Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: 3 StR 642/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 642/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 27.03.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 5, 381 - 386
- NJW 1954, 847 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.
Prozessgegner
1.) den Buchhändler Erich G. aus F. am M., geboren am ... in Ma. b.Le.,
2.) den Journalisten Wolfgang Günther P. aus F. am M., geboren am ... in N.,
Amtlicher Leitsatz
Ist § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch mehrere Tatbestandshandlungen verletzt worden, so liegen nicht mehrere selbständige Straftaten vor, sondern nur verschiedene gleichwertige Begehungsformen derselben Straftat (im Anschluss an RGSt 38, 71 [74]).
Ein Verfahren wegen Herstellung oder Verbreitung einer einzelnen unzüchtigen Schrift darf nicht zu Ende geführt werden, wenn gleichzeitig ein umfangreicheres, diese Einzelschrift und weitere Schriften und Abbildungen umfassendes Strafverfahren wegen Verletzung des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB anhängig ist (wie RGSt 67, 53). Ist das trotzdem geschehen, so kann das in dem umfassenderen Strafverfahren später ergehende Urteil nicht aufrechterhalten werden, wenn es den rechtskräftig abgeurteilten Einzelfall nicht ausgeschieden hat.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Januar 1954 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 27. März 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als G. verurteilt und P. freigesprochen worden ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Der Angeklagte G. ist mehrmals bestraft worden.
1.)
Durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Mai 1951 ist er (in der Sache 57 KMs 4/51) wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu 1.000 DM, ersatzweise 100 Tagen Gefängnis, rechtskräftig verurteilt worden, weil er ab März 1950 im Bundesgebiet unzüchtige Bücher, Zeitschriften und Abbildungen zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten und angepriesen, einen Teil von ihnen auch verkauft hat. Seine dagegen eingelegte Revision ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. September 1952 (3 StR 834/51) als offensichtlich unbegründet verworfen worden.
2.)
Weiter ist gegen G. (in der Sache 57 Ms 104/52) am 26. Februar 1952 das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main eröffnet worden auf Grund der Beschuldigung, er habe im September 1951 eine unzüchtige Schrift, und zwar den Privatdruck des Buches "J." von M. d. S. in deutscher Übersetzung zum Zwecke der Verbreitung hergestellt. Das Schöffengricht hat ihn am 7. Oktober 1952 entsprechend der Anklage wegen Herstellung einer unzüchtigen Schrift zum Zwecke ihrer Verbreitung und wegen ihrer Anpreisung im Bundesgebiet mit vier Monaten Gefängnis bestraft. Seine gegen das Urteil eingelegte Berufung ist verworfen worden. Auf die staatsanwaltschaftliche Berufung hat ihn die 2. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main am 19. März 1953 wegen derselben Straftat zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. In dem Berufungsurteil ist folgendes festgestellt: Der Angeklagte habe etwa im Juli 1951 zunächst 5.000 Werbeschriften über einen Privatdruck des Buches "J." je mit anhängendem Subskriptionsschein drucken lassen, dazu einige hundert Begleitschreiben. Einen Teil der Werbeschriften mit der Aufforderung zur Subskription und mit je einem Begleitschreiben habe er an eine Anzahl ihm zuverlässig erscheinender Buchhändler versandt, einen weiteren Teil an seine Privatkunden. Nachdem bis Ende August 1951 ungefähr 1.800 unterzeichnete Subskriptionsscheine in seinen Besitz gelangt seien, habe er einen Drucker gesucht und Anfang September 1951 in der Person eines Mitangeklagten gefunden. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt verworfen worden.
II.
Die gegenwärtige Strafsache (57 KMs 5/52) war früher in drei verschiedenen Verfahren behandelt worden. Diese sind in der Hauptverhandlung vom 27. März 1953 durch Gerichtsbeschluss miteinander verbunden worden.
1.)
Noch vor dem 26. Februar 1952, nämlich am 21. Dezember 1951, war gegen G. (in der Sache 57 KMs 5/52) das Hauptverfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main eröffnet worden. Es hatte zum Gegenstand die Anklage, der Angeklagte habe in der Zeit von Mai bis Juli 1951 unzüchtige Schriften und Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung angekündigt und angepriesen, ferner unzüchtige Abbildungen oder Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung hergestellt.
