. nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllte, sei rechtlich nicht zulässig; die Beschlagnahme sei auch nur zur Sicherstellung von Leistungen möglich, die Leistung müsse aber dann im unmittelbaren Anschluß an die Sicherstellung gefordert werden und nicht, wie in diesem Falle, 9 Monate später; zudem hätte eine Sicherstellung nur durch ihn, den Regierungspräsidenten, als Bedarfsstelle erfolgen dürfen.
Zweifel an der Gültigkeit der Verfügung des Straßenverkehrsamtes vom 4. Juli 1947 sind jedoch nicht begründet: Die in dem erwähnten Schreiben des Regierungspräsidenten vertretene Auffassung, daß eine derartige Maßnahme nicht mit der Begründung angeordnet werden könne, daß der Betroffene die Voraussetzungen für die Zulassung eines Lastkraftwagens nicht erfülle, ist zwar zutreffend. Denn eine Inanspruchnahme von Leistungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes und ebenso eine Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherstellung dieser Leistungen gemäß § 25 RLG kann lediglich zur Behebung eines öffentlichen Notstands erfolgen. Es trifft aber gar nicht zu, daß die Verweigerung der Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger den Rechtsgrund für die Verfügung vom 4. Juli 1947 abgegeben hätte. Es heißt in dieser Verfügung ausdrücklich, daß ein dringender Bedarf an Nutzkraftfahrzeugen bestehe und daß aus diesem Grunde der Lastkraftwagen des Klägers gemäß § 25 RLG beschlagnahmt werde. Wenn in der Verfügung zuvor erwähnt ist, daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger durch den Verkehrsausschuß nicht befürwortet sei, so hatte das seinen guten Grund. Denn eine Inanspruchnahme des Fahrzeugs des Klägers hätte nicht erfolgen dürfen, wenn der Kläger, selbst dringender Bedarfsträger für ein solches Fahrzeug gewesen wäre. Wenn mithin in der Verfügung darauf hingewiesen wurde, daß die Zulassung eines Lastkraftwagens für den Kläger nicht erfolgen könne, so war das durchaus sinnvoll. Die rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme des Fahrzeugs aber sollte - daran läßt der Wortlaut der Verfügung keinen Zweifel - nicht die Verweigerung der Zulassung des Fahrzeugs für den Kläger, sondern allein der dringende Bedarf an Nutzkraftfahrzeugen bilden. Daß damals ein derariger Bedarf an Kraftfahrzeugen bestand, ist allgemein bekannt und der Kläger hat auch nichts vorgetragen, was insoweit hier im Einzelfall Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Fahrzeugs hervorrufen könnte.
Es ist auch nicht zutreffend, daß das Straßenverkehrsamt für die Beschlagnahmeverfügung nicht zuständig gewesen wäre. Es handelt sich hier um die Sicherstellung von Leistungen im Rahmen des § 25 RLG, und für derartige Leistungen sind durch den Erlaß des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 18. Dezember 1946 (ABl Nds 1947, 2) auch die unteren Verwaltungsbehörden als Bedarfsstellen bestimmt worden. In dieser Richtung sind auch von dem Kläger in den Vorinstanzen niemals Bedenken erhoben worden.
Wenn die Revision schließlich noch unter Hinweis auf das erwähnte Schreiben des Regierungspräsidenten Bedenken gegen die Gültigkeit der Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 1947 daraus herleiten will, daß die Inanspruchnahme des Fahrzeugs selbst erst am 31. März 1948 erfolgt ist, so ist auch das verfehlt: Wenn die Ausführungen in dem Schreiben des Regierungspräsidenten dahin zu verstehen sein sollten, daß eine Beschlagnahme zur Sicherstellung von Leistungen gemäß § 25 RLG immer nur dann zulässig sei, wenn die Inanspruchnahme der Leistung selbst im unmittelbaren Anschluß daran erfolge, so könnte dem nicht zugestimmt werden. Die Bestimmung des § 25 RLG hat den sich aus seinem Wortlaut ergebenden eindeutigen Zweck, daß die Bedarfsstelle dann, wenn ein augenblicklicher Bedarf an der Leistung selbst noch nicht besteht, durch eine Beschlagnahme des in Frage stehenden Gegenstandes sicherstellen kann, daß bei Eintritt des Bedarfsfalles der Gegenstand zur Erfüllung der in Betracht kommenden dringenden Aufgaben auf jeden Fall zur Verfügung steht. Für die Annahme, daß die Inanspruchnahme selbst bereits in unmittelbarem Anschluß an die Beschlagnahme erfolgen müsse, bieten weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des § 25 RLG einen Anhalt. Da auch im übrigen ein Mängel der Verfügung vom 4. Juli 1947 nicht ersichtlich ist, kann sonach in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanzen davon ausgegangen werden, daß die Beschlagnahmeverfügung als solche gültig war.
