Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: 4 StR 675/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 675/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Bielefeld - 29.07.1953
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
der Kraftfahrer Erich S. aus B. geboren am ... 1924 in H.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 29. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Auf der 9 m breiten Stiftsstraße zu Minden kam es am 9. April 1953 gegen 6.30 Uhr bei hellem, trockenem Wetter zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Angeklagten gesteuerten Lastkraftwagen und dem Maurer Ka., der, von der rechts einmündenden Kutenhauser Straße kommend, auf seinem Fahrrad vor dem Lastkraftwagen die Stiftsstraße überqueren und auf ihr nach links einbiegen wollte. Die Stiftsstraße ist Hauptverkehrsstraße und als solche durch Verkehrsschilder gekennzeichnet. Etwa 4,20 m von der linken Fahrbahnkante entfernt wurde Ka. von dem rechten vorderen Kotflügel des Lastkraftwagens erfaßt und nach rechts geschleudert. An den dabei erlittenen schweren Verletzungen verstarb er nach drei Tagen.
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der § § 1, 8 Abs. 2, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen; eine neue darf ihm erst nach Ablauf von sechs Monaten erteilt werden.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.
Unbedenklich ist die Annahme des Tatrichters, daß der Beschwerdeführer das Gebot, auf meiner Fahrbahn rechts zu fahren (§ 8 Abs. 2 StVO), verletzt hat. Zwar kann von einem Kraftfahrer nicht verlangt werden, daß er beim Überholen von in Abständen fahrenden Fahrzeugen schlangenlinienartig zwischen ihnen hindurchfährt, um dem Wortlaut der Vorschrift zu genügen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Der Angeklagte fuhr nach dem Überholen einiger Radfahrer bis zur Unfalls teile eine Strecke von 80 m auf der Mitte der Straße, obwohl seine Fahrbahn nunmehr frei von jedem Hindernis war. Die Straße ist zudem übersichtlich; für die Einhaltung der Straßenmitte sprachen sonach auch keine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie die Revision geltend machen möchte. Da bei Beginn der Bremsspuren des Lastkraftwagens dessen rechtes Rad 4,30 m von dem linken Straßenrand entfernt war, hat der Lastwagen die Mitte der Straße sogar um 20 cm nach links überschritten.
2.
Dagegen tragen die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nicht. Das Landgericht wirft dem Angeklagten vor, er habe den Tod des Radfahrers Ka. dadurch herbeigeführt, daß er diesen zu spät wahrgenommen und die linke Fahrbahn eingehalten habe. Verkehrswidriges Verhalten eines Kraftfahrers begründet eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für einen eingetretenen Erfolg nur dann, wenn der Fahrer diesen Erfolgfahrlässig verursacht hat. Die Nichtbeachtung der Verkehrsvorschriften muß also für den Erfolg mindestens mitursächlich gewesen sein, und der Fahrer mußte diesen Erfolg auch voraussehen können.
a)
An dem Nachweis eines ursächlichen Verschuldens fehlt es hinsichtlich des Vorwurfes, der Angeklagte habe den Ka. früher sehen und bemerken messen, daß dieser, ohne sich über die Verkehrslage zu unterrichten und unter Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Beschwerdeführers, die Straße zu überqueren suchte. Zwar darf der vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer sein Recht nicht durchsetzen, wenn er beobachtet, daß der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht nicht beachten will. § 1 StVO gebietet in einem solchen Falle, such auf ein vorschriftswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers Rücksicht zu nehmen. Auf Mißachtung seines Vorfahrtsrechtes brauchte sich aber der Angeklagte erst dann einzustellen, wenn er diese Gefahr klar erkannt hatte oder doch hätte erkennen können; er hat den Unfall schuldhaft mitverursacht, wenn er dann noch in der Lage war, ihn zu vermeiden (BGH vom 5.11.1953 - 4 StR 462/53). Wann der Angeklagte hätte erkennen können, daß Ka. die Straße vor ihm überqueren werde, stellt das Landgericht nicht fest. Es läßt auch die Frage offen, ob der Angeklagte den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können, wenn er in diesem Zeitpunkt Maßnahmen zu dessen Verhütung ergriffen hätte. Geht man davon aus, daß der Augenblick maßgebend war, als Ka. nach rechts sah, um sich einen Überblick über die Straßenlage zu verschaffen, nimmt man weiter an, daß alsdann bis zum Zusammenstoß etwa noch zwei Sekunden vergingen, so ist es fraglich, ob der Angeklagte innerhalb dieser Zeitspanne seinen Wagen noch hätte anhalten können. Dabei kommt es neben der Ansprechzeit der Bremsen und der Art ihrer Anlage auch darauf an, ob dem Angeklagten eine Reaktionszeit zuzubilligen ist. Der Sachverhalt bedarf daher nach diesen Richtungen hin der weiteren Aufklärung.