Daneben schwebten gegen den Angeklagten zwei Berufungsverfahren, weil er zwei gegen ihn erlassene Urteile des Schöffengerichts in Frankfurt am Main angefochten hatte.
In der einen Sache (57 Ms 90/51) handelt es sich um eine im März 1951 vorgenommene Anpreisung unzüchtiger Schriften und Abbildungen. Das Schöffengericht in Frankfurt am Main hatte den Angeklagten deshalb zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
In einer anderen Sache (57 Ms 106/52) war am 1. Dezember 1952 gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main eröffnet worden, weil er im Juli 1951 eine Anzahl von Personen durch Rundschreiben zur Subskription auf das unter I 2 bezeichnete Buch "J." in deutscher Übersetzung und auf ein anderes unzüchtiges Werk mit dem Titel "L.-Fr.-D." aufgefordert und ihnen in einer angefügten Bestelliste sonstige unzüchtige Schriften und Werke sowie mehrere Reihen unzüchtiger Lichbilder empfohlen hatte. Die Hauptverhandlung vom 6. Januar 1953 hatte mit seiner Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis wegen Anpreisung unzüchtiger Schriften und Abbildungen geendet.
2.)
In der jetzt dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegten Sache (57 KMs 5/52) hat das Landgericht gegen die Angeklagten G. und P. verhandelt und am 27. März 1953 entschieden.
a)
Den Angeklagten Gutjahr hat es wegen der im März 1951 verübten Tat (57 Ms 90/51) freigesprochen. Es hat die Strafklage - mit Recht - als verbraucht angesehen. Denn die insoweit unter Anklage stehenden Handlungen fielen in den Fortsetzungszusammenhang der bereits am 23. Mai 1951 abgeurteilten Straftat (I 1). Allerdings hätte Einstellung des Verfahrens erfolgen sollen, weil ein Verfahrenshindernis vorlag, § 260 Abs. 3 StPO (RGSt 64, 42). Das Urteil ist bezüglich dieses Teiles rechtskräftig.
Den Vorwurf, der Angeklagte habe im Mai und Juni 1951 unzüchtige Schriften, Abbildungen und Filme angepriesen (57 KMs 5/52), hat die Strafkammer nicht für erwiesen erachtet und den Angeklagten insoweit freigesprochen. Das Urteil ist auch in diesem Punkt nicht angefochten.
Dagegen ist der Angeklagte verurteilt worden wegen der "im Frühjahr 1951" ausgeführten Herstellung von unzüchtigen Lichtbildern zum Zwecke ihrer Verbreitung (57 KMs 5/52) zu drei Monaten Gefängnis; ferner wegen der im Juli 1951 unternommenen Ankündigung und Anpreisung unzüchtiger Abbildungen und Schriften, darunter des Buches "J." (57 Ms 106/52), zu vier Monaten Gefängnis. Diese beiden Einzelstrafen sind auf eine Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis zurückgeführt worden. Ausserdem ist auf 300 DM Geldstrafe, ersatzweise 30 Tage Gefängnis, erkannt worden.
b)
Dem Angeklagten P. ist zur Last gelegt, dem G. zur Herstellung seiner für die Verbreitung bestimmten unzüchtigen Lichtbilder durch Überlassung seines fotografischen Laboratoriums Beihilfe geleistet zu haben. Er ist mangels Nachweises des inneren Tatbestandes freigesprochen worden.
3.)
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte G. Revision eingelegt.
a)
Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch des P., weil nicht geprüft worden sei, ob bedingter Vorsatz vorliege. Der Sachverhalt spreche dafür.
b)
Die Sachbeschwerde des Angeklagten G. erstrebt Aufhebung des Urteils, soweit er schuldig gesprochen worden ist. Zu ihrer Rechtfertigung ist folgendes geltend gemacht:
Die Auslegung der Begriffe unzüchtige Schriften und Abbildungen und deren Verbreitung durch die Strafkammer sei irrig. Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung sei durch die heutige Entwicklung überholt. Der Angeklagte habe versucht, seinen Interessentenkreis in begrenztem Umfang zu halten, weil er die angepriesenen Werke nur nach ausdrücklicher vorheriger Bestellung und Unterzeichung einer Verpflichtungserklärung geliefert habe. Mindestens müsse seine Auffassung über seine Berechtigung dazu als Verbotsirrtum gewertet und geprüft werden, ob dieser entschuldbar sei.