Der Frage, ob dann, wenn nicht innerhalb angemessener Frist nach der Beschlagnahme die Inanspruchnahme der Leistung selbst folgt, die Beschlagnahme ohne weiteres wirkungslos wird, oder wenigstens die beschlagnahmende Stelle zur Aufhebung ihrer Maßnahme verpflichtet ist, braucht in dem vorliegenden Zusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden. Dann jedenfalls kann hier dem M. nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er eine Wiederaufhebung der Beschlagnahme nicht verfügt oder angeregt hat. Denn der Kläger hatte unter dem 5. August 1947 durch seinen damaligen Bevollmächtigten gegen die Verfügung vom 5. Juli 1947 Beschwerde beim Regierungspräsidenten erhoben und das Straßenverkehrshauptamt hatte daraufhin unter dem 13. August 1947 Bericht erforderte. Nachdem nunmehr das Straßenverkehrshauptamt mit der Angelegenheit befaßt war, konnte M. davon ausgehen, daß er eine aus den vorerwähnten Gründen etwa gebotene Aufhebung der Verfügung von sich aus nicht zu veranlassen habe, sondern daß eine derartige Maßnahme, falls erforderlich, von dem nunmehr mit der Sache befaßten Straßenverkehrshauptamt veranlaßt werde oder er entsprechende Weisungen erhalten würde.
2.
In der Beschlagnahmeverfügung vom 4. Juli 1947 heißt es, daß das Fahrzeug dem für die Durchführung dieser Maßnahme zuständigen Vollziehungsbeamten einschließlich Kraftfahrzeugpapiere auf Anforderung zu übergeben sei. Eine solche Anforderung ist aber, wie unter den Parteien unstreitig ist, niemals erfolgt. Eine derartige Beschlagnahme begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle in der Regel noch keineswegs eine besondere Verpflichtung, die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren. Zwar kann das Entstehen einer derartigen Pflicht nicht schlechthin auf die Fälle beschränkt werden, in denen dadurch, daß eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz genommen hat, nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein sog. öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist (vgl. RGZ 138, 40 und 166, 218; BGHZ 3, 162 und 4, 192). Jedoch kann sich diese Pflicht der Behörde bei einer bloßen Beschlagnahme, die in die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen nicht ein greift, nur in besonders gelagerten Fällen ergeben.
