Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1954, Az.: 1 StR 648/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 648/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11559
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz - 13.08.1953
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Unzucht mit einem Kinde u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Glanzmann,
Bundesrichter Dr. Jagusch,
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 13. August 1953 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 14. August 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte vollzog von Sommer 1952 bis zu seiner am 24. Dezember 1952 erfolgten Verhaftung mit dem damals sehn jährigen Neffen seiner Ehefrau. Walter N. vielfach den Afterverkehr. Die Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Verbrechen gegen § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
I.
Zur Sachrüge.
1.
Die Revision macht geltend, dass das Landgericht die von dem Angeklagten begangenen strafbaren Handlungen weder zeitlich noch der Zahl nach ausreichend festgestellt habe.
Es ist richtig, dass sich das Urteil darauf beschränkt, eine "Vielzahl von Fällen" festzustellen. Nach den besonderen Sachumständen ist dies jedoch nicht zu beanstanden, Grundsätzlich müssen zwar auch bei einer fortgesetzten Tat die einzelnen Handlungen des Angeklagten im Urteil so dargetan werden, dass jeweils der Verstoss gegen das angewandte Strafgesetz ersichtlich ist (Urteil des Senatsvom 9. Juni 1953 - 1 StR 206/53 -). Bei einer grösseren Zahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängender Zuwiderhandlungen kann es aber genügen, wenn ausser dem einheitlichen Vorsatz nur die gemeinsamen Merkmale aller einzelnen Tätigkeiten hinreichend deutlich festgestellt werden, so dass die rechtliche Nachprüfung möglich ist, Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen zusammenfassenden Darstellung ist allerdings, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung nicht zu Zweifeln Anlass geben kann (RG LZ 1915, 847 Nr. 32).
Das Urteil genügt diesen Anforderungen. Die Handlungen haben stets darin bestanden, dass der Angeklagte mit Walter N. den Afterverkehr ausführte; in dem ersten Fall hat sich der Angeklagte von dem Kind vorher noch durch Reiben am Glied befriedigen lassen und an dessen Geschlechtsteil gespielt. Der Beschwerdeführer hat sich von Sommer 1952 bis zu seiner am 24. Dezember 1952 erfolgten Verhaftung in dieser Weise an N. vergangen. Weitere Feststellungen aber den Zeitpunkt und die näheren Umstände der Ausführung jeder Einzelhandlung konnten nicht getroffen werden; nach dem Gesagten bedurfte es dessen aber auch nicht.
2.
Die gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB gerichtete Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Urteil beschränkt sich zwar insoweit bei der rechtlichen Würdigung auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt aber mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass auch die Tatbestandsmerkmale dieser Strafvorschrift gegeben sind.
Ausser Zweifel steht, dass N. den äusseren und inneren Tatbestand des § 175 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Er hat sich zur Unzucht missbrauchen lassen und wollte auch geschlechtliche Empfindungen bei dem Angeklagten hervorrufen; das ergibt sich schon daraus, dass dieser den Knaben bereits bei dem ersten Vorfall auf die von ihm empfundenen Wollustgefühle hingewiesen hatte (vgl u.a. BGHSt 2, 40; Urteil des Senatsvom 12. Januar 1954 - 1 StR 590/53 -).
Die Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zur Unzucht, die dieser nicht will, geheigt zu machen Sie scheidet aus, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich dazu ohne weiteres preisgibt (vgl u.a. RGSt 70, 199). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine derartige Verführung bei derselben Person mehrfach erfolgen kann, und zwar auch im Rahmen einer fortgesetzten Handlung; dann muss allerdings für jede Einzeltat dieses Merkmal besonders festgestellt werden (RGSt 71, 111; RG HRR 1940, 185; ferner das in dem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten ergangene, Bl 266 ff der Beiakten befindliche Urteil des Reichsgerichts vom 31. Juli 1942).
Es mag sein, dass ins einzelne gehende Erörterungen hierzu unentbehrlich sein werden, wenn es sich um den mehrfachen Missbrauch eines Minderjährigen in bereits fortgeschrittenem Alter handelt; denn die Möglichkeit, dass es im Hinblick auf die häufige Wiederholung der Tat schliesslich keiner Einwirkung auf dessen Willen mehr bedarf, liegt nahe. Auch aus diesem Grunde ist das von der Strafkammer erwähnte Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 1942 von dem Reichsgericht aufgehoben worden.
Walter N. war aber erst zehn Jahre alt, als sich der Angeklagte an ihm verging. Die Handlungen bestanden regelmässig in der Ausübung des Afterverkehrs seitens des Angeklagten. Diese Art der Betätigung war geeignet, dem Kinde Schmerzen zu bereiten oder wenigstens von ihm als unangenehm empfunden zu werden. Die Strafkammer durfte deswegen davon ausgehen, dass sich der Knabe nur nach einer jeweils erneut notwendig werdenden Einwirkung zur Duldung bereit fand.
Unter diesen Umständen können die an sich knappen Hinweise in dem Urteil auf das Merkmal der Verführung als ausreichende Grundlage für die Verurteilung wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB angesehen werden. Das gilt insbesondere für den ersten Vorfall. Die Feststellungen, dass der Junge an dem Geschlechtsteil des Angeklagten reiben "musste", dass er von dem Angeklagten "aufgefordert" wurde, sich auf den Bauch zu legen und dass ihm Stillschweigen "anbefohlen" wurde, lassen erkennen, dass es einer nachdrücklichen Einwirkung auf den Willen des Kindes bedurfte, um es gefügig zu machen. Auch später hat es der Angeklagte meist für erforderlich erachtet, dem Jungen Geschenke zukommen zu lassen; das deutet darauf hin, dass eine Beeinflussung nach wie vor notwendig war, wie es bei der Art der Tatausführung auch durchaus nahelag.