Soweit der Angeklagte als Kommissionär aufgetreten sei und den Verkauf nur vermittelt habe, sei seine Tätigkeit unzutreffend gewürdigt worden.
Vor allem seien die Grundsätze über den Fortsetzungszusammenhang unrichtig angewendet worden. Die Ansicht, dieser sei durch das Urteil vom 23. Mai 1951 unterbrochen worden, sei fehlerhaft, weil es erst im Oktober 1952 rechtskräftig geworden sei. Der Angeklagte habe in allen Einzelfällen auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt. Zwischen der Herstellung einer unzüchtigen Schrift zum Zwecke der Verbreitung und ihrer Anpreisung zu demselben Zweck bestehe Fortsetzungszusammenhang. Auch soweit eine Herstellung durch den Angeklagten nicht festgestellt sei, stünden die zeitlich aufeinanderfolgenden und voneinander nur gering abweichenden Anpreisungen untereinander in Fortsetzungszusammenhang. Er habe deshalb nicht wegen mehrerer selbständiger Handlungen verurteilt werden können.
Völlig zu Unrecht sei er in dem jetzigen Verfahren wegen Anpreisung des von ihm herausgebrachten Werkes "J." verurteilt worden, obwohl er wegen der gleichen Anpreisung durch die 2. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main am 19. März 1953 verurteilt worden sei.
Auch die Strafzumessungsgründe seien fehlerhaft. Der Erwägung, der Angeklagte sei einschlägig vorbestraft, stehe der Umstand entgegen, dass zur Zeit der neuen Tat das frühere Urteil noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Seine Bereicherungsabsicht könne nicht straferschwerend in Betracht gezogen werden. Denn durch die hohen Preise sei der Kreis der "gefährdeten" Personen eng begrenzt geblieben.
III.
Jede der beiden Revisionen hat Erfolg.
Verjährung der Straftat ist nicht eingetreten.
A.
Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer hat ausgeführt, dem Angeklagten P. könne nicht die Kenntnis davon nachgewiesen werden, dass G. die Bilder zum Zwecke der Verbreitung hergestellt habe. Er habe sich um dessen Tätigkeit bei der Lichtbildbearbeitung nicht gekümmert.
Dem steht die vorherige Feststellung entgegen, P. habe mehrmals bemerkt, dass G. "pornographische" Bilder entwickelt habe. Damit ist allerdings noch nicht bewiesen, zu welchem Zwecke sie G. hergestellt hat und was P. davon wusste. Aber in den Urteilsgründen ist auf Verdachtsgründe hingewiesen, durch die P. belastet wird. Darnach ist nicht auszuschliessen, dass er mit der Möglichkeit rechnete und sie billigte, G. werde die Bilder verbreiten und stelle sie zu diesem Zwecke her. Jedenfalls musste zu dieser Seite des Vorsatzes noch Stellung genommen werden.
Da das bisher nicht geschehen ist, konnte der Freispruch nicht aufrechterhalten werden.
B.
Revision des Angeklagten G.
1.)
Der gegen die Annahme des äusseren und inneren Tatbestands eines Vergehens nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichtete Angriff geht fehl.
a)
Der unzüchtige Charakter der vom Angeklagten angebotenen bezw. hergestellten Schriften und Abbildungen ist einwandfrei festgestellt. Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum im einzelnen erörtert, der Inhalt der Schriften und die Darstellung der Abbildungen seien durchweg in hohem Masse geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Es hat sie mit Recht als unzüchtig, teilweise sogar als grob unzüchtig erachtet, da die Schriften und Abbildungen auf Erregung des Geschlechtstriebs gerichtet sind und die nach normalem Empfinden durch Anstand und Sitte gezogenen Grenzen weit überschreiten.
