Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: III ZR 221/52
Schädelverletzung aufgrund umgestürzter Telefonmasten; Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges; Umsturz von Telefonmasten infolge mangelhafter Unterhaltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 221/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 07.03.1952
- LG Frankfurt am Main
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 94 - 96
- DB 1954, 346 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Bergbauberufsgenossenschaft,
vertreten durch den Vorstand, B. D. strasse ...
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion in, F./M.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Pflicht der Bundespost zu einer verkehrssicheren Unterhaltung ihrer Telegraphenanlagen ergibt sich im Verhältnis zu unbeteiligten dritten Personen nicht aus § 839, sondern aus § 823 BGB.
- 2.
Zum Ausschluß der Haftung aus § 831 BGB bedarf es keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 7. März 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht überlassen.
Tatbestand
In der Nacht vom 15. zum 16. Februar 1948 stürzten vier Maste der Telefonleitung der Beklagten auf der Strasse zwischen L. und La. um. Sie lagen gegen 4,30 Uhr morgens, als der Bergmann Richard M. mit seinem Motorrad zur Arbeit fuhr, quer über die Strasse. M. fuhr auf den ersten Mast auf und kam zu Fall. Er erlitt eine schwere Schädelverletzung mit Gehirnerschütterung. Die Klägerin, bei der M. gegen Unfall versichert war, mußte für die Kosten der Heilbehandlung aufkommen und hat an den Verletzten seit dem 17. August 1948 wegen unfallsbedingter Erwerbsminderung eine Rente zu zahlen. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte dem Versicherten schadensersatzpflichtig geworden sei, und macht mit der vorliegenden Klage die auf sie übergegangenen Ansprüche geltend.
Sie behauptet, zu dem Einsturz der Masten sei es deshalb gekommen, weil der Mast Nr. 37 in seinem unteren Teil ringsum in einer Stärke von zwei bis drei Zentimetern angefault und die übrigen Maste nicht genügend verankert gewesen seien. In der fraglichen Nacht habe ein stärkerer Sturm geherrscht. Dieser habe den Mast Nr. 37 umgeknickt und dann seien infolge des Zuges in der Drahtleitung auch die benachbarten Maste Nr. 35 und 36 einerseits, Nr. 38 andererseits niedergerissen worden. Dies sei schon vor Mitternacht geschehen. Bereits um 23 Uhr sei auf dem Postamt in I. durch die Signalanlage angezeigt worden, daß sieben von den in dem Fernsprechkabel geführten Leitungen gestört gewesen seien. Der diensttuende Betriebswart Bo. hätte die Pflicht gehabt, alsbald für eine Beseitigung der Störung zu sorgen. Angesichts des herrschenden Sturmes hätte er damit rechnen müssen, daß der Schaden durch diesen herbeigeführt worden sei, und Nachschau halten müssen. Dann wäre das Verkehrshindernis rechtzeitig erkannt und beseitigt worden. Bo. habe aber den Störtrupp erst am frühen Morgen auf den Weg gesandt, als der Unfall schon geschehen und bei dem Postamt gemeldet worden sei.