Aber selbst wenn § 175 a Nr. 3 StGB auf einen Teil der späteren Handlungen etwa nicht anwendbar sein sollte, weil es keiner Verführung mehr bedurfte, wäre der Angeklagte im Ergebnis durch die insoweit unrichtige rechtliche Beurteilung nicht beschwert. Die von dem Landgericht angenommene fortgesetzte Handlung hätte dann aus mindestens einer die Merkmale des § 175 a Nr. 3 StGB erfüllenden Einzelhandlung und aus mehreren nach § 175 StGB strafbaren Verstössen bestanden. In diesem Falle hätte die Verurteilung ebenfalls wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB erfolgen müssen (RG DJ 1939, 619).
Auch auf die Strafhöhe hätte eine solche abweichende Beurteilung keinen Einfluss haben können; denn der Strafrahmen blieb derselbe und das Sühnebedürfnis wäre nicht geringer gewesen. Wenn der Knabe etwa durch die Einwirkungen des Beschwerdeführers sittlich derart verdorben worden war, dass er gegen die Duldung der nachfolgenden Handlungen keine Hemmungen mehr hatte, so würde diese von dem Angeklagten verschuldete Folge eine nicht weniger strenge Sühne fordern, wie wenn man mit dem Landgericht davon ausgeht, dass die Verdorbenheit noch nicht so weit fortgeschritten war und es deswegen jeweils einer erneuten Verführung bedurfte.
Hinzu kommt, dass die Strafe nicht dem § 175 a Nr. 3 StGB, sondern gemäss § 73 StGB zutreffend dem § 176 Nr. 3 StGB entnommen worden ist.
3.
Soweit die Revision im übrigen die Glaubwürdigkeit des Walter N. und die Richtigkeit der Sachverständigengutachten angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse verletzen weder die Denkgesetze noch sind sie mit anerkannten Erfahrungssätzen unvereinbar.
II.
Die Verfahrensbeschwerden sind ebenfalls unbegründet.
1.
Die von der Revision gerügte Verletzung des § 265 StPO liegt allerdings vor. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss werden dem Angeklagten Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 und § 174 Nr. 1 StGB vorgeworfen. Auf die Möglichkeit einer Verurteilung nach § 175 a Nr. 3 StGB ist er in der Hauptverhandlung nicht hingewiesen worden.
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoss. Nach den Umständen des Falles hätte sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der "Verführung" des Jungen im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB mindestens insoweit nicht anders verteidigen können, als es sich um den ersten Vorfall handelte. Der Angeklagte hatte die Glaubwürdigkeit des Jungen mit allem Nachdruck angegriffen. Es ist nicht, zu erkennen, auf welche andere Weise er den Behauptungen des N., er sei zu der ersten schamlosen Handlung "verführt" worden, hätte entgegentreten können.
Dasselbe hat für die späteren Vorfälle zu gelten. Abgesehen hiervon hätte sich, wie oben dargelegt worden ist, weder der Schuld - noch der Strafausspruch geändert, wenn insoweit das Merkmal der Verführung entfallen und deswegen nur eine Beurteilung nach § 175 StGB in Betracht gekommen wäre.
2.
Ein Verstoss gegen § 60 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Zeuge R. nicht der Beteiligung oder Begünstigung an der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegten Tat verdächtig war.
3.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Verlesen eines von dem Rechtsmittelgericht aufgehobenen Urteils verbietet. Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, beachtet, dass das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Mai 1942 nicht rechtskräftig geworden ist.
4.
Auch die Rüge, die Strafkammer habe § 244 Abs. 2 StPO mehrfach verletzt, geht fehl.
a)
Es bestand für den Tatrichter kein Anlass an der Sachkunde des Dr. Ott zu zweifeln, der nach den im Urteil getroffenen Feststellungen besondere Erfahrung auf dem Gebiete der Rektaluntersuchungen besitzt.
Soweit die Revision auch hier die Richtigkeit des Gutachtens sowie die von dem Landgericht gezogenen Schlüsse angreift, sind ihre Ausführungen unzulässig; dem Revisionsgericht ist gemäss § 337 StPO ein Eingehen darauf versagt.
b)
Die Rüge, das Gericht hätte weitere Beweise über die Glaubwürdigkeit des Walter N. erheben müssen, ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebacht und daher ebenfalls unzulässig; es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Gericht ausserdem hätte bedienen sollen.
c)
Ob dem Sachverständigen Dr. Faust bei Erstattung seines schriftlichen Gutachtens nur ein Aktenauszug vorgelegen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Gericht hatte keine Veranlassung, ihn zu einer Ergänzung seiner Ausführungen unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zu veranlassen, wenn er dies selbst nicht für notwendig erachtete.
5.
§ 267 Abs. 1 StPO ist ebenfalls nicht verletzt.
Die Mitteilung der Beweistatsachen ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO); die Revision kann deswegen mit der Behauptung, das Urteil sei unvollständig, nicht gehört werden.
6.
Soweit der Beschwerdeführer weitere als Verfahrensrügen bezeichnete Anstände erhebt, sind sie offensichtlich unbegründet.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler erkennen lässt, mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.
Glanzmann
Jagusch
Heimann-Trosien
Dr. Schalscha