Ebenso liegt die Tatbestandshandlung klar zutage. Der Angeklagte hat unzüchtige Bilder zwecks ihrer Verbreitung hergestellt; er hat sie sowie weitere unzüchtige Abbildungen und Schriften einem grösseren Personenkreis durch Ankündigung und Anpreisung zugänglich gemacht. Seine Verteidigung, er habe sich bemüht, seinen Interessentenkreis zu beschränken, kann ihm nichts nützen. Selbst wenn er sie nur an Mitglieder seines "bibliophilen Zirkels" versandt hätte, würde das die Sachlage nicht ändern. Denn schon dieser Kreis hat etwa 120 Personen umfasst. Ausserdem ist festgestellt, dass der Angeklagte sich bemüht hat, ihn zu erweitern durch seine Aufforderung an die Mitglieder, weitere Interessenten namhaft zu machen. Damit ist die Verbreitung genügend dargetan (RGSt 36, 330).
Nicht zu beanstanden ist ferner die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bestellungen schliesslich in Form von Kommissionsaufträgen entgegengenommen. Aus dieser Auffassung ist ersichtlich, dass es nicht an eine echte Vermittlung durch den Angeklagten geglaubt, sondern in seiner Person den Verkäufer gesehen hat.
b)
Auch die innere Tatseite ist rechtsbedenkenfrei bejaht. Die Strafkammer hat dargelegt, dass der Angeklagte die Unzüchtigkeit der von ihm angekündigten und angepriesenen Schriften und Abbildungen ebenso wie jeder andere Mensch gekannt habe. Zur Begründung ihrer Überzeugung hat sie auf seine Vorsichtsmassnahmen hingewiesen, die auf sein Unrechtsbewusstsein schliessen lassen. Was die Revision dagegen einwendet, ist unbeachtlich. Insbesondere hatte die Strafkammer bei dieser Sachlage keinen Anlass, einer Prüfung der Frage des Verbotsirrtums näherzutreten.
2.)
Dagegen dringt der Angeklagte mit seiner Sachbeschwerde durch, soweit sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Verhältnisses der Herstellung unzüchtiger Abbildungen zu deren Verbreitung, ferner des Verbrauchs der Strafklage wendet. Seinen Ausführungen über die Wirkung des Fortsetzungszusammenhangs kann allerdings nur zum Teil zugestimmt werden.
a)
Irrig ist die Meinung, der Angeklagte hätte nicht mehr bestraft werden können, weil das landgerichtliche Urteil vom 23. Mai 1951 erst im Oktober 1952 rechtskräftig geworden sei und er darüber hinaus seinen Entschluss, sich durch den Vertrieb "erotischer Literatur" den Lebensunterhalt zu verdienen, nicht fortgesetzt habe.
Zuzugeben ist, dass durch das bezeichnete Urteil der Fortsetzungszusammenhang nicht mit Rechtsnotwendigkeit unterbrochen worden ist (RGSt 66, 45). Es äusserte nur Wirkungen für die Rechtskraft. Da es den Angeklagten eines fortgesetzten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen hat, sind alle vor der Verkündung begangenen, in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen Einzelhandlungen erledigt worden, gleichviel ob das erkennende Gericht sie kannte oder nicht. Auf den Zeitpunkt, an dem diese Entscheidung Rechtskraft erlangte, kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Vielmehr ist massgebend der Tag, an dem das Urteil wegen der fortgesetzten Straftat vom Tatrichter erlassen worden ist, weil nur er rechtlich in der Lage war, den Umfang der Straftat zu berücksichtigen (RGSt 51, 253; 66, 45). Infolgedessen konnte der Angeklagte wegen einer vor dem 23. Mai 1951 verübten Einzelhandlung, die vom Fortsetzungszusammenhang erfasst wurde, wegen Verbrauchs der Strafklage nicht mehr verurteilt werden. Das hat das Landgericht auch erkannt (II 2). Jedoch stand der Aburteilung der nach dem 23. Mai 1951 liegenden weiter fortgesetzten Tat nichts im Wege.
b)
Begründet sind indes die gegen die Annahme zweier selbständiger Straftaten erhobenen Bedenken.
Zunächst ist nicht sicher auszuschliessen, dass die mit drei Monaten Gefängnis bestrafte Herstellung von Lichtbildern, die im Frühjahr 1951 erfolgt ist, unter das am 23. Mai 1951 abgeurteilte fortgesetzte Vergehen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB fällt. Die Beantwortung dieser Frage kann indes dahingestellt bleiben. Denn das gesamte Verhalten des Angeklagten stellt strafrechtlich nur eine einzige Verfehlung dar.