Die Klägerin hat bis zum 31. Dezember 1949 an den Verletzten 3.467,31 DM gezahlte. Ab 1. Januar 1950 hat sie an ihn eine monatliche Rente von 239,30 DM zu leisten. Sie hat beantragt:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.467,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Januar 1950 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1. Januar 1950 auf die Dauer ihrer Versicherungsleistung an den Bergmann Richard M., geboren am ..., eine monatliche Rente von 239,30 DM zu zahlen,
- 3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch künftig irgendwelche weiteren Leistungen aus derartiger Heilbehandlung und weiteren Rechtsgründen zu ersetzen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie bestreitet, daß die Masten infolge einer mangelhaften Unterhaltung eingestürzt seien. Sie behauptet, daß ein amerikanischer Lastkraftwagen in der fraglichen Nacht einen der Masten angefahren habe, der dann beim Einsturz auch die übrigen Masten mitgerissen hatte. Der Betriebswart Bo. hätte nicht damit rechnen können, daß ein Verkehrshindernis eingetreten sei. Störungen in der hier in Betracht kommenden Leitung seien auch schon früher öfters vorgekommen, und zwar dadurch, daß Feuchtigkeit in das Kabel eingedrungen sei. In dem einen Kabel seien insgesamt 30 Leitungen geführt worden und eine Störung sei nur bei 7 Leitungen aufgetreten. Schließlich behauptet die Beklagte, daß der Verletzte den Schaden mitverschuldet habe. Andere Fahrzeuge seien ohne Schaden an den Masten vorbeigekommen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil die Klage hinsichtlich der Leistungsansprüche für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich der beiden Leistungsansprüche abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Eine Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen kann zwar nur dann bejaht werden, wenn die Voraussetzungen einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift als erfüllt anzusehen, sind. Eine Haftung aus "allgemeinen Grundsätzen" kennt das geltende Recht nicht, insbesondere auch nicht eine Haftung dahin, daß jeder verpflichtet sei, einen durch seine Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nach weisen kann, daß ihn an der für andere gefährlichen Lage dieser Sachen kein Verschulden trifft. Noch weniger kommt eine reine Gefährdungshaftung der Beklagten hinsichtlich der von ihr unterhaltenen Telefonleitungen in Betracht (v. RGZ 116, 287). Das ist der Beklagten zuzugestehen.
II.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, daß sie ihre A lagen nicht in einem verkehrssicheren Zustande gehalten und daß ihre Bediensteten nicht für die Beseitigung der eingetretenen Verkehrsbehinderung gesorgt hätten.
Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann eine Haftung der Beklagten nach § 859 BGB, Art. 131 WeimVerf in Betracht kommen; sowohl die Pflicht zu einer verkehrsgemässen Unterhaltung einer Anlage als auch die zur Beseitigung eines eingetretenen Verkehrshindernisses ist eine Obliegenheit, die auch bei öffentlichen Körperschaften nicht erst aus einem besonderen Fürsorgeverhältnis der öffentlichen Hand zu den von ihrer Betätigung zufällig betroffenen Dritten entspricht, sondern schon darauf zurückzuführen ist, daß eine objektive Gefahrenlage geschaffen worden ist. Bei Sicherungspflichten, die auf dieser Grundlage beruhen, sind die öfflichen Körperschaften nicht anders zu behandeln als jede Privatperson, mag auch die jeweils in Betracht kommende Bestätigung einen hoheitlichen Charakter haben. Ihre Haftung bestimmt sich sonst nach §§ 823, 831 BGB. Der Senat hat dies im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinem in BGHZ 9, 373 veröffentlichten Urteil näher begründet; was dort zu der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges ausgeführt worden ist, gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Revisionserwiderung beruft sich deshalb in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, daß der Tätigkeit der Post durch die Rechtsprechung immer mehr ein hoheitlicher Charakter beigelegt worden sei. Verfehlt ist auch ihr Hinweis auf die in RGZ 126, 31 f veröffentlichte Entscheidung; dort wird nämlich ausdrücklich der hier dargelegte Grundsatz auch für Beschädigungen, die beim Legen von Fernsprechkabeln verursacht werden, für anwendbar erklärt: im Verhältnis "zu unbeteiligten dritten Personen" kommt keine Haftung nach § 839 BGB in Betracht, nur demjenigen gegenüber, der nach dem Telegraphenwegegesetz verpflichtet ist, Eingriffe in sein Eigentum zu dulden, besteht die Amtspflicht, ihn vor Schädigungen zu bewahren. Letzterer Sachverhalt liegt aber hier nicht vor.
III.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum eine Haftung der Beklagten verneint, soweit die Klage auf die nicht rechtzeitige Beseitigung der umgefallenen Masten von der Strasse gestützt wird.
1.
Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsrichters, daß auf Grund des § 831 BGB eine Haftung der Beklagten nicht bestehe, gehen fehl.
a)
Es entspricht einer feststehenden Rechtsprechung, daß eine Haftung nach § 831 BGB ausgeschlossen ist, ohne daß es noch eines besonderen Entlastungsbeweises bedürfte wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte (vgl. Soergel-Lindenmaier, A 7 zu § 831 mit Nachweis der Rechtsprechung).
b)
Das Verhalten des Betriebswirtes Bo. war aber so, wie es auch ein anderer Angestellter, auch der mit dem gebotenen Sorgfalt handelnde, gezeigt hätte. Es mag sein, daß in der fraglichen Nacht, wie die Revision ausführt, ein stärkerer Sturm geherrscht hat und daß dies auch vom Postamt in L. aus wahrgenommen werden konnte. Dennoch läßt sich nicht sagen, daß unter solchen Umständen ein mit der erforderlichen Sorgfalt handelnder Postangestellter alsbald nach der Wahrnehmung einer teilweisen Störung der Telefonleitung mitten in der Nacht den Störtrupp auf den Weg gesandt hätte. Wenn von 30 Leitungen nur 7 ausgefallen waren, so lag es nicht nahe, anzunehmen, es könnten Master umgeknickt und die Leitung eingestürzt sein. Die Beklagt hat ohne Widerspruch der Klägerin ausgeführt, daß Störungen solcher Art auch schon früher vorgekommen seien, und zwar wegen Eindringens von Feuchtigkeit in das Kabel und wegen der "Bleimüdigkeit" der Kabeladern. Auch in der Unfallrecht herrschte nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag feuchtes Wetter. Deshalb ist es verständlich wenn der Betriebswart auch in diesem Falle die Störung im Leitungsnetz auf eine ferer früher beobachteten Ursachen zurückführte. Daß es aber zur Beseitigung solcher Störungen wenig zweckmässig war, in der Nacht den Störtrupp auf die Suche zu schicken, muß der Beklagten zugestanden werden. Auch das Telegrafenwegegesetz geht, wie sich aus § 12 Abs. 3 ergibt, davon aus, daß Störungen in der Regel nur während der Tagesstunden beseitigt werden.
2.
Angesichts dieses Sachverhaltes kann auch die Meinung der Revision, daß die Beklagte die Beaufsichtigung des Telefonbetriebes unzulänglich organisiert habe und deshalb - unmittelbar nach § 823 BGrB - für die aufgetretene Schädigung zu haften habe, ohne daß es notwendig wäre, ein schuldhaftes Handeln eines bestimmten Organs darzutun, nicht als richtig angesehen werden. Eine derartige Haftung ist in der Rechtsprechung z.B. angenommen worden, wenn eine Körperschaft überhaupt nicht für eine der Verkehrssicherung dienende Aufsicht über ihre Anlagen Vorsorge getroffen hat (vgl. RGZ 157, 228). So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Falle aber nicht. Auch in der Macht vom 15./16. Februar 1948 war ein Angestellter der Post damit betraut, das Funktionieren der Telefonleitung zu überwachen. Ob der Betriebswart Bo. als "Organ" der Beklagten im Sinne der §§ 89, 30, 31 BGB angesehen werden könnte, kann dahingestellt bleiben; das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß er fahrlässig gehandelt hat. Daß kein schuldhaftes Handeln vorliegt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu der Frage, ob sich ein sorgfältig ausgewählter Angestellter ebenso wie der Zeuge Bo. verhalten hätte. Daß sich ein anderer Angestellter der Beklagten oder eines ihrer Organe in der Unfallnacht in schuldhafter Weise nicht um die Telefonleitung gekümmert hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Irgendwelche Ansprüche wegen der nicht rechtzeitigen Entdeckung und Beseitigung des Verkehrshindernisses können somit nicht entstanden sein.
IV.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch aber auch darauf, daß die Beklagte die Telefonmasten nur mangelhaft unterhalten habe: Es sei deshalb zu dem Unfall gekommen, weil der Sturm den angefaulten Mast umgeworfen und dieser dann mittels des Telefonkabels die anderen unzureichend gesicherten Masten umgerissen habe. Diesem Klagevorbringen wird das angefochtene Urteil nicht ganz gerecht.