b)
Den ursächlichen Zusammenhang zwischen der verkehrswidrigen Fahrweise des Angeklagten (Einhalten der linken Fahrbahn) und dem Tod des Ka. hat das Landgericht dargetan. Wäre der Angeklagte etwa 1 m vom rechten Straßenrand entfernt gefahren, wie es der Vorschrift des § 8 Abs. 2 StVO entsprach, so wäre der Radfahrer von dem Lastwagen nicht mehr erfaßt worden, da er dann von ihm bereits 2 m entfernt gewesen wäre. Bedenken bestehen aber dagegen, daß das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, daß es infolge seines regelwidrigen Fahrens zu einem Unfall mit dem eingetretenen Erfolg kommen werde. Zwar kann sich der Zuwiderhandelnde in der Regel nicht darauf berufen, der Erfolg sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, wenn er Vorschriften übertreten hat, die gerade zur Verhütung von Unfällen erlassen worden sind; denn diese Bestimmungen weisen schon durch ihren Bestand auf die Voraussehbarkeit des Erfolges hin, zu dessen Verhütung sie getroffen wurden (RGSt 59, 341; BGH VRS 4, S 118 Nr. 59).
Indessen kommt diese Bedeutung nicht allen Verkehrsvorschriften im selben Maße zu; die Frage läßt sich nur anhand der einzelnen Bestimmungen und ihrer besonderen Aufgabe für die Sicherheit des Verkehrs entscheiden (BGHSt 4, 182, 185). Das im vorliegenden Falle übertretene Gebot, die rechte Fahrbahn einzuhalten, dient dem Schütze des Gegenverkehrs; wer links fährt und dabei mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammenstößt, kann sich in aller Regel nicht darauf berufen, daß er einen solchen Erfolg seines verkehrswidrigen Verhaltens nicht habe voraussehen können. Die genannte Vorschrift dient aber nicht dem die Fahrbahn überquerenden Verkehrsteilnehmer (vgl. Müller, Kraftfahrzeugrecht 17 A § 8 StVO Vorbem zu Abs. 2 S 699). Gefahren, die sich aus dem sich überschneidenden Straßenverkehr ergeben können, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des Vorfahrtsrechts (§ 13 StVO) zu verhindern gesucht. Das Gebot, rechts zu fahren, berechtigt daher noch nicht zu dem Schluß, daß der Unfall im vorliegenden Falle als Folge der Verletzung des Gebotes voraussehbar gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr folgendes: Der Angeklagte hatte das Vorfahrtsrecht, das auch durch Benutzung der falschen Straßenseite nicht beseitigt wurde und nicht etwa auf den Wartepflichtigen überging. Er durfte sich deshalb darauf verlassen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet werde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er rechts oder in der Mitte der Hauptverkehrsstraße fuhr. Er brauchte zunächst nicht damit zu rechnen, daß der wartepflichtige Radfahrer angesichts des auf der Mitte der Vorfahrtsstraße mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/std sich nähernden Lastwagens noch versuchen werde, die Straße zu überqueren. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts überspannt die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gestellt werden müssen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein ungewöhnlich verkehrswidriges Verhalten eines Verkehrsteilnehmer die Voraussehbarkeit des Erfolges für den anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen kann, der durch sein regelwidriges Verhalten den Unfall mitverursacht hat (RGSt 73, 239, 370; BGHSt 4, 188, 191). Die Verletzung des Vorfahrtsrechtes in so grober Weise, wie es im vorliegenden Felle geschehen ist, brauchte der Angeklagte als Folge seines Linksfahrens nicht vorauszusehen. Die bisherigen Feststellungen tragen daher auch den Vorwurf nicht, der Angeklagte habe fahrlässig den Tod des Ka. herbeigeführt, weil er die linke Fahrbahn eingehalten habe.
3.
Soweit das Landgericht die Verletzung des § 1 StVO darin sieht, daß der Angeklagte den Getöteten durch seine Fahrweise gefährdet habe, gilt hinsichtlich der Voraussehbarkeit dieses Erfolges entsprechend, was zu Ziff 2 b ausgeführt worden ist. § 1 StVO kann allerdings auch dadurch verletzt sein, daß der Angeklagte die Straßenlage zu wenig beachtet und daher die Absicht des Ka., die Straße zu überqueren, zu spät erkannt hat. In dieser Hinsicht bedarf es aber, wie zu Ziff 2 a dargelegt ist, weiterer Darlegungen. Schließlich könnte die Gefährdung des Gegenverkehrs durch Benutzung der linken Fahrseite die Bestrafung aus § 1 StVO rechtfertigen. Aber auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die den Schuldspruch tragen könnten.
Die Revision muß daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Neufassung des § 23 StGB (durch das 3. Strafänderungsgesetz vom 4.8.1953) und des § 49 StVO (durch Verordnung vom 24.8.1953) hingewiesen.