Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1954, Az.: 1 StR 528/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.01.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 528/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 09.07.1953
Verfahrensgegenstand
Schwere Unzucht mit einem Jugendlichen
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Januar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter,
Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Juli 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, hat Erfolg.
1.
In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, inwieweit die Verletzungen des Angeklagten anlässlich eines Verkehrsunfalles (Schädelbasisbruch) in Verbindung mit seiner Kriegsverletzung seine Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben; es begründet die Ablehnung damit, dass der Angeklagte selbst eine derartige Beeinträchtigung bestreite und auch nach dem Eindruck, den er in der Hauptverhandlung gemacht habe, nichts vorliege, was auf einen solchen Zustand schliessen lasse.
Nach der Fassung des Antrages kann es zweifelhaft sein, ob es sich nicht nur um einen Beweisermittlungsantrag handelte, mit dem der Angeklagte keine bestimmten Behauptungen aufstellen, sondern nur Anregungen für die weitere Erforschung des Sachverhalts geben wollte. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es aber nicht, weil in jedem Falle die von der Revision ausserdem erhobene Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO durchgreift.
Es ist zwar nicht richtig, dass die Strafkammer, wie die Revision ausführt, eine Gehirnverletzung des Angeklagten festgestellt hat. Die Behauptung des Angeklagten, er habe einen Schädelbasisbruch erlitten, hätte dem Landgericht aber Anlass geben müssen, sie auf ihre Richtigkeit zu prüfen und gegebenenfalls einen Sachverständigen über die Auswirkungen des Unfalls zu hören. Eine derartige, im allgemeinen ernst zu nehmende Verletzung kann auch zu einer Beeinträchtigung des Gehirns geführt haben. Zur Beurteilung der sich hieraus für die Zurechnungsfähigkeit ergebenden Folgen wird dem Gericht im allgemeinen die erforderliche Sachkunde fehlen. Der Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung macht, wird insoweit nur ein unzureichendes Bild vermitteln; denn das Hemmungsvermögen kann trotz unverminderter Verstandeskraft mindestens wesentlich beeinträchtigt sein. Deswegen bedarf es in derartigen Fällen, wie von dem Bundesgerichtshof mehrfach hervorgehoben worden ist, regelmässig der Heranziehung eines für die Beurteilung von Hirnschädigungen besonders vorgebildeten Facharztes (BGH NJW 1952, 633; Urteil des Senatsvom 23. Juni 1953 - 1 StR 271/53 -).
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte eine solche Beeinträchtigung in Abrede gestellt hat. Ihm selbst kann, gerade wenn es sich um schwerwiegende Ausfälle handelt, die zu ihrer Erkenntnis notwendige Einsicht fehlen.
Der Angeklagte ist zwar schon einschlägig vorbestraft, und es könnte daraus geschlossen werden, dass er einen angeborenen oder erworbenen Hang zur gleichgeschlechtlichen Betätigung hat. Die Frage, welchen Einfluss die von der Revision behauptete Gehirnschädigung auf seine Fähigkeit gehabt hat, den abartigen Trieb zu beherrschen, wird aber ohne Anhörung eines Sachverständigen nicht ausreichend geklärt werden können. Immerhin ist zu beachten, dass sich der Angeklagte nach Verbüssung seiner früheren Strafe rund sechs Jahre straffrei geführt hat und erst nach dem behaupteten Unfall wieder straffällig geworden ist.
Das Urteil muss wegen dieses Mangels in vollem Umfange aufgehoben werden, da sich erst nach Klarstellung der Unfallfolgen zuverlässig beurteilen lassen wird, ob die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB in Betracht kommt.
2.
Dagegen ist die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht die Einholung eines Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen Kolb unterlassen, unbegründet.
Selbst wenn es sich trotz der unklaren Fassung um einen Beweisantrag im eigentlichen Sinne handeln sollte, durfte er mit der in dem Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der Zeuge war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechzehn Jahre alt. Irgendwelche besonderen Abartigkeiten sind bei ihm nicht hervorgetreten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht die erforderliche eigene Sachkunde besass, um die Glaubwürdigkeit des Kolb zu beurteilen.
Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer darauf zu achten haben, dass bei der Strafzumessung die Verwertung von Umständen, die bereits bei Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens Berücksichtigung gefunden haben, unzulässig ist (RG JW 1936, 3461 Nr. 29).
Dr. Peetz
Mantel
Glanzmann
Heimann-Trosien