1.
Der Berufungsrichter geht auf diesen Vortrag als Anspruchsgrundlage nicht weiter ein, weil er in tatsächlicher Hinsicht es als nicht erwiesen und nicht beweisbar ansieht, daß der Unfall wirklich auf die von der Klägerin behauptete Art und Weise verursacht worden sei; die Möglichkeit, daß ein amerikanischer Lastkraftwagen einen Maat angefahren habe und daß so der Bruch der Leitung herbeigeführt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden.
a)
Soweit die Revision dem Berufungsrichter vorwirft, er habe die Beweislast verkannt, weil angesichts der tatsächlich eingetretenen verkehrswidrigen Situation die Beklagte den Beweis führen müßte, "daß sie an diesem gefährlichen Zustand ihrer Anlage keine Schuld trifft", kann ihr nicht gefolgt werden. Die Behauptung, daß der Schaden durch eine mangelhafte Unterhaltung der Anlage herbeigeführt worden sei, muß die Klägerin beweisen, nicht nur bei der Stützung ihres Anspruches auf § 823 BGB, sondern auch im Falle des § 836 BGB (vgl. Soergel-Lindenmaier, 9 zu § 836 mit weiteren Nachweisen). Das ergibt sich aus der Regel, daß derjenige, der ein Recht beansprucht, das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung seines Rechtes beweisen muß.
b)
Ebenso rügt die Revision zu Unrecht eine Verletzung des § 286 ZPO, wenn sie ausführt, der Berufungsrichter habe die Zeugenaussagen über das Fehlen einer Spur, die darauf hätte schliessen lassen, daß ein Mast angefahren worden sei, nicht berücksichtigt, und diese Möglichkeit an sich schon zu Unrecht in Erwägung gezogen, weil für sie beim Fehlen einer Spur überhaupt kein ernstlicher Anhaltspunkt gegeben sei. Der Berufungsrichter beschäftigt sich zwar nicht ausdrücklich mit den einzelnen Zeugenaussagen. Er bezieht sich aber auf die Ausführungen im Urteil des Landgerichts, das gerade diesen von der Revision ins Feld geführten Umstand ausführlich behandelt und dennoch zu dem Ergebnis kommt, daß eine Klärung der Unfallsursache dahin, ob ein Mast durch den Sturm oder den Lastkraftwagen umgeworfen worden sei, nicht möglich sei. Das Berufungsgericht erklärt diese Ansicht des Landgerichts für richtig. Daß es die Zeugenaussagen über das Fehlen einer Spur überhaupt nicht beachtet hätte, trifft somit nicht zu. Der Berufungsrichter verstößt aber auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn er trotz nicht festgestellter Spur die Möglichkeit, daß ein Mast angefahren worden sei, dennoch in Erwägung zieht; denn es ist andererseits auch nicht festgestellt, daß der Lastkraftwagen nach der hinterlassenen Spur unmöglich einen Mast berührt haben konnte. Läßt sich aber der Verlauf der Spur bis zum Abbiegen des Lastkraftwagens von der Strasse nicht einwandfrei feststellen, dann kann die Annahme des Berufungsgerichts, daß möglicherweise doch der Lastkraftwagen einen Mast angefahren habe, nicht als mit einer verständigen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse unvereinbar bezeichnet werden.
2.