Das Herstellen unzüchtiger Schriften und Abbildungen zum Zwecke ihrer Verbreitung und ihr späteres Anpreisen zu diesem Zweck sind Vorbereitungshandlungen zur Verbreitung. Im Interesse einer wirksamen Bekämpfung der Verbreitung sind in § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB schon die Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht worden, die dem Ziel der Verbreitung zu dienen bestimmt sind. Ist diese Vorschrift durch mehrere Tatbestandshandlungen verletzt worden, so liegen nicht mehrere selbständige Straftaten vor sondern nur verschiedene gleichwertige Begehungsformen derselben, also einzigen Straftat (RGSt 38, 71 [74]; RG GoldtArch 59, 314). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte unzüchtige Lichtbilder zwecks Verbreitung angefertigt und hernach dieselben Bilder unter der Bezeichnung "Freundinnen" zum Kauf angeboten. Die Bejahung eines gesonderten Vergehens gegen § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Herstellung unzüchtiger Abbildungen neben einem weiteren Vergehen dieser Art durch Ankündigung und Anpreisung unzüchtiger Schriften und Abbildungen beruht daher auf Rechtsirrtum. Deshalb musste das Urteil insoweit aufgehoben werden.
c)
Auch die zweimalige Verurteilung wegen Anpreisung des Buches "J" bekämpft die Revision mit Recht.
Wie sich aus den Darlegungen unter I 2, II 1 ergibt, war zuerst das Hauptverfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main eröffnet worden. Damit war die Strafsache gegen den Angeklagten rechtshängig geworden in dem im Eröffnungsbeschluss angegebenen Umfang. Dort ist allerdings die Werbung für das Buch "J." nicht aufgeführt. Aber in dem später verbundenen schöffengerichtlichen Verfahren 57 Ms 106/52 - eröffnet am 1. Dezember 1952 - wurde der Angeklagte verfolgt wegen der im Juli 1951 an verschiedene Personen gerichteten Aufforderung zur Unterzeichnung einer Bestellung auf die Bücher "J." und "L.-Fr.-D.", ferner wegen eines gleichzeitigen umfangreichen Angebots sonstiger unzüchtiger Schriften und Abbildungen. Am 26. Februar 1952 war nur wegen der im September 1951 betätigten Aufforderung zur Subskription auf "J." allein das Hauptverfahren eröffnet worden. Bezüglich dieses Anklagepunktes liefen also am 1. Dezember 1952 zwei Strafverfahren nebeneinander her. Insoweit war die Rechtshängigkeit seitdem eingetreten.
Die Rechtshängigkeit einer Sache begründet ein Verfahrenshindernis, das von Amts wegen zu beachten ist und im Regelfalle die Einstellung des wegen derselben Sache später anhängig gewordenen Verfahrens notwendig macht. Anders ist es, wenn in dem später anhängig gewordenen Verfahren die Straftat des Angeklagten aus einem umfassenderen Gesichtspunkt gewürdigt wird und die den Gegenstand des früher anhängig gewordenen Verfahrens bildende Straftat nur als Einzelhandlung einer fortgesetzten Straftat erscheint. Denn die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Straftat schafft eine umfassendere Rechtskraft als die wegen einer einzelnen Handlung (RGSt 67, 53 [56]; BGH NJW 1953, 273 Nr. 17) [BGH 18.12.1952 - 4 StR 700/52].