Hier aber ist es nicht allein bei der unter dem 4. Juli 1946 ergangenen Beschlagnahmeverfügung verblieben. Auf Anordnung des M. mußten vielmehr die Reparaturarbeiten an dem Lastkraftwagen sofort eingestellt werden und nach der Behauptung des Klägers hat M. auch weiter verboten, das Fahrzeug von seinem damaligen Standort zu verbringen, und hat er sogar das Angebot des Klägers, den Wagen in einer Garage auf eigene Kosten unterzustellen, abgelehnt. Diese Maßnahmen - unterstellt, daß sie tatsächlich getroffen seien - würden allein durch die vorangegangene Beschlagnahme nicht mehr gedeckt sein. Eine Beschlagnahme gemäß § 25 RLG enthält ihrem reinen Sicherungszweck entsprechend lediglich ein Veräußerungs- und ein Veränderungsverbot. Inhalt und Umfang dieses Veränderungsverbotes bestimmen sich nach dem Sicherungszweck, dem die Beschlagnahme dient. Es fallen also keineswegs darunter Reparaturarbeiten, die zur Herstellung der Gebrauchsfähigkeit des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig sind. Ferner fallen nicht darunter Standortveränderungen, zum mindesten insoweit nicht, als sie die Sicherung der Leistung nicht gefährden. Denn grundsätzlich bleiben durch die Beschlagnahme die Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse unberührt, so daß Besitzer und Gewahrsamsinhaber in ihrer Befugnis, den Stand- oder Aufbewahrungsort zu bestimmen, dem Zweck der Beschlagnahmeverfügung entsprechend nur insoweit eingeschränkt werden, als durch ihre Maßnahmen die spätere Inanspruchnahme des beschlagnahmten Gegenstandes nicht in Frage gestellt werden darf. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die - angeblichen - Maßnahmen des M. im Rahmen des § 25 RLG ohne weiteres gerechtfertigt gewesen seien, trifft mithin nicht zu. Wenn die Untersagung der weiteren Reparaturarbeiten für den hier geltend gemachten Schaden auch nicht ursächlich gewesen sein mag, so wird ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem angeblichen Verbot, den Standort des Fahrzeuges zu verändern, und den durch Witterungseinflüsse an dem im Freien stehengebliebenen Fahrzeug nach der Behauptung des Klägers entstandenen Schäden nicht verneint werden können.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Klage deswegen nicht für schlüssig begründet hält, weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß er sich wegen der hier in Rede stehenden Schäden nicht an Sch. schadlos halten könne (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Schulze ergab sich aus dem ihm vom Kläger erteilten Reparaturauftrag nicht ohne weiteres die Pflicht, nach der von M. angeordneten Einstellung der Reparaturarbeiten nunmehr ohne einen besonderen Auftrag des Klägers Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Witterungsschäden an dem Fahrzeug zu treffen.
Das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Da die Abweisung der Klage nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch mit anderen Erwägungen nicht gerechtfertigt werden kann, andererseits die Sache auch noch nicht zu einer anderweiten Endentscheidung reif ist, war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird jetzt, falls das vom Kläger behauptete Verbot des M., den Standort des Fahrzeugs zu verändern, tatsächlich ergangen sein sollte, zu der in der Berufungsinstanz streitig gewordenen und bisher offen gebliebenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers und gegebenenfalls zu der Frage, ob den M. ein Verschulden trifft und ob und in welcher Höhe dem Kläger überhaupt durch dessen Maßnahmen ein Schaden entstanden ist, Stellung zu nehmen haben. Insbesondere wird, falls eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu bejahen sein sollte, auch die Frage des eigenen Verschuldens des Klägers geprüft werden müssen. Dabei wird davon auszugehen sein, daß dem Kläger entgegen seiner Auffassung selbst dann, wenn seine bisherigen Behauptungen über die von M. getroffenen Anordnungen richtig sein sollten, keineswegs untersagt war, Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Witterungsschäden an dem im Freien stehenden Fahrzeug zu treffen oder durch Sch. - falls dieser einen entsprechenden Auftrag angenommen hätte - treffen zu lassen. Andererseits wird aber zu prüfen sein, welche Maßnahmen der Kläger damals praktisch hätte ergreifen können und wie weit die - angeblich - eingetretenen Witterungsschäden durch derartige Maßnahmen überhaupt hätten verhindert werden können.
Falls die Behauptungen des Klägers über die von M. getroffenen Anordnungen richtig sein sollten, wird man in den dem Kläger auferlegten Beschränkungen, soweit diese über die reinen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 25 RLG hinausgingen, bereits eine "Leistung" im Sinne des Reichsleistungsgesetzes zu sehen haben, sodaß das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt des Entschädigungsanspruchs gemäß § 26 Abs. 3 RLG zu prüfen haben wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß für derartige Ansprüche auch bei zeitlich vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegenden Tatbeständen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht, ohne daß es einer vorhergegangenen Entscheidung der Verwaltungsbehörden nach § 27 RLG bedarf (RGZ 4, 10 [46 ff], 68 und 266 [271 ff]).