Das Berufungsgericht übersieht aber, daß eine Haftung der Beklagten selbst dann, möglich sein könnte, wenn ein Mast tatsächlich von dem amerikanischen Lastkraftwagen angefahren worden und es so zu dem Einsturz der Telefonleitung gekommen sein sollte. Die Möglichkeit, daß der Lastkraftwagen mit einer grösseren Wucht auf einen der Masten aufgefahren wäre, scheidet nach der Überzeugung des Berufungsrichters aus; denn er spricht nur von einem "Anfahren". Mangels einer Spur an einem der umgefallenen Masten sprich auch die Lebenserfahrung dafür, daß der Lastkraftwagen den Mast, wenn überhaupt, so nur ohne jede Stoßkraft angefahren haben könnte. Wenn aber schon ein leichteres Berühren eines Mastes - oder eine Verstrickung in die Leitung, wie die Beklagte früher den Zusammenbruch der Leitung erklärt hat - zu einem völligen Niederbrechen eines Teiles der Anlage geführt hätte, so würde durchaus die Möglichkeit bestehen, daß tatsächlich eine mangelhafte Unterhaltung des Werkes, wie die Klägerin behauptet, für den Unfall mitursächlich war. Ob die von der Beklagten selbst zugestanden Beschädigung des einen Mastes durch Fäulnis so groß und im übrigen die Sicherung der Masten so gering war, daß von einem verkehrssicheren Zustand nicht mehr die Rede sein konnte, muß geprüft werden. Ob der Sturm oder der Lastkraftwagen den Mast geknickt hat, kann dann dahinstehen. Es besteht weder in jedem Falle eines Naturereignisses eine Haftung, noch schließt die Einwirkung eines Dritten die Haftung in jedem Falle aus. Dies ist auch im Rahmen des § 836 BGB anerkannten Rechtes. Entscheidend ist bei der Frage der Ursächlichkeit, ob das Bauwerk so mangelhaft unterhalten oder gesichert war, daß es schon durch Einwirkungen geringfügiger Art, mit denen man als etwas Üblichem rechnen muß, zum Einsturz gebracht werden konnte. Die "letzte" Ursache kann möglicherweise überhaupt nicht feststellbar sein, und doch braucht deswegen eine Haftung nicht ausgeschlossen zu sein.
Sollte die weitere Aufklärung des Sachverhaltes zur Feststellung einer Mangelhaftigkeit der Telefonmasten in dem angegebenen Sinne führen, so würde sich eine Haftung der Beklagten schon aus § 823 BGB in Verbindung mit §§ 89, 31, 30 ergeben, wenn sie nicht nachweist, daß keines ihrer Organe ein Verschulden trifft; denn das Bestehenlassen eines andere gefährdenden Zustandes spricht schon als solches gegen die Beobachtung der Sorgfalt, die zwecks Sicherung des Verkehrs gefordert werden muß. Nach Lage der Sache kann auch nur die Beklagte selbst dartun, daß in ihrem Bereich alles Erforderliche getan worden ist. Die Klägerin, der die Beklagte eine Einsicht in ihre Akten verweigert hat, ist nicht in der Lage, den normalerweise dem Geschädigten obliegenden Verschuldensbeweis zu führen. Die Beklagte hat auch selbst Beweise für ein ordnungsmässiges Verhalten ihrer Organe und Bediensteten angeboten, so daß eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse möglich ist.
Nach der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles müßte somit, wenn eine mangelhafte Unterhaltung der Telefonleitung festgestellt wird, eine Haftung bereits nach § 823 BGB bejaht werden, wenn die Beklagte sich nich zu entlasten vermag. Bei dieser Rechtslage bedarf es keine Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine Haftung nach § 836 BGB auch dann in Betracht kommen könnte, wenn die Schädigung nicht durch die "bewegende Kraft" des einstürzenden Bauwerkes verursacht worden ist, sonder durch das Liegenbleiben des bereits eingestürzten Werkes auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Strasse. Bei § 836 handelt es sich "nicht um einen anders gearteten Fall als in § 823, sondern nur um Umkehrung der Beweislast" (Palandt, 1 zu § 836 mit Rechtspr). Deshalb kommt dem § 836 keine besondere Bedeutung zu, wenn erst im Rahm des § 823 BGB ausnahmsweise der Schuldner seine Schuldlosigkeit beweisen muß.
Gemäß §§ 564, 565 ZPO war nach alledem das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen. Bei der Entscheidung über die Kosten der beiden unteren Instanzen wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß über einen Teil der Klage vom Landgericht noch nicht befunden worden ist.
Rietschel
BR Dr. Weber ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger
Wolany
Dr. Beyer