Da der Angeklagte die Herstellung zur Verbreitung und die Verbreitung einer grossen Anzahl von Schriften und Abbildungen, darunter auch des Buches "J.", innerhalb eines längeren Zeitraums - Frühjahr 1951 bis über den Juli 1951 hinaus - vorgenommen hat und deswegen gegen ihn Verfahren vor der 1. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main anhängig waren, hätte die 2. Strafkammer desselben Gerichts das Urteil vom 19. März 1953 in der Sache 57 Ms 104/52 nicht mehr erlassen dürfen, sondern das Verfahren einstellen müssen (RGSt 52, 259 [264]). Nachdem die Sache mit der Revision des Angeklagten dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main vorgelegt war, hätte dieses die Einstellung aussprechen müssen. Es hat jedoch trotz des Einwands der anderweitigen Rechtshängigkeit die Revision durch begründeten Beschluss vom 25. September 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat die gesonderte Aburteilung des Angeklagten mit dem Vorliegen eines Ausnahmefalls gerechtfertigt, in welchem der Angeklagte als Verleger auf Grund eines besonderen Vorsatzes gehandelt habe. Es hat die Meinung vertreten, zwischen der ihm zur Entscheidung unterbreiteten Tat und irgendeiner anderen Straftat des Angeklagten bestehe kein rechtlich bedeutsamer Zusammenhang. Das Oberlandesgericht ist dem gefolgt. Nach Ansicht beider Gerichte ist der Angeklagte in der Sache 57 KMs 5/52 als Buchhändler, in der Sache 57 Ms 104/52 dagegen als Verleger aufgetreten.
Der daraus gezogene Schluss, es handle sich in beiden Fällen um verschiedene Straftaten, ist irrig. Selbst wenn der Angeklagte in dieser verschiedenen Stellung aufgetreten wäre, wäre das belanglos. Massgebend ist allein, welche Handlung im Sinne des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB er begangen hat. Diese bestand in beiden Fällen in der Aufforderung zur Subskription auf die deutsche Übersetzung des Buches "Justine", also in der Werbung für dessen Bestellung, dazu in weiteren Vorbereitungshandlungen, die der Verbreitung dienen sollten. Nach der Art des Vorgehens des Angeklagten, der die Herstellung und Verbreitung des Buches durch eigenes Handeln beabsichtigte, musste sein Vorsatz die gesamte auf Verbreitung abzielende Tätigkeit umfassen, demnach die Vorbereitungshandlungen zwecks Verbreitung und diese selbst. Dazu kommt, dass sämtliche Vorbereitungshandlungen der genannten Strafbestimmung, soweit sie auf Verbreitung der Schriften und Abbildungen gerichtet sind, also das Herstellen, Ankündigen und Anpreisen ebenso wie das Verbreiten selbst nur verschiedene einander gleichwertige Begehungsformen derselben einzigen Straftat sind. Infolgedessen ist es ohne Bedeutung, ob sich die zum Gegenstand der Anklage gemachte Handlungsweise des Angeklagten in beiden Fällen in allen Einzelheiten deckt. Wesentlich ist nur, dass es sich um eine Tat nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich des nämlichen Gegenstandes und zur selben Zeit handelte. Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, lassen die Gründe der Urteile deutlich erkennen. Die Identität der Tat kann daher nicht zweifelhaft sein.
Da mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main das in einem an sich unzulässigen Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1953 rechtskräftig geworden ist, kann die Wirkung der fehlerhaften Nichtbeachtung der Rechtshängigkeit nicht mehr beseitigt werden. Vielmahr muss wegen des im Umfang der rechtskräftigen Entscheidung eingetretenen Verbrauchs der Strafklage (Herstellung und Anpreisung des Buches "J.") das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des wegen der im Juli 1951 erfolgten Ankündigung und Anpreisung anderer unzüchtiger Schriften und Abbildungen ergangenen Schuldspruchs aufgehoben werden, obwohl es insoweit auf einem ordnungsmässigen Verfahren beruht (RGSt 30, 340). Daran ändert der Umstand nichts, dass in dem Verfahren 57 Ms 104/52 nur ein Teil der gesamten Straftat abgeurteilt worden ist. Denn dessen Trennung von der übrigen Handlung ist weder tatsächlich noch rechtlich möglich.
d)
Die Strafzumessungserwägungen lassen im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere konnte die Fortsetzung seines strafbaren Tuns vor Rechtskraft des ersten Strafurteils zu seinen Ungunsten herangezogen werden, desgleichen seine auf hohen Gewinn gerichtete Absicht.
Nicht ganz klar ist der Sinn der Worte "gemäss § 184 StGB ist ausserdem auf eine Geldstrafe zu erkennen". Sollte das Landgericht damit zum Ausdruck gebracht haben, dass neben der Gefängnisstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen werden müsse, so wäre das unrichtig. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Tatrichters.
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird dieser Gelegenheit haben, beim Strafmass die in dem rechtskräftig gewordenen Urteil ausgesprochene Strafe zu berücksichtigen.